Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00565
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ war zuletzt ab 1. Januar 2007 als Reiseleiter in einem 50 %-Pensum bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/8 und Urk. 8/18/6). Am 7. Oktober 2009 meldete er sich unter Verweis auf seine Hausärztin Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die von ihr diagnostizierte anhaltende, wahnhafte Störung im Sinne eines Eifersuchtswahns (ICD-10 F22) bei der Invalidenversicherung für Massnahmen für die berufliche Integration sowie am 12. Februar 2010 unter Hinweis auf Depressionen zum Rentenbezug an (Urk. 8/5, Urk. 8/10, Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Expertise vom 5. November 2010; Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 8/37-38) sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. April 2010 eine halbe Invalidenrente zu. Ab August 2010 hatte der Versicherte einen Arbeitsvertrag bei der B.___ GmbH (Urk. 8/51), welcher nach seinen Angaben indes nicht umgesetzt wurde (Urk. 8/73/2; anders hingegen die Auskünfte anlässlich der Begutachtung, Urk. 8/29/5). Ab Oktober 2011 war er bei der C.___ GmbH (Urk. 8/62) in einem Teilzeitpensum tätig.
1.2 Am 21. November 2011 (Urk. 8/41) leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein und liess den Versicherten erneut durch Dr. A.___ psychiatrisch begutachten (Expertise vom 29. Oktober 2012; Urk. 8/70). In der Folge bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Mitteilung vom 11. März 2013 (Urk. 8/75).
1.3 Am 23. September 2013 (Urk. 8/77) setzte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Verwaltung über Hinweise auf ein deliktisches Verhalten des Versicherten in Kenntnis und bestätigte mit E-Mail-Nachricht vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/81) dessen Inhaftierung seit 24. Oktober 2014. In der Folge sistierte die IV-Stelle die laufende Rente mit Mitteilung vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/82) rückwirkend ab 1. November 2014 bis Ende des Freiheitsentzugs und forderte den während der Haftzeit ausgerichteten Rentenbetrag im Umfang von Fr. 5'904.-- mit Verfügung vom 2. September 2015 (Urk. 8/85) zurück. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2016 (Urk. 8/143) wurde der Versicherte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wobei 606 Tage durch Haft erstanden waren und der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde (S. 157). Auf Gesuch des Versicherten vom 9. Februar 2017 (Urk. 8/94) hin verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2017 (Urk. 8/106 ff.) schliesslich die Wiederausrichtung der Rente rückwirkend ab 1. Januar 2017 infolge Haftentlassung per 9. Januar 2017.
1.4 Zeitgleich leitete die Verwaltung wiederum ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/111), traf neue erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Strafakten des Versicherten (Urk. 8/125) bei. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 8/228) sistierte die IV-Stelle die Rentenausrichtung und stellte einen abschliessenden Leistungsentscheid im Anschluss an weitere Abklärungen in Aussicht. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, speziell Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 2. November 2018 mit ergänzender Stellungnahme vom 24. November 2018; Urk. 8/250/1-40, Urk. 8/255), sowie lic. phil. E.___, Zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM (Expertise vom 26. Oktober 2018; Urk. 8/250/48-65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/267, Urk. 8/271) hob die IV-Stelle die bisherige Rente unter dem Titel prozessuale Revision mit Verfügung vom 10. Juli 2019 (Urk. 2) rückwirkend per 1. Mai 2012 auf und forderte die vom 1. Mai 2012 bis 31. Januar 2018 geleisteten Rentenzahlungen zurück.
1.5 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/263/2-100) war der Versicherte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden, wobei der Vollzug im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und festgestellt wurde, dass der vollziehbare Strafteil (9 Monate) bereits vollständig durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden ist (S. 96).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2019 erhob der Versicherte am 16. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. Juli 2019 sei aufzuheben, ihm sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten und ab dem 1. Februar 2018 nachzuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, zu gewähren (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 25. September 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1.2 Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).
1.3
1.3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist das Revisionsbegehren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese zehnjährige Frist auf die prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil 8C_718/2016 vom 21. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Ganz allgemein werden in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung die Fristen, die Art. 67 VwVG für die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, auch auf erstinstanzliche Verfügungen angewendet (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.1 mit Hinweis).
1.3.2 Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1).
Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei noch unvollständiger Kenntnis sind medizinische Abklärungen innert angemessener Frist anzuordnen (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
1.4 Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3).
1.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, die aus den Strafakten und den daraufhin erfolgten medizinischen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse bildeten vorliegend neue Tatsachen, die den Sachverhalt in einem anderen Licht erschienen liessen. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien damit erfüllt (S. 3). Aktuell werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3). Die festgestellten Einschränkungen seien indes nicht mit dem vom Beschwerdeführer geführten Leben, seinem Aktivitätsniveau, den von ihm begangenen Straftaten sowie seinem Verhalten während der Strafuntersuchung vereinbar (S. 4). Daraus ergebe sich, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner IV-relevanten Gesundheitsstörung leide. Die Rente sei folglich aufzuheben (S. 6).
Weiter habe der Beschwerdeführer in den Untersuchungen unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seinem Tagesablauf und seinen Alltagsaktivitäten gemacht und sich als schwer eingeschränkt präsentiert. Mithin liege eine schuldhafte Meldepflichtverletzung beziehungsweise eine unrechtmässige Erwirkung von Leistungen vor. Die Rente sei folglich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache aufzuheben (S. 6). Es komme die längere Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung und die Rückforderung für die im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis heute erbrachten Rentenleistungen sei möglich (S. 7). Mit Blick auf die zahlreichen Aktivitäten des Beschwerdeführers stehe nicht in Frage, dass ihm die Selbsteingliederung möglich sei. Die Rentenzusprachen vom 18. April 2011 beziehungsweise vom 11. März 2013 würden in prozessuale Revision gezogen. Die Rente werde daher rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache aufgehoben. Die Rentenleistungen ab 1. Mai 2012 würden zurückgefordert (S. 7).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es werde nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich, weswegen die rückwirkende Aufhebung der Rente - entgegen seinen Darlegungen im Vorbescheidverfahren - zulässig sein solle. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren eklatant verletzt (S. 3). Weiter stehe aufgrund des Gutachtens und dessen Beurteilung durch den RAD mit hinreichender Klarheit fest, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Rentenanspruch bestehe somit nach wie vor (S. 5). Es werde nun eine ganze Reihe unrichtiger Behauptungen in der Stellungnahme des Rechtsdienstes und in der angefochtenen Verfügung aufrechterhalten, und es würden falsche und tendenziöse Schlussfolgerungen aus den Strafverfahrens- und Haftakten gezogen (S. 8). Eine Grundlage, um die Rente einzustellen, geschweige denn rückwirkend, bestehe damit nicht. Vielmehr stehe mit dem Ergebnis der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen fest, dass er weiterhin unverändert in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 11).
3.
3.1 Zur vorgebrachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorwegzuschicken, dass der Beschwerdeführer in seinen eingangs der Beschwerde formulierten Anträgen (Urk. 1 S. 2) keine Rückweisung der Sache an die Verwaltung, sondern einzig die Weiterausrichtung der halben Rente beantragte. Im Lauftext seiner Beschwerde verlangte er indes die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 4). Der Beschwerdeführer monierte inhaltlich, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass bei gutachterlich bestätigtem nicht verändertem Gesundheitszustand kein Raum bleibe, um davon abzuweichen (S. 3).
3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin explizit darlegte, dass das - näher beschriebene - gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers den gegenüber Ärzten gemachten Angaben entgegenstehe. Diese Verhaltensweisen würdigte die Beschwerdegegnerin als neue Tatsachen (Urk. 2 S. 3). Sodann ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei und er an keiner IV-relevanten Gesundheitsstörung leide (S. 5 f.).
3.3 Bei dieser Ausgangslage kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein, ist doch die Begründung der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres nachvollziehbar: Die Beschwerdegegnerin wich offensichtlich von den Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten ab und erkannte den ärztlich bestätigten Gesundheitsschaden als versicherungsrechtlich nicht relevant. Dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist, führt nicht dazu, dass ein Begründungsmangel vorliegen würde. Wie es sich materiell verhält, bleibt nachfolgend zu prüfen.
4.
4.1 Die mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 8/37-38) erfolgte Rentenzusprache (halbe Rente ab 1. April 2010) basierte auf dem Gutachten des Dr. A.___ vom 5. November 2010 (Urk. 8/29). Der Experte diagnostizierte eine anhaltende wahnhafte Störung im Sinne eines Eifersuchtswahns mit ängstlich-depressivem Affekt, kognitiven Defiziten und Schlafstörungen (S. 8). Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte, er fühle sich seit etwa vier bis fünf Jahren infolge seiner familiären Probleme ständig überlastet. Er habe Probleme mit seiner 15 Jahre jüngeren derzeitigen Ehefrau, auf deren Natel ihm vor fünf Jahren erstmals fremde Telefonnummern aufgefallen seien. Er gehe davon aus, dass sie ihn seither betrüge. Auch habe sie am PC gesessen und Mails an eine andere Person verschickt und sei einige Male von zu Hause verschwunden. Er habe dann jeweils nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Vor fünf Jahren und vor sieben Monaten sei es jeweils zu tätlichen Auseinandersetzungen mit der Ehefrau gekommen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er dabei von ihr geschlagen worden, von der Ehefrau sei dann auch die Polizei herbeigerufen worden, sie habe wahrscheinlich Angst vor ihm gehabt. Er könne sich jedoch gut kontrollieren und habe seiner Ehefrau bisher «nur in Gedanken» etwas angetan. Um zu überprüfen, mit welchen Personen sie über ihr Natel in Kontakt stehe, habe er dies entwendet und ihr erklärt, dass er ihr Natel verloren habe. Seine Kinder und auch verschiedene Kollegen habe er bereits mehrfach hinsichtlich allfälliger Männerbekanntschaften seiner Ehefrau befragt und wenn er das Haus verlasse, müsse er ständig daran denken, ob nun ein anderer Mann bei ihm zu Hause sei. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit resultiere daraus eine erhöhte Fehlerhäufigkeit, er könne sich maximal drei bis vier Stunden pro Tag konzentrieren und nachts nicht gut schlafen (S. 6).
Der Gutachter schilderte einen ängstlich-depressiven und besorgt wirkenden Beschwerdeführer. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, der Beschwerdeführer wirke erschöpft sowie niedergeschlagen und ein Leidensdruck sei deutlich spürbar. Er sei völlig verfangen in Beziehungsideen betreffend seine aktuelle Ehefrau (S. 9). Der Gutachter attestierte unter Verweis auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten und ergänzte, für eine abschliessende Einschätzung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit müsse der weitere Krankheitsverlauf abgewartet werden, zudem sei eine Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung indiziert (S. 10).
4.2 Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens diagnostizierte Dr. A.___ mit Gutachten vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/70) unverändert eine anhaltende wahnhafte Störung (S. 8) und attestierte bei nur unwesentlich verändertem Gesundheitszustand (S. 10) nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9). Der Beschwerdeführer berichte, er müsse ständig über seine familiäre Situation beziehungsweise Probleme nachdenken und leide deswegen unter Einschlafproblemen. Nachts höre er dann zeitweise Stimmen, obwohl er sich alleine in seinem Appartement aufhalte. Tagsüber fühle er sich ständig müde. Beim derzeitigen Arbeitspensum von 50 % befinde er sich an der Grenze der Belastbarkeit (S. 6).
Dr. A.___ schilderte in psychopathologischer Sicht und im Vergleich zur Erstbegutachtung unverändert einen etwas verschlossenen und abgelenkt wirkenden Beschwerdeführer mit kognitiven Defiziten. Konkrete Wahnideen seien aktuell zwar nicht mehr erkennbar, es ergäben sich aber Hinweise auf eine anhaltend bestehende Wahnstimmung mit gedanklicher Einengung auf die familiäre Situation und nächtliche akustische Halluzinationen. Der Beschwerdeführer berichte, er fühle sich mit dem derzeitigen Arbeitspensum zeitweise überlastet. Aus Angst, seinen Job zu verlieren, vermeide er nach Möglichkeit Absenzen. Er müsse ständig über seine familiäre Situation beziehungsweise Probleme nachdenken und leide unter Einschlafproblemen. Nachts höre er zeitweise Stimmen, tagsüber fühle er sich müde und antriebslos. Der bevorstehende Scheidungstermin wirke entlastend. Die vorliegende Störung sei charakterisiert durch die Entwicklung von Wahninhalten, die im Allgemeinen lange, manchmal lebenslang, andauerten (S. 8 f.).
5.
5.1
5.1.1 Gegenüber den Ärzten schilderte der Beschwerdeführer einen wenig aktiven Tagesablauf. Anlässlich den der Expertise vom 5. November 2010 (Urk. 8/29) zugrundeliegenden Untersuchungen führte der Beschwerdeführer aus, um 06.30 Uhr aufzustehen, von 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr seinem Beruf nachzugehen, von 12.00 bis 14.00 Uhr seine beiden jüngsten Kinder bei seiner aktuellen Ehefrau zu besuchen, um 14.30 Uhr zu Mittag zu essen, sich von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr hinzulegen und auszuruhen, abends Fern zu sehen und frühzeitig (zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr) zu Bett zu gehen (S. 5).
Im Rahmen der Begutachtung vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/70) gab er an, sich mit seinem 50 %-Arbeitspensum zeitweise überlastet zu fühlen. Er habe einen kleinen Freundeskreis und treffe sich regelmässig zum Kaffee, seine Kinder sehe er dreimal pro Woche, an vier Tagen pro Woche gehe er arbeiten, in seiner Freizeit gehe er viel spazieren, abends schaue er Fern, lese ein Buch oder die Zeitung (S. 6).
5.1.2 Den Strafakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit verschiedene Aktivitäten auszuüben vermochte, welche weit über das gegenüber den Ärzten Geschilderte hinausgingen.
An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. November 2014 (Urk. 8/180) gab der Beschwerdeführer an, am Morgen um 04.30 Uhr aufzustehen, bis ca. 09.00/10.00 Uhr am Flughafen zu arbeiten, hernach bis 14.00/15.00 Uhr zu Hause zu sein, nachher bis 17.00/18.00 Uhr wieder zum Flughafen zu gehen, dann bis 21.00/22.00 Uhr ins Café zu gehen. Oft gehe er zu seiner Schwester zum Nachtessen. Am Dienstag und Donnerstag habe er keine Flüge, gehe aber trotzdem an den Flughafen zum Spazieren. Auch am Samstag und Sonntag arbeite er. Dieser Tagesablauf gelte seit zehn Jahren (S. 6 f.).
Im Schreiben vom 28. Juni 2015 (Urk. 8/126) an die Staatsanwaltschaft IV betreffend Gesuch um Haftentlassung führte er aus, sein Arbeitstag habe jeweils um 04.00 Uhr begonnen, da habe er sich fertig gemacht, sei zur Arbeit gefahren und für seine Kunden immer zu erreichen gewesen. Er habe täglich 40 bis 50 Anrufe von seinen Kunden bekommen. Sogar mitten in der Nacht, wenn ein Todesfall passiert sei, hätten Kunden telefoniert und um Hilfe gebeten.
In der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2015 (Urk. 8/132/4) bestätigte er ein geschäftliches Telefonat vom 7. November 2013 um 19.44 Uhr, weiter ein solches vom 19. Oktober 2014 um 21.45 Uhr, 21.46 Uhr und 22.15 Uhr in einer Teestube.
An der bezirksgerichtlichen Einvernahme vom 20. Juni 2016 (Urk. 8/158/6) gab der Beschwerdeführer an, von morgens 04.00 Uhr bis abends Telefongespräche geführt zu haben. Sodann vermerkte er (Urk. 8/158/6) unter Hinweis auf seine mannigfaltigen Transportdienste, er sei 24 Stunden für seine Kunden da gewesen. Dies hatte er bereits am 20. Januar 2015 (Urk. 8/185/10) gegenüber der Polizei geäussert. Weiter gab er zu Protokoll (Urk. 8/158/12), jemanden auch um 03.00 Uhr zu Hause abgeholt und an den Flughafen gefahren zu haben.
5.1.3 Es ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer viel mehr zu leisten im Stande war, als er gegenüber den medizinischen Gutachtern vorbrachte. Sein Tag war von morgens bis abends gänzlich gefüllt, er war tags und nachts abrufbar und begleitete Kunden entsprechend an den Flughafen. Somit wird klar, dass er keineswegs nur am Morgen zu arbeiten in der Lage war, wie er es gegenüber dem Gutachter schilderte. Sowohl in der Schweiz wie auch in F.___ pflegte er nicht nur ein unauffälliges, sondern ein aktives Berufsleben mit 40 bis 50 Telefonaten pro Tag. Die gegenüber den Gutachtern geschilderte Arbeitszeit von 07.00 bis 11.00 Uhr war offenkundig unzutreffend wie auch der Verlauf des Nachmittags mit einzig sozialen Kontakten in der Familie und frühzeitigem Zu-Bett-Gehen.
Diese Umstände wurden erst durch die Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bekannt und sind demnach als neue Tatsachen zu fassen. Die Ärzte stützten sich für ihre Einschätzungen massgeblich auf die falschen Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sie wesentlich waren.
5.2
5.2.1 Gegenüber Dr. A.___ präsentierte sich der Beschwerdeführer bei den Begutachtungen ängstlich-depressiv und besorgt mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit respektive verschlossen, abgelenkt und mit kognitiven Defiziten. Die Beschwerdeschilderungen wurden als uneingeschränkt glaubhaft, konsistent und ohne appellativen Charakter beschrieben (Urk. 8/29 S. 7 und Urk. 8/70 S. 8).
5.2.2 Dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 23. September 2013 (Urk. 8/175/4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer längere Autofahren zurücklegte, so etwa am 8. Mai 2012 von G.___ via H.___ nach I.___ (über 200 km).
Im Nachgang an die Verhaftung des Beschwerdeführers am Freitagabend, 24. Oktober 2014, 21.50 Uhr an der Bertastrasse/Verzweigung Gutstrasse gab er anlässlich der Hafteinvernahme vom 26. Oktober 2014 (Urk. 8/179/2) auf die Frage, was er dort gemacht habe, an, er gehe oft dort am Abend im Café J.___ einen Tee trinken. Er treffe dort viele Leute (vgl. auch Urk. 8/180/11).
Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2014 (Urk. 8/180/4 und 13) gab der Beschwerdeführer an, regelmässig nach I.___ zu fliegen, alle zwei Monate oder gar monatlich.
Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschwerdeführer am 18. November 2014 (Urk. 8/180/11) aus, er sehe einen Kollegen täglich.
Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft II vom 8. Juli 2015 (Urk. 8/129/2) schilderte der Beschwerdeführer, wie er von der Schweiz aus für einen Kollegen in F.___ Geld organisierte, welches dieser anschliessend in der Schweiz wieder zurückzahlte.
Im Schreiben vom 29. Juli 2015 (Urk. 8/127/2) an zwei verdeckte Ermittler legte der Beschwerdeführer dar, wie sie sich getroffen hätten und er immer versucht habe, ihnen zu helfen etwa durch Anbieten seiner Wohnung zur vorübergehenden Beherbergung, dem eigenen Auto und Einladungen ins Heimatland.
Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft II vom 2. September 2015 (Urk. 8/130/3) erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich bei einem Stadtpräsidenten in K.___, welchen er persönlich kenne, für die Freilassung eines Kollegen einsetzen wollen, davon aber nach Kenntnisnahme der Vorwürfe abgesehen.
In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seit etwa 2011 Geldtransporte nach F.___ durchzuführen und die Geldbeträge teilweise anderen Reisenden mitgegeben zu haben (Urk. 8/130/3-4).
In der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2015 (Urk. 8/132/7) gab der Beschwerdeführer an, jeweils Telefongespräche mit Personen geführt zu haben, welche mit einem Kollegen sprechen wollten, welcher die Anrufe nicht entgegengenommen habe.
5.2.3 Mit den geschilderten Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sind die gegenüber dem Gutachter Dr. A.___ geltend gemachten geschilderten depressiven Aspekte nur schwer in Einklang zu bringen. Im Gegenteil zeigte sich der Beschwerdeführer sehr umtriebig, aufgeschlossen, kommunikativ und zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Sogar politische Kontakte konnte er problemlos nutzen und auch regelmässige gesellige Aktivitäten ohne sichtbare Einschränkungen des Wohlbefindens pflegen. All dies war Dr. A.___ nicht bekannt, als der Beschwerdeführer ein zurückgezogenes Leben schilderte samt seiner Einengung auf den Eifersuchtswahn, die ihn nur noch halbtägig arbeiten lasse. Sodann bewies der Beschwerdeführer ein ausgesprochenes Organisationstalent, welches am Vorliegen kognitiver Defizite zweifeln lässt. Dass er die Geldtransporte offenbar zur Zufriedenheit der Kundschaft tätigte respektive über Dritte organisierte, die Gelder an die richtigen Personen ausgehändigt wurden und er auch regelmässig längere Reisen unternehmen konnte samt mehrstündigen Autofahrten, verschwieg er anlässlich der Begutachtungen. Es handelt sich auch hierbei um erhebliche neue Tatsachen.
5.3
5.3.1 In Bezug auf seine erwerbliche Situation gab der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 7. Oktober 2009 (Urk. 8/5/5) gegenüber der Beschwerdegegnerin an, zu 100 % als Reiseleiter bei Y.___ GmbH gearbeitet zu haben. Sodann reichte er den Arbeitsvertrag ab August 2010 mit der B.___ GmbH ein (Urk. 8/51), wobei unklar bleibt, ob er dort tatsächlich auch arbeitete (Urk. 8/73/2 und Urk. 8/29/5). Sodann meldete er seine Tätigkeit für die C.___ GmbH ab Oktober 2011 (Urk. 8/62). Gegenüber dem Gutachter Dr. A.___ gab er im November 2010 und Oktober 2012 an, seit April 2010 zu 50 % bei der Firma B.___ GmbH als Reisebegleiter zu arbeiten (Urk. 8/29/5). Ausserdem reichte er Lohnabrechnungen und einen Lohnausweis von der C.___ GmbH ab Oktober 2011 mit einem Bruttolohn von Fr. 2'085.-- ein (Urk. 8/62). Anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2012 (Urk. 8/73 S. 2) bestätigte er weiterhin einen Nettoverdienst von ca. Fr. 1'800.-- bei der C.___ GmbH. Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. März 2017 (Urk. 8/118) finden sich von der C.___ GmbH abgerechnete Löhne von Fr. 25'020.-- pro Jahr bis Juli 2014.
5.3.2 Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer am 16. April 2015 (Urk. 8/187/14 f.) an, Flugtickets verkauft zu haben. Er habe etwa zehn bis 15 Tickets pro Tag verkauft bei einer Provision von Fr. 20.-- bis Fr. 50.-- pro Ticket. Er sei jeweils telefonisch kontaktiert worden, habe die Tickets bei L.___ reserviert, diese am Schalter abgeholt, sie vor Ort im Austausch für das Geld den Kunden übergeben, das Geld am Schalter abgegeben und die Differenz/Provision behalten. So habe er zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 4'000.-- pro Monat mit dem Verkauf der Flugtickets verdient. Das Geld habe er dann an seine Arbeitgeberin C.___ GmbH einbezahlt und hernach als Lohn auf sein Konto überwiesen erhalten.
An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft II vom 8. Juli 2015 sprach der Beschwerdeführer von seinem Reisebüro in F.___ (Urk. 8/129/3), in jener vom 2. September 2015 (Urk. 8/130/3) bezeichnete er seinen Neffen als Inhaber des Reisebüros M.___ in H.___. Gegenüber einem verdeckten Ermittler hatte er sich am 4. Juni 2014 (Urk. 8/142/7) als Chef eines Reisebüros bezeichnet. Der Neffe, N.___, gab am 2. November 2015 (Urk. 8/177/7) gegenüber der Polizei an, er sei mit 49 % und der Beschwerdeführer mit 51 % am Reisebüro M.___ beteiligt. Die Visitenkarte lautet auf M.___ X.___(Urk. 8/142/9).
Gegenüber dem Bezirksgericht gab der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 (Urk. 8/158/3) an, monatlich ungefähr Fr. 3'500.-- verdient zu haben in seinem 50 %-Pensum.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (Urk. 8/235/7) an die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer betreffend Organisation von Leichenüberführungen von der Schweiz aus in den O.___ an, dem Verein P.___ gelegentlich geholfen zu haben, indem er etwa dem Imam in Q.___ beim Waschen der Leichen geholfen habe, bei der f.___ Botschaft den für den Leichentransport erforderlichen Leichenpass abgeholt oder von Zürich aus ein Auto für den Transport vom Flughafen in I.___ an den Bestattungsort bestellt habe. Der Leichentransport in der Schweiz zur Flughafen-Cargo sei vom Verein selber organisiert worden. Zudem habe er manchmal Flüge für Angehörige gebucht, welche mit dem Verstorbenen zur Bestattung mitgereist seien. Diese Mithilfe sei gemeinnützig gewesen und nicht gegen Entgelt erfolgt. Die R.___ GmbH bestätigte am 30. Mai 2018 (Urk. 8/236), dass der Beschwerdeführer bei mehreren Todesfällen am gleichen Tag und Überlastung der Bestatter teilweise zur Botschaft gefahren sei als Unterstützung der Angehörigen und «gut Willen». Hin und wieder sei ihm für die Auslagen für die Fahrt nach S.___ und die entstandenen Kosten bei der Botschaft Erstattung geleistet worden aus «als reinem gut Willen». An den Beschwerdeführer seien durch die Firma keine Leistungen bezahlt worden, welche er direkt für sie erledigt habe. Der Beschwerdeführer habe den Angehörigen die Firma lediglich als Bestattungsfirma empfohlen und den Angehörigen als Unterstützung freiwillig geholfen.
5.3.3 Auch im Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers haben sich neue relevante Tatsachen ergeben. Auch wenn er abstritt, die Ticketverkäufe als Selbständigerwerbender getätigt zu haben, so ist doch aktenkundig, dass er mehr verdient hat als die von der C.___ GmbH angegebenen und abgerechneten Fr. 2'085.-- pro Monat. Wie genau diese Abrechnungen erfolgten, ist in diesem Verfahren nicht weiter zu klären. Erstellt ist indes, dass er erheblich mehr verdient hat als gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben. Erstellt ist weiter, dass er für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit Leichenüberführungen in den O.___ Entschädigungen erhalten hat. Ob dies tatsächlich nur im Sinne eines Spesenersatzes erfolgte, ist ebenfalls nicht entscheidend. Tatsache ist, dass er weder gegenüber dem Gutachter Dr. A.___ noch seiner behandelnden Psychiaterin je erwähnt hat, in diesem Umfang weitergehende Arbeiten zu verrichten.
5.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nach der Rentenzusprache und der revisionsweisen Bestätigung erhebliche neue Tatsachen entdeckt hat. Demgemäss war sie grundsätzlich befugt, die entsprechenden Verfügungen in prozessuale Revision zu ziehen.
6.
6.1 Zur Rechtzeitigkeit der prozessualen Revision ist vorwegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2013 betreffend Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei etc. keine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache erlangte und auch nicht annehmen musste, der Beschwerdeführer sei in einem höheren Masse arbeitsfähig als bislang angenommen. Auch aufgrund der am 4. Juni 2015 mitgeteilten Untersuchungshaft (Urk. 8/81) musste die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass ihre Rentenleistungen allenfalls zu Unrecht ausgerichtet worden wären. Die im Rahmen des Revisionsverfahrens am 30. März 2017 (Urk. 8/125 ff.) eingegangenen Strafakten gaben wohl erste Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls weitergehend betätigt haben mag als bisher angenommen. Bei laufender Strafuntersuchung war es aber nicht Sache der Beschwerdegegnerin, parallel zu den Strafverfolgungsbehörden aktiv zu werden und eigene Abklärungen zu tätigen.
In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin wie folgt die nächsten Abklärungsschritte ein: Am 11. April 2017 (Urk. 8/195) holte sie Auskünfte beim Gefängnisarzt ein, welche am 25. April 2017 (Urk. 8/196) erstattet wurden. Nach einer Anfrage durch den Rechtsdienst beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/218/1-3) empfahl letzterer am 17. August 2017 (Urk. 8/218/3-7) die Einholung eines Gutachtens (S. 7). In der Folge wurde von der Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2017 erneut der RAD um Auskünfte ersucht (Urk. 8/218/8-10), welche am 27. Oktober 2017 (Urk. 8/218/11) eingingen. Am 19. Oktober 2017 (Urk. 8/210) hatte sodann eine Besprechung stattgefunden, eine weitere folgte am 29. Januar 2018 (Urk. 8/217), wobei der Beschwerdeführer die gestellten Fragen nicht beantwortete und das Gespräch abbrach (Urk. 8/229). Gleichentags (Urk. 8/215) wurde die Sistierung der Rente und die Vornahme weiterer Abklärungen in Aussicht gestellt und am 21. Februar 2018 (Urk. 8/228) in diesem Sinne verfügt. Am 8. Mai 2018 (Urk. 8/231) teilte die Beschwerdegegnerin die in Aussicht genommene Begutachtung bei Dr. D.___ mit. Das Gutachten wurde am 2. November 2018 (Urk. 8/250) erstattet. Am 20. November 2018 (Urk. 8/264/5) empfahl der RAD, der Gutachterin Zusatzfragen zu stellen, was gleichentags (Urk. 8/252) erfolgte. Diese wurden am 24. November 2018 (Urk. 8/255) beantwortet. Am 3. Dezember 2018 (Urk. 8/257) nahm die behandelnde Psychiaterin Stellung zu einer sie betreffenden Stelle im Gutachten; gleichentags machte der RAD ergänzende Angaben (Urk. 8/264/5-7). Nach Anfrage der Sachbearbeitung vom 22. Februar und 28. März 2019 (Urk. 8/264/7 und Urk. 8/266/1-3) nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 16. April 2019 (Urk. 8/264/7-8) Stellung. Am 12. April 2019 (Urk. 8/262) hatte die Beschwerdegegnerin das Obergericht des Kantons Zürich um Zustellung des Strafurteils in Sachen des Beschwerdeführers ersucht, was am 16. April 2019 (Urk. 8/263) erfolgte. Am 2. Mai 2019 (Urk. 8/267) erging der Vorbescheid.
6.2 Nachdem die Zwischenschritte nach Eingang der Verdacht erweckenden Strafakten jeweils zielgerichtet und zeitgerecht erfolgt waren, ergingen die ärztlichen Beurteilungen, welche für den Entscheid der Beschwerdegegnerin zwingend abzuwarten waren (BGE 137 V 327 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2), am 2. und 24. November 2018. Nach diesem Zeitpunkt verstrichen nur wenige Tage, bis der RAD ergänzende Angaben machte. Dies war notwendig, waren doch die gutachterlichen Angaben nicht selbsterklärend. In der Folge stellten sich schwierige rechtliche Fragen, welche intern am 22. Februar 2019 formuliert, am 28. März 2019 durchgesehen und am 16. April 2019 beantwortet wurden (Urk. 8/266/3 und 9). Dieser Zeitablauf über das Jahresende ist als angemessen zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass vorliegend dem Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich massgebliches Gewicht zukommt. Denn verschiedene Verhaltensweisen des Beschwerdeführers waren bestritten und erst das rechtskräftige Urteil im Strafverfahren gab Gewissheit über den Sachverhalt. Obwohl das Urteil bereits am 7. Juli 2017 (Urk. 8/263/2-99) ergangen war, reichte es der Beschwerdeführer im IV-Verfahren nicht ein. Dieser Zeitverlust in den Abklärungen kann nicht der Beschwerdegegnerin entgegengehalten werden.
6.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin jeweils zeitgerecht die notwendigen Abklärungsschritte eingeleitet, weshalb die prozessuale Revision rechtzeitig erging (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1.2).
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die durch das Strafverfahren ans Licht gelangten neuen Tatsachen, welche sich (zum Teil) vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung respektive der revisionsweisen Bestätigung verwirklicht haben, der Beschwerdegegnerin aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage der fraglichen Entscheide (in Bezug auf die psychische Problematik) zu verändern, so dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Entscheidung resultiert.
7.2 Dr. D.___, welche den Beschwerdeführer anlässlich der Abklärungen im Anschluss an die Rentensistierung vom 21. Februar 2018 (Urk. 8/228) begutachtet hatte, diagnostizierte in ihrer Expertise vom 2. November 2018 (Urk. 8/250/2-40) eine wahnhafte Störung sowie einen Status nach depressiver Episode im Februar 2017 (S. 31).
Sie führte aus, die medizinischen Akten seien übereinstimmend und zeigten nachvollziehbar eine sehr wahrscheinlich schon früh, eventuell bereits während der ersten Ehe (von 1985 bis 1991) einsetzende wahnhafte Problematik, die 2009 als wahnhafte Störung diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt worden sei. Da das Krankheitsbild im Allgemeinen chronisch verlaufe und durch die Medikation meist nur unzureichend beeinflussbar sei, erscheine es als plausibel, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der ersten Rentenrevision keine Veränderung bezüglich Diagnose und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Die Zusatzinformationen, die sich aus den strafrechtlichen Akten für die Bewertung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitszustandes ergäben, stünden aus gutachterlicher Sicht nicht im Widerspruch zu der gestellten Diagnose einer wahnhaften Störung. Die festgehaltenen Aktivitäten könnten medizinisch-psychiatrisch weder die Diagnose erschüttern noch die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit, da aus psychiatrischer Sicht auch eine von der wahnhaften Störung betroffene Person die sehr einförmigen Telefonate und repetitiven Abläufe ausführen könne und sich hieraus nicht ergebe, dass die Person den Anforderungen einer Ganztagstätigkeit im angestammten oder in einem anderen Berufsfeld gewachsen wäre (S. 34).
Die Gutachterin erkannte bei der Untersuchung eine wahnhafte Störung mit dem vordergründigen Wahnthema der ungerechtfertigten strafrechtlichen Verfolgung und Sanktionierung, während der Eifersuchtswahn ohne relevante Wahndynamik in den Hintergrund getreten, aber immer noch (als Überzeugung, dass beide Ehen wegen Untreue der Ehefrauen gescheitert seien) vorhanden gewesen sei. Die neuropsychologische Untersuchung habe mittlere bis schwere kognitive Beeinträchtigungen ergeben, die jedoch wegen Hinweisen auf wahrscheinlich negative Antwortverzerrungen (auffällige Symptomvalidierungsverfahren) nicht als valide Befunde hätten gewertet werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei am ehesten anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Konzentrationsschwierigkeiten durch weitere Faktoren verstärkt worden seien wie die Minderung von Grundstimmung und Antrieb sowie die vom Untersucher beschriebene Neigung, bei Schwierigkeiten rasch aufzugeben (S. 35).
Dr. D.___ ersah im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgeblichen Verfügung (richtig: Mitteilung) vom 11. März 2013 zugrunde gelegen habe, keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Bei gleicher Diagnose hätten sich die Befunde seither nicht relevant verändert, ausser dass das frühere nächtliche Stimmenhören nicht mehr vorhanden sei. Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Reisebegleiter wie auch in Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Durchhaltefähigkeit seit der letzten Rentenverfügung (S. 37 f.).
7.3
7.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
7.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
7.4
7.4.1 Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2).
Der Beschwerdeführer leidet an einer wahnhaften Störung im Sinne eines Eifersuchtswahns. Zuerst war dies gepaart mit ängstlich-depressivem Affekt, kognitiven Defiziten und Schlafstörungen, welche nunmehr nicht mehr in gleicher Weise vorliegen. Die psychiatrische Diagnose war aber von Beginn weg deutlich psychosozial überlagert respektive begründet. Es war das Verhalten der Ehefrau, welches er bemängelte, und damit standen beziehungsmässige Fragen zur Diskussion, welche den Beschwerdeführer zu seiner Eifersucht trieben (E. 4.1). Einleuchtend ist, dass der bevorstehende Scheidungstermin entlastend wirkte (E. 4.2). Die funktionellen Auswirkungen zeigten sich eher diskret, konnte doch der Beschwerdeführer halbtägig seiner Arbeit nachgehen, ohne dass besondere Auswirkungen ersichtlich gewesen wären. Auch war er in der Lage, darüber hinaus die mannigfaltigen beruflichen und privaten Aktivitäten zu pflegen, welche im Rahmen des Strafverfahrens ans Licht kamen. Demgemäss ist in Bezug auf den funktionellen Schweregrad lediglich von einem geringfügig ausgeprägten Indikator der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.
7.4.2 Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» gingen die Gutachter von einem seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand aus. Allerdings ist aktenkundig, dass der bevorstehende Scheidungstermin im Jahr 2012 zu einer Entspannung führte und sich der Kontakt zur Ehefrau hernach beruhigte. Immerhin sah der Beschwerdeführer regelmässig seine Kinder (Urk. 8/70/6). Auch zwischendurch geklagtes Stimmenhören in der Nacht (Urk. 8/70/7) verschwand wieder (Urk. 8/250/38). Auch wenn von ärztlicher Seite her kein Behandlungserfolg beschrieben wurde, ist doch in Bezug auf die Eingliederung festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Stellenwechsel vollziehen und dort jahrelang arbeiten konnte, wenn auch in einem Pensum von lediglich 50 %. Darüber hinaus war er aber in der Lage, die sich aus dem Strafverfahren ergebenden Tätigkeiten zu verrichten, seine Kunden erstklassig zu betreuen und hierdurch im Beruf erfolgreich zu sein.
7.4.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet an keinen somatischen Beschwerden, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken und die psychische Einschränkung bezieht sich einzig auf den Eifersuchtswahn. Es sind somit keine als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen.
7.4.4 Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer lebte bei erstmaliger Rentenzusprache getrennt von seiner zweiten Ehefrau, hielt sich jedoch zeitweise bei ihr (sowie den gemeinsamen
13- und 16-jährigen Kindern) oder bei seinem Sohn aus erster Ehe auf und war auf Wohnungssuche. Seine in F.___ lebenden Familienangehörigen besuchte er regelmässig und er berichtete von einem kleinen Freundeskreis (Urk. 8/29/4-5). Bei der Rentenbestätigung lebte er alleine in einem Apartment, in dem er sich jedoch ausschliesslich nachts zum Schlafen aufhielt. Seine Kinder sah er nach wie vor regelmässig wie auch seinen Freundeskreis und seine Kollegen (Urk. 8/70/6). Anlässlich der aktuellen Rentenüberprüfung wohnte der Beschwerdeführer in einer Dreizimmerwohnung in der Nähe seiner Schwestern, welche ihm öfters Essen vorbeibringen. Er hat auch Kontakt zu einem Bruder in der Schweiz und drei Geschwistern in F.___. Zuletzt hatte er auch wieder einen guten Kontakt zu seiner ersten Ex-Frau und zum Sohn aus erster Ehe. Die Ex-Frau kam zuweilen auf Besuch und half ihm im Haushalt und mit der Wäsche. Nach der Wiederheirat seiner zweiten Ex-Frau und deren Umzug in den K.___ brach der Kontakt zu ihr und den zwei jüngeren Kindern ab. Der Beschwerdeführer hatte Kontakt zu weiteren Personen, er wurde gar von einem Kollegen angefragt, sich in seiner Heimat als Kandidat für ein politisches Amt aufstellen zu lassen, wo er auch an Versammlungen war (Urk. 8/250/25-26). Darüber hinaus zeichnete sich der Beschwerdeführer während der ganzen Dauer durch umfangreiche soziale Kontakte aus und hatte auch keine Mühe, mit Unbekannten ins Gespräch zu kommen und sich auszutauschen. Als hilfsbereiter Mensch hatte er stets genügend Ressourcen, bei Bedarf anderen zur Seite zu stehen (unentgeltliche Übersetzungen am Flughafen [Urk. 8/250/26], Kümmern um Fremde mit Anbieten von Geld und Auto [Urk. 8/127/2], Betreuung von Mithäftlingen [Urk. 8/260/25]).
Bei dieser Ausgangslage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus seiner Persönlichkeit und dem sozialen Kontext Ressourcen ziehen kann.
7.4.5 In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätenniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Zum Tagesablauf gab der Beschwerdeführer anlässlich der neusten Begutachtung vom 2. November 2019 (Urk. 8/250/2-40) an, zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr aufzustehen, ausser er begleite jemanden zum Flughafen, dann entsprechend früher. Danach trinke er immer einen Tee, manchmal esse er auch ein Frühstück. An drei Tagen pro Woche müsse er den Hund seiner Nichte hüten und gehe lange mit dem Hund spazieren. Er gehe auch gerne zu einer Teestube in T.___ und treffe dort Kollegen und Freunde oder gehe ca. 20 Minuten zu Fuss zu einem Park, wo er ebenfalls Freunde und Kollegen treffen könne. Er sei auch noch oft am Flughafen, spreche mit alten Kunden und Bekannten, schaue bei der alten Arbeitsstelle vorbei. Manchmal helfe er wie früher beim Dolmetschen, dies mache er freiwillig und kostenlos. Er rede nach wie vor gerne mit Leuten. Mittags esse er nur unregelmässig. Vor allem esse er abends, mache sich dann Essen warm, das ihm die Schwester gebracht habe. Er gehe abends nur selten aus, am ehesten zu einer der Schwestern. Er telefoniere auch öfters mit seinen Geschwistern. Er gehe gegen 22 Uhr, manchmal auch später ins Bett. Im laufenden Jahr sei er zweimal in seiner Heimat gewesen, er sei dorthin geflogen (S. 25 f.).
Diesen Aktivitäten sind keine besonderen Auffälligkeiten zu entnehmen. Im massgebenden Zeitpunkt der Rentenzusprache respektive -bestätigung hatte er noch einen eingeschränkteren Tagesablauf geschildert (E. 5.1.1). Dies war indes nicht korrekt, wie die neuen Beweismittel zeigen. Statt wie angegeben nur halbtags zu arbeiten, war der ganze Tag des Beschwerdeführers gefüllt mit Tätigkeiten für seine Kunden (E. 5.1.2). So war er bis zu 14 Stunden pro Tag am arbeiten (Urk. 8/250/24). Auch wenn das nicht jeden Tag der Fall gewesen sein mag, kontrastieren diese Umstände erheblich mit dem bislang Ausgeführten und zeigen einen aktiven und umtriebigen Beschwerdeführer. Auch zeigten sich anlässlich der zahlreichen täglichen Telefonate keine Auffälligkeiten (E. 5.1.3). Der Beschwerdeführer war sodann häufig mit Kollegen unterwegs, reiste mehrfach im Jahr nach F.___ und pflegte aktiv soziale Kontakte und war auch in der Lage, diese kritisch zu reflektieren. Zudem organisierte er Geldtransporte nach F.___, was ein erhebliches organisatorisches Geschick verlangt (E. 5.2.2). Sodann verkaufte er aktiv Flugtickets, arbeitete mit seinem Neffen im Rahmen des Reisebüros in F.___ zusammen und unterstützte den Verein P.___ respektive die Kunden, welche Leichentransporte ins Heimatland durchführen wollten (E. 5.3.2).
Zusammen mit den familiären Aktivitäten mit seinen Kindern und Geschwistern zeigte der Beschwerdeführer ein überaus hohes Aktivitätsniveau.
7.4.6 Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerzrechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung, S. 129) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit März 2009 in ambulant-psychiatrischer Behandlung bei Dr. Z.___ mit wöchentlich stattfindender Gesprächstherapie sowie psychopharmakologischer Behandlung. Eine stationäre Behandlung erfolgte bisher nicht (Urk. 8/29/3, Urk. 8/70/4). In der Folge steigerte der Beschwerdeführer die Behandlung - nach eigenen Angaben - auf «mindestens zweimal pro Woche» (Urk. 8/250/21). Damit zeigte der Beschwerdeführer eine eindrückliche Behandlungsfrequenz, indes beschränkte er sich auf die Gespräche mit Dr. Z.___, zu welcher er grosses Vertrauen habe, da er offen mit ihr sprechen könne (Urk. 8/250/21). Eine stationäre Therapie wurde offenbar nie in Erwägung gezogen. Aus den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin ist zu folgern, dass diese nicht über sein hohes Aktivitätsniveau informiert war, sie ging im Gegenteil davon aus, dass er nur ein geringes Pensum zu leisten im Stande ist und thematisierte dies nicht anhand der mannigfaltigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers.
Damit ist ein gewisser Leidensdruck erkennbar, doch lässt das jahrelange Verharren in einem insoweit erfolglosen Therapiesetting, als keine Verbesserung erzielt werden konnte, nicht auf eine besondere Ausprägung schliessen.
7.4.7 Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren und insbesondere mit Blick auf das erhebliche Aktivitätsniveau im Arbeitsbereich über das deklarierte Pensum von 50 % hinaus wie auch die überaus aktive soziale Einbindung eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
8.
8.1 Bei dieser Ausgangslage - falsche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Ärzteschaft und namentlich gegenüber der Beschwerdegegnerin - liegt selbstredend eine Meldepflichtverletzung vor. Damit durfte die Beschwerdegegnerin die leistungszusprechende respektive -bestätigende Verfügung mit Wirkung ex tunc aufheben. Dies, da im Weiteren bei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
8.2 Angesichts der andauernd ausgeübten Arbeitstätigkeit war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aus dem Arbeitsmarkt ausgegliedert, zumal er eine Leistungsfähigkeit unter Beweis stellte, welche weit über ein 50 %-Pensum hinausgeht. Faktisch arbeitete er weit mehr als das ärztlich attestierte 50 %-Pensum, auf welches die Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgestellt hatte. Aufgrund der im Strafverfahren zu Tage getretenen Handlungen des Beschwerdeführers ist sodann erstellt, dass er keinerlei Schwierigkeiten in der Interaktion hatte, sich jederzeit auch eloquent engagieren konnte, sogar als Kandidat für ein politisches Amt Veranstaltungen besuchte und problemlos mit Behörden verkehren konnte. Bei dieser Ausgangslage war dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung ohne Weiteres zumutbar, auch wenn er im Zeitpunkt der Rentensistierung am 21. Februar 2018 (Urk. 8/228) bereits über 55 Jahre alt war. Die Beschwerdegegnerin durfte demgemäss auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen verzichten.
9.
9.1 Da der Beschwerdeführer die Invalidenleistungen zu Unrecht bezogen hat, sind diese zurückzuerstatten. Die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr ist offenkundig eingehalten. Nach Zusendung des notwendigen Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich am 16. April 2019 (Urk. 8/263) erging bereits am 2. Mai 2019 (Urk. 8/267) der fristwahrende Erlass des Vorbescheids.
9.2
9.2.1 Die Beschwerdegegnerin forderte die innert einer Periode von sieben Jahren vor Erlass des Vorbescheids ausgerichteten Rentenleistungen zurück und stützte sich dabei auf die strafrechtliche Frist für die Verfolgungsverjährung des Straftatbestandes von Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Darnach wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Abs. 9), wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt (Abs. 1), oder wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt (Abs. 6). Gemäss dieser Bestimmung ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Laut Art. 97 Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches (StGB) verjährt die Strafverfolgung bei unter diesem Strafmass stehenden Taten nach sieben Jahren.
9.2.2 Mangels entsprechender Anklage und Verurteilung ist die Thematik des Vorliegens einer strafbaren Handlung vorfrageweise zu klären (BGE 138 V 74 E. 6.1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Aktivitätsniveau an den Tag legte, welches mit seinen Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin und den involvierten Ärzten nicht vereinbar ist. Namentlich die jederzeitige Verfügbarkeit samt Arbeitserledigung bis hin zu 14 Stunden pro Tag, der (ergänzend zur Tätigkeit als Reiseleiter) erfolgte Ticketverkauf sowie die weitreichende Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit Beerdigungen und Leichenüberführungen stehen in krassem Widerspruch zu seinen Ausführungen, welche letztlich zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führten. Die strafrechtlich festgestellten Verhaltensweisen, welche zur Verurteilung führten, bilden auch die Basis der vorliegenden vorfrageweisen Prüfung, gründen zum grossen Teil auf Aussagen des Beschwerdeführers und sind bewiesen.
Bei dieser Ausgangslage ist kein anderer Schluss möglich, als auf unwahre respektive unvollständige Angaben zu schliessen. Hierdurch erwirkte der Beschwerdeführer Rentenleistungen, die ihm nicht zustanden, weshalb eine strafbare Handlung vorliegt und die Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung gelangt.
9.3 Die Rückforderung für in der Periode von sieben Jahren bis zum Erlass des Vorbescheids vom 2. Mai 2019 (Urk. 8/267) ausbezahlten Rentenbetreffnisse ist damit nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 10. Juli 2019 erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Dass die Rückforderung verjährungsbedingt erst einen Tag später als verfügt einsetzt, nämlich am 2. Mai 2012 und nicht bereits am 1. Mai 2012, erweist sich als irrelevant, da der Auszahlungstermin der Rentenbetreffnisse der 5. Arbeitstag des Monats ist (www.svazuerich.ch) und demnach die Rente für Mai 2012 nach dem 2. Mai 2012 ausgerichtet wurde.
10.
10.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss (fast vollständiges Unterliegen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10.2 Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwalt Viktor Györffy aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) und mit Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen.
10.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 16. August 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti