Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00576
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 18. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1992 geborene X.___ wurde am 30. März 2009 unter Hinweis auf Konzentrationsstörungen aufgrund diskreter cerebraler Funktionsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/2). Ab dem 1. Juli 2010 absolvierte der Versicherte eine Kochlehre (Urk. 9/40). Aufgrund dieser begonnen Ausbildung in der freien Wirtschaft verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 15. Februar 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 9/44).
1.2 Am 16. Januar 2012 meldete sich der Versicherte nach dem Abbruch der Kochlehre erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/48). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 24. August 2012 eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu (Urk. 9/64). Mit Mitteilung vom 14. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine notwendige berufliche Abklärung im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Y.___ vom 13. Mai bis 12. August 2013 (Urk. 9/89; Abschlussbericht vgl. Urk. 9/122/1-6). Mit Mitteilung vom 4. September 2013 (Urk. 9/118) erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Schreinerpraktiker im Y.___ vom 26. August 2013 bis 25. August 2015 (Urk. 9/118; vgl. Lehrvertrag Urk. 9/116). Am 3. September 2015 (Urk. 9/151) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen. Der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (vgl. Abschluss-Atteste vom 21. Juni und 25. August 2015; Urk. 9/146/11 und Urk. 9/146/13).
1.3 Am 23. März 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/161, Urk. 9/163, Urk. 9/166), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2016 einen Anspruch auf eine Weiterbildung/Neuausbildung (Urk. 9/176).
1.4 Am 10. Januar 2018 wurde der Versicherte von der damaligen Wohngemeinde erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/180). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/206 = Urk. 9/209, Urk. 9/212) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 9/226 = Urk. 9/227-230 = Urk. 9/232 = Urk. 2) ab dem 1. Juli 2018 eine ganze Rente zu.
2. Der Versicherte erhob am 21. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese aufzuheben, soweit sie ihm den Rentenanspruch vor dem 1. Juli 2018 verweigere. Es sei ihm eine ganze Rente ab Beendigung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass am 18. Januar 2018 ein erneutes Gesuch eingegangen sei und der jetzige Anspruch frühestens sechs Monate nach Eingang des Zusatzgesuches entstehen könne. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ein Einkommen im ersten Arbeitsmarkt zu erzielen sei ihm momentan nicht möglich. Die Einschränkungen entsprächen dem Invaliditätsgrad und berechtigten den Beschwerdeführer ab Juli 2018 zu einer ganzen Rente. Die Voraussetzungen einer rückwirkenden Rentenzusprache seien nicht erfüllt.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Sozialbehörde seiner Wohngemeinde habe in seinem Auftrag und Namen ein Zusatzgesuch bei der Beschwerdegegnerin eingereicht und dabei das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 12. Dezember 2017 beigelegt (S. 7 f. Rz 29). Darin komme Dr. Z.___ zum Schluss, dass die gesundheitliche (psychische) Beeinträchtigung bereits seit dem Säuglingsalter beziehungsweise spätestens dem Kindes- und Jugendalter vorhanden sei. Diese Tatsache sei bei Erlass der Verfügung vom 8. September 2016 nicht bekannt gewesen. Wäre diese Tatsache hinsichtlich Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits vor Erlass der Verfügung vom 8. September 2016 bekannt gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen zwingend anders ausgeübt und den Sachverhalt in anderer Art und Weise gewürdigt und die Rentenzusprache wäre früher erfolgt (S. 8 Rz 31). Es sei daher von einem erfüllten Revisionstatbestand gemäss Art. 53 ATSG auszugehen, weshalb ihm die Rente ab Beendigung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen sei (S. 8 Rz 32).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Frage des Rentenbeginns. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ist unbestritten.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 8. September 2016 (Urk. 9/176) wurde ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen rechtskräftig verneint. Die Beschwerdegegnerin gelangte damals zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 bei seiner Erstausbildung zum Schreinerpraktiker EBA von ihr unterstützt worden. Mit dieser Ausbildung sei er in der Lage, einen entsprechenden Beruf im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1). Bei einer Standortbestimmung am 11. August 2016 im A.___ sei festgestellt worden, dass sein gesundheitlicher Zustand noch instabil und eine Aufnahme der beruflichen Wiedereingliederung verfrüht sei. Bestimmte aktuelle Vorkommnisse bestätigten den instabilen Zustand. Die Situation habe gezeigt, dass diese Probleme aufgrund des Suchtverhaltens entstünden, was nicht IV-relevant sei. Der Beschwerdeführer habe im A.___ die Möglichkeit, an den Problemen zu arbeiten und die gesundheitliche Situation zu stabilisieren. Er arbeite während dieser Zeit im B.___ in einem Pensum von 80 %. Zudem werde er von einem grossen Helfernetz betreut und begleitet. Sobald eine Stabilisierung und Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, könne sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitszentrum (RAV) anmelden. Das RAV könne zu gegebener Zeit und Bedarf die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer interinstitutionellen Zusammenarbeit miteinbinden.
3.2 In medizinischer Hinsicht lagen der Beschwerdegegnerin unter anderem folgende Berichte vor:
Die Fachpersonen der C.___ berichteten in einem undatierten Bericht (Urk. 9/162/1-6; bei der Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2016 eingegangen, vgl. Aktenverzeichnis) über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 17. November 2015 bis voraussichtlich am 8. Juli 2016, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)
- Störungen durch sonstige Stimulantien, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F15.1)
- organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns mit Beeinträchtigungen attentionaler und exekutiver Funktionen (ICD-10 F07.8) («sonstige organische Persönlichkeitsstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns»)
- körperlicher Missbrauch (ICD-10 F74.1)
- sexueller Missbrauch (ICD-10 F74.2)
Der Beschwerdeführer habe in den letzten Einzelgesprächen erstmals von sexuellem/körperlichem Missbrauch in der Kindheit berichtet. Es solle im weiteren diagnostisch abgeklärt werden, ob diese Ereignisse traumatische Symptome zur Folge hätten oder gehabt hätten. Der Missbrauch von Substanzen habe im Alter von zirka 15 Jahren begonnen. Die Abhängigkeit habe sich daraus entwickelt. Die anderen Störungsbilder seien in der Kindheit und Jugendzeit entstanden und würden bis heute bestehen bleiben (Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer sei seit Eintritt in die C.___ zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ab Austritt werde von einem Belastungsprofil von 50 % ausgegangen. Dieses könne schrittweise unter ständiger Überprüfung der Stimmung und des Energielevels des Beschwerdeführers gesteigert werden (Ziff. 1.7).
3.3 Die Fachpersonen der C.___ nannten im Austrittsbericht vom 8. Juli 2016 (Urk. 9/170) folgende Diagnosen (S. 1):
- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21)
- Störungen durch sonstige Stimulantien, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F15.1)
- organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns mit Beeinträchtigungen attentionaler und exekutiver Funktionen (ICD-10 F07.8)
- Narkolepsie (ICD-10 F07.8)
- Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Der Beschwerdeführer sollte den Einstieg über eine 50-60 % Stelle starten und dann entsprechend seiner Energie und seinen Möglichkeiten das Pensum schrittweise erhöhen unter regelmässiger Prüfung seiner Müdigkeit und Belastbarkeit. Des Weiteren sei eine betreute Wohnform für den Beschwerdeführer dringend indiziert. Am 8. Juli 2016 trete der Beschwerdeführer ins betreute Wohnen A.___ in Zürich ein (S. 4).
4.
4.1 Im Rahmen des aktuellen Verfahrens stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht - der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 9/204 S. 3 f.) - auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 2017, welcher den Beschwerdeführer am 15. November 2017 untersucht hat (Urk. 9/179/1-120).
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 107):
- organische Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F07.8 («sonstige organische Persönlichkeitsstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns»)
- auf Alkohol bezogenes Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig in beschützenden Umgebung abstinent: ICD-10 F10.21)
- Narkolepsie (gegenwärtig ohne Kataplexie)
- Missbrauch von Stimulanzien und Halluzinogenen (ICD-10 Z86.4)
Die diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F07.8 finde ihre Ursache vorwiegend in einer Hirnschädigung im Säuglingsalter. Diese habe sich auf der Symptomebene in einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung und in psychischen und Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter manifestiert, die dann dauerhaft manifestiert worden sei. Dazu seien Beeinträchtigungen aufgrund einer seit dem Jugendalter bekannten Narkolepsie gekommen. Zeitweise habe die Symptomatik eine Akzentuierung durch Alkohol-, Stimulanzien- und Halluzinogenkonsum erfahren (S. 105 oben).
Aktuell und auf lange Sicht sei dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsleistung bei voller Arbeitszeit möglich. Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere aus den Notwendigkeiten, die sich im Hinblick auf die Einrichtung eines Arbeitsplatzes ergäben, an dem der Beschwerdeführer die ihm mögliche Arbeitsleistung überhaupt erst erbringen könne. Er bedürfe eines ruhigen, aber nicht monotonen Arbeitsumfeldes, einer regelmässigen, aber nicht monotonen Arbeit, einer bei Bedarf intensivierten Betreuung oder aber Kontrolle, einer Vermeidung von Überforderung ebenso wie von Unterforderung, der Möglichkeit vermehrter Pausen, um auch ein Nickerchen zu machen, eines konstanten Arbeitsumfeldes und eines wohlwollenden Arbeitsklimas. Diese Besonderheiten der Arbeitsplatzgestaltung seien Voraussetzung, nicht nur den durch die Narkolepsie bedingten Beeinträchtigungen, sondern insbesondere auch der aufgrund der organischen Persönlichkeitsstörung verminderten psychosozialen Fähigkeiten des Beschwerdeführers so zu begegnen, dass er mit der Arbeitssituation und den von ihr gestellten Anforderungen angemessen umzugehen vermöge. Andernfalls sei zu erwarten, dass - objektiv allenfalls auch banale - Belastungssituationen dazu führten, dass sie die Verarbeitungssituation des Beschwerdeführers übersteigen würden und innert kurzer Zeit den Verlust des Arbeitsplatzes und zunehmende soziale Desintegration bedingten (S. 117 f.).
Ob auf dem ersten Arbeitsmarkt ein Angebot für eine angepasste Arbeit, wie sie vorstehend skizziert worden sei, bestehe oder geschaffen werden könne, bleibe aus gutachterlicher Sicht offen. Wenn eine Möglichkeit für eine solche angepasste Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zu organisieren sei, könne der Beschwerdeführer die 70%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Arbeitszeit allein an einem geschützten Arbeitsplatz realisieren (S. 118).
Der Beschwerdeführer sei für die Realisierung seiner Arbeitsfähigkeit nicht nur auf einen Arbeitsplatz angewiesen, der zumindest in seiner Struktur einem Arbeitsplatz im geschützten Rahmen entspreche (auch wenn er sich im ersten Arbeitsmarkt realisieren liesse). Vielmehr sei er langfristig auch auf eine gewährleistete Betreuung und Therapie angewiesen. Hierzu gehöre auch ein milieutherapeutisch orientiertes und sozialtherapeutisch begleitetes Wohnen, wie es zurzeit vom A.___ geboten werde (S. 119).
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2018 (Urk. 9/204/3-4) unter anderem aus, ohne Berücksichtigung des von Dr. Z.___ genannten Belastungsprofils würde eine 70%ige Arbeitsfähigkeit allein in einem geschützten Rahmen realisierbar sein. Letztlich gelte dies auch für das erlernte Tätigkeitsfeld als Hilfsschreiner (S. 1).
4.3 Unbestritten und aufgrund des vorliegenden Gutachtens von Dr. Z.___ auch ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden psychischen Beschwerden eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch in einem Pensum von 70 % in einem eng umschriebenen Belastungsprofil zugemutet werden kann (vgl. vorstehend E. 4.1), wobei diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist. Im Ergebnis ist somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tatsache, dass seine gesundheitliche (psychische) Beeinträchtigung bereits seit dem Säuglingsalter beziehungsweise spätestens seit dem Kindes- und Jugendalter vorhanden sei, sei bei Erlass der Verfügung vom 8. September 2016 nicht bekannt gewesen. Es sei von einem erfüllten Revisionstatbestand gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auszugehen (vorstehend E. 2.2).
Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Dr. Z.___ verfasste im Rahmen eines Strafverfahrens bereits einmal ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer (Expertise vom 13. Juli 2012; Urk. 9/112/3-102). Darin nannte er als neurologische Diagnose eine Schlafstörung im Sinne der Narkolepsie mit Kataplexie (ICD-10 G47.4; das Kapitel G der ICD-10 bezeichne Krankheiten des Nervensystems) und als psychische Störung gemäss Kapitel F der ICD-10 eine «sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns» beziehungsweise eine «Beeinträchtigung attentionaler und exekutiver Funktionen» (ICD-10 F07.8). Er hielt ausdrücklich fest, die neurologische und organische psychische Störung hätten ihre gemeinsame Ursache in einer im Säuglingsalter/beginnenden Kleinkindesalter erlittenen Hirnschädigung (S. 77 oben). Im Säuglingsalter sei es zu einer schwerwiegenden Infektionskrankheit gekommen, in deren Rahmen auch das Hirn betroffen gewesen sei und in deren Folge sich ein allgemeiner Entwicklungsrückstand, eine eher leichte Entwicklungsstörung motorischer Funktionen und eine schwerwiegende Entwicklungsstörung der Sprache und des Sprechens gezeigt habe. Ihr seien aber auch eine Reihe weiterer neuropsychologisch fassbarer Beeinträchtigungen nicht zuletzt kognitiver Art zuzurechnen (S. 73 oben). Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 13. Juli 2012 (Urk. 9/112) befindet sich gemäss dem chronologisch gehaltenen Aktenverzeichnis seit dem 19. Juli 2013 in den Akten der Beschwerdegegnerin.
Im mit erneuter Anmeldung vom 10. Januar 2018 (vgl. Urk. 9/180) neu eingereichten Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Dezember 2017 nannte er als Diagnose wieder eine organische Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F07.8 («sonstige organische Persönlichkeitsstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns»), und er führte zudem aus, die diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F07.8 finde ihre Ursache vorwiegend in einer Hirnschädigung im Säuglingsalter. Diese habe sich auf der Symptomebene in einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung und in psychischen und Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter manifestiert, die dann dauerhaft manifestiert worden sei. Dazu seien Beeinträchtigungen aufgrund einer seit dem Jugendalter bekannten Narkolepsie gekommen. Zeitweise habe die Symptomatik eine Akzentuierung durch Alkohol-, Stimulanzien- und Halluzinogenkonsum erfahren (vorstehend E. 4.1).
Die Tatsache, dass die von Dr. Z.___ diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F07.8 ihre Ursache in einer im Säuglingsalter/beginnenden Kleinkindesalter erlittenen Hirnschädigung hat, ist demnach nicht neu. Im Übrigen geht auch aus dem undatierten und vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 8. September 2016 (Urk. 9/176) eingereichten Bericht von den Fachpersonen der C.___ (vorstehend E. 3.2) hervor, die organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Sinne von ICD-10 F07.8 sei in der Kindheit und Jugendzeit entstanden und würde bis heute bestehen.
Neu ist die Tatsache, dass Dr. Z.___ erstmals die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt hat und zum Schluss gekommen ist, ohne Berücksichtigung des von ihm genannten Belastungsprofils würde eine 70%ige Arbeitsfähigkeit allein in einem geschützten Rahmen realisierbar sein, woraufhin die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Unverwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen ist. Dr. Z.___ hielt zudem fest, dass diese Beurteilung aktuell und auf lange Sicht (vorstehend E. 4.1), nicht aber, dass seine Beurteilung rückwirkend gelte, wie dies der Beschwerdeführer faktisch geltend machte.
5.2 Bei Erlass der Mitteilung vom 3. September 2015 (Urk. 9/151) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen und der Beschwerdeführer sei rentenausschliessend eingegliedert. Sie stützte sich dabei unter anderem auf die Beurteilung der Abklärungsstelle Y.___ vom 13. Juli 2015, wonach der Beschwerdeführer eine Leistung von 80 bis 100 % im ersten Arbeitsmarkt erbringen könne (vgl. Urk. 9/146/1-10, Einkommensvergleich Urk. 9/148). Als die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September 2016 einen Anspruch auf eine Weiterausbildung/Neuausbildung rechtskräftig abgelehnt hat, begründete sie dies nachvollziehbar damit, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch instabil und eine Aufnahme der beruflichen Eingliederung verfrüht sei. Die Probleme des Beschwerdeführers entstünden aufgrund seines Suchtverhaltens, was nicht IV-relevant sei. Sobald eine Stabilisierung und Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, könne er sich beim RAV anmelden (vorstehend E. 3.1).
In der vorliegend angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das mit der erneuten Anmeldung (vgl. Urk. 9/180) eingereichte Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Dezember 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei (vorstehend E. 2.1). Indem Dr. Z.___ festgehalten hat, dass die diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F07.8 ihre Ursache vorwiegend in einer Hirnschädigung im Säuglingsalter finde, geht er diesbezüglich von einem nunmehr als seit Geburt gleich gebliebenen Gesundheitszustand aus, misst ihm aber im Vergleich zu 2016 veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich im Sinne von Art. 17 ATSG zu. Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.1) ist folglich nicht geeignet, zu einer Neubeurteilung des strittigen Rentenbeginns zu führen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Revisionstatbestand von Art. 53 Abs. 1 ATSG rückwirkende Rentenzahlungen geltend machte (vorstehend E. 2.2), besteht nach dem Gesagten hierfür keine rechtliche Grundlage.
5.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).
Nach dem Gesagten bleibt auch für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 f. ATSG kein Raum. Die Verfügung vom 8. September 2016 (Urk. 9/176) ist nicht zweifellos unrichtig.
5.4 Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Nachdem das mit der Anmeldung vom 23. März 2016 (Urk. 9/159) eröffnete Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 8. September 2016 (Urk. 9/176) rechtskräftig abgeschlossen wurde, und kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt ist, ist die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 10. Januar 2018, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2018 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9/180), ausschlaggebend. Der Rentenanspruch entstand vorliegend in Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab 1. Juli 2018.
6.
6.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
6.2 Nachdem der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.3), kann auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen verzichtet und ein Prozentvergleich durchgeführt werden. Da beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultieren ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Juli 2018.
Der angefochtene Entscheid vom 26. Juni 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Mit Honorarnote vom 21. April 2020 (Urk. 17) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 14.42 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % des Honorars (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von 14.42 Stunden und Fr. 98.15 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal Rechtsanwältin Nadja Hirzel den Beschwerdeführer ab März 2019 schon im Verwaltungsverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Als überhöht erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10.25 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeschrift entspricht denn auch mehrheitlich den Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Einwand vom 26. März 2019, Urk. 9/212) und die eigentliche Beschwerdebegründung umfasst nur knapp zwei Seiten (Urk. 1 S. 7 f.).
Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 9-seitigen Beschwerde, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja Hirzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller