Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00570
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 19. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Robert von Rosen
Walder Wyss AG, Rechtsanwälte und Notare
Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2013) und diplomierte Pflegefachfrau, leidet an einem inkompletten linksbetonten Kauda-Equina-Syndrom Sub L4 (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 15. April 2016 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/63) und leistete Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (Urk. 7/98-99, Urk. 7/102 und Urk. 7/119).
Am 15. Januar 2019 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für den Einbau eines Schachtlifts in ihrem neu zu erstellenden Einfamilienhaus im Betrag von Fr. 37'000. bis Fr. 40'000. (Urk. 7/123-124), worauf eine Beraterin des SAHB Hilfsmittelzentrums (im Folgenden SAHB) im Auftrag der IV-Stelle zur Möglichkeit der Invalidenversicherung, die Kosten zu übernehmen, am 27. März 2019 Stellung bezog (Urk. 7/128). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/129). Nachdem die Versicherte dagegen am 4. Mai 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/131) und eine erneute Stellungnahme des SAHB vom 16. Mai 2019 (Urk. 7/138) vorlag, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/145).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für einen Plattformlift in Austauschbefugnis für den Schachtlift zu übernehmen (S. 2 Ziff. 3). Im Eventualantrag ersuchte sie, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für ein Treppensteiggerät in Austauschbefugnis für den Schachtlift zu übernehmen (S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019, welche der Beschwerdeführerin am 30. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.2 Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird”. Demgegenüber trägt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”; diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”.
Das Bundesgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127).
1.3 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2).
1.4 Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Austauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungs- massnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c).
1.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kostengutsprache für einen Schachtlift im Haus zusammengefasst mit der Begründung (Urk. 2), die Beschwerdeführerin verletze ihre Schadenminderungspflicht, indem sie bei der Planung eines mehrstöckigen Neubaus ihre gesundheitliche Situation nicht berücksichtigt habe (S. 2 Mitte).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), es sei nicht möglich, das Haus vollständig ebenerdig zu planen (S. 12 Ziff. 44). Hilfsmittel für Tätigkeiten im Aufgabenbereich würden abgegeben, wenn dadurch die Arbeitsfähigkeit gesteigert oder erhalten werden könne. Sie sei gemäss Haushaltsabklärung zu 40 % im Haushalt eingeschränkt, die Tätigkeit im Haushalt könnte mit einem Lift deutlich gesteigert werden (S. 11 f. Ziff. 43-44).
2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel zur Überwindung von Treppen hat.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte im Bericht vom 22. Dezember 2015 (Urk. 7/36) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8):
- neurogene Harnblasenfunktionsstörung
- inkomplettes linksbetontes Cauda-Equina-Syndrom Sub L4, Peronaeus-Parese links mit Gangstörung
- chronische Rückenschmerzen links mit rezidivierenden Muskelkrämpfen im linken Bein
Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit häufigem Bücken und mit vorgeneigter Körperposition sowie in körperlichen Zwangshaltungen (S. 8 Ziff. 10).
3.2 Laut Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Februar 2016 (Urk. 7/40) gründe die erheblichste Einschränkung im Alltag auf der Fussheberschwäche und den Rückenschmerzen (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin könne sich im Haus ohne Hilfsmittel fortbewegen. Ebenfalls benütze sie ausser Haus keine Gehhilfen. Sie halte sich jeweils am Kinderwagen fest, wenn sie nach draussen gehe. Sie könne nur kurze, gerade Strecken gehen. Sie habe Mühe auf unebenen Wegen und Strassen, die bergauf führten, und diese könne sie je nach Tagesform nicht bewältigen. Sie könne Auto und Elektrovelo fahren (S. 2 unten).
3.3 Gemäss Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 11. Februar 2016 (Urk. 7/44) stosse die Beschwerdeführerin im Alltag überall an ihre Grenzen beziehungsweise an die Grenzen der körperlichen Fähigkeiten (S. 2 oben). Die erheblichste Einschränkung im Alltag habe sie aufgrund der Fussheberschwäche und der Rückenschmerzen. Je mehr sie den Fuss belaste, desto spastischer werde dieser (S. 2 Mitte). Sie bewohne mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus mit 5 ½ Zimmern verteilt auf 3 Etagen und einem Keller (S. 4 Mitte), in welchem sich Waschmaschine und Tumbler befinde (S. 5 Mitte). Die Tagesform sei unterschiedlich, die Beschwerdeführerin müsse alles in Etappen erledigen (S. 5 unten f.). Sie lege während des Tages regelmässige Pausen ein. Sie erledige alle auszuführenden Arbeiten mit viel Aufwand und Schmerzen und sie könne nur die allernötigsten Haushaltarbeiten erledigen. Für gründliche Reinigungsarbeiten habe sie keine Ressourcen (S. 6 oben). Sie sei beim Spielen mit den Kindern eingeschränkt, könne nicht spontan auf den Spielplatz, sie könne nicht lange gehen oder den Kindern schnell hinterherlaufen, wenn sie sie zurückholen wolle, und könne nicht alleine mit ihnen in den Zoo oder Schlitteln gehen (S. 8 unten).
3.4 Dr. med. Z.___, Technische Orthopädie, A.___, hielt im Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 7/104) fest, die Beschwerdeführerin stürze rezidivierend, teilweise schwer. Letzthin habe sie am Nachmittag beim Spielen mit der grossen Tochter den Heimweg nicht mehr zu Fuss zurücklegen können und habe vom Ehemann mit dem Auto abgeholt werden müssen (S. 2 oben). Aktuell liege eine sehr gut kompensierte Fussheberparese links mit jedoch ausgeprägter Kraftminderung im Status vor, was die teilweise schweren Stürze erkläre. Es zeige sich mittels provisorischer Unterschenkelorthese links eine deutliche Verbesserung der Situation, subjektiv und objektiv (S. 2 unten).
3.5 Im Abklärungsbericht vom 27. März 2019 (Urk. 7/128) hielt die SAHB-Beraterin gestützt auf die Abklärungen am bestehenden Wohnort fest, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern in einem 5½-Zimmer-Haus in Eigentum, welches in 4 Etagen aufgeteilt sei. Der Ehemann sei auswärts erwerbstätig, die Beschwerdeführerin betreue die Kinder und erledige den Haushalt (S. 2 oben). Das Haus sei zu klein/eng und aufgrund der Erkrankung könne die Beschwerdeführerin viele Hindernisse wie Treppenstufen oder Schwellen nicht mehr sicher überwinden. Es müsste ein Treppenlift eingebaut werden, damit sie die Schlafräume erreichen könne. Die bestehende Treppe sei jedoch für eine Anpassung mit einem Plattformlift zu schmal und dadurch wäre nur ein Einbau eines Sitzlifts möglich. Der Verlauf der Erkrankung sei unklar und es sei nicht absehbar, ob die Beschwerdeführerin in naher Zukunft einen Rollstuhl benötige. Es sei schon vorgekommen, dass ihre Spasmen in den Beinen so ausgeprägt gewesen seien, dass sie nicht mehr steh- und gehfähig gewesen sei. In solchen Fällen müsse sie auf den Ellenbogen und Knien die Treppen hinaufkriechen und auf dem Gesäss die Treppen hinunterrutschen (S. 2 Mitte).
Das neue Haus sei mit 3 Etagen geplant, wobei im Untergeschoss der Heizungs- und Wäscheraum, der Keller, ein Bastel- und ein Hobbyraum zu liegen kämen. Im Erdgeschoss seien der Eingangsbereich, eine Toilette, 2 Schlafzimmer, das Wohnzimmer, die Küche und ein Zugang in den Wintergarten vorgesehen. Im Obergeschoss seien ein Vorraum, 2 Badezimmer, das Elternschlafzimmer, 2 Kinderzimmer und ein Aufenthalts- und Spielraum geplant. Ein erneuter Einzug in ein mehrstöckiges Haus sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wünsche sich einen Bastel- und einen Hobbyraum für die persönliche Beschäftigung. Gemäss dem Grundriss und der Flächengrösse im Erdgeschoss von 130 m2 könnte das neue Haus ebenerdig gebaut werden (S. 2). Ob mit dem Einbau eines Lifts eine 10%ige Leistungssteigerung erreicht werden könne, könne nicht beurteilt werden (S. 3 oben). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne der Einbau eines Treppenplattformlifts vom Erdgeschoss ins 1. Obergeschoss als einfache und zweckmässige Lösung angesehen werden (S. 3 Mitte), andernfalls werde eine Kostenbeteiligung für ein Treppensteiggerät empfohlen.
3.6 Dipl. Ing. Arch. FH B.___ beantragte mit Schreiben vom 14. Mai 2019 (Urk. 3/2) die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten, wie sie auch im Fall einer Haus- oder Wohnungsanpassung anfallen würden. Die Beschwerdeführerin mit Gehbehinderung und als künftige Rollstuhlfahrerin benötige ein rollstuhlgerechtes Haus. Das jetzige Haus sei nicht anpassbar. Nur ein Neubau könne von Vornherein gemäss den spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ausgeführt werden (S. 1). Es sei ein neues hindernisfreies mehrgeschossiges Haus erforderlich, ein eingeschossiges Haus sei für eine Familie nicht realistisch.
3.7 Am 16. Mai 2019 (Urk. 7/138) hielten die SAHB-Berater an ihrer Einschätzung fest.
3.8 Laut Bericht über die Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel vom 14. Juni 2019 (Urk. 7/143) wurde auf eine Abklärung vor Ort verzichtet, da die Voraussetzungen für den Einbau eines Lifts - zumindest im aktuellen Zeitpunkt - nicht gegeben seien (S. 2 oben).
4.
4.1 Laut Dr. Y.___ (E. 3.1) ist die Beschwerdeführerin vermindert belastbar, indessen kann seinem Bericht nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Treppen steigen könnte. Gegenüber den Personen, die die Abklärungen für eine Hilflosenentschädigung (E. 3.2) und der Beeinträchtigungen im Haushalt (E. 3.3) vornahmen, gab die Beschwerdeführerin an, es habe sich medizinisch seit der Untersuchung durch Dr. Y.___ nichts verändert. Auch Dr. Z.___ (E. 3.4), welche - allerdings vor der Anpassung von Orthesen - darlegte, dass die Beschwerdeführerin wiederholt teilweise schwer stürze, erwähnte eine Unmöglichkeit des Treppensteigens nicht.
4.2 Wie die Beschwerdeführerin gegenüber der SAHB-Beraterin (E. 3.5) geltend machte, könne sie im bisherigen Wohnhaus viele Hindernisse wie Treppenstufen oder Schwellen nicht mehr sicher bewältigen. Ob die Beschwerdeführerin damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dahingehend geltend machen wollte, dass ihr Treppensteigen nicht mehr möglich sei, klärte die Beschwerdegegnerin nicht ab. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, konnte darauf, wie auch auf eine Prüfung, ob sich die Arbeitsfähigkeit mit einem Lifteinbau steigern liesse (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 45-46), indessen verzichtet werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit ihrer vierköpfigen Familie von einem 4-geschossigen 5½-Zimmer-Einfamilienhaus in ein 3-geschossiges mindestens 7-Zimmer-Einfamilienhaus, zuzüglich Wintergarten sowie Bastel- und Hobbyräume, einzuziehen, wobei die Bruttowohnfläche pro Geschoss ohne Wintergarten 130 m2 beträgt. Derart grosszügige Wohnverhältnisse auf 3 Etagen zu planen, ist im Lichte der Schadenminderungspflicht als nicht angemessen zu qualifizieren. Allein im Erdgeschoss des geplanten Neubaus könnte eine den früheren Wohnverhältnissen entsprechende Wohnung inklusive Waschmaschine und Tumbler eingerichtet werden, womit die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, das Haus jederzeit selbständig zu verlassen und zu betreten und ihre Haushalts- und Betreuungspflichten auf einer Etage auszuüben. Der Wunsch der Familie auf mehr Wohnraum ist zwar verständlich, im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht indessen nicht relevant. Damit ist auch unerheblich, dass die Familie trotz intensiver Bemühungen kein Grundstück in ihrer bevorzugten Region gefunden haben soll, auf welchem sie ein Einfamilienhaus in der von ihr gewünschten Grösse ebenerdig hätte bauen können.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV) und auf die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berief (Urk. 1 S. 15 Ziff. 59), ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat richten und nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche geben. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist dann alsdann abzuwägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen der versicherten Person und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 134 I 105 E. 6 mit Hinweisen; SVR 2009 IV Nr. 49 E. 3.4.2.1 [8C_315/2008]).
Einem gemeinsamen Familienleben stünde - wenn auch in beengterer Form als von der Beschwerdeführerin gewünscht - Wohnraum auf 130 m2 nicht entgegen. Inwiefern mit solchen Wohnverhältnissen ein Familienleben mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern faktisch unmöglich sein soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht.
4.4 Schliesslich stösst auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie beabsichtige längerfristig, im Geschäft ihres Ehemannes mitzuhelfen, und benötige dafür ein entsprechendes Arbeitszimmer (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 22), ins Leere. Sollte sie sich dereinst tatsächlich zur Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes entschliessen, werden auf den konkreten Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme hin die erforderlichen Hilfsmittel am Arbeitsplatz zu prüfen sein.
5. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 13.05* und Ziff. 14.05 HVI hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Robert von Rosen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher