Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00560


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1966 geborene X.___ hat in der Schweiz keinen Beruf erlernt (Urk. 9/1). Er arbeitete ab 1. März 2005 für ein im Gartenunterhalt tätiges Einzelunternehmen (Urk. 9/8/7, Urk. 9/14), als er sich am 12. April 2005 bei der Arbeit einen Bänderriss am rechten Fuss zuzog (Urk. 9/8/40). Unter Hinweis auf den Bänderriss und eine im Juni 2006 erfolgte Operation meldete er sich am 2. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1/6). Da ihre Abklärungen sie zur Beurteilung führten, der Versicherte sei zwischenzeitlich in der angestammten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 9/19/6), verneinte die damals zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 27. September 2007 einen Anspruch auf eine Rente und eine Umschulung (Urk. 9/26; vgl. auch Urk. 9/21, Urk. 9/25). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/33) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7575/2007 vom 16. September 2014 abgewiesen (Urk. 9/65).

1.2    Am 20. April 2018 meldete sich der arbeitslose Versicherte unter Hinweis auf den im Jahr 2005 erlittenen Bänderriss, einen 2009 erlittenen Lendenwirbelbruch sowie einen unfallbedingten Halswirbelbruch mit Schulterrotation im Jahr 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/67). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 9/71, Urk. 9/73), zog Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/72, Urk. 9/81) und die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/78) bei. Anschliessend veranlasste sie die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in der Gutachtenstelle Y.___ des Z.___. Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 25. März 2019 und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/95, Urk. 9/97/5 f.) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/98) mit Verfügung vom 5. Juli 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 30. August 2019 reichte der Versicherte einen Sprechstundenbericht der behandelnden Ärzte der A.___ vom 2. August 2019 ein (Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Eine Kopie wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Am 19. Januar 2020 reichte er einen aktuellen Bericht der Ärzte der A.___ zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-2). Die IV-Stelle teilte am 5. Februar 2020 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu diesem Bericht mit (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1.

1.4    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.    Die IV-Stelle hat das Bestehen eines Rentenanspruchs ab Oktober 2018 – sechs Monate nach der Neuanmeldung im April 2018 - mit der angefochtenen Vergung verneint. Dies hat sie damit begründet, der Beschwerdeführer könne gemäss Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes ab dem 17. Juni 2017 eine körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen eines 80%igen Beschäftigungspensums ausüben, womit lediglich ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere, der die relevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8).

    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, seine schmerzbedingten Einschränkungen verunmöglichten ihm das Erwirtschaften eines rentenausschliessenden Einkommens (Urk. 1; vgl. auch Urk. 5, Urk. 11).


3.    

3.1    Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 27. September 2007 (Urk. 9/26) bestand laut dem die Verfügung bestätigenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7575/2007 vom 16. September 2014 (E. 5.5 und 6.4) unter Berücksichtigung der auf den Unfall vom 12. April 2005 zurückzuführenden Beschwerden im Fuss beziehungsweise im oberen Sprunggelenk eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 9/65/21-22, Urk. 9/65/27). Nach Erlass dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer zwei Unfälle erlitten: Bei einem Treppensturz im Jahr 2009 kam es zu einer LWK4-Fraktur. Ein Autounfall vom 17. März 2017 hatte sodann eine Facettenluxationsfraktur C4/5 zur Folge (Urk. 9/95/5-6, Urk. 9/95/49-50). Zu prüfen ist, ob sich die Folgen dieser Unfälle auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auswirken.

3.2    

3.2.1    Laut Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, eingegangen bei der IV-Stelle am 25. Mai 2018, bestand beim Beschwerdeführer ein Status nach Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks rechts im Jahr 2005 mit Bandrekonstruktion im Jahr 2006, ein Zustand nach insuffizient verheilter LWK4-Trümmerfraktur mit zentraler Spinalkanalstenose LWK4/5 mit Wurzeltangierung sowie ein Status nach verhakter links-unilateraler Facettengelenksverletzung C4/5 am 17. März 2017. Als aktuelle gesundheitliche Probleme seien eine Bandinstabilität des rechten Sprunggelenks, chronifizierte lumbale Rückenschmerzen sowie zervikozephale Beschwerden zu nennen (Urk. 9/72/2). Deshalb seien dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, abwechselnd stehend und sitzend ausgeübte Arbeiten zu 50 % halbtags beziehungsweise während 4,5 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/72/2-6).

3.2.2    Dem auf fachärztlich-internistischen, -psychiatrischen, -rheumatologischen und –neurologischen Untersuchungen vom 11. und 12. Dezember 2018 beruhenden Gutachten der Y.___ vom 25. März 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Gutachtern angab, er schätze sich selber zu mindestens 50 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten Tätigkeit. Er wirkte adäquat und aus psychiatrischer Sicht völlig unauffällig. Anhaltspunkte für das Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung bestanden nicht. Ebenso wenig konnte eine Aggravation oder Simulation beobachtet werden (Urk. 9/95/5, Urk. 9/95/45). In ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Sachverständigen fest, der Beschwerdeführer habe mehrere Unfälle erlitten. Im April 2005 sei es zu einer Distorsion des rechten Sprunggelenks gekommen. 2006 sei eine Bandrekonstruktion erfolgt. Aktuell sei im Bereich beider Fussgelenke ein Schmerzsyndrom feststellbar, wobei die Schmerzen aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden könnten. Im Jahr 2009 sei es bei einem Treppensturz zu einer LWK4-Fraktur gekommen, die in der Folge stabilisiert worden sei. Aktuell fielen in der neurologischen Untersuchung eine leichte Atrophie der linken Wade, ein erloschener Achillessehnen-Reflex links sowie ein leicht positiver Lasègue links auf, was zu einem S1-Syndrom links passe. Die behandelnden Ärzte hätten die Beschwerden als posttraumatisch narbig bedingt beurteilt, bei foraminaler Enge S1 links bei Status nach LWK4-Fraktur im Jahr 2017 (richtig wohl: 2009). Dies könne in der aktuellen neurologischen Untersuchung bestätigt werden. Der Beschwerdeführer beklage ferner ein Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links. Der klinische Befund passe gut zu der Bildgebung, im MRI vom 20. März 2017 zeige sich ein Status nach Facettenluxationsfraktur C4/5 links anlässlich des Verkehrsunfalls vom März 2017 mit anschliessender operativer Versorgung. Es fänden sich abgeschwächte Bizepssehnen- und Radiusperiostreflexe links, was gut zu einem C5/C6-Syndrom linksseitig passe. Drei Diagnosen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus: Ein chronisches Schmerzsyndrom lumbal mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das linke Bein und sensomotorischem S1-Syndrom links mit begleitender Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links, ein chronisches Schmerzsyndrom zervikal bei einer Osteochondrose HWK5/6 mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Schulter und den Arm links sowie ein – aktuell beschwerdearmes - chronisches Schmerzsyndrom in den Sprunggelenken beidseits (Urk. 9/95/5-6). Diese Befunde führten sowohl zu qualitativen als auch zu quantitativen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen. Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten auf unebenem Boden, körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Arbeiten wiederholt auf oder über der Schulterhorizontalen mit dem linken, nicht dominanten Arm und Überkopfarbeiten (wegen der Halswirbelsäule; Urk. 9/95/6). Deshalb sei ihm die angestammte Tätigkeit im Gartenbau seit der traumatischen Wirbelkörperfraktur LWK4 am 19. September 2009 nicht mehr zumutbar. Ideal leidensangepasst seien Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten wiederholt auf oder über der Schulterhorizontalen mit dem linken, adominanten Arm und ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule im Sinne von wiederholten oder länger dauernden Arbeitshaltungen rekliniert oder vornüber geneigt oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen. Dabei sollte das Tragen von Gewichten über 5 kg vermieden werden. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe wegen der Schmerzen nur eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit etwa Januar 2010, drei Monate nach dem Unfall vom September 2009 (Urk. 9/95/7-8).

3.2.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle, hielt nach versicherungsmedizinischer Würdigung der Y.___-Expertise in seiner Stellungnahme vom 1. April 2019 fest, die Expertise gehe detailliert auf die Aktenlage ein und beruhe auf einer umfassenden Befunderhebung. Es könne deshalb darauf abgestellt werden (Urk. 9/97/5-6).

3.2.4    Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der A.___, Abteilung Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie vom 2. August 2019 ist zu entnehmen, dass am 20. März 2019 ein weiterer operativer Eingriff (ventrale Diskektomie C4/5 und Cage-/Plattenspondylodese C4/5) erfolgte. Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer leide seit gut 2 Jahren an einer Lumboischialgie S1-Symptomatik linksseitig. Wahrscheinlich sei es bei dem Unfall, der zur LWK4-Fraktur geführt habe, zu einer Duraverletzung gekommen. Deshalb werde eine Vorstellung bei den Kollegen der Neurologie zur elektrophysiologischen Untersuchung empfohlen (Urk. 6).

    Dem Bericht der Neurologen der A.___ vom 11. September 2019 ist zu entnehmen, dass eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 19. August 2019 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. Juli 2017 einen weitgehend stationären Befund zeigte (Urk. 12/2 S. 2). Die elektrophysiologische Untersuchung ergab chronische Denervationszeichen der Kennmuskulatur L5 und S1 links. Klinisch zeigte sich ein ausgefallener Achillessehnenreflex links (Urk. 12/2 S. 3). Die Ärzte interpretierten die seit 2017 akzentuierten unteren Rückenschmerzen als pseudoradikuläre L5- und S1-Symptomatik. Weiter hielten sie fest, bei fehlenden Hinweisen für akute Denervationszeichen der Kennmuskulatur L5 und S1 sei ein konservatives Vorgehen vertretbar (Urk. 12/2 S. 1 ff.).

3.3

3.3.1    Das Gutachten der Y.___ vom 25. März 2019 istUV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018 für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen der Experten. Es ist deshalb grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.3.2    Im Y.___-Gutachten wurde nicht zur abweichenden Beurteilung im Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 25. Mai 2018 Stellung genommen. Der Hausarzt hatte dem Beschwerdeführer nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert (4,5 Stunden pro Tag; Urk. 9/72/6), wogegen die Y.___-Sachverständigen eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % als zumutbar erachteten. Es fällt auf, dass die Höhe der im hausärztlichen Zeugnis bescheinigten Arbeitsfähigkeit genau der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers entspricht; den Y.___-Gutachtern gab er nämlich an, sich eine Erwerbstätigkeit in einer leichten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % vorstellen zu können (Urk. Urk. 9/95/5). Eine schlechtere objektive Befundlage, welche gegen die optimistischere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___-Gutachter sprechen könnte, ist dem Hausarztbericht nicht zu entnehmen. Deshalb ist die abweichende Beurteilung des Hausarztes nicht geeignet, die nach eingehenden interdisziplinären fachärztlichen Abklärungen getroffenen Schlussfolgerungen der Y.___-Gutachter zu erschüttern. Dabei wird auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

3.3.3    In den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten der behandelnden Chirurgen und Neurologen der A.___ vom 2. August und 11. September 2019 wird ein weitgehend stationärer Verlauf seit 2017 dokumentiert. Die neuste MRI-Bildgebung der Lendenwirbelsäule vom 19. August 2019 zeigte im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2017 keine wesentlichen Veränderungen (Urk. 12/2 S. 2). Ferner haben bereits die Y.___-Gutachter einen ausgefallenen Achillessehnenreflex links erhoben und die Rückenbeschwerden als pseudoradikuläre Symptomatik interpretiert (Urk. 9/95/5-6). Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen den gutachterlichen Untersuchungen am 11. und 12. Dezember 2018 (Urk. 9/95/3) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 2) nicht erheblich verschlechtert hat. Überdies wird in den aktuellsten Berichten der A.___ nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung genommen (Urk. 6, Urk. 12/2). Deshalb sind diese Berichte ebenfalls nicht geeignet, die Y.___-Expertise zu erschüttern.

3.3.4    Nach dem Gesagten besteht kein Grund, zur Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 25. März 2019 abzustellen. Mit der IV-Stelle ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim frühestmöglichen Beginn eines Rentenanspruchs am 1. Oktober 2018 (sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 20. April 2018 [Urk. 9/67]) in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war.

    

4.    Die IV-Stelle ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads mittels Einkommensvergleichs davon ausgegangen, dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Basis des Tabellenlohns für Hilfsarbeiter festzusetzen sei (Urk. 9/97/8). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, steht doch fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Ausbildung abgeschlossen hat und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr erwerbstätig ist (Urk. 9/1, Urk. 9/67/5-6, Urk. 9/95/5). Da die Vergleichseinkommen auf gleichen Daten beruhen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, also 20 %. Selbst wenn aufgrund des behinderungsbedingt eingeschränkten Tätigkeitsprofils (vorstehend E. 3.2.2) und des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeit versehen kann, davon ausgegangen wird, dass er bei Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss, rechtfertigt sich höchstens ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 100 ff.). Solchenfalls beträgt der Invaliditätsgrad 32 % (vgl. vorstehend E. 1.3 sowie das Urteil des Bundesgerichts I 822/06 vom 6. November 2007 E. 3.3 und 4) und berechtigt ebenfalls nicht zum Bezug einer Invalidenrente. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt