Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00571
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 6. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Advokatur
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, war zuletzt befristet von Januar bis Februar 2009 als Heizungsmonteur tätig (Urk. 6/1 Ziff. 5.7). Unter Hinweis auf die Folgen zweier Unfälle vom September 2009 und vom Januar 2010 meldete er sich erstmals am 23. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/12) bei und verneinte mit Verfügung vom 20. Januar 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 6/29).
1.2 Mit am 9. Juli 2018 bei der IV-Stelle eingegangener erneuter Anmeldung beantragte der Versicherte unter Hinweis auf Schulterbeschwerden Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/34). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/35, Urk. 6/47, Urk. 6/49-52) bei und teilte dem Versicherten am 8. Oktober 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 6/44).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/55, Urk. 6/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 6/65 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 20. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) und es seien ihm sinngemäss von Januar bis Juli 2019 eine ganze Rente auszurichten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.5 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.8 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit November 2018 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm sowie ohne Heben von Gewichten ab 5 kg körpernah bis zur Gürtelhöhe ganztags zumutbar sei (S. 2 oben). Der Einkommensvergleich habe ergeben, dass keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Anspruch auf eine Rentenleistung bestehe (S. 2 Mitte). Die Einschränkungen im Belastungsprofil seien nicht so gross, dass weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung notwendig seien. Dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge und dadurch in der Stellensuche eingeschränkt sei, gelte als krankheitsfremder Faktor und begründe keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2 unten).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass er für den Zeitraum von Januar bis Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 2 Ziff. 4). Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 25 % (S. 4 Ziff. 5 c). Die Auswahl an möglichen Verweistätigkeiten sei aufgrund des eingeschränkten Leistungsprofils äusserst klein, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen sei (S. 4 Ziff. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 20. Januar 2011 (Urk. 6/29) und der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält und ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht.
3. Die Ärzte der Y.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 15. April 2010 über den Rehaaufenthalt vom 24. Februar bis 31. März 2010 (Urk. 6/4/6-8) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Heckaufprallunfall vom 12. Januar 2010
- HWS-Distorsion
- panvertebrales Syndrom
- Spannungskopfschmerz
- Personenwagenselbstunfall vom 18. September 2009
- HWS-Distorsion
- Schulterkontusion links
- Kontusion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts
- zervikales Syndrom, regredient
- Spannungskopfschmerz
- psychosoziale Belastungssituation
Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Die Tätigkeit als Heizungsmonteur sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar, mittelschwere Arbeiten seien hingegen aktuell ganztägig möglich (S. 2 oben).
4.
4.1 Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___, Fachärztinnen für Neurologie, B.___, nannten in ihrem Bericht vom 11. Mai 2018 über die am 3. Mai 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/35/216-218) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- axonale Schädigung des Nervus axillaris rechts im Rahmen einer Inaktivitätsneuropathie, schmerzbedingt
- fokale traumatische Schädigung des Musculus trabezius rechts nach schwerem Anpralltrauma mit Nachweis von leichtgradiger Spontanaktivität
- Schädigung der Rotatorenmanschette bei Status nach Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne, aktuell operativ Kontinuität wiederhergestellt, fettige Degeneration des Musculus teres minor
In der Zusammenschau der Befunde sei von einer vollständigen Restitutio ad integrum auszugehen. Es würden weiterhin physiotherapeutische Massnahmen empfohlen (S. 2 unten).
4.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Suva, führte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 6/35/247) zuhanden des Unfallversicherers aus, dass sie entgegen der Beurteilung der Ärzte der Neurologie des B.___ angesichts des bereits ausgedehnten fettig degenerierten Musculus teres minor nicht von einer Restitutio ad integrum ausgehe, sondern höchstwahrscheinlich von einem zwischenzeitlich erreichten Endzustand ein Jahr nach Rekonstruktion des Musculus infraspinatus rechts (S. 1 unten).
In ihrem Bericht vom 6. Juli 2018 über die am Vortag erfolgte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 6/35/252-258) nannte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 6):
- belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts und persistierende Bewegungseinschränkung mit/bei:
- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Rekonstruktion der Infraspinatussehne am 29. Mai 2017
- kernspintomografischem Nachweis einer hochgradigen fettigen Degeneration des Musculus teres minor bereits im Februar 2017
- elektrophysiologischem Verdacht auf eine axonale Schädigung des Nervus axillaris rechts (Elektropsychologie vom 3. Mai 2018)
Der aktuelle Untersuchungsbefund entspreche im Wesentlichen jenem von Dr. Z.___ vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.1). Entgegen der Beurteilung durch Dr. Z.___ sei jedoch bei kernspintomografischem Nachweis einer hochgradigen fettigen Degeneration des Musculus teres minor nicht mehr von einer Restitutio ad integrum auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass dreizehn Monate postoperativ nach wie vor eine deutliche Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz im Bereich des rechten Schultergelenks bestehe, könne eine vollumfängliche Aufnahme der Tätigkeit als Heizungsmonteur, die mit gewichtsbelasteten Überkopfarbeiten verbunden sei, nicht angenommen werden. Mit bleibenden Einschränkungen für Überkopfarbeiten und wahrscheinlich auch für schwere Gewichte sei zu rechnen. Von der Fortsetzung der Physiotherapie und der medizinischen Trainingstherapie sei eine bessere Belastbarkeit des rechten Schultergelenks zu erwarten bei Erreichung des Endzustands wahrscheinlich im Herbst 2018 (S. 7).
Im Bericht vom 23. November 2018 über die kreisärztliche Untersuchung vom 20. November 2018 (Urk. 6/47/11-17) nannte Suva-Kreisärztin Dr. C.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom Juli 2018 (vgl. S. 6). Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung sei es zu einer Verbesserung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk gekommen. Von weiteren Therapien erwarte sie keine versicherungsmedizinisch relevante Verbesserung des Gesundheitszustands mehr. Dem Beschwerdeführer seien ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, Überkopfarbeiten rechts sollten dabei gemieden werden und Arbeiten in Brusthöhe nicht repetitiv erfolgen. Gewichte zwischen 15 und 20 kg könnten körpernah bis Gürtelhöhe gehoben beziehungsweise getragen werden (S. 6 unten).
4.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, nannte in seinem Bericht vom 31. Dezember 2018 über die am 14. Dezember 2018 erfolgte Sprechstunde (Urk. 6/49/57-58) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- persistierende Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit
- residuellen Schulterschmerzen, mässiggradiger Schulterdyskinesie bei axonaler Schädigung des Nervus axillaris rechts im Rahmen einer Inaktivitätsneuropathie
- Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Rekonstruktion des Infraspinatus rechts am 29. Mai 2017 bei Status nach direktem Anpralltrauma der rechten Schulter vom 22. Dezember 2016
Eine klar strukturelle Schädigung im Sinne einer Rotatorenmanschettenläsion oder einer relevanten Kapsulitis habe MR-tomographisch ausgeschlossen werden können. Die funktionelle Einschränkung bleibe jedoch erheblich und die Wiederaufnahme der Arbeit für körperlich strenge Tätigkeiten wie beispielsweise das Heben von 20 kg Gewicht erscheine seines Erachtens illusorisch. Aus seiner Sicht sei von Seiten der Suva und der Invalidenversicherung alles zu unternehmen, um den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess wieder integrieren zu können. Er wäre auch für eine Umschulung motiviert (S. 2).
4.4 Suva-Kreisärztin Dr. C.___ berichtete am 5. April 2019 (Urk. 6/50/20-23), dass in Zusammenschau der kreisärztlichen Untersuchung und der zwischenzeitlich durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dem Beschwerdeführer weiterhin ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Nach Einschätzung von Dr. D.___ und der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) übersteige eine Belastung auch selten zwischen 15 bis 20 kg die Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Daher solle die Tätigkeit ausschliesslich leicht bis mittelschwer für beidhändige Tätigkeiten sein. Eine unfallbedingte Einschränkung oder Gewichtslimite für die linke obere Extremität bestehe weiterhin nicht. Entgegen der EFL bestehe auch keine unfallbedingte Einschränkung für kniende Tätigkeiten, Kriechen und Treppensteigen. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Überkopfarbeiten sollten maximal selten und ohne Gewichtsbelastung erfolgen, Arbeiten in Brusthöhe nicht repetitiv notwendig sein und Gewichte von mehr als 5 kg lediglich bis Gürtelhöhe und körpernah gehoben beziehungsweise getragen werden müssen (S. 3 f.).
5.
5.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenabklärung wurden von den Ärzten der Y.___ nach den Unfällen vom September 2009 und Januar 2010 eine HWS-Distorsion, ein panvertebrales Syndrom, eine Schulterkontusion links, eine Kontusion des OSG, ein zervikales Syndrom sowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert, wobei sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nicht erklären liess. Die bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur erachteten sie aufgrund des Hantierens mit schweren Lasten als aktuell nicht zumutbar, für mittelschwere Arbeiten wurde hingegen von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vorstehend E. 3).
Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung vom Juli 2018 erfolgten medizinischen Abklärungen wurde nach einem Anpralltrauma vom Dezember 2016 neu eine persistierende Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit residuellen Schulterschmerzen, mässiggradiger Schulterdyskinesie bei axonaler Schädigung des Nervus axillaris rechts im Rahmen einer Inaktivitätsneuropathie sowie ein Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression und Rekonstruktion des Infraspinatus rechts diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.3). Das vom Unfallversicherer genannte Belastungsprofil beinhaltet leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne repetitive Arbeiten in Brusthöhe und ohne Gewichtsbelastung körpernah bis zur Gürtelhöhe über 10 kg (Urk. 6/50/14-15). (Die vom Beschwerdeführer neu geklagten Schulterbeschwerden konnten klinisch und bildgebend durchweg objektiviert werden und bedingten eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstanmeldung zusätzliche Einschränkung des Belastungsprofils. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich demnach im massgeblichen Zeitraum zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 20. Januar 2011 (Urk. 6/29) und der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 2) durch den erlittenen Unfall vom Dezember 2016 verändert, worin ein Revisionstatbestand zu erblicken ist.
Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Heizungsmonteur eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Als unstreitig erweist sich ferner die attestierte vollschichtige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung des vom Unfallversicherer aufgeführten Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4, Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).
5.2 Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf die vom Unfallversicherer bis Ende April 2019 erhaltenen Taggeldleistungen geltend, es sei ihm für den Zeitraum von Januar bis Juli 2019 eine volle Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Ein Anspruch auf Taggeldleistungen im UV-Verfahren erfolgt gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.V.m. Art. 6 ATSG gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads und damit den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist hingegen die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG massgebend, welche den verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt betrifft und damit die Arbeitsfähigkeit für jegliche zumutbaren angepassten Tätigkeiten umfasst (vgl. vorstehend E. 1.1). Das Vorliegen eines Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung ist demnach für die Beurteilung eines allfälligen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs unerheblich. Der Invaliditätsgrad und damit die Frage, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, bemisst sich gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG anhand eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.3 Als unstreitig erweist sich, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens am zuletzt erzielten, der Teuerung angepassten Verdienst als Heizungsmonteur angeknüpft werden kann (vgl. Urk. 6/36/2). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 24. Juli 2018 erzielte der Beschwerdeführer als Heizungsmonteur im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 65'000.-- (Urk. 6/36/2). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne (von 2’239 Punkten im Jahr 2016 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 65'610.--.
5.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 % ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, abzustellen, was der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestreitet. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02), der Entwicklung der Nominallöhne (von 2’239 Punkten im Jahr 2016 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018) und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert daraus ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67'430.-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40.0 x 41.7: 2'239 x 2'260).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
5.6 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Abzug als nicht angemessen. Das zumutbare Belastungsprofil umfasst leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne repetitive Arbeiten in Brusthöhe und ohne Gewichtsbelastung körpernah bis zur Gürtelhöhe über 10 kg (vorstehend E. 5.1), was den Beschwerdeführer nicht zusätzlich derart einschränkt, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten weiter eingegrenzt wird. Es ist ferner davon auszugehen, dass entsprechende Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen, die dem Anforderungs- und Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben sich demnach sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich niedergeschlagen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass, selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 70'980.-- angenommen würde (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 a), die Einkommenseinbusse bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'430.-- lediglich Fr. 3'550.—betragen würde. Daraus würde ein Invaliditätsgrad von rund 5 % resultieren, womit die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) bei Weitem nicht erreicht wird und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
6.
6.1 Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3).
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien umfassende Abklärungen zu treffen, um seine Ressourcen und Neigungen zu eruieren. Je nach Abklärungsergebnis stelle sich dann die Frage nach weiteren Massnahmen, zum Beispiel im Umschulungsbereich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 b). In Betracht fallen damit Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 14a ff. IVG.
Seit der Erstanmeldung im Juni 2010 ist nachgewiesenermassen eine Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten. In der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur besteht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepassten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig, wobei das zumutbare Belastungsprofil aufgrund der ausgewiesenen Schulterbeschwerden eine weitere Einschränkung erfuhr (vorstehend E. 5.1). Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und deshalb zumindest von einer Invalidität bedroht war (vgl. vorstehend E. 1.8). Das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG ist keine Anspruchsvoraussetzung für Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art, womit der in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähige Beschwerdeführer die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt.
Sowohl im Einwand- als auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 6/63, Urk. 2) war der Eingliederungswille des Beschwerdeführers erkennbar, der bei der Beschwerdegegnerin wiederholt um Unterstützung bei der Eingliederung bat. Ferner liegt aus medizinischer Sicht Eingliederungspotenzial vor. So beurteilte Dr. D.___ den Beschwerdeführer als motiviert und führte aus, dass von Seiten der Invalidenversicherung alles zu unternehmen sei, um seine Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen (vorstehend E. 4.3).
Auch die Beschwerdegegnerin erachtete Eingliederungsmassnahmen zunächst als geeignet und erforderlich und bot dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 (Urk. 6/45 S. 1) und am 17. Januar 2019 (vgl. Telefonnotiz Urk. 6/48) Arbeitsvermittlung sowie einfache Weiterbildungen an. Weshalb sie später bei Vorliegen derselben Bedingungen unter Hinweis auf ein wenig eingeschränktes Belastungsprofil die Eingliederungsmassnahmen als nicht mehr notwendig erachtete, erschliesst sich nicht, zumal der 35-jährige Beschwerdeführer bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit über Eingliederungswille und -potenzial verfügt. Die Tatsache schliesslich, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt und dadurch in der Stellensuche eingeschränkt ist, vermag mit Blick auf die in den medizinischen Berichten beschriebene Befundlage das Vorliegen eines Gesundheitsschadens sowie die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen nicht in Frage zu stellen.
6.3 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen erfüllt. Mangels weitergehender Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin bleibt allerdings unklar, welche konkreten Integrationsmassnahmen respektive Massnahmen beruflicher Art vorliegend geeignet sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung die geeigneten Eingliederungsmassnahmen prüfe und durchführe.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, wobei die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung der Sache die erforderlichen Abklärungen zu tätigen und über die konkreten Massnahmen zu befinden hat. Hinsichtlich eines Rentenanspruchs ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen ist, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401). Dem anwaltlich vertretenen und bezüglich der Eingliederungsmassnahmen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Davon hat die Beschwer- degegnerin zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 1'000.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Juni 2019 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi