Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00551


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 9. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, bezog seit dem 5. November 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 5/134; Urk. 5/149; Urk. 5/163-164; Urk. 5/167; Urk. 5/171; Urk. 5/183), als sie sich am 21. Oktober 2006 erstmals zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anmeldete (Urk. 5/185). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, entsprechende Abklärungen getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 5/205) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

    Seit dem 1. März 2011 bezieht die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 5/226; Urk. 5/243).

1.2    Am 7. Mai 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 5/238), woraufhin die IV-Stelle insbesondere einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung einholte, welcher am 2. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 5/244). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 (Urk. 5/247-249) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine Hilflosenentschädigung infolge der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu.

    Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 5/260) wurde der bisherige Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nach Einholen eines Abklärungsberichts für Hilflosenentschädigung vom 17. November 2016 (Urk. 5/256) bestätigt. Dabei wurde festgehalten, dass der Versicherten bisher irrtümlicherweise eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgerichtet worden sei, wobei auf eine Rückforderung verzichtet werde (vgl. Urk. 5/259-260).

1.3    Im Rahmen eines Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle erneut eine Abklärung für Hilflosenentschädigung, über welche am 12. Februar 2019 berichtet wurde (Urk. 5/269).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/270-271; Urk. 5/275-276) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 5/277 = Urk. 2) auf.

2.    Die Versicherte erhob am 6. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2019 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 19. Januar 2018). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die vor Ort erfolgte Abklärung fest, dass weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen Selbständigkeit bestehe. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht mehr ausgewiesen. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation Unterstützung im Alltag benötige. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung und Unterstützung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht jedoch nicht mehr erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Es sei auf die ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin vor Ort abzustellen. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe nicht mehr (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 4 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei in mehreren Bereichen des alltäglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen (vgl. Urk. 1 S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge veränderter Verhältnisse zu Recht aufgehoben hat.


3.

3.1    Bei der ursprünglichen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 (Urk. 5/247-249) sowie deren nachfolgender Bestätigung mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 5/260) lagen die folgenden Abklärungsberichte vor:

3.2    Am 26. Juni 2014 erfolgte eine Abklärung für Hilflosenentschädigung, über welche am 2. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 5/244). Die Abklärungsperson führte dabei die folgenden bekannten Diagnosen auf (S. 1 unten):

- generalisiertes Schmerzsyndrom

- Angststörung und Sozialphobie

- Panvertebralsyndrom mit Haltungsinsuffizienz

- funktionelle Schulterbeschwerden beidseits

- medial betonte Gonarthrose links

- depressive Verstimmung

- arterielle Hypertonie

- Status nach Magenbypass-Operation

- Adipositas per magna

    Die Abklärungsperson gab gestützt auf die Abklärungen vor Ort an, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen funktionell unter körperlichen Erschwernissen selbständig sei. Zudem bestehe keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung. Die Beschwerdeführerin richte die Medikamente selber und nehme diese regelmässig ein. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe nicht (S. 2 f., S. 6).

    Hingegen könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werden. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mindestens zwei Stunden. Die Beschwerdeführerin wäre ohne die regelmässige Unterstützung Dritter nicht in der Lage, selbständig zu wohnen (S. 3). Sie erhalte einmal pro Woche für zirka 1.5 Stunden Unterstützung von Frau Y.___ für Freizeitaktivitäten/Kaffeetrinken. Bei den Einkäufen helfe ihr Z.___ einmal wöchentlich für zirka 1.5 Stunden. Jeweils am Sonntag erledige die Ehefrau ihres Exmannes während zirka 1 Stunde den Haushalt und einmal alle zwei Monate erfolge ein Beratungsgespräch mit einer Betreuerin von Pro Infirmis (S. 4 oben).

    Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin im Alltag immer wieder an ihre Grenzen stosse. Sie wisse, dass sie täglich Haushaltsarbeiten erledigen müsse. Es sei jedoch schwierig, die einzelnen Schritte auszuführen. Die Beschwerdeführerin beklage Körperschmerzen und es bestünden Antriebsprobleme. Mit Hilfe der Ehefrau ihres Exmannes gelinge es ihr, einmal pro Woche die nötigen Putz- und Reinigungsarbeiten durchzuführen. Die Wäsche wasche sie selbständig. Beim Zusammenlegen nehme sie teilweise die Hilfe Dritter in Anspruch. Es gelinge der Beschwerdeführerin mangels Antrieb nur teilweise, eine frische warme Mahlzeit zuzubereiten. Am Abend helfe manchmal ihr Sohn bei den Rüstarbeiten. Auf sich alleine gestellt, würde sie weniger kochen und essen. Am Sonntag benötige sie für das Kochen die Anwesenheit der Ehefrau ihres Exmannes. Für die Administration bedürfe sie keiner Hilfe (S. 4 f.).

    Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Wahrnehmung von Terminen schwierig sei. Die Beschwerdeführerin sage Termine oftmals ab oder verschiebe diese. In Anwesenheit einer Drittperson getraue sie sich eher, die Wohnung zu verlassen. Die schweren Einkäufe erledige sie regelmässig online. Es erfordere viel Überwindung, um aus dem Haus zu gehen. Sie sei wegen ihren Ängsten blockiert. Sie werde einmal wöchentlich von ihrer Freundin abgeholt und gehe mit dieser zusammen einkaufen. Die Beschwerdeführerin nehme sich jeweils vor, bei schönem Wetter spazieren zu gehen. In der Regel gelinge ihr dies jedoch nicht und sie sitze lediglich auf dem Balkon. Einmal pro Woche komme eine andere Freundin und fordere sie auf, mit ihr einen Spaziergang zu machen oder mit ihr einen Kaffee trinken zu gehen. Sie würde die Wohnung ohne die Hilfe der Freundin nur selten verlassen. Die Freundin motiviere und überzeuge sie auch, zu ihr in die Wohnung zu kommen. Die Beschwerdeführerin wohne gemeinsam mit ihrem Sohn, welcher eine grosse moralische Unterstützung sei (S. 5 Mitte).

    Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» sah die Abklärungsperson keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Sohn und sei regelmässig ausser Haus (S. 5 unten).

3.3    Eine weitere Abklärung für Hilflosenentschädigung erfolgte am 3. November 2016. Mit Abklärungsbericht vom 17. November 2016 (Urk. 5/256) hielt die Abklärungsperson – bei unveränderten Diagnosen (S. 1 unten) - fest, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen weiterhin selbständig sei. Die Beschwerdeführerin könne sich selber an- und auskleiden sowie Verschlüsse bedienen. Auch die Schuhe könne sie an- und ausziehen. Positionswechsel könne sie selbständig vornehmen. Mahlzeiten nehme sie mit dem üblichen Besteck selbständig ein. Das Zerkleinern von Speisen sei ihr selbständig möglich und das Trinken aus einem Glas stelle kein Problem dar. Die Körper- und Zahnpflege nehme die Beschwerdeführerin selber vor. Sie bekunde jedoch Mühe beim Ein- und Aussteigen in die Badewanne, weshalb die Abklärungsperson sie auf ein geeignetes Hilfsmittel hinwies. Die Beschwerdeführerin könne selbständig auf die Toilette und die Reinigung selbständig vornehmen. Auch könne sie sich selbständig fortbewegen (S. 3 f.). Weiter stellte die Abklärungsperson fest, dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung bestehe. Die Beschwerdeführerin richte die Medikamente selbst und nehme sie selbständig ein (S. 6 unten).

    Die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung seien weiterhin erfüllt. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mindestens zwei Stunden. Die wöchentliche Gesprächstherapie bei Frau A.___ sei aktuell sistiert. Die Beschwerdeführerin erhalte für zirka 1.5 Stunden pro Woche Unterstützung von Frau Z.___ für die Einkäufe, Begleitung zum Schwimmen sowie zum Kaffee trinken. Für die Haushaltsarbeiten erhalte sie jeweils zweimal pro Monat Unterstützung für zirka 1.5 Stunden von Frau B.___ oder Frau C.___. Die beiden Frauen würden sich dabei abwechseln, so dass die Beschwerdeführerin einmal pro Woche Hilfe im Haushalt erhalte. Die Frau ihres Exmannes sei nach Pakistan zurückgekehrt und könne sie nicht mehr unterstützen. Aktuell bringe ihr Exmann am Sonntag eine Mahlzeit vorbei (S. 4 f.).

    Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von zirka 1.5 Stunden pro Woche an. Dabei hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin immer wieder an ihre Grenzen stosse. Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie die Haushaltsarbeiten und Wäsche erledigen müsse. Es sei jedoch schwierig, die einzelnen Schritte auszuführen. Daher werde sie einmal wöchentlich entweder von Frau B.___ oder Frau C.___ unterstützt. Sie bezahle jeweils eine Pauschale von Fr. 20.-- bis Fr. 25.-- pro Einsatz. Ohne die beiden Frauen würde die Beschwerdeführerin die Verrichtungen im Haushalt nicht von selber ausführen. Da ihr Sohn aktuell noch bei ihr wohne, koche sie am Abend (S. 5 f.).

    Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich in Begleitung von Frau Z.___ schwimmen und anschliessend einen Kaffee trinken gehe. Zusätzlich pflege sie Kontakte per Telefon und Facebook. Die Abklärungsperson rechnete für Kontakte/Freizeit einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde pro Woche an. Die Beschwerdeführerin gehe sodann zirka einmal im Jahr zum Coiffeur, ansonsten mache sie sich die Haare aufgrund ihrer Sozialphobie selber. Jeweils am Donnerstag tätige sie mit Frau Z.___ zusammen die leichteren Einkäufe. Das Katzenfutter und –streu bestelle sie online und lasse es nach Hause liefern. Die Abklärungsperson berücksichtigte für das Einkaufen einen zeitlichen Aufwand von 15 Minuten pro Woche. Die Zahlungen erledige die Beschwerdeführerin per E-Banking und die Medikamente lasse sie sich nach Hause liefern (S. 6).

    Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin gehe regelmässig mit ihrer Bekannten aus der Wohnung, habe regelmässig Kontakt zu ihren Nachbarinnen und wohne mit ihrem Sohn zusammen (S. 6).


4.

4.1    Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 2), mit welcher der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgehoben wurde, lag der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 12. Februar 2019 (Urk. 5/269) zugrunde. Die Abklärungsperson führte dabei die bisher bekannten Diagnosen auf (S. 1 unten) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen selbständig sei. Die Körperpflege nehme sie auf einem Schemel sitzend in der Badewanne vor. Sie besitze eine neue Badewanne, weshalb der Einstieg nun besser machbar sei (S. 3 f.). Weiter stellte die Abklärungsperson fest, dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung bestehe. Die Beschwerdeführerin könne die Medikamente selbst richten und einnehmen (S. 5 f.).

    Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht mehr ausgewiesen. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes Unterstützung im Alltag erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung und Unterstützung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht jedoch nicht mehr erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 4).

    Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass kein zeitlicher Aufwand anrechenbar sei. Die Beschwerdeführerin bereite regelmässig eine warme Mahlzeit zu, da ihr Sohn weiterhin bei ihr wohne. Seit die neue Küche eingebaut worden sei, sei sie wieder motivierter, etwas in der Küche zu machen. Die Wohnungspflege erledige sie weiterhin vorweg und verteile die Aufgaben auf die Woche. Ihre Nachbarin komme nur noch sporadisch bei ihr vorbei und unterstütze sie nur noch bei schweren Arbeiten. Die Wäsche erledige sie weiterhin selber (S. 4).

    Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde pro Woche für Freizeit/Kontakte anerkannt. Den Grosseinkauf tätige die Beschwerdeführerin weiterhin online. Kleinere Einkäufe erledige der Sohn oder sie selbst auf dem Heimweg vom Schwimmen oder der Therapie. Sie gehe einmal wöchentlich mit ihrer Kollegin zum Schwimmen und anschliessend würden sie noch einen Kaffee zusammen trinken. Sie treffe ihre Kollegin zwischendurch auch einfach, um durch die Geschäfte zu schlendern. Zusätzlich pflege sie telefonische Kontakte und via Facebook mit der Familie in Pakistan. Die regelmässigen Gespräche mit der Beraterin von Pro Infirmis fänden nicht mehr statt. Sie gehe regelmässig zirka alle drei Monate zum Coiffeur. Einzahlungen erledige sie online. Die Medikamente hole sie selbst in der Apotheke ab (S. 5).

    Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson keine Einschränkung (S. 5).

4.2    Mit Stellungnahme vom 28. Mai respektive 10. Juni 2019 (Urk. 5/276) äusserte sich die Abklärungsperson zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden. Dabei gab sie an, dass in den alltäglichen Verrichtungen weiterhin Selbständigkeit bestehe, was nicht bestritten werde. Die Beschwerdeführerin habe die Fragen klar und realitätsbezogen formulieren und beantworten können. Gemäss den Schilderungen vor Ort gehe die Beschwerdeführerin regelmässig schwimmen, weshalb keine hypothetische Aussage vorliege. Auch ein gesunder Mensch nehme sich oftmals Dinge vor, welche er jedoch nie ausübe beziehungsweise hinausschiebe. Eine Isolation im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin gehe ausser Haus und nehme ihre Termine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beziehungsweise mit dem Pro Mobil selber wahr. Ausserdem wohne sie weiterhin mit ihrem Sohn zusammen und pflege Kontakte mit der Familie in Pakistan und mit ihren Bekannten (S. 1). Die regelmässige und andauernde Begleitung beziehungsweise Unterstützung im Haushalt durch die im Einwandschreiben genannten Frauen finde nicht mehr in derselben Regelmässigkeit wie bisher statt. Die grösseren Einkäufe nehme die Beschwerdeführerin online vor und für die restlichen Einkäufe habe sie sich organisiert. Die sporadische Begleitung von Frau Z.___ beim «Shoppen» könne nicht im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung anerkannt werden. Eine Unterstützung von Frau D.___ sei während des Gesprächs vor Ort nicht erwähnt worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Arme behinderungsbedingt nicht mehr über Schulterhöhe anheben könne, löse dies keinen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung aus. Es sei ihr zumutbar, geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Auch sei es ihr zumutbar, Termine nur am Nachmittag wahrzunehmen. Es sei auf die ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin vor Ort abzustellen (S. 2).


5.

5.1    Anlässlich der ursprünglichen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 (Urk. 5/247-249) sowie deren nachfolgender Bestätigung mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 5/260) war die Beschwerdeführerin gemäss den eingeholten Abklärungsberichten (vorstehend E. 3.2-3.3) in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig und auch weder auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe noch auf die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung angewiesen. Demgegenüber wurde die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bei einem wöchentlichen Aufwand von mehr als zwei Stunden anerkannt.

5.2    Im Januar 2019 wurden die Verhältnisse vor Ort erneut durch eine qualifizierte Fachperson abgeklärt, worüber am 12. Februar 2019 berichtet wurde (vorstehend E. 4.1). Der aktuelle Abklärungsbericht entspricht den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. So erfolgte die Abklärung in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse am Wohnort der Beschwerdeführerin sowie von deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 5/269 S. 1 f., S. 4). Die Ausführungen der Abklärungsperson sind detailliert und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Darin wurden die Angaben der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigt, wobei keine divergierenden Meinungen vorlagen. Ein medizinischer Bericht, welcher auf eine anderweitige Einschätzung hindeuten würde, liegt nicht vor.

    Die Abklärungsperson kam dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei (vgl. Urk. 5/269 S. 3 f.), was aufgrund der anlässlich der Abklärung getätigten Angaben sowie in Anbetracht der Diagnosen nachvollziehbar erscheint, zumal auch kein medizinischer Bericht vorliegt, welcher eine gesundheitliche Verschlechterung insbesondere in für die alltäglichen Lebensverrichtungen massgebender körperlicher Hinsicht ausweisen würde. Dabei wies die Abklärungsperson zutreffenderweise auch darauf hin, dass das Erfordernis bei der Hilfe der Kontaktpflege im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werde und nicht doppelt angerechnet werden dürfe (vgl. Urk. 5/269 S. 4 oben; vgl. hierzu KSIH Rz 8024 und 8048). Auch erkannte die Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin weiterhin weder auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe noch auf die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung angewiesen sei (vgl. Urk. 5/269 S. 5 f.). Insoweit ist folglich von unveränderten Verhältnissen auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin ohne weitergehende Begründung geltend macht, sie sei in mehreren Bereichen des alltäglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen (vgl. Urk. 1 S. 1), ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin (Urk. 5/275) nahm die Abklärungsperson bereits ausführlich Stellung (vorstehend E. 4.2). Dabei ist anzumerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c). Entsprechend besteht keine Veranlassung, an den anlässlich der vor Ort erfolgten Abklärung getätigten Aussagen zu zweifeln.

    Hinsichtlich der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ist eine zwischenzeitliche Verbesserung bei einem Vergleich zu den vorangegangenen Abklärungsberichten schliesslich klar ersichtlich. Im Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» fiel der bisher angerechnete zeitliche Aufwand von zirka 1.5 Stunden pro Woche vollständig weg. Diesbezüglich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt bisher einmal wöchentlich für zirka 1.5 Stunden entweder von Frau B.___ oder Frau C.___ unterstützt wurde (vgl. Urk. 5/256 S. 4 ff.), wogegen aktuell Frau B.___ nur noch sporadisch vorbeikommt und die Beschwerdeführerin nur noch bei schweren Dingen – etwa der Fensterreinigung - unterstützt (vgl. Urk. 5/269 S. 4). Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde zwar unverändert ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde pro Woche für Freizeit/Kontakte anerkannt, jedoch fiel die bisherige Unterstützung von Frau Z.___ bei den jeweils am Donnerstag getätigten leichteren Einkäufen weg, welche nun entweder von der Beschwerdeführerin selbst oder von ihrem Sohn erledigt werden. Hierfür wurden bisher 15 Minuten berücksichtigt (vgl. Urk. 5/256 S. 6; Urk. 5/269 S. 5). Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson nachvollziehbar weiterhin keine Einschränkung (vgl. Urk. 5/256 S. 6; Urk. 5/269 S. 5). Insgesamt wird damit von der Abklärungsperson aktuell lediglich noch ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde pro Woche anerkannt. Die lebenspraktische Begleitung gilt indessen erst dann als regelmässig und damit notwendig, wenn sie im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (vorstehend E. 1.3).

5.3    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass gestützt auf den beweiskräftigen aktuellen Abklärungsbericht (vorstehend E. 4.1) davon auszugehen ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse insofern verändert haben, als die Beschwerdeführerin nun nicht mehr auf eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist. Da eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson nicht ersichtlich ist, besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen (vorstehend E. 1.5). Damit besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans