Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00548
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 9. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war in den Jahren 2006 und 2007 über ein Personalvermittlungsbüro in befristeten Arbeitseinsätzen tätig (Urk. 8/20 Ziff. 2.1 und 2.7), als er sich erstmals am 21. Dezember 2007 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall am 5. März 2007 bestehende somatische Beschwerden sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/4 Ziff. 7.2-3). Ab dem 4. August 2008 war der Versicherte zunächst in einem Pensum von 50 % für die Y.___ tätig (Urk. 8/38/52-53), später erhöhte er das Pensum auf 100 %. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 16. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. März bis 30. Juni 2008 befristete ganze Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine vom 1. Juli 2008 bis 30. April 2009 befristete halbe Rente zu (Urk. 8/60). Im August 2013 kündigte der Versicherte seine Anstellung bei der Y.___ (vgl. Urk. 8/66/12, Urk. 8/89/36).
Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich der Versicherte am 23. März 2015 wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/62 Ziff. 6.2), wobei die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70-71) mit Verfügung vom 7. Januar 2016 auf das Leistungsbegehren nicht eintrat (Urk. 8/80).
1.2 Am 7. Juli 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Panikstörung, Angstzustände und weitere psychische Probleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/85). Nach einem Standortgespräch am 21. August 2017 (Urk. 8/91) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 26. März 2018 mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/97).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/118-119, Urk. 8/126, Urk. 8/129, Urk. 8/134, Urk. 8/140-141, Urk. 8/144) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/148 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 31. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Abklärung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2019 wurden antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2007 gesundheitlich eingeschränkt. Von März bis Juni 2008 habe er eine ganze Rente erhalten, von Juli 2008 bis April 2009 eine halbe Rente. Auf die erneute Anmeldung vom 24. März 2015 sei mangels einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung nicht eingetreten worden (S. 1). Seit dem letzten Gesuch hätten sich die gesundheitlichen Einschränkungen nicht verändert. Die vom Beschwerdeführer beantragte Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie, Neuropsychologie und Innere Medizin sei nicht notwendig. Es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden, welche eine Änderung des Entscheides zur Folge hätten (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), im Anschluss an den Unfall vom 5. März 2007, welcher für die Dauer von März 2008 bis April 2009 eine befristete Invalidenrente ausgelöst habe, hätten typische Beschwerden nach einem HWS-Trauma im Vordergrund gestanden. Zudem hätten bereits damals psychische Probleme bestanden. Von Januar bis Mai 2008 sei er in einer Akuttagesklinik behandelt worden, auf eine zunächst geplante polydisziplinäre Begutachtung sei aufgrund der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Mai 2009 jedoch verzichtet worden (S. 4 Ziff. 4). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2011 keine invalidisierende psychische Erkrankung vorgelegen habe. Es habe zwar bereits eine gewisse depressive Symptomatik und eine Angststörung bestanden, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit sei in diesem Zusammenhang aber nicht attestiert worden. Im Gegenteil habe er ab Mai 2009 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangt, welche er zumindest bis zum Stellenverlust im August 2013 habe aufrechterhalten können (S. 5 Ziff. 6). Die weiteren psychiatrischen Stellungnahmen aus den Jahren 2013 und 2015 würden noch keine wesentliche Verschlechterung in psychischer Hinsicht erkennen lassen. Anders stelle sich die Situation aufgrund der Berichte des Z.___ aus dem Jahre 2017 beziehungsweise 2018 dar. Darin werde gestützt auf die anlässlich der intensiven Behandlung gemachten Feststellungen nachvollziehbar eine invalidisierende psychische Störung diagnostiziert und beschrieben. Diese Berichte würden durch die Feststellungen der behandelnden Allgemeinärztin und der beigezogenen Neurologin untermauert, sodass zumindest ab Anfang 2017 von einer wesentlich verschlechterten psychischen Situation auszugehen sei. Weiter würden gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit den inneren Organen bestehen, ob diese eine invalidisierende Wirkung hätten, bleibe im Abklärungsverfahren zu beantworten (S. 5 f. Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Frage, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/60) der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert haben und ob die Aktenlage einen entsprechenden Vergleich zulässt. Entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Argumentation (Urk. 1 S. 3, S. 6) bildet die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung nicht Prozessthema.
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/21/37-38) nannte die Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 1):
- HWS Beschleunigungstrauma am 5. März 2007 mit
- posttraumatisch persistierendem zervikozephalem und zervikovertebralem Schmerzsyndrom
- posttraumatischen Angstzuständen mit erhöhter Reizbarkeit
- DD: Angstsyndrom im Rahmen einer reaktiven Depression
Im Verlauf sei es beim Beschwerdeführer zu zunehmenden Kopf-/Nackenschmerzen gekommen, parallel dazu habe er an einer starken Obstipation gelitten, die Hämorrhoiden hervorgerufen habe, welche später mehrmals behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer klage über Kopfschmerzen, Verspannungen der Nackenmuskeln und leide an einer auffallenden psychischen Veränderung mit Reizbarkeit, Konzentrationsmangel, starker Nervosität und Erschöpfungszuständen. Da er zunehmend erschöpft gewesen sei und sich eine psychische Krise im Rahmen der reaktiven Depression angebahnt habe, habe sie ihn seit dem 25. September 2007 zu 100 % krankgeschrieben. Ideal wäre eine Teilzeittätigkeit von vier Stunden pro Tag (S. 1 f.).
3.2 In ihrem Bericht vom 27. Februar 2007 (richtig vermutlich: 2008; Urk. 8/22) diagnostizierten die Ärzte der B.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Ziff. 2.1) und hielten fest, der Beschwerdeführer leide an Befürchtungen, nicht mehr arbeiten zu können. Es bestehe eine affektive Störung der Vitalgefühle, eine innere Unruhe, teilweise sei er dysphorisch und gereizt. Der Antrieb sei unauffällig. Es bestünden ein hyperarousal, ein wiederkehrendes Erleben des Unfalls in Träumen sowie tagsüber ein flashbackartiges Wiedererleben des Unfalls verbunden mit starken Angstgefühlen (Ziff. 4.5). Er werde medikamentös behandelt und besuche Gruppentherapien sowie psychotherapeutische Einzelgespräche (Ziff. 4.7). Seit dem Eintritt in die Akuttagesklinik sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, wobei ein längerfristiges Arbeitstraining mit einer langsamen Steigerung des Arbeitspensums im geschützten Rahmen notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit zu verbessern und den Beschwerdeführer auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten (Ziff. 1.2.a-b). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab April 2008 ein Pensum von 20 Stunden pro Woche zumutbar (Ziff. 6.2).
3.3 Vom 7. Januar bis 8. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Akuttagesklinik der B.___ behandelt. In ihrem Bericht vom 9. Mai 2008 (Urk. 8/66/6-7) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10: F43.22)
- DD: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
Die Präsenzzeit in der Akuttagesklinik habe 60 % betragen und sei bis zum Austritt beibehalten worden. Der Beschwerdeführer klage über Konzentrationsstörungen, sei im formalen Denken auf den erlebten Unfall eingeengt und habe Angst um seine Familie. Die Vitalgefühle seien gestört, der Beschwerdeführer sei unruhig, teilweise dysphorisch und gereizt. Der Antrieb sei unauffällig. Es bestünden ein wiederkehrendes Wiedererleben des Unfalls in Träumen, tagsüber teilweise ein flashbackartiges Wiedererleben des Unfalls, verbunden mit starken Angstgefühlen sowie ein leichtes Hyperarousal. Der Beschwerdeführer habe regelmässig mit unterschiedlichem Engagement am Gruppentherapieprogramm teilgenommen (Schwerpunkt: Angst-, Bewegungs- und Achtsamkeitsgruppe; Teilnahme am internen Arbeitstrainingsprogramm). Da der Beschwerdeführer nur rudimentär deutsch spreche, seien die Gespräche erschwert und die Anbindung an Gruppen mit differenziertem Verbalisierungsanspruch nur ansatzweise möglich. Die Medikation wirke sich günstig auf das Angsterleben aus (S. 2).
3.4 Eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 10. November 2008 (Urk. 8/38/21-23) ergab die Diagnose eines Verdachts auf Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch (S. 3).
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/38/12-16) fest, die Untersuchung habe keine unfallkausalen pathologischen organischen Befunde ergeben. Die geklagten Restbeschwerden seien schwierig zu interpretieren, sie könnten einerseits im Rahmen des typischen Beschwerdebildes nach Beschleunigungstrauma der HWS und andererseits auch aufgrund der psychischen Entwicklung erklärt werden (S. 5).
3.5 Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer vom Unfalldatum am 5. März 2007 bis Ende März 2008 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Von April 2008 bis April 2009 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Danach sei der Beschwerdeführer wieder vollständig arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 8/56/2).
4.
4.1 In seinem Abklärungsbericht vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/66/3-5) nannte Dr. med. E.___, Oberarzt, B.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
Der Beschwerdeführer arbeite als Angestellter bei der Y.___, die Anstellung bestehe seit dem Jahre 2009, damals habe er in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Seit März 2013 arbeite er nicht mehr. Es habe lediglich ein drei Tage dauernder Arbeitsversuch stattgefunden, welcher nach kurzer Zeit jedoch wegen Konzentrationsstörungen und Angstsymptomatik aufgegeben worden sei. Aktuell sei der Beschwerdeführer krankgeschrieben, in seiner Freizeit betätige er sich jedoch weitgehend aktiv, lediglich hinsichtlich Sozialkontakten zeige er ein Rückzugsverhalten (S. 2). Im Querschnittsbefund gebe es Hinweise für eine länger bestehende Affektstörung, aktuell am ehesten eine bestehende Panikstörung. Es bestünden jedoch keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung. Angesichts der Anamnese gebe es Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung, aktuell sei der Ausprägungsgrad leichtgradig. Problematisch erscheine das Vermeidungsverhalten bezüglich der Arbeitssituation. So rechne der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch erst mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach seinen Ferien im August. Hier stelle sich auch eine motivationale Problematik dar. Positiv sei der bestehende Kontakt zum Vorgesetzten, der bezüglich des Wiedereinstiegs auch Hand biete. Er halte einen möglichst raschen Wiedereinstieg beispielsweise zu 50 % mit einem Tagespensum von vier bis acht Stunden, möglicherweise bei verlängerten Pausen, für sinnvoll. Die medikamentöse Behandlung der Angstsymptomatik sei bei diesem Patienten schwierig. Falls sich die Symptomatik nicht nachhaltig bessere, empfehle er einen Wechsel des Präparates (S. 3).
4.2 Nach einem ambulanten Assessment am 17. März 2015 führten die Ärzte der F.___ in ihrem Bericht vom 25. März 2015 (Urk. 8/66/10-19) aus, beim Beschwerdeführer sei seit Jahren eine Angststörung und Depression bekannt, er sei in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, die ihm gut tue und helfe. Seit einem Treppensturz am 15. Oktober 2014 habe er vermehrt Albträume, die sich im Verlauf regredient zeigten (S. 3). Für aktive und passive Therapiemassnahmen habe ein mässiger Zugang gefunden werden können, der Beschwerdeführer zeige eine mässige Leistungsbereitschaft. Bis auf die Handkraftmessung habe die minimale Performance erreicht werden können. Es werde eine medizinische Trainingstherapie dreimal wöchentlich empfohlen. Ergänzend zur körperbezogenen Behandlung werde die Fortführung der psychologisch-psychiatrischen Mitbehandlung als sinnvoll erachtet. Bezüglich Medikation werde die Reduktion der Schmerzmedikation empfohlen, vor allem bei fraglicher Schmerzlinderung. Unter obiger Therapieempfehlung und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die aktuellen Resultate spreche rein unfallkausal nichts gegen die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit. Es sei von einer guten Prognose auszugehen, wobei die weitere Entwicklung auch von der psychischen Situation abhängen werde (S. 4).
4.3 Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 20. April 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/66/1-2 S. 1):
- Verdacht auf psychische Störung, DD: posttraumatische Belastungsstörung, Angst- und Panikstörung, psychotische Zustände
- HWS Distorsion und BWS Kontusion nach Sturz von der Treppe
- chronische Kopfschmerzen und Nackenschmerzen bei Status nach Auffahrkollision 2007 mit Lastwagen und posttraumatischer Belastungsstörung mit Angstzuständen
- Hämorrhoidalerkrankung, Status nach Botoxinjektionen, chronische Analfissuren
Seit mehreren Jahren versuche der Beschwerdeführer im Arbeitsprozess Fuss zu fassen, was trotz regelmässiger psychotherapeutischer Unterstützung nicht gelinge. Die psychische Störung habe bisher nicht definiert werden können (S. 1). Aufgrund der bisherigen Abklärungen liege aus hausärztlicher Sicht eine psychische Erkrankung vor, die am ehesten in die Sparte affektive Störungen passe. Die Arbeitsunfähigkeit liege aus hausärztlicher Sicht bei 50 %, die restlichen 50 % sollten unter geschützten Verhältnissen durchgeführt werden. Davon erhoffe sie sich eine geeignete Begleitung des Beschwerdeführers und weniger Leistungsdruck (S. 2).
4.4 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte nach einer Untersuchung vom 12. Mai 2015 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/89/84-89) ein mit den Unfallfolgen nicht erklärbares Beschwerdebild mit Zephalgien, Zervikalgien, Thorakalgien und Lumbalgien sowie eine unfallfremde vorbestehende Depression (S. 4). Nach dem Sturz vom 15. Oktober 2015 habe eine intensive und teilweise wiederholte radiologische Diagnostik keinerlei unfallbedingte strukturelle Läsionen erbracht. Initial seien keine äusseren Verletzungen wie Kontusionsmarken, Hämatome und Abschürfungen beschrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Prellungsfolgen vollständig und ohne Residuen ausgeheilt seien. Das gezeigte Beschwerdebild mit Inkonsistenzen und erheblicher Symptomausweitung könne nicht Unfallfolgen zugeordnet werden, da es damals keinerlei strukturelle Verletzungen gegeben habe, die ein solches Beschwerdebild erklären würden. Das angegebene Beschwerdebild korreliere auch nicht mit einer typischen orthopädischen Diagnose und sei von einer ausgeprägten Symptomausweitung gekennzeichnet. Möglicherweise sei die Ursache auf psychischer Ebene zu suchen. Da alle bisherigen Behandlungen keinerlei Verbesserungen erbracht hätten und auch das aktuelle Fitnesstraining vom Beschwerdeführer als erheblich belastend und schmerzverstärkend beschrieben werde, sehe er keinen Sinn in irgendwelchen weiteren Behandlungen. Auch die analgetische Medikation sei zu überdenken (S. 5).
4.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 24. August 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/77 S. 1):
- multimodales chronifiziertes zervikales/zervikozephales und Kopfschmerzsyndrom linksbetont
- erstmalig nach einem Unfall mit HWS-Distorsionstrauma am 7. März 2007 aufgetreten, im Verlauf persistierend, nach einem zweiten Unfall am 15. Oktober 2014 exacerbiert, therapierefraktär
- mit zerviko-vertebralen und überwiegenden zerviko-myofaszialen, Spannungstyp-artigen und migräniformen Elementen, Komponente eines Medikamenten-induzierten Kopfschmerzes bei chronischem/täglichem Schmerzmittelkonsum
- funktionell-somatoforme Überlagerung bei posttraumatischer Belastungsstörung und depressivem Syndrom
Phänomenologisch bestünden sowohl zervikovertebrale als auch (klinisch überwiegende) zerviko-myofasziale links betonte Elemente, im Kopfbereich überwiegende Spannungstyp-artige Kopfschmerzen mit häufig wiederkehrenden, intensiven migräniformen Elementen. Das Vorliegen einer konkomitierenden strukturell-kompressiven zerebralen oder zervikalen Affektion anderer Zuordnung sei klinisch überprüft worden, ohne jegliche Anhaltspunkte in diese Richtung. Dazu bestehe eine erhebliche funktionell-somatoforme Überlagerung bei bereits bekannter Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit damit assoziiertem depressivem Syndrom (S. 2 f.). Die therapeutische Situation sei in hohem Mass erschwert. Die allgemeinen Körperfunktionen und die Leistungsfähigkeit im Alltag seien durch ein strukturiertes, dem Beschwerdebild angepasstes Training graduell zu steigern. Es sei eine erneute schmerzlindernde und lockernde Physiotherapie aufzunehmen. Er habe dem Beschwerdeführer nahegelegt, den Schmerzmittelkonsum zu reduzieren und allenfalls zu sistieren. Die Fortsetzung einer strukturierten psychiatrischen Betreuung sei als relevante Begleitmassnahme zu befürworten. Als «ultimo ratio» sei eine Beurteilung und Betreuung in einer interdisziplinären Sprechstunde denkbar (S. 3).
4.6 In ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/78 S. 1):
- Angst/Paniksyndrom mit Hyperventilation
- posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung
- multimodales chronifiziertes zervikales/zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS Distorsionstrauma am 7. März 2007 mit Exazerbation nach einem Treppensturz im Oktober 2014 und chronischem Kopfschmerz
- DD: Spannungskopfschmerzen, Migräne sowie Schmerzmittelabusus
Derzeit liege eine Aggravation der psychischen Erkrankung vor, es zeichne sich eine vermehrte Angstkomponente ab, die dazu führe, dass der Beschwerdeführer auf soziale Kontakte verzichte. Er gerate häufiger in eine Hyperventilation, hinzu kämen auch depressive Symptome mit deutlicher Antriebsarmut (S. 1). Der Beschwerdeführer sei derzeit in intensiver psychiatrischer Behandlung, wobei derzeit die Medikation angepasst werde. Aus hausärztlicher Sicht bestehe eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (S. 2).
4.7 Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung und trat mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 8/80) auf das neue Leistungsgesuch nicht ein.
5.
5.1 Der Wiederanmeldung vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/85) lagen folgende Berichte zugrunde:
In ihrem Bericht vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/95) nannten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Status nach Unfall am 5. März 2007 mit/bei Status nach HWS-Distorsion QTF II
- Status nach Unfall am 15. Oktober 2014 mit/bei Contusio HWS und BWS sowie ventrale Spondylophyten C4 und C6
Der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall im Jahre 2007 über HWS-Schmerzen, in der Folge seien Depressionen und deutliche Ängste aufgetreten. Trotz zwei tagesklinischen Behandlungen sei es bisher leider zu keinen Veränderungen gekommen. Eine stationäre Behandlung sei nicht indiziert. Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer könne sich nicht konzentrieren, sei vollständig verunsichert und sehe keine Möglichkeit, an einem gerichteten Arbeitsprozess teilzunehmen. Er habe kein Durchhaltevermögen und sei nicht belastbar (S. 2).
5.2 In ihrem Bericht vom 22. Juni 2017 nannten die Ärzte des I.____ folgende Diagnosen (Urk. 8/84 S. 1):
- Status nach Unfall am 5. März 2007 (seitlicher Zusammenstoss mit LKW, Kopfanprall links, hausärztliche Versorgung, keine Frakturen) mit/bei
- Status nach HWS-Distorsion
- zervikozephales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- posttraumatische Angstzustände mit erhöhter Reizbarkeit
- Status nach Unfall 2008 (Treppensturz) mit/bei
- LWS Kontusion
- Status nach Unfall 15. Oktober 2014 (Treppensturz) mit/bei
- Contusio HWS und BWS
- Hämorrhoidalerkrankung, Status nach Botoxinjektionen
- chronische Analfissuren
- chronischer Kopfschmerz, DD: Spannungskopfschmerzen, Migräne
- posttraumatische Belastungsstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
- Panikstörung
Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der chronifizierten Schmerzen, die bei körperlicher Belastung (Stehen/Gehen/Heben) zunehmen würden, für die bisherige Tätigkeit als Briefträger zu 50 % arbeitsunfähig. Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit, mit Wechselbelastung ohne langes Stehen/Gehen und unter Vermeidung von monoformen Belastungsmustern und ohne schweres Heben sei möglich, nach schmerztherapeutischen Kriterien alleine aber nicht quantifizierbar. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig. Aus rein orthopädisch chirurgischer Sicht könne bei nicht nachweisbaren morphologischen Veränderungen keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die nachweisbaren Unfallfolgen seien zwar als muskulärer Hartspann objektivierbar und ein Grund zur Teilentlastung. Ob dies als Briefträger möglich sei, müsse in einer Berufsberatung geklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Stärke der posttraumatischen Belastungssymptome und der rezidivierenden Panikattacken derzeitig zu 100 % arbeitsunfähig. Der bisherige Arbeitsversuch im Jahre 2014 habe eindeutig gezeigt, dass der Beschwerdeführer derzeit aus psychischen Gründen keiner Arbeit nachgehen könne (S. 6). Sowohl als Briefträger als auch für angepasste Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig, es könne ihm aktuell keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden. Seit dem Jahre 2013 sei es zu keiner Verbesserung des körperlichen und psychischen Zustandsbildes gekommen und es bestünden posttraumatische Belastungssymptome und rezidivierende Panikattacken. Ein Rehabilitationspotenzial sei deshalb nicht ersichtlich (S. 7).
5.3 Bei bekannten Diagnosen führten die Ärzte des Z.___ in ihrem Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 8/83 Ziff. 6) aus, diese Störungen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Subjektiv sei der Beschwerdeführer auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Aus objektiver Sicht sei er aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression und der restlichen Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Insgesamt habe sich der Zustand seit Januar 2016 weiter und deutlich verschlechtert, der Zustand sei nicht mehr vergleichbar mit der Situation im Januar 2016 (S. 5 Ziff. 7).
5.4 Nach einer Abdomensonographie hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, in seinem Bericht vom 15. September 2017 fest, es liege eine leichte Hepatomegalie mit grenzwertiger Milzgrösse sowie ein Verdacht auf eine nutritiv-toxische Lebersteatose vor (Urk. 8/108/15).
5.5 In ihrem Bericht vom 20. Oktober 2017 nannte eine Ärztin des K.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/109/18-19 S. 1):
- anale Schmerzen, DD: am ehesten im Rahmen von Diagnose 2
- Depression und Angststörung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung
Anamnestisch würden die analen Schmerzen nicht im Vordergrund stehen, sondern die aus Sicht des Beschwerdeführers aktuell zugenommene psychosoziale Belastung (Jobverlust, Ressourcenverminderung etc.; S. 2).
5.6 Am 28. März 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen starken, krampfartigen Schmerzen im Mittelbauch mit Ausstrahlung in den rechten und linken Oberbauch und Rücken auf die chirurgische Notfallstation des K.___ überwiesen. In ihrem Bericht vom 6. April 2018 interpretierten die Ärzte nach klinischer, radiologischer und laborchemischer Kontrolle die Beschwerden im Rahmen einer Gastritis. Für Mitte April sei eine Gastroskopie vorgesehen (Urk. 8/108/16-17 S. 2).
5.7 Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 21. April 2018 bei ansonsten unveränderten Diagnosen zusätzlich eine Vergesslichkeit mit sozialer Auswirkung (Urk. 8/107 S. 1) und führte aus, im vergangenen Jahr sei es zu einem Brand in der neuen Wohnung der Familie gekommen, für den der Beschwerdeführer verantwortlich gewesen sei. Einen neuen Arbeitsplatz habe er nach kurzer Zeit wieder verloren (S. 2).
5.8 Am 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer im L.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 26. Juli 2018 (Urk. 8/108/10-14) hielt Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, fest, beim allseits orientierten, ernsten und belastet wirkenden, auf seine multiplen Beschwerden und seine schlechte Befindlichkeit fixierten Beschwerdeführer mit normalem Antrieb sowie guter kognitiver und psychomotorischer Geschwindigkeit zeigten sich leichte verbalmnestische Einschränkungen sowie eine Beeinträchtigung der frontal-exekutiven und attentionalen Funktionen. Die sonstigen kognitiven Funktionen seien erfreulicherweise unauffällig. Die Befunde würden sich einer leichten bis zum Teil mittelschweren Funktionsstörung vor allem fronto-limbischer Regelkreise zuordnen und prinzipiell gut im Rahmen der affektpathologischen Störung (assoziiert an die komplexe psychiatrische Symptomatik) erklären. Das kognitive Ausfallsmuster sei nicht typisch für das Vorliegen einer progredienten neurodegenerativen Erkrankung. Die subjektiven mnestischen Einschränkungen seien am ehesten durch Stressfaktoren sowie die Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsfunktion bedingt. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei glaubhaft eingeschränkt und seine Vermittelbarkeit aufgrund der neuropsychiatrischen Symptomatik auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell sicher eingeschränkt. Bei vordergründiger affektpathologischer Störung müsse jedoch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit primär aus fachpsychiatrischer Sicht Stellung genommen werden (S. 3; vgl. auch Bericht hierzu von med. pract. N.___ vom 13. August 2018, Urk. 8/109/7-9).
5.9 Bei im Übrigen unveränderten Diagnosen nannte med. pract. N.___ in ihrem Bericht vom 14. August 2018 (Urk. 8/108/1-6) eine chronische Depression sowie eine leichte beziehungsweise mittelschwere Funktionsstörung der fronto-limbischen Regelkreise (Ziff. 2.5). Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne sie nicht stellen, da der Beschwerdeführer psychiatrisch beeinträchtigt sei und die kognitiven Störungen als Folge dessen zu werten seien (Ziff. 2.7).
Eine MRI-Untersuchung des Schädels am 5. Juni 2018 hatte einen unauffälligen Befund ergeben (vgl. Urk. 8/108/7).
5.10 Die Hausärztin Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 26. September 2018 (Urk. 8/109/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- Vergesslichkeit und Aufmerksamkeitsstörung mit weitreichenden sozialen Folgen mit neurophysiologisch nachweisbaren, zum Teil mittelschweren frontolimbischen Funktionsstörungen des Gehirns
- Panikstörung
- chronischer C2-Abusus, aktuell mit Transaminasenerhöhungen und deutlicher Hyperferritinämie und Hyperbilirubinämie
- schmerzhafte komplizierte Analerkrankung mit Anismus, chronischen Analfissuren und Hämorrhoidalerkrankung, DD: im Rahmen einer chronischen Obstipation bis C2-Abusus
- posttraumatische Belastungsstörung mit den Alltag beeinträchtigenden Schlafstörungen infolge von Albträumen und Stören des Tagesablaufs und der Konzentration durch Flashbacks
- Entwicklung einer Schmerzverarbeitungsstörung
- Status nach Autounfall mit einem grossen LKW mit Verletzung der Familie am 5. März 2007 mit chronischer reaktiver Depression
Seit dem letzten Jahr habe sich die Situation beim Beschwerdeführer zugespitzt. Seit dem Jahre 2013 seien zunehmend Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen vorhanden. Neu finde sich klinisch eine deutliche Lebervergrösserung mit chronisch erhöhten Transaminasen und neu einer Hyperferritinämie und Hyperbilirubinämie. Es sei dem Beschwerdeführer bisher sehr schwer gefallen, über einen regelmässigen Alkoholkonsum zu sprechen, aber in den letzten Sprechstunden habe sich doch das Bild eines möglichen C2-Abusus gezeigt. Insgesamt bestehe eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Die Ursache der Leberproblematik werde weiter abgeklärt, eventuell werde eine Leberbiopsie nötig (S. 2).
5.11 Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Auftrag des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich eine Fahreignungsuntersuchung durch, über welche er am 8. April 2019 Bericht erstattete (Urk. 8/146). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien die medizinischen Hauptprobleme die andauernde Müdigkeit, gelegentlicher Schwindel, ein Hämorrhoidalleiden sowie eine allgemeine Vergesslichkeit. Diese Beschwerde würden allerdings beim Autofahren keine Rolle spielen (S. 1). Die etwas unübliche Konstellation von normalem TMT B und pathologischem TMT A spreche trotz den Übungsbeispielen für einen Übungseffekt und es sei nicht von einer verkehrs-relevanten kognitiven Störung auszugehen. Die massive Diskrepanz zu den Befunden im Sommer 2018 erscheine ihm multifaktoriell. Es könne tatsächlich eine Reduktion der Benzodiazepine eine Rolle spielen, eine Verbesserung der psychischen Krankheit oder dann doch ein differenzierender Grad der Kollaboration. Die Leberwerterhöhung sei seit dem Jahre 2013 stabil. Ein relevantes Alkoholproblem könne zwar nicht ausgeschlossen werden, es würden sich aber insbesondere in den Laboruntersuchungen keine relevanten Hinweise dafür finden (S. 2). Die Fahreignung für alle Ausweiskategorien der ersten medizinischen Gruppe sei weiterhin gegeben (S. 3).
5.12 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/21/42, Urk. 8/21/68, Urk. 8/32/31-34, Urk. 8/38/12-16, Urk. 8/38/21-23, Urk. 8/38/46, Urk. 8/66/8, Urk. 8/89/23-24, Urk. 89/28, Urk. 8/108/28, Urk. 8/112/11-16) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
6.
6.1 Die Berichte zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermögen, wie nachfolgend zu zeigen ist, keine anspruchsrelevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. So gingen die Ärzte des Z.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus und führten diese auf die Stärke von posttraumatischen Belastungssymptomen und rezidivierende Panikattacken zurück (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist jedoch, auch wenn sie in früheren Berichten immer wieder genannt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2 ff.), in keiner Weise nachvollziehbar, wurde sie doch einzig auf den Verkehrsunfall vom 5. März 2007 zurückgeführt. Dies ist nicht glaubhaft, denn eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.). Der erlittene Verkehrsunfall lässt sich kaum mit den genannten traumatischen Ereignissen vergleichen. Weiter wurde seitens des Z.___ die Symptome einer Panikstörung soweit ersichtlich einzig aus anamnestischen Schilderungen hergeleitet, was nicht zu überzeugen vermag.
Diese Überlegungen gelten auch für die Berichte von Hausärztin Dr. A.___, die mit ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ihr Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin ohnehin verliess. Hier ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2008 trotz vergleichbaren Symptomen und ärztlicherseits angenommener eingeschränkter Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2-3.3) aus eigenem Antrieb fähig war, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen, die er auf 100 % zu steigern vermochte (vgl. Urk. 8/38/52-53, Urk. 8/66/4, Urk. 8/66/12, Urk. 8/89/36), wobei gemäss den Angaben im IK-Auszug (Urk. 8/87) davon auszugehen ist, dass er im Laufe des Jahres 2010 das Pensum auf 100 % erhöht und damit während rund drei Jahren in einer Vollzeitanstellung gearbeitet hat. Dies weist auf eine erhebliche psychosoziale Beteiligung des Beschwerdebildes hin, was der Beschwerdeführer selbst bestätigte (vgl. vorstehend E. 5.5).
6.2 In somatischer Hinsicht wurde sodann im Juli 2018 eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt, welche eine leichte bis teilweise mittelschwere Funktionsstörung vor allem fronto-limbischer Regelkreise ergab. Die untersuchende Neurologin Dr. M.___ hielt sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für sicher eingeschränkt, verwies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch auf die psychiatrische Beurteilung (E. 5.8). Dazu kann auf das oben Gesagte (E. 6.1) verwiesen werden. Den Feststellungen von Dr. M.___ widerspricht jedoch der Bericht von Dr. O.___, welcher im April 2019 eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt hatte. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich dieser Untersuchung spielten die bestehenden Beschwerden wie andauernde Müdigkeit, gelegentlicher Schwindel, ein Hämorrhoidalleiden sowie die allgemeine Vergesslichkeit beim Autofahren keine Rolle. Dr. O.___ stellte sodann keine verkehrs-relevante kognitive Störung fest und wies auf eine massive Diskrepanz zu den Befunden im Sommer 2018, für welche er keine sichere Erklärung fand und einen differenzierenden Grad der Kollaboration für möglich hielt (E. 5.11).
6.3 Was sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren somatischen Beschwerden betrifft, fanden in den Jahren 2017 sowie 2018 Abklärungen betreffend Magen, Leber und Milz statt. Die Berichte vom 15. September 2017 (E. 5.4) sowie 6. April 2018 (E. 5.6) enthalten keine Hinweise auf Erkrankungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Eine bildgebende Untersuchung des Schädels ergab einen unauffälligen Befund (vorstehend E. 5.9), und dem Hämorrhoidalleiden mass der Beschwerdeführer selbst geringe Bedeutung zu (vgl. vorstehend E. 5.5, 5.11).
6.4 Das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit längerdauernden einschränkenden Gesundheitsschadens kann nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und der medizinische Sachverhalt erweist sich insgesamt als genügend abgeklärt. Eine anspruchsrelevante Änderung zur Situation im Jahr 2011 (vorstehend E. 2.3) und ein Revisionsgrund sind somit zu verneinen. Die Prüfung der Standardindikatoren (BGE 143 V 418) erübrigt sich, da eine geänderte Rechtsprechung für sich allein keinen Revisionsgrund bildet (BGE 141 V 585 E. 5.3).
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 gutgeheissen (Urk. 12). Mit Honorarnote vom 14. November 2019 machte Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, Aufwendungen von insgesamt 7.7 Stunden sowie Auslagen von Fr. 109.70 geltend (Urk. 14), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, mit Fr. 1‘942.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1’942.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig