Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00579


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 24. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, reiste 1986 in die Schweiz ein, arbeitete ab dem Jahr 1987 in der Hotellerie und ab August 1999 in einem Vollzeitpensum als Spitalangestellte Anästhesie im Stadtspital Y.___ (Urk. 6/2, Urk. 6/7-8, Urk. 6/60). Ab dem 24. Juni 2010 war die Versicherte aufgrund psychischer Probleme zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Urk. 6/10/2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos per 10. September 2011 und wurde in Gutheissung des von der Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Zürich gegen die Kündigung erhobenen Rekurses verpflichtet, der Versicherten den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (Ende Dezember 2011) nachzuzahlen und ihr eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen sowie eine Abfindung von 4 Monatslöhnen auszurichten (Urk. 6/33/17-30). Am 14. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Leiden, bestehend seit dem 24. Juni 2010, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftrage die IV-Stelle Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/15). Das betreffende Gutachten wurde am 19. Oktober 2013 erstattet (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/28). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/33/5-11) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. August 2015 abgewiesen (Urk. 6/39).

1.2    Am 7. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine massgebliche Verschlechterung der depressiven Störung erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/42). Nachdem die Versicherte – aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 6/43) – einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht hatte (Urk. 6/45), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/48, Expertise vom 25. August 2016 [Urk. 6/56]). Mit Mitteilung vom 6. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. April bis am 2. Juli 2017 bei der C.___ (Urk. 6/61). Per 10. Mai 2017 wurde das Belastbarkeitstraining abgebrochen (Urk. 6/67, vgl. Abschlussbericht vom 26. Mai 2017 [Urk. 6/69]). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 6/88/8), gab sie erneut eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 6/82). Das betreffende Gutachten wurde von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. August 2018 erstattet (Urk. 6/87). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/90), wogegen diese am 29. November 2018 Einwand erhob (Urk. 6/94). Nachdem die Versicherte zusätzliche medizinische Berichte eingereicht (Urk. 6/93, Urk. 6/95) und die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 6/100), wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2019 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 6/104).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 erhob die Versicherte am 26. August 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode seit August 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung finde ihren Ursprung in Einflüssen aus dem sozialen Umfeld (Probleme am Arbeitsplatz mit anschliessender Kündigung). Es sei zu einem Verharren in der Krankenrolle gekommen, da die Beschwerdeführerin von ihrer Familie in allen Bereichen unterstützt und ihr alle Tätigkeiten abgenommen würden. Allerdings müssten diese Faktoren bei der Beurteilung ausgeklammert werden. Wahrscheinlich aus bewussten oder unbewussten Entschädigungsforderungen wegen des erlittenen Unrechts in Bezug auf die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses liege eine ausgeprägte Selbstlimitierung vor (Urk. 2). Ergänzend sei festzuhalten, dass im Vergleich zum letztmaligen rechtskräftigen Entscheid keine rentenbegründende Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 5).

2.2    Dahingegen stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. D.___ sei eine langdauernde, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Nach übereinstimmender Beurteilung der beiden Gutachter habe sich der Gesundheitszustand Mitte 2014 derart verschlechtert, dass sie zunächst stationär und danach während eines halben Jahres teilstationär psychiatrisch habe behandelt werden müssen. Während dieser Zeitperiode sei sie unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe aufgrund der ebenfalls übereinstimmenden Beurteilung der Gutachter in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % bestanden. Da die Beschwerdeführerin das Leistungsgesuch am 4. März 2016 gestellt habe und eine volle Invalidität schon ab Mitte 2014 ausgewiesen sei, stehe ihr spätestens ab dem 1. September 2016, somit 6 Monate nach der Anmeldung, eine angemessene Rente zu. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich vorgenommen, weshalb diesbezüglich gar nicht Stellung bezogen werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, dieses Versäumnis nachzuholen (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Mit unangefochtenem Urteil vom 31. August 2015 (Urk. 6/39) bestätigte das hiesige Sozialversicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/28), welche daraufhin in Rechtskraft erwachsen ist. In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 16. Januar 2014 zugrunde lag, bis zur nun angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat (E. 1.1).

3.2    Die Verfügung vom 16. Januar 2014 basierte insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2013 (Urk. 6/20). Dr. Z.___ führte aus, im Gespräch habe sich eine altersentsprechend unauffällig wirkende, gepflegt und modisch gekleidete Beschwerdeführerin gezeigt, die kaum unsicher und in ihrem anamnestischen Erzählen während der Anamneseerhebung fast routiniert, kontrollierend und fast manipulativ gewirkt habe. Im Verlauf der ausführlichen Exploration habe sie in nicht bedrückter, als vielmehr in dysphorischer und angriffslustiger Stimmung über ihre verschiedenen psychosozialen Probleme und Schwierigkeiten und auch über gewisse gesundheitliche Beschwerden berichtet, wobei der Hauptfokus der Klagen, welche zeitweilig fast dramatisch und tränenreich vorgetragen worden seien, auf der Schilderung von Konflikten am letzten Arbeitsplatz, welche aus ihrer Sicht Mobbing gewesen seien, und insbesondere auf dem Fehlverhalten von ihrem Vorgesetzten und den Kolleginnen ihr gegenüber gelegen habe. Mehrfach hätten sich in Bezug auf – aus ihrer subjektiven Sicht krankheitsbedingten Einschränkungen über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation gezeigt. Trotz dramatischer Beschwerdeschilderung sei kein krankheitsbedingter Leidensdruck spürbar geworden (Urk. 6/20/15). Bei der Untersuchung habe sich eine allenfalls leichte dysthyme Symptomatik mit allenfalls sehr leichten Symptomen gefunden, wie zeitweilig und punktuell leichten Schwankungen der Stimmung, gewissen Selbstzweifeln und allenfalls punktuellen Konzentrationsstörungen bei guter Aufmerksamkeit, guter Auffassungsgabe, unauffälligem Antrieb und insbesondere sehr guter Ausdauer, die auch während der Untersuchung habe beobachtet werden können. Ein sozialer Rückzug habe nicht festgestellt werden können. Allenfalls habe sich, den beruflichen Bereich betreffend, ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten gefunden. Den Hauptfokus der Schilderungen der Beschwerdeführerin habe, wie schon in den Berichten von Dr. E.___ beschrieben, die von der Beschwerdeführerin erlebte Kränkung dargestellt, die in Folge eines Konfliktes am letzten Arbeitsplatz im Zeitraum 2009/2010 entstanden sei. Eine relevante depressive Symptomatik verneinte der Gutachter (Urk. 6/20/16-17). Für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 sei vorliegend kein erforderliches belastendes Ereignis oder eine Situation von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenähnlichen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, gegeben (Urk. 6/20/17). Diagnostisch sei der Verdacht auf eine Dysthymie zu diskutieren, die sich nach dem Abklingen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, wie von Dr. E.___ nachvollziehbar diagnostiziert, auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und histrionischen Anteilen und insbesondere erhöhter Kränkbarkeit in den letzten zwei Jahren als blande Restsymptomatik bei ambivalenter Psychotherapiemotivation und Entschädigungswünschen entwickelt habe. Weitere psychische Störungen hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 6/20/18). Es seien verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren zu benennen: Subjektives Krankheitskonzept, Migrationshintergrund, geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung, relativ qualifizierte berufliche Tätigkeit ohne entsprechende Ausbildung, inzwischen eher geringer beruflicher Ehrgeiz, eher geringe Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, Dekonditionierung vom Arbeitsprozess, Entschädigungs- und Rentenwunsch (Urk. 6/20/18). Der Gutachter kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht nichts gegen eine berufliche Wiedereingliederung sprechen würde. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/20/18-19). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei jedoch zunächst eine gründliche Motivationsprüfung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Aktuell habe keine Motivation für berufliche Eingliederungsmassnahmen festgestellt werden können (Urk. 6/20/20).

3.3    Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.3.1    Vom 4. August bis am 11. September 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sanatorium F.___. Im Austrittsbericht vom 12. September 2014 diagnostizierten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Es habe sich eine traurig gestimmte, jedoch situationsangepasste und ordentliche 50-jährige Beschwerdeführerin präsentiert. Das Bewusstsein sei klar. Die Orientierung zu Zeit, Ort, Situation und zur Person sei allseits gegeben. Es bestünden mittelgradige Konzentrationsstörungen, welche von der Beschwerdeführerin auch subjektiv wahrgenommen würden. Merkfähigkeitsstörungen sowie leichtgradige Gedächtnisstörungen seien eruierbar. Im formalen Denken imponiere ein starkes Grübeln, sie zeige sich weiterhin gehemmt und verlangsamt, auch umständlich. Es bestehe leicht bis mittelgradiges Misstrauen. Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge. Leichtgradiger Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen seien eruierbar und zeigten sich bei der Beschwerdeführerin indem sie sich beobachtet fühle und dadurch die Rollladen der Wohnung immer wieder runterlasse. Insbesondere ihr ehemaliger Chef und ehemalige Kolleginnen wollten ihr böse. Zudem habe sie einen Brief der IV erhalten, worin Details ständen, die nicht stimmen würden. Daher schliesse sie, dass sie beobachtet werde via Kameras. Sie berichtete, gelegentlich Stimmen zu hören von den ehemaligen Mitarbeitern, die sie, wie früher, aufforderten, Dinge zu erledigen oder sie denunzierten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, völlig abwesend zu sein, wenn sie nachdenke und diese Stimmen höre. Dies habe sie seit dem Jahr 2010. Sie habe auch optische Halluzinationen im Sinne von Lichtblitzen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig ängstlich, hoffnungslos mit Störung der Vitalgefühle als auch Gefühl der Gefühllosigkeit. Es bestehe eine Affektarmut. Im Antrieb sei die Beschwerdeführerin leicht bis mittelgradig gehemmt. Es bestehe ein mittel- bis schwergradiger sozialer Rückzug (Urk. 6/40/3). Die Beschwerdeführerin habe sich gedanklich fixiert auf die bereits Jahre (2008-2010) zurückliegenden Vorfälle und Kündigung im Stadtspital Y.___ gezeigt. Selbst bei Fragen mit rein aktuellem Bezug habe sie darauf bestanden, ausführlich den Zusammenhang mit ihrer Kündigung zu erläutern. Der vom behandelnden Arzt geäusserte Verdacht auf eine PTBS könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden, da ein adäquates Trauma fehle. Gedanklich habe sie diese kränkende Erfahrung keinesfalls vermieden, sondern sei inhaltlich darauf eingeengt gewesen. Interaktionell würde sie aus diesen Situationen anscheinend einen erheblichen Krankheitsgewinn ziehen. Bei den Schilderungen sei sie immer konkretistisch verhaftet geblieben, Relativierungen oder selbstkritische Reflexion seien nicht einmal ansatzweise gelungen. Gemäss Case-Manager sei dies bereits zu Beginn des Konfliktes ähnlich auffällig gewesen. Die zu Beginn des Aufenthaltes festgestellte Wahnsymptomatik sei im Verlauf des Aufenthaltes eher in den Hintergrund getreten. Die Symptomatik sei an die Ereignisse im Stadtspital Y.___ geknüpft gewesen und sei daher nicht spezifisch angegangen worden, sollte jedoch im Verlauf beobachtet werden. Zur Aufrechterhaltung und Rückfallprävention sei für die Beschwerdeführerin eine teilstationäre Anschlussbehandlung organisiert worden. Hiermit sollte ein Loslösen von der gedanklichen Fixierung auf die Vergangenheit gefördert werden mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin wieder in den Alltag im häuslichen Bereich mit Beteiligung an der Hausarbeit zu integrieren und schliesslich auch wieder eine berufliche Eingliederung zu ermöglichen, was auch dem geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin entspreche (Urk. 6/40/4).

3.3.2    Vom 24. November 2014 bis am 30. Mai 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin eine teilstationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik G.___. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2015 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Zu Beginn habe sich die Beschwerdeführerin in den Therapien kraftlos und leidend gezeigt, habe aber stets guten und freundlichen Kontakt zu Mitpatienten gepflegt und sich angepasst verhalten. Im Gespräch habe sie sich eingeengt auf ihre Problematik (Kündigung im Spital Y.___) gezeigt, die zur Dekompensation geführt hätte. Um ein Loslösen von der gedanklichen Fixierung auf die Vergangenheit zu unterstützen sei die Beschwerdeführerin in den Therapien zu mehr Aktivität und Eigeninitiative motiviert worden. Dabei sollten ihre Ressourcen aktiviert werden, um so den Aufbau von Aktivitäten und Selbstsicherheit zu unterstützen. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, neue Aktivitäten über eine längere Zeit aufrecht zu erhalten. Trotz der leichten Verbesserung der Stimmungslage im Verlauf der Behandlung bestehe weiterhin eine gedankliche Fixierung auf die Ereignisse im Spital Y.___ (Urk. 6/41).

3.3.3    Im psychiatrischen Gutachten vom 25. August 2016 diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit fraglichen psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.1/2; Urk. 6/56/13). Des Weiteren diagnostizierte Dr. B.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidender Färbung (ICD-10 F73.1). Die Beschwerdeführerin habe narzisstische Konflikte gezeigt, sei offenbar dermassen kränkbar, dass sie sich seit sechs Jahren noch nicht von einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz habe erholen können (Urk. 6/56/14). Seit ihrem Mobbing-Erleben und der Kündigung 2010 sei sie mit Sicherheit immer wieder stark depressiv gewesen. Die von Dr. Z.___ festgestellte Aggravation könne bestätigt und genauso unter den akzentuierten Persönlichkeitszügen (histrionisch) subsumiert werden (Urk. 6/56/14-15). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung und der akzentuierten Persönlichkeitszüge, lasse sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % begründen. Die Ressourcen seien beschränkt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Fähigkeit, sich an die Regeln anzupassen, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr. Die Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit, fachliche Kompetenzen anzuwenden, Entscheidungen oder Urteile zu fällen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten, Kontakte zu Dritten zu haben, sich in einer Gruppe aufzuhalten, zu familiären und intimen Beziehungen seien stark schwankend. Vor allem die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien stark eingeschränkt. Seit 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bei Leistungsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/56/17-18). Die Beschwerdeführerin wolle verstanden werden, wolle in ihrem Schmerz (nach Mobbing) gespiegelt werden, zeige wohl auch vor dem Migrationshintergrund gewisse theatralische Tendenzen (Urk. 6/56/19). Sie sei subjektiv davon überzeugt, keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgehen zu können. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Aus diesem Grund müsse, soweit die Arbeitsunfähigkeit nicht durch somatische Faktoren begründet werden könne, von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden (Urk. 6/56/20). Die Arbeitsunfähigkeit von 60 % begründe sich lediglich auf Leiden mit Krankheitswert. Invaliditätsfremde Faktoren könnten nicht ausgemacht werden. Es liege nun eine andere Einschätzung der damaligen Befunde, Sachlage und der Arbeitsfähigkeit vor. Zusätzlich sei nach der Begutachtung im August 2013 ab Ende 2013 eine Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten (Urk. 6/56/21). Aufgrund der narzisstischen Problematik (akzentuierte Persönlichkeitsstörung) könne die Beschwerdeführerin das psychische Trauma des durchgemachten Mobbings nicht adäquat psychisch verarbeiten, was die depressive Entwicklung immer wieder triggere (Urk. 6/56/22).

3.3.4    Dr. D.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. August 2018 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 6/87/41). Es sei davon auszugehen, dass eine relevante depressive Symptomatik erstmals im August 2010 im Kontext der belastenden Arbeitssituation, zunächst noch als depressive Anpassungsstörung, vorgelegen habe, sich im weiteren Verlauf, circa im Frühling 2011, jedoch wieder zurückgebildet habe, was durch die Begutachtung im Jahre 2013 bestätigt worden sei. Allerdings sei es in den Folgejahren durch die fehlende Verarbeitung der Ereignisse im Spital Y.___, ein ausgeprägtes passives Krankheitsverständnis, die zunehmende Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fixierung auf das Kränkungserlebnis und die im Rahmen der negativen IV-Abklärung beziehungsweise des negativen Gerichtsentscheides ausbleibende Würdigung ihrer Beschwerdesymptomatik zu einem Wiederauftreten der depressiven Beschwerden mit zunehmender Verselbständigung gekommen, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, sodass dies als relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes im Sinne einer Verschlechterung seit der Begutachtung im Jahr 2013 zu werten sei (Urk. 6/87/43). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich bis heute nicht von jenem lange zurückliegenden Ereignis habe erholen und distanzieren können, spreche für eine vordergründig vorliegende Selbstwertproblematik beziehungsweise für ein unsicheres Selbstbild. Auch Jahre danach fühle sie sich immer noch dadurch gekränkt und entwertet. Es werde vermutet, dass es diese Selbstwertproblematik der Beschwerdeführerin erschwert habe, die mit den erlebten Kränkungen einhergehende Verunsicherung hinsichtlich der eigenen Leistungsfähigkeit adäquat zu kompensieren. Insgesamt bestehe unter Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien, aber auch unter dem Aspekt der bisherigen, bis zum Vorfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit unauffälligen, das heisst nicht wesentlich abweichenden sozialen und beruflichen Lebensgestaltung, der klinischen Untersuchung sowie des gutachterlichen Gesprächs kein Anlass für den Verdacht auf eine zugrundeliegende und manifeste Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin habe zudem ein weitestgehend passives Krankheitsverständnis mit der zentralen Stellung der erlebten Kränkung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf ihre aktuelle Lebenssituation sowie der gedanklichen Fokussierung auf die Folgen des Ereignisses, welches sich trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie eines erfolgten Arbeitsversuches weiter verfestigt habe und zur Selbstlimitierung beitrage. Zudem würden der Ehemann und der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin die Hausarbeiten übernehmen und auch das finanzielle Einkommen sichern. In der Zusammenschau werde vermutet, dass ein kulturell geprägtes Krankheitsverständnis dazu beitrage, dass die Beschwerdeführerin übermässig versorgt und geschont werde. Dies könnte dazu führen, dass sie weniger Aufgaben im Haushalt übernehme als ihr theoretisch möglich wäre. Darüber hinaus liessen sich bei der Beschwerdeführerin weitere psychosoziale und soziokulturelle Faktoren eruieren, welche die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit erschweren dürften. Dazu würden eine fehlende gesellschaftliche Integration, niedriger Bildungsstand, eingeschränkte Deutschkenntnisse, bereits länger andauernde Arbeitslosigkeit sowie eine Arbeitsmarktsituation, die Menschen mit Leistungseinschränkungen eine berufliche Wiedereingliederung erschweren würde, zählen. Seit ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess im Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin keine relevanten Anstrengungen für eine berufliche Wiedereingliederung unternommen, sondern sei gedanklich vordergründig auf der Vorstellung der Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz fixiert und einer ernsthaften Auseinandersetzung mit möglichen Alternativen kaum zugänglich gewesen (Urk. 6/87/48-50).

    Seit circa Mitte des Jahres 2014 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes im Sinne einer relevanten depressiven Symptomatik gekommen, welche aufgrund der insgesamt fehlenden intrapsychischen Verarbeitung der Ereignisse im Spital Y.___, des ausgeprägten Krankheitsverständnisses, der zunehmenden Selbstlimitierung sowie der ausbleibenden Würdigung der Beschwerdesymptomatik aufgrund negativer IV- beziehungsweise Gerichtsentscheide zu einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit geführt habe. Die gutachterliche Einschätzung stimme damit mit der früheren Einschätzung, welche im Rahmen des Folgegutachtens durch Dr. B.___ mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % im August 2016 festgehalten worden sei, überein (Urk. 6/87/52).

    Unter Berücksichtigung der aktuell bereits längerfristig vorhandenen Psychopathologie mit im Vordergrund stehender gedrückter Stimmungslage mit verminderter Schwingungsfähigkeit, Antriebsminderung mit vermehrter Erschöpfung, dem Gefühl von Wertlosigkeit sowie den generalisierten Befürchtungen, welche zu überwiegend mittleren Beeinträchtigungen von Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit führten, sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin in der Anästhesie mit Aufgaben wie Auffüllen von Anästhesiematerial, Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften, Bestellungen am PC und Reinigung des Anästhesiearbeitsplatzes auf mindestens 60 % einzuschätzen, wobei ein möglicher erneuter Arbeitseinstieg zunächst schrittweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen erfolgen sollte. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Einschränkungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit würden sich mögliche Änderungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit, das heisse einer Tätigkeit, in der die genannten Fähigkeiten nicht oder nur in geringem Masse verlangt würden, ergeben. Dies bedürfe einer Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin sich zeitlich relativ flexibel einteilen und diese auch alleine durchführen könne. In einer solch angepassten Tätigkeit wäre die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vermutlich geringer und würde noch 10-20 % betragen (Urk. 6/87/52-53).


4.    

4.1    Gestützt auf den für die Prüfung der vorliegenden Neuanmeldung relevanten medizinischen Sachverhalt ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin neu eine rezidivierende depressive Störung mit Krankheitswert besteht (E. 3.3). Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab August 2014 wird sodann auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 2).

4.2    Dr. D.___ führte die eingetretene Verschlechterung auf die insgesamt fehlende intrapsychische Verarbeitung der Ereignisse im Spital Y.___, das ausgeprägte passive Krankheitsverständnis, die zunehmende Selbstlimitierung sowie die ausbleibende Würdigung der Beschwerdesymptomatik aufgrund negativer IV- beziehungsweise Gerichtsentscheide zurück. Dadurch sei es zu einem Wiederauftreten der depressiven Beschwerden mit zunehmender Verselbständigung und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen (E. 3.3.4). Dies steht in Einklang mit dem Bericht von Dr. phil. H.___ und Dr. A.___ vom 26. März 2016 (Urk. 6/45) sowie auch mit den Berichten von Dr. phil. H.___ sowie med. pract. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2018 (Urk. 6/95) beziehungsweise vom 26. März 2019 (Urk. 6/100/1-11), wonach die Beschwerdeführerin den Umstand, entlassen worden zu sein, aber vor allem die Art und Weise, wie das geschehen sei, nie habe verkraften können. Dass sich das im Zusammenhang mit der Kündigung im Stadtspital Y.___ Erlebte auch Jahre danach noch funktionell einschränkend auszuwirken vermag, zeigt sich auch anhand des absolvierten Belastungstrainings. Die Beschwerdeführerin verglich die aktuellen Situationen laufend mit den für sie traumatischen Erinnerungen und war nicht in der Lage, den Fokus auf die Gegenwart zu richten, was leistungshindernd gewertet wurde (Urk. 6/69/2-3).

    Neben der offensichtlich nach wie vor bestehenden ausgeprägten gedanklichen Fixierung der Beschwerdeführerin auf die Konflikte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Stadtspital Y.___ im Jahre 2010 lassen sich den medizinischen Akten Hinweise auf weitere soziokulturelle Faktoren mit massgeblichem Einfluss auf die Ausprägung des Gesundheitsschadens entnehmen. Soweit Dr. D.___ auch die hinsichtlich einem Leistungsanspruch ablehnende Haltung der IV-Stelle (Verfügung vom 16. Januar 2014; Urk. 6/28) beziehungsweise des hiesigen Gerichts (Urteil vom 31. August 2015; Urk. 6/39) als Ursache für die Verschlechterung bezeichnet, steht dies einerseits in Einklang mit dem Zeitpunkt der Verschlechterung und bestätigt andererseits auch die Prognose von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche langwierigen juristischen Auseinandersetzungen bereits in ihrem Bericht vom 11. Juli 2011 negative Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand zugeschrieben hatte (Urk. 6/10/21). Daneben wies Dr. D.___ auf ein kulturell geprägtes Krankheitsverständnis hin, welches dazu beitrage, dass die Beschwerdeführerin übermässig versorgt und geschont werde. Als weitere Faktoren, welche die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit erschweren dürften, nannte er eine fehlende gesellschaftliche Integration, einen niedrigen Bildungsstand, eingeschränkte Deutschkenntnisse, bereits länger dauernde Arbeitslosigkeit sowie eine Arbeitsmarktsituation, die Menschen mit Leistungseinschränkungen eine berufliche Wiedereingliederung erschweren würde (E. 3.3.4).

    Zusammenfassend ist auf eine deutliche Prägung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschadens durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu schliessen. Ob beziehungsweise inwieweit mittlerweile von einem davon unabhängigen, eigenständigen, invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. E. 1.4) auszugehen ist, braucht vorliegend aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da – wie hernach zu zeigen sein wird (E. 4.5) – selbst diesfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

4.3    Folgt man den Ausführungen der Beschwerdeführerin, so sind ihr sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch zu 40 % zumutbar (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit sie sich hierfür auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 25. August 2016 stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die betreffende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht als verlässlich erweist. Dr. B.___ begründete die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % insbesondere mit der depressiven Störung und schrieb den Ereignissen um die Kündigung im Jahre 2010 diesbezüglich eine massgebliche Bedeutung zu. Dass er gleichzeitig das Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren verneinte (E. 3.3.3), lässt darauf schliessen, dass es Dr. B.___ offensichtlich unterlassen hat, die ausgemachten psychosozialen und insbesondere auch soziokulturellen Belastungsfaktoren bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern, was zur Bestimmung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leistungsfähigkeit jedoch geboten gewesen wäre (E. 1.4). Ins Gewicht fällt sodann, dass Dr. B.___ die von Dr. Z.___ im – gerichtlich als beweiskräftig qualifizierten Gutachten (Urk. 6/39) – erhobene Diagnose einer Dysthymie als sehr unwahrscheinlich, wahrscheinlich falsch (Urk. 6/56/14), bezeichnete. Infolgedessen ging er von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 100 % seit 2010 aus (Urk. 6/56/21) und hielt ausdrücklich fest, es liege seinerseits nun eine andere Einschätzung der damaligen Befunde, Sachlage und Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/56/21). Auf dieser Grundlage erachtete denn RAD-Arzt med. pract. J.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, eine valide Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu Recht für nicht möglich (Urk. 6/88/6-7). Angesichts all dieser Umstände fällt ein Abstellen auf das Gutachten des Dr. B.___s ausser Betracht.

    Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % lässt sich sodann auch nicht damit begründen, Dr. D.___ habe in seinem Gutachten die Einschätzung von Dr. B.___ bestätigt. Ebenso wenig stehen die Ausführungen des Dr. D.___ hinsichtlich Verlaufs entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) im Widerspruch zu seiner Einschätzung ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit: Aus seinem Gutachten erhellt, dass er zwar eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin seit Mitte des Jahres 2014 für gegeben erachtete (Urk. 6/87/53). Gleichzeitig führte er aber aus, dass eine retrospektive Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit bei inkonsistenter Aktenlage nur eingeschränkt möglich sei, zumal bereits mit Beginn der depressiven Beschwerden eine starke Fixierung der Beschwerdeführerin zur Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ohne eine ernsthafte Auseinandersetzung mit möglichen Alternativen bestanden habe, was eine adäquate Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ermöglicht habe (Urk. 6/87/52 f.). Nachdem Dr. D.___ schliesslich erklärte, seine Einschätzung stimme mit den Diagnosen einer depressiven Störung beziehungsweise Episode zeitnaher Untersuchungen weitgehend überein, allerdings zeige sich eine unterschiedliche Einschätzung des Schweregrades (Urk. 6/87/42), bezieht sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Textpassage im Gesamtkontext augenscheinlich nur auf den Aspekt einer im Verlauf eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nicht jedoch auf die (nach dem Gesagten nicht überzeugende) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Verweis von Dr. D.___ ohnehin ausschliesslich unter dem Titel der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erfolgte.

4.4    Nach dem Gesagten ist – gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 7. August 2018 und in Anbetracht, dass aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4), von einer – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – maximal um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (E. 3.3.4).

4.5

4.5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von 80 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit August 1999 in einem Vollzeitpensum beim Stadtspital Y.___ angestellt (Sachverhalt E. 1). Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 10. April 2013 erzielte sie dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'878.-- (Urk. 6/8/2). Dieser Bruttolohn liegt auch dem Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. Juli 2012 zugrunde (Urk. 6/33/27 [Fr. 19'512.-- / 4]). Auf eben diesen Beschluss ist zurückzuführen, dass das im IK-Auszug für das Jahr 2011 festgehaltene Gesamteinkommen bedeutend höher ausfällt (Total: Fr. 84'016.--; Urk. 6/71/2). So wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf das Personalrecht eine Abfindung von 4 Monatslöhnen und gestützt auf Art. 337c des Obligationenrechts (OR) eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen zugesprochen (Urk. 6/33/26-29). Da auf der Abfindung in Anwendung von Art. 7 lit. q der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – im Gegensatz zur Entschädigung – Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2016 VB.2016.00152 E. 4.3 respektive E. 5.4), bildet diese Bestandteil des dem IK-Auszug zu entnehmenden Jahreseinkommens. Soweit unter Ziffer 2.12 im Arbeitgeberbericht vom 10. April 2013 für das Jahr 2011 ein Jahresverdienst von Fr. 94'585.75 angegeben wurde (Urk. 6/8/3), sind darin offensichtlich sämtliche von der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 geleisteten Zahlungen (inklusive Abfindung und Entschädigung) enthalten. Zusammengefasst lassen sich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Unklarheiten hinsichtlich dem Jahreslohn 2011 (vgl. Urk. 1 S. 10) zwanglos erklären und ist ein zuletzt erzieltes Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 63'414.-- (Fr. 4'878.-- x 13) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dieses Einkommen weicht denn auch nur unwesentlich vom im Vorjahr (2010) erzielten ab (Urk. 6/71/2). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2016 (Neuanmeldung vom 7. März 2016 [Urk. 6/42], vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 64'548.-- (Fr. 63414 : 100.7 x 102.5; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Q 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen).

4.5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Nachdem die Beschwerdeführerin seit der Kündigung im Stadtspital Y.___ im Jahr 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, verfügt aber über langjährige Arbeitserfahrung im Gesundheitswesen (Sachverhalt E. 1, Urk. 6/60/1) und hat im Jahr 2010 den Lehrgang zur Technischen Sterilisationsassistentin erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/60/3, vgl. Urk. 1 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist ihr die Verrichtung sämtlicher Hilfstätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechen, möglich. Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt in allen Branchen finden. Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist daher der branchenunabhängige standardisierte monatliche Bruttomedianlohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 4'363.-- im Jahr 2016 (LSE 2016, Tabelle TA1) heranzuziehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche resultiert für das der Beschwerdeführerin noch zumutbare Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 43’665.-- im Jahr 2016 (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8).

4.5.4    Der Beschwerdeführerin sind sämtliche Tätigkeiten zumutbar, die sie zeitlich relativ flexibel einteilen und die sie auch alleine durchführen kann (E. 3.3.4). Dabei handelt es sich – wie etwa bei einer psychisch bedingten verstärkten Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5) – nicht um Umstände, welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend bestehen keine Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, zumal bereits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fand.

4.5.5    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'883.-- (Fr. 64'548.-- - Fr. 43'665.--), was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 32 % entspricht (100 : Fr. 64'548.-- x Fr. 20'883.--).


5.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Eintritt einer anspruchsrelevanten Veränderung zu Recht verneint (Urk. 2). Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.

6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler