Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00549


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 20. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, meldete sich am 24. Februar 2013 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9; vgl. Urk. 6/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, verneinte mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (Urk. 6/25) einen Rentenanspruch.

1.2    Der Versicherte meldete sich am 13. September 2015 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/30). Am 8. April 2016 rutschte der Versicherte auf einer Treppe aus (vgl. Urk. 6/46/3 = Urk. 11/1) und am 15. September 2016 meldete er sich unter Hinweis auf diesen Unfall wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/50). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung (Suva) bei (Urk. 6/46; Urk. 6/53-54; Urk. 6/59 = Urk. 6/60).

    Die IV-Stelle übernahm die Kosten für die Arbeitsvermittlung vom 13. Juni bis zum 13. November 2017 sowie für ein Arbeitstraining vom 25. September 2017 bis zum 25. März 2018 (Urk. 6/63; Urk. 6/66). Am 9. April 2018 teilte die IVStelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 6/73).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/77; Urk. 6/81; Urk. 6/84) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2019 (Urk. 6/95 = Urk. 11/149/2-7) einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 5. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab März 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen, eventuell seien ihm weitere Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, unter einstweiliger Ausrichtung einer Viertelsrente ab März 2017 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 8) wurden die Unfallakten der Suva (vgl. Urk. 11) beigezogen, die den Parteien am 10. Juli 2020 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 31. Juli 2020 (Urk. 14) auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 24. September 2020 innert Frist Stellung (Urk. 16). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2020 und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2020 wurden der jeweiligen Gegenpartei am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 17).


3.    Die Suva verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2017 (Urk. 6/59 = Urk. 6/60 = Urk. 11/110) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/116 = Urk. 11/136/18-21; Urk. 11/118) wies die Suva mit Entscheid vom 9. Mai 2018 (Urk. 6/80 = Urk. 11/132) ab. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht. Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde vom 11. Juni 2018 (Urk. 11/134) mit Urteil vom 29. Oktober 2019 (Prozess-Nr. UV.2018.00144; Urk. 11/150) teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 19 % habe. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Mai 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei er seit mindestens Mai 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Im Mai 2017 seien dem Beschwerdeführer zur Unterstützung bei der Stellensuche berufliche Massnahmen zugesprochen worden. Im Anschluss an das Arbeitstraining vom 25. September 2017 bis zum 25. März 2018, das der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Y.___ habe absolvieren können, sei ihm eine Festanstellung angeboten worden, die er zuerst abgelehnt habe. Zur Ermittlung des Valideneinkommens sei das beim früheren Arbeitgeber erzielte Einkommen des Beschwerdeführers heranzuziehen, wobei für das Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 71'079.-- resultiere. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei demgegenüber auf die statistischen Werte des Bundes abzustellen, wobei ein Einkommen von rund Fr. 60'347.-- resultiere. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 10'732.--, was einem Invaliditätsgrad von 15 % entspreche (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen zu Unrecht nach der Lohnstrukturerhebung 2016 und das Valideneinkommen zu Unrecht anhand des im Jahr 2015 erzielten Grundlohnes bemessen. Sodann habe sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich weiterer Eingliederungsmassnahmen widersprüchlich verhalten. Er schöpfe seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich aus. Bis zum Abschluss ergänzender Eingliederungsmassnahmen sei demnach bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom konkret erzielten Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 47'750.-- auszugehen. Da er im Jahr 2011 die letzten drei Monate unfallbedingt ausgefallen und danach nie mehr voll leistungsfähig gewesen sei, habe er in diesem und in den folgenden Jahren ein geringeres Einkommen erzielt. Es seien dann eine weitere Operation im Jahr 2012 sowie im Jahr 2015 weitere Arbeitsausfälle gefolgt. Es sei deshalb nicht auf den versicherten Grundlohn des Jahres 2015 abzustellen, sondern auf den Durchschnitt der drei letzten vor dem Unfalljahr 2011 bei der gleichen Firma erzielten Verdienste und der seitherigen Nominallohnentwicklung bis und mit 2018 abzustellen. Dabei ergebe sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 86'411.--. Der Einkommensvergleich ergebe ein Invaliditätsgrad von 45 % (S. 4 ff. Rz 12 ff.).

    In seiner Stellungnahme vom 24. September 2020 (Urk. 16) stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei hinsichtlich des Valideneinkommens auf das im UV-Verfahren mit Urteil vom 29. Oktober 2019 festgestellte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 82'493.-- abzustellen. In Bezug auf das Invalideneinkommen hielt er an der Beschwerde fest.


3.

3.1    Vom 9. August bis 13. September 2016 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___, worüber am 16. September 2016 berichtet wurde (Urk. 6/44 = Urk. 6/54/9-15 = Urk. 11/39). Es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1):

- Unfall vom 8. April 2016: bei der Arbeit ausgerutscht und auf den rechten Ellenbogen gefallen

- extraartikuläre Radiusköpfchenhals-Fraktur rechts beugeseitig, konservativ behandelt

- Unfall vom 7. Oktober 2011: Sturz auf die rechte Schulter

- Rotatorenmanschettenruptur rechts

- Supraspinatussehnenruptur, AC-Gelenkarthrose, Outlet-Impingement links

- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

    Es wurde unter anderem ausgeführt, die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter-Gipser sei als sehr schwere, schulterbelastende Tätigkeit nicht zumutbar (S. 2 unten). Für leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde Tätigkeit über Schulterhöhe, ohne Schläge/Vibrationsbelastung und ohne Hantieren von Gewichten körperfern bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.).

    Zum medizinischen Prozedere wurde ausgeführt, es seien keine weiteren Termine in der Klinik A.___ vorgesehen und nach dem Austritt seien keine spezifischen Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich notwendig. Empfohlen werde eine Serie ambulante physiotherapeutisch begleitete Medizinische Trainingstherapie (MTT) sowie Fortsetzung des instruierten Heimprogramms, dann Übergang in ein selbständiges Training in einem Fitness-Studio (S. 2 Mitte).

    Zum beruflichen Prozedere wurde eine Abklärung hinsichtlich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen empfohlen (S. 3 oben).

3.2    Pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (Urk. 6/76/4) aus, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine verminderte Belastbarkeit der oberen Extremitäten für schwere körperliche Tätigkeiten und für Überkopfarbeiten anzunehmen sei. Für die Tätigkeit als Gipser sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine drohende Invalidität gegeben. In angepasster Tätigkeit bestehe auf jeden Fall eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

3.3    Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 11/92/2 = Urk. 11/93/2) aus, dass nach Angabe der Hausärztin und des Beschwerdeführers die Arbeit als Gipser wegen Schmerzen im rechten Ellbogen und rechten Schultergelenk nicht durchführbar sei, müsse so akzeptiert werden, obwohl das MRI nicht zwingend einen Hinweis für diese Unmöglichkeit ergebe. Das Zumutbarkeitsprofil laute somit: Leichte bis mittelschwere Arbeiten mit einem Gewichtslimit von 15 kg bis Hüfthöhe, 6 kg bis Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten insbesondere unter Last, ohne häufige Umwendbewegungen im rechten Ellbogengelenk, ohne Tätigkeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, seien ab sofort zu 100 % möglich.

    In seiner am 29. Dezember 2016 erstatteten Beurteilung (Urk. 11/108) machte er die gleichen Angaben, abgesehen vom Datum, als welches er nunmehr den 7. November (statt Dezember) 2016 nannte (S. 3 unten f.).

3.4    Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ berichteten am 9. August 2018 über die erste Sprechstunde am 7. August 2018 (Urk. 6/85 = Urk. 6/92/12-13 = Urk. 11/144/2-3) und nannten dabei die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronische Schulterschmerzen rechts mit/bei:

- 19. Dezember 2012: diagnostischer Arthroskopie, Bursektomie, Weichteil-Acromioplastik, arthroskopischer AC-Gelenks-Teilresektion Schulter rechts

- 28. Dezember 2011: Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur rechts

- chronische Ellbogenschmerzen rechts mit/bei:

- traumatischer extraartikulärer Radiusköpfchenfraktur rechts mit einer konservativen Ausbehandlung, Erstdiagnose April 2016

- Status nach Schultergelenkarthroskopie links, AC-Gelenksteilresektion, subacromiale Dekompression, Supraspinatusrekonstruktion (Mai 2015) mit/bei:

- atraumatisch persistierenden Schulterschmerzen links, Erstdiagnose Mai 2015

3.5    Ein Arzt der Universitätsklinik D.___ führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2019 (Urk. 6/92/7-11) bei gleich gebliebenen Diagnosen (S. 1; vgl. vorstehend E. 3.4) aus, der Beschwerdeführer sei nur einmal bei ihnen in der Sprechstunde gewesen. Es sei die Durchführung eines Arthro-MRI der rechten Schulter und eines MRI des rechten Ellbogens empfohlen worden, der Beschwerdeführer habe jedoch den Termin abgesagt und sei seither nicht mehr in der Sprechstunde erschienen (S. 2 Ziff. 1.2). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.3). Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schwierig abzuschätzen, dabei sei auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 13. September 2016 zu verweisen (S. 3 Ziff. 2.7; vgl. vorstehend E. 3.1). In der Rehaklinik Z.___ sei die angestammte Tätigkeit als Gipser als nicht möglich eingeschätzt worden, dies am 14. September 2016 zu 100 %. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien chronisch, demzufolge sei auch eine chronische Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit zu vermuten (S. 4 f. Ziff. 4.2).

3.6    Im Verfahren bezüglich Leistungen der Unfallversicherung stützte sich das hiesige Gericht in ihrem Urteil vom 29. Oktober 2019 (Prozess-Nr. UV.2018.0014; Urk. 11/150) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ vom Dezember 2016 (vorstehend E. 3.3), wonach ab Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit folgendem Belastungsprofil vorliege: Gewichtslimit von 15 kg bis Hüfthöhe, Gewichtslimit von 6 kg bis Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten insbesondere unter Last und Tätigkeiten, ohne häufige Umwendbewegungen im rechten Ellbogengelenk, ohne Tätigkeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten (E. 4.2).


4.

4.1    Aus den ärztlichen Beurteilungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Schulterproblematik und an einer residuellen Ellbogenproblematik leidet und deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wobei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (vorstehend E. 3.1-3.6). Dies ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 1 S. 4 Rz 15). Streitig und zu prüfen ist hingegen die Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens (vgl. vorstehend E. 2.1 f.).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

4.3    Der Beschwerdeführer war seit 2007 als Gipser bei der E.___ AG tätig (Urk. 6/37 S. 1 Ziff. 2.1). Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen der E.___ AG vom 6. Juni 2016 ab, wonach der Beschwerdeführer im Januar 2015 ohne Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen von Fr. 5'435.-- bzw. aufgerechnet auf ein Jahr ein jährliches Einkommen von Fr. 70'655.-- (13 x Fr. 5'435.--) erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2016 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von rund Fr. 71'079.-- für das Jahr 2016 (Urk. 6/75 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 6/46/9).

    Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 30. November 2015 (Urk. 6/33) erzielte der Beschwerdeführer in den dem Unfall von 2011 vorangegangenen Jahren folgende Einkommen:

- 2008: Fr. 84'826.--

- 2009:Fr. 74'112.--

- 2010:Fr. 77'155.--

    Dies entspricht einem Durchschnitt von rund Fr. 78'698.-- (Fr. 236'093.-- : 3). Angesichts der nicht unerheblichen Schwankungen in unterschiedlicher Richtung erscheint es als angezeigt, auf diesen Durchschnitt abzustellen. Der Beschwerdeführer beanstandete somit zu Recht die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin und forderte das Abstellen auf den Durchschnittslohn der drei letzten vor dem Unfalljahr 2011 bei der gleichen Firma erzielten Verdienste (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches – mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2015 (Urk. 6/30) entsteht, ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich im März 2016. Deshalb ist bei der Berechnung des Valideneinkommens die Nominallohnentwicklung von 2009 bis 2016 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vom Indexstand (Männer) 2'136 im Jahr 2009 auf 2'239 im Jahr 2016 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 und 2010-2019, Tabelle T39, www.bsf.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen und Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies somit ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 82'493.--.

4.4    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

4.6    Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Schulterproblematik und Ellbogenproblematik in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.1). Bei der dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Tätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit mit verminderter Belastbarkeit der oberen Extremitäten für schwere körperliche Tätigkeiten und für Überkopfarbeiten (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.6).

    Mittels Unterstützung durch die Y.___ konnte der Beschwerdeführer vom 25. September 2017 bis zum 25. März 2018 ein Arbeitstraining bei F.___ absolvieren (Urk. 6/66; vgl. Urk. 6/70). Im Anschluss an das Arbeitstraining wurde ihm durch die F.___ eine Festanstellung angeboten, die er aufgrund des tiefen Lohns zuerst ablehnte (vgl. Urk. 6/74 S. 1, S. 11 ff.). Es kam schliesslich doch noch zu einer Festanstellung. Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 10. September 2018 bei der F.___ als Office-Mitarbeiter und erzielte dabei ein jährliches Einkommen von Fr. 47'450.-- brutto (Urk. 6/91). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dieser Anstellung seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft.

4.7    Das Kriterium «voll ausgeschöpfte Restarbeitsfähigkeit» (vgl. vorstehend E. 4.4) dient nicht den Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).

    Das im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 64'080.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, der sich aufgrund des Umstandes, wonach dem Beschwerdeführer die beim gleichen Arbeitgeber über 20 Jahre lang ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar ist, rechtfertigt (vgl. Urk. 6/75 S. 1 unten), resultiert ein Einkommen von Fr. 57'672.--.

    Zwischen dem anhand der LSE ermittelten hypothetischen Einkommen von Fr. 57'672.-- und dem tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 47'450.-- (vorstehend E. 4.6) besteht eine grosse Diskrepanz von mehr als Fr. 10'000.--, weshalb der Beschwerdeführer das ihm verbliebene Leistungsvermögen nicht in zumutbarer Weise ausschöpft. Daran vermag auch sein Einwand, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens und beim Abschluss der Eingliederungsmassnahmen widersprüchlich verhalten (vgl. vorstehend E. 2.2), nichts zu ändern.

4.8    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'493.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57'672.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'821.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 30 %.

    Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist somit nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger