Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00580


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 5. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1986 und zuletzt tätig im Kundenservice der Z.___ AG, meldete sich am 14. September 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression seit Januar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Laufbahnberatung zu (Urk. 7/22). Am 8. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 5. Februar bis 6. Mai 2018 übernähmen (Urk. 7/28), welches im Anschluss daran bis zum 5. August 2018 verlängert (Mitteilung vom 2. Mai 2018, Urk. 7/34) wurde. Am 18. Juli 2018 erteilte die IVStelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 6. August 2018 bis zum 3. Februar 2019 (Urk. 7/39), welches allerdings per 14. September 2018 abgebrochen wurde (Urk. 7/47). Nach weiteren Abklärungen seitens der IVStelle sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. März 2019, Urk. 7/64; Einwand vom 28. April 2019, Urk. 7/66; ergänzende Einwandbegründung von med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von med. pract. B.___ vom 12. Juni 2019, Urk. 7/70) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2019 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 26. August 2019 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Expertise einhole und danach neu entscheide (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-79), worüber die Beschwerdeführerin am 30. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass aus Sicht der Invalidenversicherung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, da die Einschränkungen vorübergehend und behandelbar seien. Die neu genannte Diagnose eines Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (ADHS) sei nicht invalidisierend, da es der Beschwerdeführerin bis anhin möglich gewesen sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und die kognitive Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe (Urk. 2 und Urk. 6).

    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die behandelnden Ärzte den Zusammenhang zwischen ADHS und einer chronischen Depression hervorgehoben hätten. Entsprechende Abklärungen hätten seitens der Beschwerdegegnerin allerdings nicht stattgefunden, was aber nach der neuen Rechtsprechung zu den Indikatoren bereits aus diesem Grund zur Aufhebung des Leistungsentscheides führen müsse. Die Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Arztberichte sowie der gescheiterten beruflichen Massnahmen offensichtlich. Entsprechend sei eine Rente zuzusprechen oder die Sache eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen und insbesondere ein strukturiertes Beweisverfahren durchführe (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

2.4.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.4.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:

3.1    Dr. med. univ. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. D.___, klinische Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 13. November 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/15/1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 2005 (ICD-10 F33.2)

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typ (ICD-10 F60.31)

    Eine erstmalige mehrmonatige depressive Episode sei durch die Trennungssituation der Eltern 2005 aufgetreten. 2011 sei nach Kündigung der Arbeitsstelle eine zweite mehrmonatige Episode aufgetreten. Eine dritte Episode habe im 2013 vorgelegen nach erfolgloser Stellensuche und dem Versuch, die Erwachsenenmatura nachzuholen. Seither befinde sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inkl. Psychopharmakotherapie. Die depressive Symptomatik sei in Folge von Überforderungsgefühlen bei Anforderungen im Alltag (Stellensuche, Kündigung, Arbeitslosigkeit) wiederholt exazerbaziert. Seit dem 23. Oktober 2017 befinde sich die Beschwerdeführerin erneut in psychiatrischer Hospitalisation aufgrund einer erneuten depressiven Episode ausgelöst durch den geplanten beruflichen Wiedereinstieg.

    Eine Prognose könne derzeit aufgrund des stark schwankenden Befindens nicht abgegeben werden. Die Arbeitsfähigkeit solle nach Klinikaustritt geprüft werden (ca. anfangs 2018).

    Als Mitarbeiterin im Kundenservice sei sie vom 1. September bis zum 31. Oktober 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sie fühle sich rasch überfordert mit Alltagsanforderungen und zeige ein ausgeprägtes Aufschiebungs- und Vermeidungsverhalten bei anfallenden Aufgaben, wie z.B. Stellensuche oder administrative Angelegenheiten wie Anmeldung beim RAV. Sie reagiere bei Überforderungsgefühlen mit einer Exazerbation der depressiven Symptomatik mit starker Ermüdung und Ruhewünschen. Sie sei vermindert leistungsfähig.

    Zur Verbesserung des Befindens sei die psychiatrische Hospitalisation aufgegleist worden. Ziel sei die Aufgleisung des beruflichen Wiedereinstiegs mit Hilfe des klinikinternen Sozialdienstes sowie mit der Invalidenversicherung.

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. B.___ notierten folgende Diagnosen in ihrem Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/56/1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronisch (ICD-10 F33.1)

- Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73)

    Vom 23. Oktober bis zum 19. Dezember 2017 sei die Beschwerdeführerin zur zweiten Hospitalisation auf der Station A2 der Klinik F.___ in stationärer Behandlung gewesen. Seitdem erfolge eine ambulante Weiterbehandlung in der Praxis G.___, der Intervall sei ihnen nicht bekannt.

    Die Beschwerdeführerin sei nach stationärer Psychotherapie im 8-wöchigen SITEProgramm in deutlich gebessertem Zustand in die angestammten Wohnverhältnisse wie geplant ausgetreten mit noch geringen depressiven Restsymptomen.

    Die Arbeitsunfähigkeit sei per Zeugnis für die Dauer des stationären Aufenthaltes und darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2017 bescheinigt worden. Im Januar sei der Beginn des begleiteten Arbeitsversuchs mit Case Management geplant. Die depressive Symptomatik verhindere eine quantitativ und qualitativ vollständige Arbeitsaufnahme, jedoch sei im Verlauf mit einer Verbesserung zu rechnen (Urk. 7/56/1 f.).

3.3    Med. pract. B.___ konstatierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/59), die Beschwerdeführerin nehme etwa alle 14 Tage einen ambulanten Termin wahr. Vom 15. - 18. Mai 2018, 26. - 29. Juni 2018 und vom 17. September - 30. November 2018 habe er eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. Dezember 2018 sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.

    Die Beschwerdeführerin sei erstmals 2005 an einer rezidivierenden depressiven Episode erkrankt, seitdem habe sie mindestens eine Episode pro Jahr gehabt, meist ohne Vollremission. Seit ca. 2015 sei eine klare Chronifizierung festzustellen. Im 2017 hätten zwei stationäre Aufenthalte stattgefunden zur intensiven Psychotherapie.

    Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im beruflichen Umfeld, konkret bei der Wiedereingliederungsmassnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen, habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus. Aktuell werde der Versuch einer medikamentösen Umstellung von Fluoxetin auf Sertralin unternommen, letzteres werde aktuell aufdosiert. Ziel der Psychotherapie sei eine langfristige Stabilisierung und wieder Vorbereitung darauf, zunächst die Tätigkeiten des Haushalts und sozialen Lebens, später die Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung wiederherzustellen.

    Aus seiner Sicht, nach längerer Beobachtung und ausführlicher Beurteilung der Aktenlage, sei von einer dauerhaften quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die Prognose für eine deutliche schnelle Verbesserung sei schlecht.

    In stabiler gesundheitlicher Situation könnte in einer angepassten Tätigkeit langfristig eine halbtägige Tätigkeit möglich sein.

3.4    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 26. Februar 2019 Stellung (Urk. 7/67/5 f.). Sie führte aus, dass die rezividierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie die Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Sie attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit im Kundenservice als auch in einer angepassten Tätigkeit:

- 100 % vom 6. Januar bis zum 16. März 2017

- 50 % vom 17. März bis zum 22. Oktober 2017

- 100 % vom 23. Oktober 2017 bis zum 4. Februar 2018

- 50 % vom 5. Februar 2018 bis zum 15. März 2019

    Ab dem 16. März 2019 attestierte sie in der Tätigkeit im Kundenservice eine verbleibende 20%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.

    Eine Arbeitstätigkeit mit einem angenehmen Arbeitsklima, in einem eher kleinen Betrieb, mit Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne Schichtdienst sei als angepasst zu bewerten und wäre medizinisch-theoretisch zunächst zu 50 % möglich. Bei positivem Krankheitsverlauf sei ein Vollpensum erreichbar.

    Bei konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine Remission der Depression zu erwarten. Da die Medikation Anfang Januar 2019 neu eingestellt worden sei, sei mit einer Besserung des Zustandes Mitte bis Ende März 2019 zu rechnen.

    Die Beschwerdeführerin nehme die angebotenen Therapien wahr, medikamentöse Veränderungen seien mit den Behandlern abgesprochen worden. Ressourcen seien das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde, die verschiedenen Hobbys (baue gerne Möbel oder gestalte Geschenke), sie treibe gerne Sport (z.B. Tennis). Psychosozial belastend sei die unsichere Arbeitsplatzsituation. Da die Beschwerdeführerin auch im Haushalt tätig sei, scheine das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein.

    Zusammenfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen.

3.5    Am 11. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin von den Neuropsychologinnen I.___ und J.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 30. April 2019 führten sie aus (Urk. 7/71), dass die kognitive Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe. Dennoch hätten sich in der Anamnese und den weiteren Selbstangaben Hinweise auf das Vorliegen eines ADHS ergeben, unterstützt durch die Verhaltensbeobachtung und die vorschnelle und unstrukturierte Arbeitsweise im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung. Die Leitsymptome seien bereits in der Kindheit vorhanden gewesen und seien daher wahrscheinlich abzugrenzen von der vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung. Dennoch sei es möglich, dass das klinische Bild durch die affektive Komponente akzentuiert sei.

    Sie diagnostizierten einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0).

3.6    Am 12. Juni 2019 nahmen med. pract. A.___ und med. pract. B.___ erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Leistungsabweisung in Aussicht gestellt worden war. Sie konstatierten, dass bei der Beschwerdeführerin neu die Diagnose eines ADHS (ICD-10 F90.0 ADHS vom unaufmerksamen Typ) gestellt worden sei. In der therapeutischen Arbeit mit der Beschwerdeführerin sei immer mehr der Verdacht gekommen, dass eine Komorbidität bei der Aufrechterhaltung ihrer chronischen Depression übersehen worden sein könnte. Auf Verdacht hin sei eine neuropsychologische Abklärung eingeleitet worden, welche gemeinsam mit der persönlichen Anamnese und den Fremdbeurteilungen von Angehörigen und einer früheren Bezugsperson der geschützten Arbeitsstelle den Verdacht erhärtet habe. Nach einem positiven Behandlungsversuch mit einer Einzeldosis Methylphenidat habe sich die Diagnose bestätigt. Rückblickend stelle sich die Frage, warum in den bisherigen Behandlungen dieser Verdacht nie soweit aufgekommen sei, dass es eine Abklärung gegeben habe. Hierzu sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin nicht die (vor allem für jüngere männliche Patienten) nach aussen sichtbaren typischen Zeichen von motorischer Unruhe zeige. Die für ihren Typ des erwachsenen ADHS typischen Symptome von innerer Unruhe, Konzentrationsstörung, Vermeidungsverhalten, Stimmungsschwankungen, geringem Selbstwert und weiterem seien stets auch als Symptome der depressiven Episoden angesehen und erklärt worden. Nachdem med. pract. B.___ die Beschwerdeführerin als ambulanter Therapeut über längere Zeit gekannt habe, habe er die Möglichkeit gehabt, auch Phasen zu erleben, in denen die eigentliche Depression andauernd höchstens leichtgradig ausgeprägt gewesen sei, es aber tageweise deutliche Einbrüche gegeben habe und die oben beschriebenen Symptome trotzdem kaum verändert weiterbestanden hätten. Dies habe ihm eine andere Perspektive ermöglicht. Aus seiner Sicht bestehe das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung. Diese beeinflussten sich gegenseitig negativ. Von einer medikamentösen Behandlung des ADHS, einem Coaching und gezieltem Skill-Training, zusätzlich zur vor kurzem umgestellten antidepressiven Medikation verspreche er sich eine Therapie-Option, welche eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsmassnahme und im Anschluss eine Chance zur Re-Integration in den Arbeitsmarkt, zumindest in Teilzeit, bringen könnte. Insofern wäre eine erneute Chance zu einer Wiedereingliederungsmassnahme wie die im letzten Sommer aktuell die beste Massnahme. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei geplant (Urk. 7/70).

3.7    Die RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am 19. Juni 2019 Stellung und gab an, das ADHS habe sicher bereits im Kindesalter bestanden. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin bisher in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es liege einzig aufgrund der neu gestellten Diagnose ein neuer Behandlungsansatz vor. Der bisherige Verlauf werde als positiv beschrieben. Es könne daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorübergehend seien. Die Diagnose ADHS sei gut behandelbar (Urk. 7/73/2).


4.    Die medizinische Aktenlage erweist sich als ungenügend:

4.1    Dr. C.___ und lic. phil. D.___ konstatierten in ihrem Bericht vom 13. November 2017, dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach erfolgter psychiatrischer Hospitalisation zu prüfen sei - entsprechend lässt dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zu (E. 3.1; Urk. 7/15/4).

4.2    In den Berichten der behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik F.___ vom 9. Februar, 18. Mai, 10. Juli, 19. Oktober 2017 und 6. Februar 2018 (Urk. 7/56) wurden jeweils keine detaillierten Angaben dazu gemacht, ob eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und falls ja, wie das entsprechende Belastungsprofil auszusehen hätte. Die funktionellen Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer angepassten Tätigkeit sind gestützt auf diese Berichte nicht abschliessend zu beurteilen.

4.3    Med. pract. B.___ hat in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms befinde. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im beruflichen Umfeld, konkret bei der Wiedereingliederungsmassnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen, habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus (Urk. 7/59; E. 3.3).

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Eine kritische Abgrenzung der psychosozialen Faktoren hat med. B.___ nicht vorgenommen. Hinzu kommt, dass er in diesem Bericht ebenfalls keine Stellung bezieht, ob und allenfalls in welchem Pensum ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist und wie ein allfälliges Belastungsprofil aussehen könnte.

    Die funktionellen Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen lassen sich gestützt auf diesen Bericht nicht zuverlässig feststellen.

4.4    Im Bericht von med. pract. B.___ und med. pract. A.___ vom 12. Juni 2019 wird lediglich behauptet, dass neu die Diagnose eines ADHS gestellt worden sei (Urk. 7/70; Urk. 7/71) und dies einen anderen Behandlungsansatz ermögliche, welcher eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung und im Anschluss eine Chance zur Re-Intregration im Arbeitsmarkt bringe. Ob diese neu gestellte Diagnose allerdings überhaupt eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht, ist unklar, da die neuropsychologische Untersuchung einen kognitiven Normalbefund gezeigt hat (Urk. 7/71) und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vorgenommen wurde (Urk. 7/70 und Urk. 7/71).

4.5    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 26. Februar und 19. Juni 2019 (E. 3.4 und E. 3.7).

    Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin die angebotenen Therapien wahrnehme und medikamentöse Veränderungen mit den Behandlern abgesprochen habe, und zählte als Ressourcen das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde und die verschiedenen Hobbys auf. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die unsichere Arbeitsplatzsituation psychosozial belastend sei sowie die Beschwerdeführerin auch im Haushalt tätig sei, so dass das das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein scheine (Urk. 7/67). Nach Hinzutreten der Diagnose des (Verdachts auf) ADHS konstatierte sie, dass das ADHS gut behandelbar sei und sicher bereits im Kindesalter bestanden habe, die Beschwerdeführerin trotzdem in der Lage gewesen sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/73).

    Diese Ausführungen lassen keine abschliessende Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu: Dr. H.___ nahm keine Stellung zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und äusserte sich nicht zum Einfluss der den Komorbiditäten, was allerdings gerade im Hinblick auf die Ausführungen von med. pract. B.___, dass das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung bestehe und sich diese gegenseitig negativ beeinflussten (E. 3.6), unabdingbar gewesen wäre, um den Komplex Gesundheitsschädigung hinreichend beurteilen zu können.

    Hinzu kommt, dass die Ausführungen von Dr. H.___, dass das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein scheine, nicht ohne weitere Abklärungen nachvollziehbar sind. So führte med. pract. B.___ in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 aus, dass sie ausserhalb der depressiven Schwankungen fit sei und nach Möglichkeit Sport treibe (Urk. 7/59/4) - daraus kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie aktuell regelmässig dazu in der Lage ist. Im Bericht über das Belastbarkeitstraing vom 22. Mai 2018 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt besorge (Urk. 7/37). Med. pract. B.___ konstatierte in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 allerdings, dass das Ziel der Psychotherapie sei, zunächst die Tätigkeiten des Haushalts und des sozialen Lebens wiederherzustellen (Urk. 7/59/3) - dies lässt eine Einschränkung auch im privaten Bereich möglich erscheinen. Auch ob sie ihre weiteren Hobbys effektiv regelmässig ausübt, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Das Aktivitätsniveau kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden.

    Damit fehlt es an einer genügenden medizinischen Aktenlage zur Beurteilung des Leistungsanspruches (vgl. E. 2.4.2).

4.6    Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittels psychiatrischen Gutachtens abklärt. Da die Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit im Kundenservice - soweit aus den Akten ersichtlich - in einem Pensum von 80 % ausübte (Urk. 7/3/2), ist bei Bedarf die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung unter Berücksichtigung der ehelichen Rollenverteilung mittels Haushaltsabklärung festzustellen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova