Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00581


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 1. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, meldete sich am 22. Februar 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle Schwyz, verneinte nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/58) mit Verfügung vom 1. Juli 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/69).

1.2    Am 2. November 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Borderline-Störung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie auf eine Migräne, eine soziale Phobie und einen seit 2005 bestehenden HIV-Virus erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/83 Ziff. 6.1).

    Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100; Urk. 7/108, Urk. 7/115) mit Verfügung vom 24. Juni 2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/125 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 26. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Weiter sei sie durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Eventuell sei die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2019 zur medizinischen Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 16. Oktober 2019 (Urk. 10) reichte Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ihre Honorarnote ein (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts führte Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wurde sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkte, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eintrat, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens war, dem Krankheitswert zukam (BGE 124 V 265 E. 3c).

    Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vorliegen einer Suchterkrankung. Neu ist bei Vorliegen einer Suchterkrankung – wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf das funktionelle Leistungsvermögen der betroffenen Person auswirkt (E. 6.2).

1.6    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.7    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, es sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente geprüft worden. Die abschliessende medizinische Abklärung habe ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, es handle sich jedoch bloss um eine vorübergehende, behandelbare Einschränkung. Die in Aussicht gestellte fachärztliche Stellungnahme sei bis heute nicht eingereicht worden. Ausgehend vom Gutachten des Instituts Y.___ vom 24. September 2013 sei eine seither eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber 2013 wesentlich verändert habe und die Beschwerdegegnerin diesen vor einem Leistungsentscheid erneut umfassend hätte abklären müssen (S. 5 Ziff. 11). Durch die Abhängigkeit von Opioiden und Kokain habe sich eine psychische Störung ergeben, die mit der bekannten Persönlichkeitsstörung zu einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Sie habe damals einen geregelten Tagesablauf gehabt, habe in einem kleinen Pensum gearbeitet und ihre Tochter betreut. Heute lebe sie in einem betreuten Wohnheim und könne sich nicht mehr selber um ihre Tochter kümmern. Sie sei nicht mehr in der Lage zu erkennen, dass sie sich in medizinische Behandlung begeben müsse (S. 8 ff. Ziff. 19-23). Auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 10 f. Ziff. 24-27). Weiter habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt, weshalb sie die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen habe (S. 12 f. Ziff. 29-32).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/69) in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, und in diesem Zusammenhang, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.


3.    Der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/69) lag das Y.___-Gutachten vom 24. September 2013 (Urk. 7/58/2-22) zu Grunde (vgl. Urk. 7/65).

    Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30)

- ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie, hier gekürzt wiedergegeben, eine HIV-Infektion, Erstdiagnose 2005 bisher ohne HIV-assoziierte Infektionen, einen rezidivierenden Herpes genitalis, einen Status nach Hepatitis C, eine Störung durch Opioide, gegenwärtig abstinent mit Teilnahme an einem ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), ein chronisches zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, einen Senk-Spreizfuss beidseits, eine Migräne ohne Aura sowie einen Eisenmangel (S. 18 Ziff. 5.2).

    Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe über häufige Migräneanfälle und psychische Probleme berichtet und dass sie immer wieder Verlustängste und dadurch Rückfälle in den Drogenkonsum gehabt habe. Die Gutachter hielten fest, infolge der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und aufgrund der ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsstörung, könne es bei stärkeren Belastungen immer wieder zu Rückfällen kommen.

    Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 40 % eingeschränkt. In einer leichten, wenig anspruchsvollen Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

    Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Migräne ohne Aura diagnostiziert worden, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Auch aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Explorandin für die Tätigkeit als Coiffeuse wie auch für eine andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 19 Mitte Ziff. 6.2). Die Störung durch Opioide und die Infektionen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Befunde zeigten sich kompensiert. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19 unten Ziff. 6.2).

    Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % seit anfangs 2008 bestehe (S. 20 Ziff. 6.3). Die Explorandin sei alleinerziehend und müsse für ihren Lebensunterhalt und denjenigen der Tochter selbständig aufkommen, weshalb die gemischte Methode nicht im Vordergrund stehe. Aufgrund der medizinischen Befunde sei die Beschwerdeführerin bei der Haushalttätigkeit nicht eingeschränkt (S. 20 Ziff. 6.4). Zur Selbsteinschätzung der versicherten Person und zu allfälligen Inkonsistenzen führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin fühle sich noch nicht mehr als im derzeitigen Pensum von ein bis zwei Tagen pro Woche arbeitsfähig. Sie habe dies auch mit den Therapien und der Zeit, die sie für ihr Kind haben möchte, begründet. Diese Faktoren seien aber nicht krankheitsbedingt. Sie nehme auch die stimmungsausgleichende Medikation nicht oder nur unregelmässig ein, was auf einen relativ geringen Leidensdruck schliessen lasse. Eine rasche Steigerung des Arbeitspensums als Coiffeuse auf 60 % wäre durchaus möglich und zumutbar (S. 20 Ziff. 6.5).


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2. November 2017 (Urk. 7/83) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2    Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 19. Juli 2017 (Urk. 7/89/1-3) als Hauptdiagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31). Als Nebendiagnosen nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) unter Methadonsubstitution, psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und einen HIV-Infekt unter highly active antiretroviral therapy (HAART) sowie eine Laktoseintoleranz (S. 1).

    Die Ärzte führten aus, die Patientin habe sich vom 11. Mai bis 14. Juni 2017 zum zweiten Mal in ihrer stationär-psychiatrischen Behandlung befunden (S. 1 Mitte). Sie sei zum Kokainentzug gekommen und habe vor Eintritt mehrmals täglich Kokain konsumiert. Sie habe dadurch kaum mehr geschlafen und 11 kg verloren. Sie habe berichtet, teilweise optische Halluzinationen zu haben, sehr ängstlich und emotional instabil zu sein. Sie habe eine achtjährige Tochter, welche bei ihrer Mutter lebe und einen zweijährigen Sohn, welcher bei einer Pflegefamilie lebe. Sie habe ab 2004 sechs Jahre lang keine psychotropen Substanzen konsumiert, und es sei sehr gut gegangen. Sie habe damals einen eigenen Coiffuresalon gehabt und sei nach Afrika gereist. Sie wünschte sich, dass es ihr wieder so gut wie in dieser Zeit ginge (S. 1 Mitte).

    Die Ärzte führten aus, der Entzug sei problemlos verlaufen, und die Beschwerdeführerin habe die ersten Tage viel geschlafen. Als sie stabiler gewesen sei, habe sie sehr motiviert am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Am meisten Freude habe ihr die Ergotherapie bereitet (S. 1 unten). Sie sei in stabilisiertem und sichtlich aufgehellten Zustand ohne Anhaltspunkte für akute Gefährdungsaspekte aus der stationären Behandlung entlassen worden und am 14. Juni 2017 ins betreute Wohnen A.___ eingetreten (S. 2 Mitte).

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/96/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), bestehend seit Jahren

- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0), vor zwei Jahren testpsychologisch festgestellt

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), vor mehreren Jahren bestehend

    Dr. B.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und durch Konsum von psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.22, Ziff. 2.6).

    Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2017 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 25. April 2018 erfolgt (Ziff. 1.1). Sie sei monatlich bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). Seit dem 5. Juli 2017 bestehe für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Es handle sich um eine Patientin mit einer seit vielen Jahren bestehenden, schweren Suchtmittelabhängigkeit. Es hätten mehrere stationäre Entzugs- und Entwöhnungstherapien stattgefunden. Die Patientin sei aktuell sehr instabil, wenig belastbar und gerate schnell in eine anklagend-vorwurfsvolle Haltung. Eine Reflexion des eigenen Verhaltens und dessen potentiellen Auswirkungen bestehe kaum (Ziff. 2.1-2). Sie sei wenig flexibel und emotional oft eingeengt auf eine möglichst rasche Bedürfnisbefriedigung. Sie sei ungeduldig und emotional rasch überschiessend (Ziff. 2.4). Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, kurz-, mittel- und wohl auch längerfristig sei diese schlecht, da sich die Patientin kaum in einen reflektierenden Therapieprozess einbinden lasse (Ziff. 2.7).

4.4    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2018 (Urk. 7/101/4) aus, dass es hinsichtlich der neu gestellten Diagnose einer ADHS absolut unklar sei, wie es dazu gekommen sei. Zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens sei keine Rede von einer ADHS gewesen, welche damals schon hätte festgestellt werden müssen. Der Verdacht auf ein Suchtverhalten bezüglich Methylphenidat könne nicht klar von der Hand gewiesen werden. Insgesamt falle auf, dass die Beschwerdeführerin im Sanatorium Z.___ eine vom Y.___-Gutachten und den früheren Arztberichten abweichende Anamnese angebe. In beiden neueren Arztberichten würden keine psychopathologischen Befunde genannt, und insgesamt könne im Vergleich zum Y.___-Gutachtern keine Veränderung des Gesundheitszustandes erkannt werden, ausser dass die Beschwerdeführerin aktuell offenbar einen ständigen Konsum psychotroper Substanzen aufweise.

4.5    Die Fachpersonen des Sanatoriums Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2019 (Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 3):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ und Hinweise auf ein ADHS im Erwachsenenalter. Vor diesem Hintergrund Entwicklung einer sekundären Krankheitsentwicklung:

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2)

- psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, Substitution mit Serve Long gemäss eigenen Aussagen kein Beikonsum

- HIV-Infektion

- Status nach Staphylococcus aureus Trikuspidialklappen-Endokarditis, Februar 2018 (Kantonsspital D.___)

- rezidivierende mikrozytäre, hypochrome Anämie

- am ehesten Eisenmangelanämie

- Gastro- und Koloskopie 2018 blande

    Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 17. April bis 8. Mai 2019 bei ihnen in stationärer und vom 9. bis 31. Mai 2019 in teilstationärer Behandlung befunden (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei sehr deutlich eingeschränkt in der Aufrechterhaltung einer Struktur. Es koste sie sehr viel Aufwand zu planen. Sie komme rasch in hohe emotionale Anspannungszustände, sei deutlich unruhig und habe Mühe ihre Konzentration zu fokussieren. Sie versuche die negativen Affekte, die daraus resultierten, mit maladaptiven Strategien zu regulieren, meist indem sie Substanzen konsumiere. Sie habe sich während des Behandlungszeitraumes sehr motiviert und lebendig gezeigt, sei jedoch nach eher kurzen Zeitabständen in der Produktivität und Belastbarkeit abgefallen. Die Fachpersonen hielten fest, sie gingen ganz klar von einer längerfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies sollte jedoch aufgrund des eher kurzen Behandlungszeitraums im Verlauf weiter überprüft werden (S. 2 Ziff. 6).


5.    

5.1    Nach ergangener leistungsanspruchsverneinender Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/69) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut am 2November 2017 zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/83). Die Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob seit der letztmaligen leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/69) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.7).

5.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) einerseits das Bestehen von Diagnosen mit länger andauernder oder bleibender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und andererseits gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 18. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 4.4), dass seit dem Y.___-Gutachten vom 24. September 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) eine anspruchsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten sein soll (vgl. vorstehend E. 2.1).

5.3    Soweit die Beschwerdegegnerin ausführte, dass bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen ausgewiesen seien, die eine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. vorstehend E. 2.1), erweist sich diese Aussage als nicht nachvollziehbar. So wurden im Rahmen des Y.___-Gutachtens vom 24. September 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, namentlich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30) sowie eine ängstlich vermeidende (ICD-10 F60.0) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Diese führten gemäss Y.___-Gutachtern bei Belastung zu einer erhöhten Rückfallgefahr in den Drogenkonsum und insgesamt zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse um 40 %. Auch in einer angepassten Tätigkeit wurde lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert.

5.4    Auch der Einschätzung durch die RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 18. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 4.4), wonach in den neu eingereichten medizinischen Berichten des Sanatoriums Z.___ sowie des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2-3) keine Veränderung des Gesundheitszustandes erkannt werden könne, kann vorliegend nicht gefolgt werden.

    Während die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung am Y.___ im Frühjahr 2013 keine Drogen konsumierte und sich relativ stabil zeigte, indem sie in der Lage war, ihren eigenen Haushalt selbständig zu führen, sich um ihre Tochter zu kümmern und ein bis zwei Tage pro Woche ihrer Tätigkeit als Coiffeuse nachzugehen, geht aus den neu eingereichten Akten ein massiv verschlechtertes Zustandsbild hervor, welchem die oberflächliche Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. C.___ in keiner Weise gerecht wird.

    Bereits mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 12. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/74) wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft erstellt zur Regelung der Wohnsituation und der erforderlichen medizinischen Vorkehren sowie zur Erledigung und Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Dem Austrittsbericht der Ärzte des Sanatoriums Z.___ vom 19. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2) lässt sich sodann entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Kokainentzug in den stationären Aufenthalt begeben hatte, nachdem sie gemäss ihren Angaben mehrmals täglich Kokain konsumiert, 11 kg Körpergewicht verloren habe und es teilweise zu optischen Halluzinationen gekommen sei. Weiter berichtete die Beschwerdeführerin sehr ängstlich und emotional instabil zu sein und dass sie sich nicht mehr selbst um ihre Kinder kümmere. Die Tochter sei bei ihrer Mutter und der Sohn lebe in einer Pflegefamilie. Nach dem Entzug folgte dann ein Übertritt der Beschwerdeführerin ins betreute Wohnen A.___. Nach erneutem stationären Aufenthalt vom 17. April bis 8. Mai 2019 zum Kokainentzug und nach vom 9. bis 31. Mai 2019 folgenden teilstationären Aufenthalt führten die Fachpersonen des Sanatoriums Z.___ dann in ihrem Bericht vom 9. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 4.5) aus, dass sie die Beschwerdeführerin längerfristig als zu 100 % arbeitsunfähig betrachteten. Auch der seit dem 5. Juli 2017 behandelnde Psychiater Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.3) für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für nicht mehr arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin sei emotional sehr instabil und wenig belastbar, welches Bild auch aus dem Bericht der Fachpersonen des Sanatoriums Z.___ vom 9. Juli 2019 hervorgeht (vgl. vorstehend E. 4.5).

    Die Ausführungen von Dr. B.___ finden sodann ihre Bestätigung im Bericht des betreuten Wohnens A.___ vom 7. Januar 2019 (vgl. Urk. 7/113). Vom dortigen Heimleiter wurde unter anderem ausgeführt, dass es selbst im Rahmen des betreuten Wohnens noch zum Drogenkonsum gekommen sei, die Beschwerdeführerin trotz schlechtem Allgemeinzustand eine ärztliche Abklärung nicht zugelassen habe und es im Februar 2018 infolge eines Infektes zu einer Hospitalisation gekommen sei (vgl. auch Urk. 7/96/7-8). Zudem wird beschrieben, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, alleine zu leben, sie ihren Wohnplatz in zunehmendem Mass vernachlässigt habe und sich weder an Strukturen, Regeln oder Abmachungen habe halten können. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert. Der Heimleiter führte aus, dass die Beschwerdeführerin sich im Leben kaum und nur beschränkt zurechtfinden und aktiv daran teilenehmen könne. Sie sei nicht mehr fähig, ihren Alltag oder ihr Leben eigenständig und selbstbestimmt zu gestalten und zu führen.

    Den seit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2. November 2017 (Urk. 7/83) eingegangen Akten lässt sich, wie bereits aus dem Bericht der Fachpersonen des Sanatoriums Z.___ vom 9. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 4.5) und aus den Ausführungen des Heimleiters des betreuten Wohnens A.___ (vgl. Urk. 7/113) hervorgeht, in somatischer Hinsicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2018 eine Staphylococcus aureus Trikuspidialklappen-Endokarditis mit sekundärer septischer Embolie unter der Floxapen-Therapie erlitt und für gut einen Monat am D.___ hospitalisiert war (vgl. Urk. 7/96/7).

    Es liegt demnach seit der letzten Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die Y.___-Gutachter vom 24. September 2013 sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht ein veränderter Gesundheitszustand vor, indem es in somatischer Hinsicht zu einem massiven Infekt und in psychischer Hinsicht sowohl betreffend die Ausprägungsformen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen als auch des Suchtgeschehens zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen ist.

    Eine den spezifischen normativen Vorgaben (vgl. vorstehend E. 1.3-5) entsprechende psychiatrische Beurteilung der Auswirkungen der psychischen Erkrankungen unter Einbezug der Suchterkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen, welche auch die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt, liegt nicht vor. Ebenso wenig erfolgte eine hinreichende Beurteilung ihrer somatischen Situation.

5.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.6    Aufgrund des Gesagten liegen bei erheblichen Hinweisen auf eine seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/69) eingetretene Verschlechterung des somatischen und des psychischen Gesundheitszustandes inklusive der Suchterkrankung der Beschwerdeführerin keine verlässlichen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.

    Für die Beantwortung der Frage, in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit seither verändert haben, hat die Beschwerdegegnerin daher ein Gutachten einzuholen, welches den genannten Anforderungen der Rechtsprechung genügt.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 16Oktober 2019 (Urk. 10) ihre Honorarnote (Urk. 11) ein und machte einen Zeitaufwand für das gerichtliche Verfahren von 10.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 78.75 geltend, was als angemessen erscheint. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘573.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’573.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage jeweils einer Kopie von Urk. 10-11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan