Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00575


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 22. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1977, erlernte den Beruf des Damencoiffeurs und war anschliessend bei verschiedenen Arbeitgebern in der Baubranche arbeitstätig, zuletzt bei der Y.___ GmbH (Urk. 7/1, Urk. 7/4 und Urk. 7/33). Am 26. Juli 2007 stürzte er von einem Fassadengerüst (Urk. 7/12/103), wobei er sich verschiedene Verletzungen namentlich an den Rippen, an mehreren Wirbelfortsätzen und am rechten Ellenbogen zuzog (Urk. 7/12/98). Die Suva als Unfallversicherer gewährte Heilbehandlung und Taggeld und stellte die Leistungen mit formlosem Schreiben von 17. Oktober 2008 (Urk. 7/55/29-30 und Urk. 7/55/27) ein.

    Am 21. April 2008 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf die Unfallfolgen zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 4. November 2009 (Urk. 7/66) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf Leistungen.

1.2    Am 1. Februar 2012 (Urk. 7/68) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit einem Unfall bestehende Rückenbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er war am 6. Juni 2011 - damals bei der Z.___ AG beschäftigt - auf einer Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen, wobei in der Folge ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei einer Diskushernie L5/S1 und ein Bone bruise im Processus transversus des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2 diagnostiziert wurden (Urk. 7/70/110, Urk. 7/70/103103 und Urk. 7/70/87). Die Suva gewährte wiederum Heilbehandlung sowie Taggeld und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 28. August 2012 und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 per 1. Juli 2012 ein. Das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 21. April 2015 (Prozess-Nr. UV.2013.00197).

    Die IV-Stelle tätigte wieder medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog - wiederholt - die Akten der Suva bei. Mit Vorbescheid vom 28. September 2012 (Urk. 7/84) stellte sie die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Auf Einwand (Urk. 7/87) hin gewährte die IV mit Mitteilung vom 27. August 2013 (Urk. 7/94) eine Umschulung im Sinne eines Aufbauprogramms samt Anschlussprogramm Fachrichtung Logistik vom 30. September 2013 bis 9. März 2014. Nach Meldung eines am 27. September 2013 erlittenen Unfalls samt vollständiger Arbeitsunfähigkeit hob die IV-Stelle die Mitteilung betreffend Umschulung am 4. Oktober 2013 (Urk. 7/100) auf. Der Versicherte hatte beim Hinuntergehen auf der Treppe mit der rechten Hand beim Geländer eingehängt, wodurch es ihm die Schulter zurückzog (Urk. 7/106/36 und Urk. 7/106/5). Dabei erlitt er Verletzungen an der rechten Schulter (Urk. 7/106/20). Die Suva gewährte wiederum Heilbehandlung sowie Taggeld.

    Mit Mitteilung vom 27. April 2017 (Urk. 7/141) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung im Sinne einer Einarbeitung in die Tätigkeit als zukünftiger Projektleiter bei der Firma A.___ GmbH vom 1. Mai bis 30. Juli 2017. Per 1. Juli 2017 wurde der Versicherte als Projektleiter Maler und Gipser mit einem Pensum von 30 % angestellt (Arbeitsvertrag vom 24. Juli 2017, Urk. 7/161-162). Mit Mitteilung vom 1. September 2017 (Urk. 7/166) übernahm die IV-Stelle die Kosten im Rahmen eines Taggeldes für eine Fortsetzung der Einarbeitung in die Tätigkeit als zukünftiger Projektleiter Maler und Gipser bei der A.___ GmbH vom 1. August bis 31. Oktober 2017. Am 8. Januar 2018 (Urk. 7/178) stellte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen fest, nachdem der Versicherte im Betrieb eine Vollzeitanstellung erhalten hatte (Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2017, Urk. 7/175). Am 1. Dezember 2017 hatte er wiederum einen Unfall erlitten, als er während der Arbeit auf dem Bau stürzte und auf die rechte Seite fiel (Urk. 7/184/3 und Urk. 7/184/113). In der Folge wurden ein traumatisch aktiviertes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei vorbestehender Diskushernie L5/S1, eine posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts sowie eine Beckenkontusion rechts diagnostiziert (Urk. 7/184/13).

    Mit Vorbescheid vom 13. März 2018 (Urk. 7/187) stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruches auf IV-Leistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/190) gingen weitere medizinische Berichte und die aktualisierten Akten der Suva ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 21. August 2019 Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen aus der Invalidenversicherung (Wartezeit-Taggeld und Invalidenrente) ab dem 1. Juni 2012 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 26. September 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 1. Oktober 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus (Urk. 2), sie stütze sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Suva ab, da reine Unfallfolgen vorlägen. Eine unfallfremde Erkrankung, die eine höhergradige und länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht ausgewiesen. Sie folge damit dem Entscheid, dass ab 1. Februar 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. In der IV gelte sodann der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Ein Rentenanspruch bestehe somit in der Regel so lange nicht, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne. Seit Beginn der Abklärungen sei Eingliederungspotential ausgewiesen gewesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

    Da in der Folge noch eine Operation geplant gewesen sei, sei der Verlauf überwacht worden. Beim vorliegenden Leiden handle es sich nach wie vor um reine Unfallfolgen. Nach dem Reha-Aufenthalt sei erneut ein Belastungsprofil erstellt worden. Berufliche Massnahmen seien bereits vorgängig gewährt worden bei der Einarbeitung als Projektleiter und in dieser Tätigkeit sei er nach wie vor 100 % arbeitsfähig.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), seit dem Unfall vom 31. Mai 2011 sei er aufgrund der Dauerfolgen der seither bestehenden Rückenbeschwerden im erlernten Beruf als Coiffeur und in der angestammten Tätigkeit als Fassadenbauer nicht mehr arbeitsfähig. Nunmehr verunmöglichten die anhaltenden Rückenbeschwerden das Stehen und Gehen über die Dauer von mehr als 30 Minuten. Deshalb sei ebenfalls die grösstenteils in stehender und gehender Körperhaltung zu verrichtende, im Jahr 2017 umgeschulte Tätigkeit als Projektleiter im Fassadenbau unzumutbar.

    Nach der im Dezember 2011 in der Rehaklinik B.___ abgeschlossenen Rehabilitation habe bis zum Unfall vom 27. September 2013 ein berufliches Eingliederungspotential bestanden, weshalb er sich zur beruflichen Integration angemeldet habe. Spätestens nach dem Beizug der Suva-Akten sei für die Beschwerdegegnerin ersichtlich gewesen, dass die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen zur Umschulung bestanden habe und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Wenn die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis des Umschulungsanspruchs die Anhandnahme der beruflichen Massnahmen über einen langen Zeitraum hinweg unterlassen habe, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen und stehe ihm spätestens ab dem 1. Juli 2012 das Wartezeit-Taggeld zu. Nach dem Unfall vom 27. September 2013 habe bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Februar 2017 kein Eingliederungspotential und keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden, weshalb für diesen Zeitraum die Invalidenrente geschuldet sei. Seit dem Unfall vom 1. Dezember 2017 sei die Behandlung beider geschädigter Schultern zur Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht abgeschlossen und es bestehe bis dahin in jeder Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und es sei kein Eingliederungspotential gegeben, weshalb der Anspruch auf die Invalidenrente bestehe (S. 5 f.).


3

3.1    In ihrem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/70/29-41) über die vom 21. November bis 15. Dezember 2011 durchgeführte stationäre Frührehabilitation nach dem am 6. Juni 2011 erlittenen Unfall stellten Dres. med. C.___, Oberärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation, und D.___, Assistenzarzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, Rehaklinik B.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- Unfall vom 6. Juni 2011: Sturz auf der Treppe

LWS-Kontusion

- Posttraumatisches lumbo-radikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und Bone bruise im Processus transversus LWK 2 rechts

- 16. Juni 2011 neurologische Untersuchung mittels Nadel-EMG: Keine Hinweise für relevante Läsionen lumbaler oder sakraler Wurzeln

- 7. Juni 2011 MRI LWS: kleine mediane Diskushernie Höhe L5/S1 ohne darüber hinausgehende S1-Nervenwurzelkompression. Bone bruise Processus transversus LWK 2 rechts

- 24. August 2011 Facetteninfiltration L4/5 und L5/S1 rechts ohne Benefit

- Unfall vom 27. Juli 2007: Sturz

Fraktur der Processus transversi BWK 9-11

- 3. Juni 2008 MRI HWS und LWS: posttraumatische, geringe Knochenumbauprozesse Bereich Processus transversus BWK 9 und 10 rechts. Diskrete rechtskonvexe thorakale und linkskonvex lumbale Skoliose. Breite Diskusprotrusion L5/S1, keine Neurokompression

Ellenbogenkontusion mit Eröffnung Bursa olecrani

- Juli 2008 Ellbogen-Arthroskopie bei schmerzhafter posteriorer Plica

- 28. Oktober 2011 MRI Ellbogen rechts: unauffällig

- 1. Dezember 2011: Ellbogengelenk beidseits lateral, ventro-dorsal: beide Ellbogengelenke mit regelrechter Knochenstruktur. Unauffällige Gelenkverhältnisse. Kein Hinweis für degenerative Veränderungen oder frische knöcherne Verletzungen

    Sie führten aus, klinisch würden sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik zeigen (S. 3). Sie attestierten bezogen auf die bisherige Tätigkeit als Verputzmaurer und Fassadenbauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde vorgeneigte Rumpfposition hielten sie ganztags für zumutbar. Sie empfahlen einen erleichterten Wiedereinstieg mit einem täglichen Pensum von vier Stunden, sofern ein Einsatz in einer Verweistätigkeit im bisherigen Betrieb möglich sei (S. 2).

3.2    Nach dem Unfall vom 27. September 2013 bestätigte Hausärztin Dr. E.___ nach Einsichtnahme in die bildgebenden Untersuchungsresultate (Urk. 7/106/20-21) mit Bericht vom 18. Oktober 2013 (Urk. 7/106/19) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 27. September 2014 (Urk. 7/111/11-19) über die Untersuchung vom 25. September 2014 aus, im Bereich der rechten Schulter seien die Befunde etwas zwiespältig, die aktive muskuläre Gegenspannung habe keine korrekte klinische Untersuchung erlaubt. Primär sollte eine neurologische Untersuchung stattfinden mit der Frage, ob sich die Ulnarissymptomatik seit 2008 verändert habe. Während dieser Abklärungszeit bleibe der Beschwerdeführer aktuell noch arbeitsunfähig.

3.4

3.4.1    Im Zuge der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. August 2016 (Urk. 7/131) schilderte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ein gutes Operationsresultat, der Beschwerdeführer könne schon bis zur Horizontalen abduzieren beziehungsweise flektieren. Die Kraft sei ebenfalls ordentlich ausgeprägt, ein spezifischer Ausfall eines Muskels der Rotatorenmanschette finde sich nicht.

    Sodann seien die vom Beschwerdeführer über Jahre hin geschilderten Kribbelparästhesien verschwunden. Er empfahl eine arbeitsorientierte stationäre Rehabilitation. Das (während der Rehabilitationsphase) geltende provisorische Zumutbarkeitsprofil beschrieb er wie folgt: Heben und Tragen mit der rechten Extremität nur mit leichten Lasten, Hantieren mit Werkzeugen bis zur Stufe fein und leicht, Haltung frei wählbar, Knien und Kniebeugen möglich, Arbeiten über Kopf nicht statthaft (wohl bleibend), keine Tätigkeiten, die balancieren oder Gleichgewicht erfordern. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht (S. 12).

3.4.2    Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht über die Untersuchung vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/180/3-15) einen Status nach Verdrehtrauma/Zugtrauma an der rechten dominanten Schulter mit SLAP III-Läsion (mit diagnostischer Arthroskopie, Débridement, Labrum antero-superior-posterior, SLAP-Repair, subakromiale Dekompression im Oktober 2015) sowie bei Status nach Thoraxkontusionstrauma mit Rippenfrakturen links, folgenlos abgeheilt (Ostern 2016). Daneben nannte er als unfallfremde Nebendiagnosen einen Status nach Ellbogenarthroskopie und Plica-Resektion nach Ellbogenprellung 2008, einen Status nach Bursektomie Ellbogen rechts 2007, einen Status nach Sturz von einem Gerüst im Juli 2007 mit Pneumothorax, Fraktur der Rippen 8-10 rechts und Fraktur der Processi transversi 9-11 sowie eine chronische Lumbago (S. 11).

    Er führte aus, gegenüber der Voruntersuchung vom August 2016 sei es zu einer Verbesserung der Kraft vor allem im Bereich der Hände gekommen, die Beweglichkeit sei gleichgeblieben. Die Kraft sei somit aktuell gut ausgeprägt, nach wie vor sei ein spezifischer Ausfall eines Muskels der Rotatorenmanschette nicht konklusiv nachweisbar. Die Kribbelparästhesien würden vom Beschwerdeführer nur noch selten angegeben, aber während der Untersuchung seien sie schon wie anlässlich der Untersuchung vom August 2016 nicht mehr zu objektivieren gewesen (S. 12).

    Dr. G.___ attestierte eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer näher bezeichneten - angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen rechts sowie Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, kein Knien, keine Arbeiten über Kopf, Fortbewegung nicht kompromittiert, kein Balancieren; S. 12).

3.5    Die Ärzte der Uniklinik H.___ diagnostizierten am 7. Februar 2018 (Urk. 7/189) eine Tendinitis der langen Bizepssehne Schulter rechts im Zuge des Unfalls vom 1. Dezember 2017 (auf Baustelle ausgerutscht). Nachdem Infiltrationen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatten, erfolgte am 28. Juni 2018 eine Schulterarthroskopie, Bizepstenodese mit ReelXT Anker. Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Bericht vom 11. September 2018, Urk. 7/196/7-11).

    Mit Bericht vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/199/4-6) beschrieb der zuständige Arzt einen etwas verzögerten Verlauf bezüglich der Beweglichkeit und Schmerzen drei Monate nach der Schulterarthroskopie vom 28. Juni 2018 (anlässlich der letzten Kontrolle am 25. September 2018). Sie sähen die Schmerzen im Rahmen der eingeschränkten Beweglichkeit glenohumeral und thorakoscapulär. Zur Verbesserung sei Physiotherapie verordnet worden. Zur Arbeitsfähigkeit verwies er auf das Zeugnis im Rahmen der letzten Kontrolle (100 % arbeitsunfähig bis 23. Oktober 2018; Urk. 7/199/9) und wollte für eine weitergehende Einschätzung den postoperativen Verlauf abwarten.

3.6    Suva-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/184/69) Bezug auf den erneuten Sturz des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2017 und ging von Prellungen am Schultergelenk, Becken und Ellbogen aus. Er verwies auf fehlende bildgebende Hinweise auf traumatisch bedingte richtungsgebende Verletzungen (vgl. Röntgenaufnahmen vom 7. Dezember 2017, welche keine direkt traumaassoziierte Läsion gezeigt hatten; Urk. 7/184/11). Er ging von einer Behandlungsdauer von sechs Wochen für Schulter und Becken aus sowie längstens drei Monaten bei vorgeschädigter Lendenwirbelsäule. Er ging vom Erreichen des Status quo bezüglich der Lendenwirbelsäule Ende Februar 2018 aus.

3.7    Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, berichtete am 1. März 2019 (Urk. 7/206) nach ihrer Untersuchung vom 27. Februar 2019 über einen Status nach Schulterarthroskopie mit deutlicher Besserung der Schmerzen, auch der Beweglichkeit des Schultergelenkes, allerdings sei die Belastbarkeit immer noch reduziert. Daneben bestünden chronische thorakolumbosacrale Schmerzen mit vorwiegend spondylogenen Ausstrahlungen in die Extremitäten.

    Sie diagnostizierte eine chronische PHS rechts bei Status nach SLAP-III-Läsion und Arthroskopie am 8. Oktober 2015 sowie Schulterarthroskopie mit Bizepstenodese am 18. Juni 2018, einen Status nach Ellenbogenarthroskopie und Plicaresektion rechts im Juli 2008 bei Prellung mit Eröffnung der Bursa olecrani, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Diskushernie L5/S1 bei Status nach Sturz vom Gerüst 2007 mit Pneumothorax-Fraktur Rippen 8-10 rechts und Processi transversi 9-11.

    Befragt nach ihrer Prognose zur Arbeitsfähigkeit verwies Dr. E.___ auf die geplante arbeitsbezogene Rehabilitation in der Klinik B.___. Sie erwähnte eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens und des rechten dominanten Armes und erklärte das Heben und Tragen schwerer Lasten, langes Stehen und Gehen als nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei vollzeitlich zumutbar, abhängig allerdings von der arbeitsbezogenen Rehabilitation in B.___.

3.8    Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 26. April 2019 (Urk. 7/215) betreffend den Aufenthalt vom 13. März bis 17. April 2019 folgende Diagnosen (S. 2):

Unfall vom 27. September 2013: Beim Treppabwärtsgehen Einklemmen des Armes im Geländer

-    Muskuläre Zerrung zervikal rechts

-    SLAP 3 Läsion Schulter rechts (08.10.2015)

-    08.10.2015 Diagnostische Arthroskopie, Débridement, Labrum antero-superior-posterior, SLAP-Repair mit 2 x JuggerKnots, subakromiale Dekompression der Schulter rechts

-    22.03.2016 Glenohumerale Infiltration der rechten Schulter ohne länger anhaltenden Erfolg

-    Tendinitis der langen Bizepssehne rechts

-    25.01.2018 MRI Schulter rechts: Flüssigkeitskollektion um Ursprung der langen Bizepssehne mit Zystenbildung

-    28.06.2018 Schulterarthroskopie, Bizepstenodese mit ReelXT Anker Schulter rechts

-    20.03.2019 MRI Schulter rechts: Weiterhin kräftige Rotatorenmanschetten-Muskulatur ohne Hinweise auf eine Volumenatrophie oder fettige Degeneration. Weiterhin keine Hinweise auf eine Capsulitis adhaesive. Etwas besser abgrenzbare diskrete bursaseitige Partialruptur des Subscapularissehnen-Oberrandes. Verdacht auf Bursitis subdeltoidea/subacromialis mit Betonung des Subscapularissehnen-Oberrandes. Signalalteriertes, jedoch intaktes superiores Labrum bei Status nach SLAP-Repair. Status nach subakromialer Dekompression. Neu Knochenmarksödem-Äquivalent am posterosuperioren Humeruskopf, DD Status nach Kontusion ebenda.

Unfall vom 24. März 2016: Im Badezimmer gestürzt

-    Dislozierte Frakturen der 9. und 10. Rippe links

-    31.03.2016 Röntgen Thorax: frische dislozierte Rippenfrakturen Costa 9 und Costa 10 dorsolateral. Kleine Mengen Pleuraerguss, DD Hämatothorax links. Kleinflächige Lungenkontusion, Dystelektase der angrenzenden basalen Lunge links. Kein Nachweis eines Pneumothorax.

Unfall vom 06.06.2011: Sturz auf einer Treppe

-    Chronische Lumbago bei Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom

-    Juni 2012 MRI LWS: Mediane Diskushernie L5/S1 und Bone bruise im Proc. transversus LWK 2 rechts

-    Keine relevanten neurologischen Schädigungen in diesem Bereich

-    01.12.2017: Erneutes Bagatelltrauma

-    07.12.2017 MRI LWS: Im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom Juni 2012 stellt sich der Befund tendenziell regredient dar, flache mediane Diskushernie im Segment LWK 5/SWK 1 ohne bildmorphologischen Wurzelkontakt. Kein Nachweis neu aufgetretener Pathologien, insbesondere keine Frakturen oder Kontusionen. Leicht aktivierte Osteochondrose rechtsseitig im Segment LWK 5/SWK 1.

Unfall vom 26.07.2007: Sturz von einem Gerüst

-    Rippenfrakturen rechts

-    Pneumothorax rechts

-    Frakturen der Processi transversi Th 9-11

-    Eröffnung der Bursa olecrani rechts

-    Sensibilitätsstörung im Ulnarisbereich rechts

-    Juli 2007: Bursektomie der Bursa olecrani rechts

-    Juli 2008: Ellbogen-Arthroskopie und Plicaresektion rechts

-    RQW am Unterschenkel rechts

    Die Ärzte führten aus, zirka fünfeinhalb Jahre nach dem Einklemmen des Armes im Treppengeländer mit muskulären Verspannungen und zirka dreieinhalb Jahre nach SLAP 3 Läsion der rechten Schulter, welche operativ versorgt worden sei sowie über ein Jahr nach Tendinitis der langen Bizepssehne bestünden aktuell als Probleme eine Beweglichkeitseinschränkung der Schulter rechts (insbesondere Aussenrotation), bewegungs- und belastungsverstärkte Dauerschmerzen der rechten Schulter, bewegungs- und belastungsverstärkte Schmerzen des rechten Ellbogens (insbesondere Innenrotation) sowie lumbale Rückenschmerzen bei längerem Stehen und beim Gehen länger als 30 Minuten. Im Vordergrund stünden eine Beweglichkeitseinschränkung sowie bewegungs- und belastungsverstärkte Schmerzen der rechten Schulter. Im MRI vom 20. März 2019 bestätige sich die diskrete Partialruptur der Subscapularissehne. Zudem zeigten sich aktuell eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis sowie neu ein Knochenmarksödem am posterosuperioren Humeruskopf bei Verdacht auf Kontusion ebenda. Es lasse sich anamnestisch aber keine frische Kontusion eruieren. Die diskreten und vor allem vorübergehenden objektivierbaren pathologischen Befunde der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie die Diagnosen erklärten aus somatischer Sicht nur zum Teil das Ausmass der physischen Einschränkungen. Sie – die Klinikärzte – seien der Meinung, dass jetzt ein Endzustand erreicht sei. Von weiteren medizinischen Massnahmen dürfe man sich keine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustands mehr versprechen (S. 4 und S. 2).

    Die Ärzte befanden die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenbauer wie auch andere körperlich schwere Tätigkeiten mit wiederholtem Krafteinsatz beider Arme als nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber Schlägen/Vibrationen erachteten sie als ganztags zumutbar (S. 3).


4.

4.1    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 6. Juni 2011 in seiner zuletzt während Jahren ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig war. Die Spezialisten der Rehaklinik B.___ attestierten eine Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer angepassten Tätigkeit. Eine Verbesserung der Situation trat nicht ein. Im Gegenteil hatten die in der Folge erlittenen Unfälle Auswirkungen vor allem auf die rechte Schulter und schränkten das Zumutbarkeitsprofil weiter ein. Das Wartejahr (E. 1.2) war demgemäss im Zeitpunkt der vorliegend in Frage kommenden Leistungsausrichtung sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin am 1. August 2012, erfüllt.

4.2    Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 6. Juni 2011 spätestens nach Austritt aus der Rehaklinik B.___ am 15. Dezember 2011 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollzeitlich arbeitsfähig war (E. 3.1). Auch Hausärztin Dr. E.___ bestätigte am 22. März 2012 (Urk. 7/74/2) die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit wechselnden Körperpositionen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten. In angestammter Tätigkeit als Bauarbeiter verblieb eine dauerhafte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.

    Mit dem Unfall vom 27. September 2013 und der Schulterverletzung rechts trat erneut eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ein. Dies bestätigte vorweg die Hausärztin Dr. E.___ (E. 3.2). Nach konservativer Behandlung bestätigte Suva-Kreisarzt Dr. F.___ am 27. September 2014 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3). Die auf seine Veranlassung hin durchgeführte neurologische und neurophysiologische Abklärung ergab klinisch und neurophysiologisch weder Hinweise auf eine Plexus brachialis-Schädigung noch auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom, es wurden indes der Verdacht auf einen Anriss der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der Subscapularissehne sowie degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes diagnostiziert (Bericht der Uniklinik H.___ vom 30. Oktober 2014, Urk. 7/119/173). Dr. F.___ sprach sich in der Folge für die Durchführung einer Schulteroperation aus (Urk. 7/119/170), welche seitens des Beschwerdeführers vorerst abgesagt (Urk. 7/119/90) und am 8. Oktober 2015 dann doch durchgeführt wurde (Urk. 7/119/9).

    Eine Arbeitsfähigkeit wurde in der Folge erstmals am 18. August 2016 von Kreisarzt Dr. G.___ geschildert, nachdem das postoperative Resultat als recht gut beschrieben worden war (Urk. 7/131/12 und E. 3.4.1). Auch im Rahmen der Untersuchung vom 3. Februar 2017 zeigte sich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.4.2).

    Nach dem erneuten Sturz vom 1. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer wiederum vollumfänglich arbeitsunfähig. Dass dies - wie von Dr. I.___ aufgrund allgemeiner Erfahrung vermutet - bis Ende Februar abgeheilt ist (E. 3.6), bestätigte sich nicht, fanden doch die H.___-Ärzte im Februar 2018 mit einer Tendinitis der langen Bizepssehne einen ausgewiesenen Befund, welcher nicht einer blossen Kontusion entspricht. Auch im Nachgang zur Operation vom 28. Juni 2018 verblieb eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.5).

    Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde erstmals im Rahmen der Ende Februar 2019 erfolgten Kontrolle durch Dr. E.___ thematisiert, nachdem eine deutliche Besserung der Schmerzen und der Beweglichkeit hatte verzeichnet werden können (E. 3.7). Diese bestätigte sich dann im Rahmen der ab März 2019 durchgeführten Rehabilitation in B.___, wobei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wurde (E. 3.8).

4.3    Soweit der Beschwerdeführer bei Beschwerdeerhebung am 21. August 2019 nach wie vor von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgeht (Urk. 1 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. In den Akten findet sich keine derart lautende ärztliche Einschätzung. Im Gegenteil legten die Ärzte der Rehaklinik B.___ (E. 3.8) nach mehrwöchigen Abklärungen detailliert dar, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer welche Arbeitstätigkeit noch zumutbar ist. Dabei nahmen sie Bezug auf die mannigfaltigen Pathologien und begründeten einleuchtend, dass nurmehr eine armschonende leichte bis mittelschwere Tätigkeit möglich ist. Dabei berücksichtigten sie insbesondere auch die auf den Unfall vom 31. Mai 2011 zurückgehenden Rückenbeschwerden, welche seitens der Unfallversicherung als nicht kausal gefasst worden waren (vgl. hierzu Urteil des hiesigen Gerichts UV.2013.00197 vom 21. April 2015, Urk. 7/119/63-79).

    Zusammenfassend ergeben sich ab möglichem Rentenbeginn am 1. August 2012 folgende Arbeitsfähigkeiten in angepasster Tätigkeit: 100 % ab 1. August 2012, 0 % ab 27. September 2013, 100 % ab 8. August 2016, 0 % ab 1. Dezember 2017, 100 % ab 27. Februar 2019. 

4.4    Dass während den Zeiten vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen würde, machte der Beschwerdeführer zu Recht nicht substantiiert geltend.

    Die Beschwerdegegnerin führte zwar zu Unrecht keinen Einkommensvergleich durch und ging fälschlicherweise von einer pauschalen Arbeitsfähigkeit auch in der von ihr unterstützten Tätigkeit als Projektleiter aus (Urk. 2 S. 2). Die Ärzte der Rehaklinik B.___ schlossen sämtliche Tätigkeiten mit wiederholtem Krafteinsatz beider Arme wie auch mit Positionen dauernd über Brusthöhe sowie Exposition gegenüber Schlägen/Vibrationen aus. Dass die Tätigkeit als Projektleiter diesem Profil entspricht, ist jedenfalls nicht offenkundig. Kreisarzt Dr. J.___ schloss die konkrete Tätigkeit bei der A.___ GmbH jedenfalls aus (Bericht vom 6. Mai 2019, Urk. 7/216/6)

    Indessen sind die Vergleichseinkommen derart, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgeschlossen ist. Basierend auf dem zuletzt erzielten Verdienst als Gipser bei der Z.___ AG von Fr. 78'000.-- im Jahr 2012 (Urk. 7/80/2 Ziff. 2.10) ist das Valideneinkommen in dieser Höhe zu bemessen. Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zu bemessen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle TA1, erzielten Männer in für den Beschwerdeführer in Frage kommenden einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ein Einkommen von monatlich Fr. 5'210.--, was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) einem Jahreseinkommen von Fr. 65'177.-- entspricht. Ein Abzug vom Tabellenlohn wäre bei den vorliegenden Verhältnissen im Bereich von 10 % zu diskutieren. Ein höherer Abzug ist ausgeschlossen, weil dem Beschwerdeführer eine breite Palette von möglichen Einsatzmöglichkeiten verbleibt. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 58'659.--, was zu einem Invaliditätsgrad von höchstens 25 % führt.

4.5    Damit steht - nachdem ein Revisionsgrund bei Neuanmeldung ausgewiesen ist - die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. September 2013 bis 30. November 2016 (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie vom 1. Dezember 2017 (Art. 29bis IVV) bis 1. Juni 2019 (Art. 88a Abs. 1 IVV) im Raum. Die Beschwerdegegnerin verweigerte ihre (befristeten) Leistungen indes mit der Begründung, dass seit Beginn Eingliederungspotential ausgewiesen gewesen sei und deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden habe (Urk. 2 S. 2).


5.

5.1    Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen und ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Laufen indes keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Demnach bewirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente», dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), jedoch eine Invalidenrente vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls auch rückwirkend, zuzusprechen ist, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2    Bei der eindeutigen Rechtslage, auf welche die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der Beschwerdeantwort keinen Bezug genommen hat, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. September 2013 bis 30. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1. Juni 2019. Denn in diesen Perioden war er vollumfänglich arbeitsunfähig und unbestrittenermassen nicht eingliederungsfähig. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.

6.1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Abs. 4).

6.2    Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals mit seiner Beschwerde vom 21. August 2019 (Urk. 1) um Zusprache von Wartetaggeldern. Die Beschwerdegegnerin hatte den geltend gemachten Anspruch im Verwaltungsverfahren nicht geprüft und liess sich auch pendente lite nicht vernehmen.

6.3    Obwohl keine Prüfung des Anspruchs durch die Beschwerdegegnerin erfolgte, ist ein Entscheid auch über Wartetaggelder durch die angefochtene Verfügung gleichwohl mitumfasst. Der Titel der Verfügung lautet: «Kein Anspruch auf IV-Leistungen» und das Dispositiv: «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen.». Damit aber wurden sämtliche möglichen Leistungen - und nicht bloss die einzig thematisierte Rente - abgelehnt. Da die Verwaltung sämtliche Leistungsansprüche von Amtes wegen zu prüfen hat, liegt formell gesehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungsanspruch) vor. Da die Sache nicht ohne Weiteres liquid ist, ist die Sache in diesem Umfang an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend neu verfüge. Immerhin hatte der Beschwerdeführer in der Tat Zeiten zu bestehen, da berufliche Massnahmen angedacht waren, aber noch nicht begonnen hatten. Dabei wird sich unter anderem auch die Frage stellen, ob die beruflichen Massnahmen tatsächlich als Umschulung gefasst werden können. Denn nur diesfalls kann überhaupt ein Anspruch auf Wartetaggelder entstehen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr.1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Anlass zur Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juni 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2013 bis 30. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1. Juni 2019 Anspruch auf eine ganz Rente der Invalidenversicherung hat.

    In Bezug auf den Anspruch auf Wartetaggelder wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie hierüber begründet verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti