Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00577


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 20. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1964 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, übte verschiedenste Erwerbstätigkeiten aus (u.a. Serviceaushilfe bei einer Tankstelle und in Restaurants/Verkäuferin bei Y.___; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 12/166). Sie erlitt am 17. Juni 2004 einen Unfall (Sturz aus dem Fenster; Urk. 12/10/112) und bezog bis Anfang April 2006 Leistungen der Suva.

1.2    Am 29. Juni 2005 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf den Unfall vom 17. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei.

    Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 19. April 2006, mit der sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zugesprochen und Rentenleistungen abgelehnt hatte (Urk. 12/24/3-4; Urk. 12/27). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. August 2007 ab (Prozessnummer UV.2006.00358; Urk. 12/49).

    Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 12/65). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärung betreffend Rentenbefristung oder -herabsetzung zurückwies (Prozessnummer IV.2008.00528; Urk. 12/83).

1.3    

1.3.1    Am 30. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Hüftbereich, beidseits im Becken, Ausstrahlung ins linke Bein und Depression erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 12/79). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 (Urk. 12/86) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da eine erneute Prüfung des Gesuchs erst möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Datum der Abweisung des Leistungsbegehrens (26. März 2008) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.

1.3.2    Nachdem der Gerichtsentscheid mittlerweile zugestellt worden war, holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 12/92, Urk. 12/94) und gab eine polydisziplinäre Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) Z.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 2. September 2011 (Urk. 12/99) erstattet. Weiter führte die IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 12/102), zog Berufsunterlagen (Urk. 12/103) und weitere medizinische Berichte (Urk. 12/104-105) bei.

1.3.3    Am 1. Juli 2011 hatte die Versicherte eine komplizierte Unterschenkelfraktur erlitten, wobei sich der Heilungsverlauf unter anderem aufgrund zusätzlicher Erkrankungen schwierig gestaltete (vgl. Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 12/104/5). In der Folge musste die Versicherte mehrmals operiert werden, insbesondere auch nach einer Refraktur im April 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 12/135).

1.3.4    Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 (Urk. 12/110) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2012 (Urk. 12/119) Einwand, den sie mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 12/125) ergänzte.

    Mit Schreiben vom 28. März 2012 (Urk. 12/131) teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass diese aufgrund einer Entzündung am Fuss – für dessen Behandlung - in das Kantonsspital A.___ habe eintreten müssen, und reichte mit Schreiben vom 4. April 2012 den entsprechenden provisorischen Austrittsbericht ein (Urk. 12/132-133). Am 18. April 2012 (Urk. 12/134) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheblich verschlechtert habe und sie erneut in das Kantonsspital A.___ habe eintreten müssen (vgl. hierzu auch den provisorischen Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 [Urk. 12/135]). In der Folge reichte die Rechtsvertreterin weitere medizinische Berichte (Urk. 12/141, Urk. 12/145 und Urk. 12/150) und Schreiben des Unfallversicherers (Urk. 12/146-147) ein. Die IV-Stelle zog sodann weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/139, Urk. 12/148 und Urk. 12/152-153).

1.3.5    Mit neuem Vorbescheid vom 25. September 2013 (Urk. 12/158), welcher denjenigen vom 16. Januar 2012 (vgl. Urk. 12/110) ersetzt, stellte die IV-Stelle unverändert den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 12/162) unter Beilage von Unterlagen (Urk. 12/159-161) Einwand, welchen sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 12/165) unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 12/164) ergänzte. Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/166) sowie weitere Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/167) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2014 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 befristete ganze Rente zu (Urk. 12/170 f., Urk. 12/174 f.). Die dagegen geführte Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.0021; Urk. 12/186) in dem Sinne teilweise gut, als es für den Anspruch ab 1. Oktober 2011 die Sache zur weiteren Prüfung an die Verwaltung zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

1.4    In Umsetzung des Urteils vom 18. Januar 2017 tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung beim Begutachtungsinstitut B.___ (Expertise vom 16. Juli 2018; Urk. 12/222). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/225) – im Rahmen dessen die Verwaltung eine ergänzende Stellungnahme des rheumatologischen Fachgutachters (Schreiben vom 10. April 2019; Urk. 12/244/1-3) einholte – wies die IV-Stelle einen über Februar 2006 hinaus bestehenden Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Juni 2019 sei aufzuheben und ihr seien mit Wirkung ab Oktober 2011 Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf Kosten der IV-Stelle ein medizinisches Obergutachten durch das Gericht anzuordnen (3.) und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden (4.; S. 2).

    Die IV-Stelle schloss am 25. Oktober 2019 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, am 1. Juli 2011 sei aufgrund eines Unfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Das Wartejahr sei somit im Juli 2011 neu eröffnet worden. Seit Ablauf des Wartejahres bestehe in einer leichten Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 1). Basierend auf einem Einkommensvergleich resultiere somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2).

2.2    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, obwohl die Sachlage ab Oktober 2011 zu klären gewesen wäre, gehe aus dem B.___-Gutachten nun in erster Linie die medizinische Beurteilung für den Gutachtenszeitpunkt im Jahr 2018 hervor. Das Gutachten sei bereits aus diesem Grund für die Beurteilung der hier massgeblichen Sachverhaltsfrage einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2011 in einer angepassten Tätigkeit nicht aussagekräftig und genüge den Anforderungen an ein genügendes Gutachten diesbezüglich nicht (S. 7). Auch wenn die Situation ab Juli 2011 urteilswidrig im neuen Gutachten ungeprüft geblieben sei, so führten doch bereits die in den Akten liegenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2011 sowie die gutachterlich bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach dem erneuten Unfall vom Mai 2016 bis anfangs 2017 zum Anspruch auf eine (allenfalls befristete) ganze Rente mit Wirkung ab Oktober 2011 und jedenfalls erneut ab August 2016 und zu einer Rentensenkung oder Befristung frühestens per Mai 2017 (S. 10).


3.    

3.1    Das hiesige Gericht wies mit Entscheid vom 18. Januar 2017 (Urk. 12/186 E. 4.6.4) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem Unfall am 1.  Juli 2011 umfassend abkläre (insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) und über einen allfälligen Anspruch letzterer ab 1. Oktober 2011 neu befinde. Hierzu sind folgende medizinische Unterlagen zu berücksichtigen:

3.2    

3.2.1    Die Z.___-Ärzte hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2011 (Urk. 12/99), gestützt auf ihre Untersuchungen vom 16. beziehungsweise 18. Mai 2011, nachfolgende Diagnosen fest (S. 26):

- Rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades, zurzeit leichten Grades ICD-10 F33.0/1

- Dysthymie ICD-10 F34.1

- Alkoholabhängigkeitssyndrom ab 2002 mit ethylischer Hepatopathie, Antabus 2010 bis Februar 2011, zurzeit nicht abstinent ICD-10 F10.1 (schädlicher Gebrauch)

- Lumbospondylogenes und links pelvines Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den Tractus iliotibialis links mit/bei

- Beginnend degenerativen Veränderung L4/5 und L5/S1 bei Spondylarthrosen

- St. n. Prozessus transversus-Fraktur LWK 3-5 links und LWK 4 rechts, ISG-Arthrose bds. (MRI LWS 13.12.2006)

- Polytrauma 19.06.2004 mit instabil komplexer Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, ALA-Fraktur rechts und transforaminal Sakrumfraktur rechts, posttraumatische ISG-Arthrose bds. (MRI 13.12.2006), stabile BWK 5-lmpressionsfraktur, Abrissfraktur im Prozessus transversus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts

- Myostatische Dysbalance und Überlastungszeichen

- Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts

- Mehrfragmentäre Olecranon-Fraktur rechts mit Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion und Reosteosynthese mit Beckenspongiosaplastik 19.04.2005 und Metallentfernung 14.11.2006

    Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagnosen an (S. 26 f.):

- Schädel-Hirn-Trauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schädel-Kalotten-Fraktur

- Cannabismissbrauch und Nikotinabusus ICD-10 F12.1 und ICD-10 F17

- Chronisch aktive Hepatitis C unklarer Ätiologie

- DD Tattoo-Werkzeug, Partner

- Reflux und Dyspepsie bei St. n. Antrumgastritis

- Emphysemthorax bei Nikotinabusus (30-40 py)

- Leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus

- Leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts

- Rez. vasomotorisch bedingte Kopfschmerzen

- Osteoporose Schenkelhals, Osteopenie der Lendenwirbelsäule (Erstdiagnose Juni 2011)

- Risikofaktor: Malnutrition, Aethylabusus, Rauchen

3.2.2    Aus rheumatologischer Sicht konnte Dr. C.___ eine hemipelvine linksseitige Beschwerdekonstellation objektivieren mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenksbereich mit lumbospondylogener Ausstrahlung und Myotendinosezonen gluteal sowie im Tractus itiotibialis links. Diese seien bedingt durch die Fehlstatik bei Beckenverwringung und konsekutiver Mehrbelastung auf der linken Seite. Diese Symptomatik sei kausal auf das Unfallgeschehen vom 17. Juni 2004 zurückzuführen. Die Frakturen im Bereiche der Brustwirbelsäule sowie der Processi transversi und der Lendenwirbelsäule seien folgenlos abgeheilt. Die Spondylarthrosen seien nicht kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, sondern entsprächen einem altersgemässen Verlauf. Eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei nur intermittierend vorhanden und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeit nicht. Die myostatische Dysbalance sei therapeutisch teilweise gut angehbar und zeige durch Selbsttherapie der Beschwerdeführerin mit einem Massageball, im Sinne einer Akupressur, Linderung. Dies sollte zwingend intensiviert werden, um die körperliche Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit auch unabhängig von der Arbeitsbelastung zu optimieren. Aus rheumatologischer Sicht könne einerseits ein Integritätsschaden, wie bereits festgehalten, objektiviert werden, jedoch auch eine Einschränkung der Belastbarkeit konsekutiv auf das Unfallgeschehen. Nach mehrfragmentärer Olecranonfraktur auf der rechten Seite, Nearthrosebildung und Präosteosynthese zeigten sich nun ein Extensionsdefizit von 20-25° auf der rechten Seite sowie eine leichte Überempfindlichkeit am Ellenbogen rechts, insbesondere auf Schläge. Funktionell gesehen bestehe lediglich das Extensionsdefizit, eine Auswirkung auf die Oberarm- oder Unterarm- oder Handfunktion bestehe nicht. In der aktuellen triplanaren MRT des Ellenbogens rechts zeige sich ulnar eine grosse osteophytäre Dekonfiguration des Olecranons mit perifokaler Weichteilreaktion sowie eine Chondromalazie der Trochlea mit minimem Knochenmarksoedem. Dies könne als Residualzustand interpretiert werden. Ob hier eine chirurgische Sanierung sinnvoll sei, müsse separat beurteilt werden. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit sei aber dadurch nicht zwingend zu erwarten (S. 29).

3.2.3    Anlässlich der Konsensbesprechung hielten die Dres. D.___, E.___ und C.___ in Kenntnis der jeweiligen Fachgutachten fest, massgeblich für die somatische Beurteilung sei die rheumatologische Expertise. Die Beurteilungen aus somatischer Sicht divergierten, einerseits attestiere die Rehaklinik F.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Jahr 2005. Zwei Jahre später durch die Rheumatologie am Kantonsspital A.___ werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit attestiert. Insgesamt könne im somatischen Bereich eine Einschränkung von 20 % für eine leichte Arbeitstätigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine 10%ige Beeinträchtigung aktuell und für den Zeitpunkt ab dem 21. November 2005 attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sehe sich maximal in einem 50 %-Pensum im Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Hausärztin attestiere sogar eine in der Zukunft 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzungen könnten von den Gutachtern mit objektiven Gründen nicht bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht bestehe für eine leichte Tätigkeit zu 80 % mit einer Leistungsminderung sowie Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psychiatrischer Sicht, welche nicht additiv gerechnet werden könne (S. 30).

    Verweistätigkeiten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Traglasten von nicht mehr als sieben Kilogramm und unter Vermeidung von Traglasten im Bereiche des rechten Armes bei Extensionsdefizit, seien ebenfalls in einem Pensum zu 80 % durchführbar. Die Alkoholproblematik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei empfehlenswert, keine Arbeiten im Gastgewerbe mit Alkoholausschank auszuführen sowie Schichtarbeiten aufgrund der Dysthymie zu vermeiden. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit entspreche dem Unfalldatum vom 17. Juni 2004 (S. 31).

3.3    Laut den Austrittsberichten der zuständigen Ärzte am A.___ vom 27. Juli (Urk. 12/104/5-7) und 23. August 2011 (Urk. 12 /104/14-16) war die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 15. Juli zur Behandlung ihres am 1. Juli 2011 erlittenen Beinbruchs sowie vom 18. August bis 19. August 2011 infolge Ausbildung einer Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang prätibial hospitalisiert.

    Diesbezüglich attestierte Dr. G.___, Oberarzt Chirurgie am A.___, in seinem Bericht vom 11. November 2011 (Urk. 12/104/1-4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2011. 

3.4    Nachdem am 27. März 2012 die vollständige Osteosynthesematerialentfernung am Unterschenkel rechts samt Fistelexzision und Débridement tibial erfolgt war (Austrittsbericht des A.___ vom 30. März 2012, Urk. 8/133), musste die Beschwerdeführerin bereits am 14. April 2012 wieder hospitalisiert werden; sie wurde mit einer offenen, blutenden Wunde am Boden sitzend aufgefunden und vom Rettungsdienst zugewiesen (Urk. 8/135/3). In der Folge wurde am 17. April 2012 ein erneutes Débridement mit Spülung und Neuanlage des Vakuumverbandes am medialen Unterschenkel rechts durchgeführt (Urk. 8/141) und die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2012 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 8/135/3). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin vom 12. Dezember bis 13. Dezember 2013 abermals zur Osteosynthesematerialentfernung am rechten Tibiamarknagel hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 12/239/6-8) wurde sie schmerzfrei bei reizlosen Wundverhältnissen und einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 20. Dezember 2013 entlassen.

3.5

3.5.1    Die für das polydisziplinäre (rheumatologisch, allgemeininternistisch, psychiatrisch, neurologisch, gastroenterologisch, neuropsychologisch) B.___-Gutachten vom 16. Juli 2018 (Urk. 12/222) verantwortlich zeichnenden Fachgutachter stellten folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.):

- Chronisches lumbospondylogenes bis lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- Chronische Restbeschwerden bei Status nach distaler dislozierter Tibiafraktur rechts 07/2011 mit Osteosynthese, Osteosynthesematerialentfernung 03/2012, Re-Fraktur IIo-ig offen distale Tibia bei low grad Infekt 04/2012 mit mehrfachen Operationen mit Marknagelosteosynthese und Defektdeckung am rechten Unterschenkel mit einem Lappen 05/2012

- Osteoporose im gesamten Becken sowie im Schenkelhalsbereich, fortgeschrittene Osteopenie im LWS-Bereich (ICD-10 M85/M80)

- Chronische Nausea unklarer Ätiologie (ICD-10 R11)

    Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie zur Hauptsache (S. 9):

- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

- Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Alkohol und Cannabis (ICD-10 F19.24)

- Chronische Hepatitis C (ICD-10 B18.2)

- Klinisch chronisch obstruktive Lungenkrankheit (ICD-10 J44.9)

- Hyperurikämie, asymptomatisch (ICD-10 E79.0)

3.5.2    Hinsichtlich des Bewegungsapparates führten die Experten aus, rheumatologisch und neurologisch evaluiert beeinflussten das chronische lumbospondylogene bis lumbosakrale Schmerzsyndrom, die neuropathischen Schmerzen am rechten Unterschenkel und die Osteoporose die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für körperlich mittelschwere und schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Es seien grundsätzlich nur körperlich leichte und wechselbelastende berufliche Tätigkeiten unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen durchführbar. Idealerweise sollten mehrheitlich sitzende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz durchgeführt werden. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen der LWS, Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition, das Tragen und Heben von Lasten sei bis zur Taille auf 10 kg, über Taille auf 5 kg zu limitieren (S. 9 f.).

3.5.3    Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit notierten sie, im Nachgang zur erlittenen Sakrumfraktur vom Mai 2016 könne für circa maximal sechs Monate eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit postuliert werden. Unter Berücksichtigung, dass in der nachfolgenden rheumatologischen Untersuchung vor allem in einem Bericht vom Juni 2017 keine relevanten pathologischen Befunde hätten objektiviert werde können, würden die obigen Angaben retrospektiv seit spätestens anfangs 2017 gelten. Vor Mai 2016 könne retrospektiv über die Zeit gemittelt auf die Einschätzung des Z.___-Gutachtens von 2011 abgestützt werden (S. 11).

3.6    Dr. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH und European Board ESPRM für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beurteilte am 12. März 2019 (Urk. 12/242) die medizinische Situation und führte aus, es handle sich um das Hauptproblem eines komplexen Schmerzsyndroms betreffend mehrere Körperregionen. Dabei zeige sich seitens der komplexen mehrfachen Retraumatisierung des rechten Unterschenkels und Fusses ab Juli 2011 eine richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dies sei durch die bisherigen begutachtenden Ärzte und auch durch die Vertrauensärzte der Versicherungen nicht entsprechend gewürdigt worden. Danebst zeige sich im Verlaufe der letzten 3-4 Jahre auch eine zunehmende, kaum noch gezielt therapeutisch angehbare komplexe Schmerzproblematik des Beckens. Auch diese Problematik könne als sogenanntes «Mixed pain Syndrom» bezeichnet werden. Dabei spielten somatisch nozizeptive, wie auch chronisch zentrale neuropathische Schmerzmechanismen mithinein. Diese Schmerzprobleme hätten sich in den letzten Jahren, trotz der diversen Versuche mit verschiedenen Therapiemodalitäten, kaum noch adäquat behandeln lassen. Entsprechend leide die Beschwerdeführerin in den letzten 2 Jahren zunehmend hierunter. Auch dies sei in den bisherigen ärztlichen Beurteilungen und Begutachtungen zu wenig gewürdigt worden (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin (Urk. 1) führt an, das Gutachten beantworte weder die vom Gericht gestellten Fragen und zudem sei es weder umfassend noch schlüssig, insbesondere berücksichtige es die Entwicklung im langjährigen Verlauf nicht genügend (S. 7). Dieser Einwand ist begründet. Wie dargelegt (E. 1.3 hievor), hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristischen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichtes entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

    Der rheumatologische Gutachter (Urk. 12/222 S. 31-41) setzte sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander (S. 31 ff.), erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (S. 14-24, S. 31) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein. Namentlich zeigte er anhand der objektivierbaren Befunde auf, dass eine eindeutige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (S. 36 f., S. 38), woraus eine verbleibende Leistungsfähigkeit nurmehr für körperlich leichte und wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz bei Vermeidung von stereotypen Rotationsbewegungen der LWS, von Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition, ohne tragen und heben von Lasten bis zur Taille über 10 kg, über Taille über 5 kg resultiert (E. 3.5.2 hievor). Allerdings lässt sich – entgegen dem gerichtlich erteilten Abklärungsauftrag – den gutachterlichen Ausführungen die gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und daraus abgeleitet ihre jeweilige Leistungsfähigkeit nur ungenügend entnehmen. So folgerten die Gutachter in der Konsensbeurteilung in Bezug auf den Verlauf und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit lediglich, dass vor Mai 2016 retrospektiv über die Zeit gemittelt auf die Einschätzung des Z.___-Gutachtens von 2011 abgestützt werden kann (E. 3.5.3 hievor), nach welchem eine Einschränkung für leichte körperliche Arbeiten von 20 % sowie eine nicht additiv zu berücksichtigende Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psychiatrischer Sicht postuliert wurde (E. 3.2.3 hievor). Der rheumatologische Gutachter selbst enthält sich über Mai 2016 (Sakrumfraktur) hinaus jeglicher retrospektiven Beurteilung. Bereits daraus erhellt, dass im Rahmen der Frage der retrospektiven Entwicklung seit Oktober 2011 nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin bis zum Gutachtenszeitpunkt mehrfach hospitalisiert (E. 3.3 f. hievor), was dem Gutachter – wie erwähnt – bekannt war. Insbesondere im Hinblick auf die der Untersuchungen durch die Z.___-Gutachter nachgehende Hospitalisation zufolge eines Beinbruchs (E. 3.3 hievor) ist der Schluss «im Mittel auf die Schätzung der Z.___-Gutachter abzustellen» nicht nachvollziehbar und hätte eine eingehendere Erörterung erheischt.

    Nach dem Gesagten erweist sich das rheumatologische Teilgutachten für die an dieser Stelle massgebenden medizinischen Aspekte als nicht aussagekräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

4.2    Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechtsgenügender Weise retrospektiv in rheumatologischer Hinsicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Namentlich fand die bis September 2013 bekannte medizinische Aktenlage bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.0021; Urk. 12/186) Berücksichtigung, weshalb daraus keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen sind und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (E.3.3, E. 4.6). Schon deshalb ist mangels aussagekräftiger medizinischer Akten nach wie vor kein Entscheid hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 möglich.

    Im Übrigen ist anzufügen, dass auch die im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin erlauben. Soweit den Berichten des behandelnden Rheumatologen Dr. H.___ (Urk. 12/199, Urk. 12/209/3 f., Urk. 12/209/8 f., Urk. 12/209/54 f., Urk. 12/239/9 f., Urk. 12/242) Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, fehlt es an einer nachvollziehbaren Befunderhebung, einer differenzierten Auseinandersetzung mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen sowie den abzuleitenden funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem begründet Dr. H.___ weder die Diskrepanz zwischen der von ihm ab 2017 attestierten verbesserten Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % (vgl. Urk. 12/199) und der demgegenüber postulierten stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (E. 3.6 hievor) nachvollziehbar, noch inwiefern trotz der jeweiligen Entlassungen aus der Hospitalisation in gutem Allgemeinzustand (E. 3.4 hievor) fortgesetzt bis 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war.

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das B.___-Gutachten vom 16. Juli 2018 bereits aus rheumatologischer Sicht keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).

5.2    Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 bereits in rheumatologischer Hinsicht als nicht abgeklärt. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und gestützt darauf erneut über die Sache entscheide.

    Die Beschwerde ist gutzuheissen.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Diese ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 7. November 2019 (Urk. 15) – auf Fr. 1‘322.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6.3    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ergänzungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’322.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht