Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00578
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 3. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___, welcher im Jahr 1990 eine Anlehre als Baupraktiker absolviert (Urk. 6/2/4) und im Jahr 2001 die Prüfung als Staplerfahrer bestanden hatte (Urk. 6/3/3), bezog ab dem 1. April 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung vom 6. Januar 2010 [Urk. 6/128] sowie Mitteilungen vom 24. Mai 2011 [Urk. 6/158] und vom 19. Juni 2014 [Urk. 6/180]).
1.2 Im Rahmen des im Jahr 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/188) wurde der Beschwerdeführer polydisziplinär begutachtet (vgl. das Gutachten der Y.___ vom 21. September 2016 [Urk. 6/215/1-66]). Nach Auferlegung einer Schadenminderungs-/Mitwirkungspflicht durch die IV-Stelle (Urk. 6/256) und Durchführung eines Entzugs (Cannabis) durch den Beschwerdeführer verfügte die IV-Stelle am 21. Juni 2019 in einer anfechtbaren Zwischenverfügung, dass zur Abklärung des Sachverhalts eine (erneute) polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, dass die Begutachtung bei der Z.___ stattfinde und dass internistische, orthopädische, psychiatrische und neuropsychologische Untersuchungen durchzuführen seien. Sodann gab die IV-Stelle die Gutachterpersonen bekannt, hielt am bisherigen Fragenkatalog fest und merkte vor, dass keine Zusatzfragen gestellt worden seien (Urk. 2 [= Urk. 6/311).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen und die gesetzlichen Leistungen auch ohne Begutachtung auszurichten. Eventuell sei anstelle der polydisziplinären nur eine monodisziplinäre psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. A.___ vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2019 angezeigt wurde (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 21. April 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser sei am 4. März 2020 am Rücken operiert worden. Postoperativ sei es zu Komplikationen gekommen, wodurch das Rückenmark geschädigt worden sei; dies habe zu einer Paraplegie geführt. Der Beschwerdeführer befinde sich im B.___, wo eine mindestens halbjährige Rehabilitation und Angewöhnung an den Rollstuhl vorgesehen sei. Aktuell müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens auf den Rollstuhl angewiesen sein werde. Dies sei im Moment aber noch nicht abschliessend absehbar. Die Notwendigkeit einer nochmaligen Begutachtung könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren (Urk. 8 unter Beilage von Urk. 9/1-2).
Mit Einschreiben vom 13. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin – in Abänderung ihres bisherigen Antrags – die teilweise Gutheissung der Beschwerde, da zum jetzigen Zeitpunkt die geplante polydisziplinäre Begutachtung in Anbetracht der veränderten Umstände nicht zielführend erscheine. Auf diese sei aktuell zu verzichten (Urk. 10). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte in seiner Eingabe vom 28. Mai 2020, er sei mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden, sofern der Antrag so zu verstehen sei, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag vollumfänglich zurückziehe und dann zu einem späteren Zeitpunkt komplett neu über die Vergabe eines Gutachtens entscheide. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, und das Verfahren sei abzuschreiben (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin bestätigte auf telefonische Anfrage hin, dass der Antrag auf teilweise Gutheissung so zu verstehen sei, dass der aktuelle Gutachtensauftrag storniert und zu einem späteren Zeitpunkt neu über die Notwendigkeit einer Begutachtung entschieden werde (Urk. 16).
3. Demnach liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor, in dem Sinne, dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben sei. Dies erscheint mit der aktuellen Sach- und Rechtslage vereinbar.
4. Demgemäss ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2019 aufgehoben wird unter Vormerknahme, dass die Beschwerdegegnerin einstweilen auf eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtet.
5.
5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.2 Bei Obsiegen hat eine vertretene Partei grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Angesichts der vorliegenden Umstände kann nicht von einem Obsiegen des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Parteien kamen zwar überein, das Festhalten an einer polydisziplinären Begutachtung sei angesichts des veränderten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht zweckmässig. Die veränderte Gesundheitssituation ergab sich jedoch erst im Anschluss an eine Monate nach Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung durchgeführte Operation. Die Umstände, welche zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung führten, hat somit weder die eine noch die andere Partei zu verantworten. Es rechtfertigt sich daher, die Parteien ihre jeweiligen Parteikosten selbst tragen zu lassen. In diesem Sinne sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Zwischenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Juni 2019 aufgehoben wird, unter Vormerknahme, dass die Beschwerdegegnerin einstweilen auf eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtet.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro