Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00562


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 14. Juli 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 12. Juli 2009 (Urk. 9/2) unter Hinweis auf einen Hexosaminidasemangel A und B mit der Folge kriechenden Verlusts der Muskelkraft bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 ab (Urk. 9/16).

1.2    Am 11. Oktober 2015 meldete sich der zuletzt vom 7. März 2008 bis 30. November 2015 bei der Y.___ angestellte Versicherte unter Hinweis auf eine kriechende Abnahme der Muskelkraft erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/40, Urk. 9/50). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/97 und Urk. 7/101-110) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Viertels- und ab 1. Oktober 2016 eine halbe Rente zu.

1.3    Mit E-Mail-Nachricht vom 24. November 2017 (Urk. 9/115) meldete sich der Versicherte zum wiederholten Male zum Leistungsbezug an und beantragte eine Erhöhung der jetzigen IV-Rente. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2018 (Urk. 9/144) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 10. Januar 2019 (Urk. 9/147) und Eingang weiterer medizinischer Unterlagen verfügte die IV-Stelle am 17. Juni 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben, ihm sei eine volle Rente zu gewähren, eventualiter sei ihm eine Umschulung zu gewähren; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss am 21. Oktober 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Am 19. November 2019 (siehe Protokoll Instruktionsverhandlung S. 3) wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. In der Folge holte der zuständige Referent mit Verfügung vom 20. November 2019 (Urk. 14 f.) ergänzende Auskünfte bei der Y.___ ein. Die Stellungnahme vom 14. Dezember 2019 (Urk. 17) wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, aus ärztlicher Sicht bestehe für eine körperlich leichte und angepasste Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1). Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %. Daher habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente (S. 3).

1.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, seine letzte Anstellung in der Industrie als Qualitätsleiter und Arbeitssicherheitsbeauftragter habe regelmässiger Rundgänge bei den Leuten und deren Situation vor Ort bedurft. Etwas Ähnliches sei bei seinen Möglichkeiten (50 %, Ermüdung) auch im 2. Arbeitsmarkt nicht zu finden. Der Umstand der «angepassten Tätigkeit» müsse erst geschaffen werden gemäss dem «Vorschlag zum Procedere» im Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 (Urk. 9/151 S. 4).


2.    

2.1    Die Spezialisten des Z.___ stellten im neurologischen Gutachten vom 12. Januar 2018 (Urk. 9/133) die Hauptdiagnosen eines Morbus Sandhoff (Hexosaminidase A- und B-Mangel), adulte Form, Erstdiagnose 2004 und eines essentiellen Tremors (S. 1). Sie hielten fest, die bisherige Tätigkeit könne nicht ausgeführt werden, da das Arbeiten aufgrund der körperlichen Einschränkungen durch die reduzierte Muskelkraft im bisherigen Arbeitsumfeld physisch nicht mehr zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer müsse sich zudem aufgrund vermehrter Erschöpfbarkeit zwei bis drei Mal pro Tag hinlegen, um sich auszuruhen. Verrichtet werden könnten noch einfache motorische Tätigkeiten mit regelmässigen Positionswechseln und regelmässigen Pausen. Einschränkungen bestünden vor allem betreffend Mobilität (S. 11).

2.2    Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 (Urk. 9/151) führten die zuständigen medizinischen Fachpersonen des Z.___ aus, die dargelegten Befunde zusammen mit den Verhaltensbeobachtungen entsprächen insgesamt leichten bis mässigen kognitiven Funktionsstörungen vor allem links fronto-basaler und fronto-temporo-limbischer Hirnareale, in der Ausprägung einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechend (S. 3). Die kognitiven Einschränkungen könnten entsprechend passend zur Grunderkrankung sein und den Beschwerdeführer zusätzlich zu den körperlichen Symptomen einschränken. Aus rein kognitiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung zu 30-50 % eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer primär aber durch seine progrediente körperliche Erkrankung in seiner aktuellen selbständigen Tätigkeit sowie auch gegebenenfalls künftigen Arbeitsstellen eingeschränkt sei, würden dringend eine Berufsberatung und Unterstützungsmassnahmen bei einer Umschulung durch die IV empfohlen. Aufgrund der erhobenen kognitiven Befunde erscheine der Beschwerdeführer absolut in der Lage, auch Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Kognition erlernen zu können. Es sollte dabei vor allem Wert auf eine visuelle Präsentation der Lerninhalte gelegt werden, um die verbale Lern- und Abrufschwäche kompensieren zu können (S. 4).

2.3    Am 11. Juni 2019 (Urk. 9/157) gelangte der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, die angestammte Tätigkeit als CNC—Mechaniker sei seit 2003 nicht mehr möglich. Zwischenzeitlich ergäben sich auch weitere Einschränkungen als Sicherheitsberater/Qualitätsmanagement aufgrund des reduzierten konzentrativen Durchhaltevermögens, vermutlich seit Herbst 2017. Aus rein kognitiver Sicht werde von einer weiteren Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Unklar bleibe, inwiefern der Beschwerdeführer infolge der körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sein Restleistungsvermögen auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne. Die Tätigkeit müsste entsprechend körperlich und geistig leicht, überwiegend sitzend sein (S. 2 f.).


3.

3.1    Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin verfügungsweise auf die Neuanmeldung vom 24. November 2017 eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner erlernten Tätigkeit als Mechaniker als auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter und im Qualitätsmanagement nicht mehr arbeitsfähig ist, indes in angepasster Tätigkeit eine Restleistungsfähigkeit von 50 % verbleibt. Ebenso ist erstellt, dass das letzte Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aus gesundheitlichen sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. Urk. 9/45 S. 2, Urk. 9/50 S. 1, Urk. 17). Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers einzig die Höhe der Invalidenrente.

3.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, eine ähnliche Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte sei bei seinen Möglichkeiten auch im 2. Arbeitsmarkt nicht zu finden. Der Umstand der «angepassten Tätigkeit» müsse erst geschaffen werden. Es stellt sich demnach die Frage, ob der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) dem Beschwerdeführer trotz seiner funktionellen Einschränkung noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet, sodass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die tabellarisch festgehaltenen Lohnangaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden kann.

3.3    Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Das heisst, für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_105072009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.4    Nach Aktenlage und übereinstimmenden Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen kann er noch einfache motorische Tätigkeiten mit regelmässigen Positionswechseln und regelmässigen Pausen in einem Pensum von 50 % verrichten, wobei vor allem Einschränkungen betreffend Mobilität sowie konzentrativem Durchhaltevermögen bestehen (E. 2). Bei diesem Tätigkeitsprofil ist nicht ersichtlich, inwiefern eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr verwertbar sein soll. Dies gilt umso mehr, als der ausgeglichene Arbeitsmarkt praxisgemäss auch zumutbare Hilfsarbeiten wie leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an einem Empfang oder als Telefonist beinhaltet, welche keinen besonderen Qualifikationen unterliegen. Diese Arbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend angeboten (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, E. 5.2.4 mit Hinweisen), womit der eingeschränkten Mobilität ausreichend Rechnung getragen wird. Da dieser Arbeitsmarkt insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass zufolge eines eingeschränkten konzentrativen Durchhaltevermögens noch ein Pensum von 50 % zumutbar ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_815/2019 vom 30. Januar 2020 E. 6.2; 8C_ 587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb auch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

    Daran vermag auch die Progredienz der Erkrankung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So bleibt es ihm unbenommen, bei einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut um Rentenerhöhung zu ersuchen.

3.5    Die dem Einkommensvergleich konkret zugrunde gelegten Zahlen bestreitet der Beschwerdeführer nicht und diese geben hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen (E. 3.1) auch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2019 nicht zu beanstanden.

3.6    Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine Umschulung zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.

    Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht