Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00582


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 31. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, Vater von zwei Kindern (geboren 2002 und 2007) sowie ohne erlernten Beruf, war seit 1997 im Gasthof Y.___ zu einem Pensum von 100 % als Küchenhilfe angestellt, als er am 27. Juli 2008 einen Unfall mit dem Fahrrad erlitt und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Supraspinatussehnen-Ruptur), welche Verletzung am 5. Februar 2009 und nach einer Re-Ruptur im Mai 2010 am 14. Januar 2011 erneut chirurgisch versorgt wurde (vgl. etwa Urk. 6/10 S. 38). Im Januar 2012 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Gesundheitsschaden an der rechten Schulter sowie eine seit dem 27. Juli 2008 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/10) und tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Auch gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung, welche sie im Dezember 2012 abschloss (Urk. 6/28 und Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 16. April 2013 verneinte sie gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 3 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/59), welche Verfügung unangefochten blieb. Auf ein im März 2014 gestelltes Gesuch, womit der Versicherte im Wesentlichen berufliche Massnahmen beantragt hatte (Urk. 6/61, Urk. 6/70), trat die IV-Stelle am 16. Juni 2014 nicht ein (Urk. 6/73); diese Verfügung wurde auf erhobene Beschwerde hin (Urk. 6/78) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. November 2014 aufgehoben und die Verwaltung zur Prüfung von beruflichen Massnahmen verpflichtet (Urk. 6/83).

    Am 23. Februar 2015 meldete sich der Versicherte, welcher weiterhin in angepasster Form und in reduziertem Umfang im Gasthof Y.___ tätig war, unter Hinweis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und einen Gesundheitsschaden nun auch am Ellbogen links (Operation vom 24. November 2014; vgl. Urk. 6/86) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/87). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug sowie einen hausärztlichen Bericht (Urk. 6/92) ein; in Umsetzung des Urteils vom 20. November 2014 (vgl. Urk. 6/93, Urk. 6/97) prüfte sie daraufhin Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/95), welche (Arbeitsvermittlung) sie mit Mitteilung vom 22. Oktober 2015 abschloss (Urk. 6/96). Auf ein Schreiben des Versicherten vom 10. Juni 2016, mit welchem dieser erneut um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten hatte (Urk. 6/101), teilte die IV-Stelle mit, dass er gemäss ihren Abklärungen in einer angepassten Tätigkeit bei der Stellensuche nicht eingeschränkt und daher das Begehren um berufliche Massnahmen abzuweisen sei (Urk. 6/104).

    Nachdem auch die den Versicherten zwischenzeitlich mit Sozialhilfe unterstützende Gemeinde Z.___ die IV-Stelle am 7. September 2016 um Prüfung von beruflichen Massnahmen gebeten hatte (Urk. 6/105) und der Versicherte aufgrund Zuweisung durch die Gemeinde Z.___ seit dem 6. Februar 2017 an einem Integrationsarbeitsplatz bei der A.___ zu einem Pensum von 50 % beschäftigt war, gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 4. Mai 2017 «Arbeitsvermittlung plus Teil 1» für die Zeit von 15. Mai bis 14. Oktober 2017 bei Arbeitsintegration B.___ (Urk. 6/113; vgl. auch Schlussbericht Assessment der B.___ über den Einsatz im A.___; Urk. 6/115), wo er auch nach dem vorzeitigen Einstellen der Massnahme noch im Rahmen der Arbeitsintegration weiterhin tätig war (vgl. Zwischenbericht Integrationsarbeitsplatz A.___ vom 30. November 2017; Urk. 6/118). Am 27. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass B.___ im Verlauf der Massnahme leider zur Einschätzung gelangt sei, dass zur Zeit keine Eingliederungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben sei, weshalb die Eingliederungsmassnahmen zu beenden und die Rentenprüfung vorzunehmen sei; der Tätigkeit im A.___ könne er weiterhin nachgehen (Urk. 6/120). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 6/121 ff.) und veranlasste eine Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuch vom 23. Juli 2018; Urk. 6/136). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. November 2018 die Zusprache einer für die Zeit von 1. Januar bis 31. Oktober 2018 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/140). Daran hielt sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2019 fest (Urk. 2, zuzüglich Kinderrenten).


2.    Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 27. August 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. August 2015 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 1. August 2015 bis auf weiteres eine Teilrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (2.), subeventualiter sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergänzend abzuklären und es sei hernach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).



2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie im September 2016 das Zusatzgesuch erhalten habe und angesichts des neuen Sachverhalts die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen gegeben gewesen seien. Jedoch sei eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, weshalb die Rentenprüfung vorgenommen worden sei. Gemäss den veranlassten Abklärungen habe seit Januar 2017 in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Ab dem 23. Juli 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar gewesen sei. Aufgrund der Einkommensvergleiche resultiere – nach Ablauf der Wartezeit per Januar 2018 – Anspruch auf eine Viertelsrente, welche aufgrund der Verbesserung per Juli 2018 per Ende Oktober 2018 zu befristen sei (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass er sich bereits mit Gesuch vom 23. Februar 2015 neu zum Leistungs-/Rentenbezug angemeldet habe, worüber erst jetzt (mit der angefochtenen Verfügung) formell entschieden worden sei. Daher und da das Wartejahr zu Unrecht erst per Januar 2017 eröffnet worden sei, sei der Rentenbeginn bereits per August 2015 festzulegen. Weiter sei der Einkommensvergleich nicht korrekt und spreche die IV-Stelle dem Versicherten zu Unrecht lediglich eine Viertelsrente zu; auch werde die Rente zu Unrecht befristet, da es im Juli 2018 zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Schliesslich hätten die Eingliederungsmassnahmen gezeigt, dass der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Urk. 1).

2.3    In der Verfügung vom 16. April 2013 ging die IV-Stelle dannzumal gestützt auf die Angaben von Dr. C.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik D.___, vom 7. Februar 2012 (wonach bei Status nach Re-Rekonstruktion der Supra-Spinatus [- Sehne] mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne und Re-Acromioplastik an der dominanten Schulter rechts [vgl. etwa Urk. 6/10 S. 12] für körperlich leichte bis moderate Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und der Versicherte in einer «rein administrativen» Tätigkeit in einem vollen Pensum einsetzbar sei [Urk. 6/12 S. 6]) davon aus, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich (50 %) eingeschränkt sei, in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. Urk. 6/48 S. 3; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Februar 2013, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls unbestritten, dass sich die tatsächlichen (gesundheitlichen) Verhältnisse seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 16. April 2013 verändert haben, indem seither weitere Gesundheitsschäden (an Schulter und Ellbogen links) hinzugetreten sind; entsprechend ist soweit ersichtlich unstreitig, dass ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hievor). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ab wann und in welchem Masse sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, und somit ab wann und in welcher Höhe der Versicherte Anspruch auf eine Rente hat.


3.

3.1    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Hausarzt des Versicherten, stellte in seinem (Verlaufs-)Bericht vom 20. August 2015 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92 S. 1 f.):

Irreparable Supraspinatussehnenruptur rechts mit

- Status nach traumatischer transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 27. Juli 2008

- Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnenrekonstruktion und Acromioplastik am 25. Februar 2009

- St. nach Re-Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne und Re-Acromioplastik am 14. Januar 2011

Eingeschränkte Belastbarkeit des linken Armes bei

- Status nach lokalem Débridement ECRB-Ursprung, Abtragung Osteophyten und lokaler Denervierung am Epikondylus humeri lateralis links

- Chronische Epikondylopathia humeroradialis links am 24. November 2014

- Chronische Epikondylitis humeroradialis rechts

- Gastrooesophageales Refluxleiden bei kleiner axialer Hiatushernie

- Innere Hämorrhoiden

- Status nach akuter Pankreatitis am 16. Juni 2009

- Arterielle Hypertonie

- Status nach Cornealäsion im rechten Auge mit konservativer Behandlung am 26. Oktober 2008

    Dr. E.___ bezeichnete den Gesundheitszustand seit seinem letzten Bericht vom 16. Mai 2014 (Urk. 6/68) im Wesentlichen als stationär, die Schultersituation rechts sei unverändert und könne weder operativ noch medizinisch verbessert werden. Neu leide der Patient noch an chronischen Epikondylitiden beidseits, wobei am linken Arm nach wiederholten Infiltrationen die Operation vorgenommen worden sei. Der Versicherte arbeite als Casserolier im Gasthof Y.___ insgesamt 3 Stunden pro Tag. An einem angepassten Arbeitsplatz sei eine Tätigkeit von 40-50 % möglich. Mit einer Verbesserung der Situation sei nicht zu rechnen (Urk. 6/92).

3.2    Im Abschlussbericht Assessment (Arbeitsvermittlung plus) der B.___ vom 9. August 2017 (Urk. 6/115) hielt die zuständige Case Managerin im Wesentlichen fest, gemäss Akten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeit (max. 10 kg) gegeben. Der Versicherte und sein Hausarzt schätzten dies indes anders sein, maximal 3-5 kg und maximal 50 % Arbeitsfähigkeit. Dies habe sich auch bei der Arbeit im A.___ gezeigt. So sei er angepasst auf die Vorgaben der IV in diversen leichten Tätigkeitsbereichen wie zum Beispiel Besteck sortieren eingeteilt worden; der Versicherte habe diese Tätigkeiten motiviert ausgetestet, diese jedoch aufgrund zunehmenden Schmerzen in den Armen, Schultern und Ellbogen abbrechen müssen. Ausser Salz- und Pfefferstreuer reinigen und auffüllen habe er keine Tätigkeit über mehrere Stunden ausüben können, bei dieser Arbeit habe er die Arme abstützen können, damit die Ellbogen entlastet seien. Abwechselndes Arbeiten im Stehen und Sitzen mit stündlichen Kurzpausen sei in diesem Bereich zu 50 % möglich.

    Zusammenfassend hielt sie fest, die Ziele in der Assessmentphase hätten teilweise erreicht werden können. Das Bewerbungsdossier sei überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht; gesundheitlich angepasste Tätigkeitsfelder seien besprochen worden. Die Schmerzproblematik und die sehr geringe Belastbarkeit grenzten die Tätigkeitsfelder stark ein, die medizinischen Abklärungen würden noch einige Wochen in Anspruch nehmen, bis eine Therapieempfehlung gemacht werden könne. Gemäss Standortgespräch sei entschieden worden, dass die IV-Massnahme pausiert werde, aktuell sei die Suche nach einem Trainingsplatz mit der Schmerzproblematik verfrüht. Bei Verbesserung könne die Massnahme wiederaufgenommen werden; andernfalls könne die IV-Stelle eine erneute Rentenprüfung vornehmen. Bis dahin arbeite der Versicherte weiter 50 % im A.___ (vgl. auch Zwischenbericht Integrationsarbeitsplatz A.___ vom 30. November 2017; Urk. 6/118).

3.3    Dr. med. C.___ stellte am 17. Januar 2018 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen (Urk. 6/121):

Diagnose:

Schulter links, adominant: MR-tomographisch verifizierte subtotale Supraspinatussehnenruptur (27.09.2017 F.___)

- Status nach subacromialer Cortison-Infiltration am 09.08.2017 ohne relevanten Effekt

Nebendiagnose:

- Irreparable Rotatorenmanschettenruptur nach zweimaliger Rekonstruktion 2009 und 2011, initiales Trauma 27.07.2008

- St. n. Tennisarm Operation links 2014 Spital G.___

- Vitamin D Mangel

- Chronischer oesophagealer Reflux bei Hiatushernie

- Alkoholtoxische Hepatopathie und St. nach rezidivierenden Pankreatiden

- Arterielle Hypertonie

- Bekannte Kornealäsion rechts

    Dr. C.___ gab an, beide Schultern seien in gleichem Ausmass beweglich und schmerzhaft dabei, eine Elevation von 130° werde erreicht, der Nacken- und Schürzengriff sei ebenfalls gut möglich, bei sämtlichen Bewegungen gebe der Patient in beiden Schultern Schmerzen an, insbesondere bei Überkopfposition. Beidseits sei ein erhebliches Kraftdefizit objektivierbar. Er bleibe bei seiner Einschätzung, dass weitere chirurgische Eingriffe an der Schulter, sei es rechts oder links, zu vermeiden seien. Das Resultat rechtsseitig sei ernüchternd und lasse von weiteren Eingriffen Abstand nehmen. Nach mehrfacher Korrespondenz mit der Stiftung B.___ habe er den Patienten bei der Klinik H.___ angemeldet. Bezüglich des Belastungsprofils ergebe sich keine Änderung, leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus seien zumutbar in einem begrenzten Pensum, aktuell halbtags. Eine Steigerung dieser Arbeitsfähigkeit, insbesondere der Belastbarkeit, erachte er als unrealistisch, sowohl unter Abwarten des Spontanverlaufs als auch im Falle einer hypothetischen Operation (Urk. 6/121).

3.4    Am 23. Juli 2018 wurde der Versicherte durch Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, untersucht. In seinem Bericht vom 29. August 2018 stellte Dr. I.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 6/136):

    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Funktionseinschränkung des rechten Armes bei irreparabler Rotatorenmanschettenruptur rechts, St. n. traumatischer transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne (Unfall 27.07.2008), St. n. arthroskopischer Rekonstruktion und Acromioplastik (OP 05.02.2009), St. nach Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (OP 14.01.2011)

- Funktionseinschränkung der linken Schulter bei subtotaler Supraspinatussehnenruptur sowie chronischer Epicondylopathie humeri radialis und St. n. Denervierung des Epicondylus humeri lateralis links (OP 24.11.2014)

    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronischer oesophagealer Reflux

- Alkoholtoxische Hepatopathie bei St. nach rezidivierenden Pankreatitiden

    In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung gab Dr. I.___ im Wesentlichen an, aufgrund der medizinischen Berichterstattung sowie der körperlichen Untersuchung vom 23. Juli 2018 sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Betriebsarbeiter bestehe 0 % Arbeitsfähigkeit seit Januar 2017. Der Explorand berichte über starke Schmerzen und dadurch erforderliche Einnahme von Schmerzmitteln; bei der Bestimmung des Medikamenten-Spiegels seien diese Medikamente jedoch nicht nachweisbar. Dadurch würden die Angaben des Exploranden über die eingenommenen Schmerzmittel und die bestehenden Schmerzen relativiert. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit dem 23. Juli 2018. Von Januar 2017 bis 22. Juli 2018 bestehe entsprechend der Arbeitsintegration
B.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % (Urk. 6/136).

3.5    Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie und interventionelle Schmerzmedizin, von der Klinik H.___, hielt am 22. Januar 2019 gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Versicherten fest, grundsätzlich lese sich der Bericht des RAD schlüssig und nachvollziehbar, ihm bekannte wichtige Befunde hätten Eingang in den Bericht gefunden. Jedoch sei aus seiner Sicht die Funktionseinschränkung bedingt durch die retraktile Kapsulitis nicht ausreichend gewürdigt worden. Kurz vor der Untersuchung beim RAD sei eine ultraschallgesteuerte Infiltration durchgeführt worden, wobei der Versicherte anlässlich der Kontrolle vom 4. Juli 2018 von einer Schmerzreduktion tagsüber berichtet habe. Im Verlauf sei es wieder zu einer Verschlechterung gekommen. Er (Dr. J.___) komme ähnlich wie Kollege C.___ von der Klinik D.___ aktuell zur Einschätzung, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % vorliegen könnte. Dabei erscheine das vom RAD skizzierte Tätigkeitsprofil sinnhaft (Urk. 6/148 S. 1 f).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2019 zum RAD Bericht hielt Hausarzt Dr. E.___ zur Hauptsache fest, der Bericht sei Ausdruck einer gründlichen Untersuchung. Allerdings werde dem chronischen Ellbogenschmerz links zu wenig Beachtung geschenkt. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei sicher zu hoch eingeschätzt, aufgrund des Verlaufs und seiner Erfahrung sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eher angemessen, aktuell sei eine 50%ige Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm knapp möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Casolier (wohl: Casserolier) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (zum Beispiel sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne über Kopf arbeiten) sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Es handle sich um eine irreparable Schulterproblematik mit Rotatorenmanschettenruptur rechts und mehreren Operationen sowie subtotaler Supraspinatussehnenruptur und chronischen Epicondylopathie links. Die operativen Möglichkeiten seien ausgeschöpft, mit einer Physiotherapie könne höchstens eine Erhaltung des Status quo erreicht werden (Urk. 6/148 S. 3 f).


4.

4.1    Die vorstehend aufgeführten, seit der Neuanmeldung im Jahr 2015 eingeholten ärztlichen Verlautbarungen ergeben in tatsächlicher Hinsicht, dass seit der leistungsverneinenden Verfügung von 16. April 2013, welcher die Problematik an der rechten Schulter zugrunde lag, überlastungsbedingte Beschwerden zunächst am linken Ellbogen und später (im Jahr 2017) auch noch an der linken Schulter hinzugetreten sind. Aufgrund der eingeholten Berichte ist weiter ersichtlich, dass die involvierten Fachärzte Dr. C.___ und Dr. J.___ wie auch Hausarzt Dr. E.___ im hier massgebenden Zeitraum einhellig davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar ist. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Versicherte in den Jahren 2015 und 2016 noch in reduziertem Umfang (zuletzt zu einem Pensum von 25 %; vgl. etwa Urk. 6/141 S. 5) im Gasthof Y.___ einer (nicht gänzlich leidensangepassten; vgl. etwa Urk. 6/2 S. 1, Urk. 6/45 S. 3, Urk. 6/48 S. 3) Tätigkeit nachging und im Rahmen der seit Februar 2017 laufenden Arbeitsintegration bei A.___ in einer optimal angepassten Tätigkeit ein 50 % Pensum bewältigen konnte, plausibel. Dies gilt selbst mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bei A.___ nur eine der angebotenen Tätigkeiten verrichten konnte (worauf im Rahmen des noch zumutbaren Arbeitsprofils noch zurückzukommen ist). Auch der Beschwerdeführer selbst ging in seinem Einwand vom 28. Januar 2019 unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 %-60 % aus (Urk. 6/149).

4.2    Dieser Auffassung war offenbar auch Dr. I.___ vom RAD, soweit er für die Zeit von 1. Januar 2017 bis zur Untersuchung am 23. Juli 2018 vorbehaltlos auf die Akten sowie die «Arbeitsintegration» verwies und von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % ausging. Insoweit die Beschwerdegegnerin sich bei ihrer Beurteilung darauf stützt, steht dies daher in Einklang mit den übrigen Akten und ist nachvollziehbar. Dies gilt jedoch nicht, soweit sie - wiederum gestützt auf die Angaben von Dr. I.___ dafür hält, dass ab dem Untersuchungszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Auch wenn der auf umfassenden Untersuchungen beruhende Bericht vom 29. August 2018 den rechtsprechungsgemässen Vorgaben an eine beweiswertige medizinische Expertise (vgl. dazu E. 1.5) in weiten Teilen genügt, begründet Dr. I.___ diese höhere Arbeitsfähigkeit nicht näher. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der – von den behandelnden Ärzten als kaum besserungsfähig bezeichnete (vgl. etwa E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6) - Gesundheitszustand oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt erheblich verbessert haben könnten, sodass neu eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehen würde. Vielmehr muss angenommen werden, dass Dr. I.___ ab diesem Zeitpunkt lediglich eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (allenfalls eine blosse Prognose, vgl. Urk. 6/141 S. 5 Ziff. 4) vornimmt, was jedoch keinen Revisionsgrund zu begründen vermag (vgl. E. 1.2 hiervor). Unter diesen Umständen ist auch für die Zeit ab 23. Juli 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.

4.3    Dr. I.___ ging in seinem Untersuchungsbericht vom 29. August 2018 lediglich auf die Zeit ab Januar 2017 ein (Urk. 6/136 S. 11). Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht vorbringen lässt (Urk. 1 S. 4) und von der Verwaltung vernehmlassungsweise nicht in Abrede gestellt wird, ist im vorliegenden Verfahren jedoch die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015 massgebend. Denn damit hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf den Gesundheitsschaden nun auch am linken Ellenbogen erneut zum Leistungsbezug (auch Rentenbezug; vgl. auch Urk. 6/95 S. 2) angemeldet (Urk. 6/87), über welches Begehren die Verwaltung wohl noch die Umsetzung des Urteils vom 20. November 2014 betreffend berufliche Massnahmen im Fokus habend (vgl. wiederum Urk. 6/93 und Urk. 6/97) - bezüglich Rente bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung noch nicht entschieden hat. Auch wenn sich Dr. I.___ im Untersuchungsbericht zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab Februar 2015 (Neuanmeldung) bis Ende 2016 nicht äussert, lässt sich diese mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen: so ist aufgrund der einhelligen Angaben der involvierten Ärzte, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, und nachdem Dr. E.___, welcher in angepasster Tätigkeit ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sieht, in seinem (Verlaufs-)Bericht vom 20. August 2015 seit dem 16. Mai 2014 einen im Wesentlichen stationären Gesundheitszustand attestiert (E. 3.1 hievor), davon auszugehen, dass jedenfalls seit 2015 in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. In der Tätigkeit als Küchenhilfe, welche ursprünglich auch schwere Arbeiten umfasste (vgl. Urk. 6/20), ist alsdann davon auszugehen, dass seit dem Unfall im Jahr 2008 keine oder jedenfalls eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. so schon Verfügung von 16. April 2013; Urk. 6/59).

4.5    Zusammenfassend ist daher gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass in der Tätigkeit als Küchenhilfe (in der ursprünglichen Form) seit dem Unfall im Jahr 2008 keine bzw. nur noch eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben war, und jedenfalls seit dem Jahr 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % bestand.

    Daraus erhellt aber auch, dass, nachdem die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1.4 hievor) auf den 23. Juli 2008 anzusetzen und die Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 25. Februar 2015 bei der IV-Stelle eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis), ein Rentenanspruch - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt - bereits ab August 2015 (nach Ablauf von sechs Monaten; Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) in Betracht fällt.

    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsunfähigkeit.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).    

5.2.2    Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1997 im Gasthof Y.___ als Küchenhilfe angestellt und die Akten ergeben keine Hinweise darauf, dass er im hier massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2015 (vgl. E. 4.5 hievor) im Gesundheitsfall nicht weiterhin dort beschäftigt gewesen wäre. Mithin hat die Verwaltung zu Recht auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 22. Februar 2012 abgestellt, wonach der Versicherte im Jahr 2012 monatlich Fr. 4'600.-- (x 13) verdient hätte (Urk. 6/16 S. 3). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018; Beherbergung und Gastronomie) ergibt sich damit aufgerechnet auf das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 60'821.-- (Fr. 4‘600.-- x 13 x 1.003 x 1.011 x 1.003). Dass das Einkommen in der Gastronomie (branchentypisch) tiefer gelegen hat als der LSE Zentralwert für Hilfsarbeiten rechtfertigt - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 1 S. 8) - kein Abstellen auf den Tabellenlohn; vielmehr lag sein Einkommen über dem branchenüblichen Tabellenlohn.

5.3

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei-chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

5.3.2    Zwar arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende Januar 2017 weiterhin im Gasthof Y.___, wobei er aus gesundheitlichen Gründen - und da selbst die zuletzt ausgeübte leichte Tätigkeit der Gesundheit nicht gänzlich angepasst war - zuletzt nur noch ein Pensum von 25 % versah (vgl. etwa Urk. 6/105, Urk. 6/138). Da der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit im Gasthof Y.___ mithin nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfte (zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens als Invalideneinkommen vgl. etwa BGE 135 V 297 E. 5.2) und auch nachher keine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgenommen hat, fällt ein Abstellen auf die konkreten erwerblichen Gegebenheiten ausser Betracht. Damit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln, wobei vorliegend die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Männer) zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.4 % (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Total) ergibt sich für das Jahr 2015 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr66'718.93 (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004) und somit ausgehend von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 33'359.--.

5.3.3    Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellenlohn, wohingegen der Beschwerdeführer für den Fall, dass von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, unter Hinweis auf das eingeschränkte Profil einer zumutbaren Verweistätigkeit einen maximalen Abzug von 25 % verlangt (Urk. 1 S. 9).

    Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schlussfolgerung der B.___, wonach keine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt (bzw. aktuell kein Eingliederungspotential) gegeben sei (vgl. Urk. 6/115 und Urk. 6/118), die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellt, ist dem nicht zu folgen. So vermochte der Beschwerdeführer die ihm ärztlicherseits attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsintegration umzusetzen. Alsdann ist zu berücksichtigen, dass der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen beinhaltet, die aufgrund des Zumutbarkeitsprofils in Frage kommen; so ist vorliegend etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten zu denken, wie sie nach der Rechtsprechung selbst funktionell einhändigen Versicherten zumutbar sind. Kommt hinzu, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit sozialem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2016 vom 30. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass keine realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr bestünden.

    In Bezug auf den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) ist Folgendes zu berücksichtigen: Dem Beschwerdeführer sind aus medizinischer Sicht nur noch leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus zu 50 % mit weiteren Einschränkungen (kein beidseitiges Arbeiten in Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Gehen und Stehen auf unebenem Gelände, ohne Nässe/Kälteexposition) zumutbar (E. 3.4 hievor); gemäss den Angaben der Arbeitsintegration, auf welche der RAD für die Zeit ab Januar 2017 verweist, sind auch stündliche Kurzpausen erforderlich (E. 3.3 hievor). Zwar rechtfertigt der Umstand allein, dass nur noch leichte Tätigkeiten verrichtet werden können, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn, da der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt genügend leichte Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer, da er an beiden Schultern wie auch vor allem am linken Ellenbogen) in der Belastbarkeit erheblich eingeschränkt ist, nur noch sehr leichte Tätigkeiten verrichten kann, weshalb er – wie denn auch die Erfahrungen im Rahmen der Arbeitsintegration bei A.___ zeigen - trotz hoher Arbeitsmotivation nur noch spezifische sehr leichte Tätigkeiten ausführen kann (vgl. E. 3.3 hievor). Das Spektrum an möglichen Tätigkeiten ist dadurch – selbst bei leichten, einfachen und repetitiven Tätigkeiten - noch weiter reduziert. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst bei einem Pensum von 50 % auf (betriebsunübliche) stündliche Kurzpausen angewiesen ist; auch insoweit ist daher davon auszugehen, dass er verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Insgesamt erscheint daher ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. Zwar ist die (Nicht-) Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Gericht nur auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. 5.3.1 hievor). Jedoch stellt es eine Unangemessenheit bzw. Ermessenunterschreitung dar, wenn die IV-Stelle - im Übrigen ohne nähere Begründung trotz eines entsprechenden Antrags schon im Einwand auf Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 20 % (Urk. 6/149) – keinen Abzug gewährt hat.

    Ein Abzug von 10 % führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 30'023.-- (Fr. 33'359.—-- x 0.9). In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'821.-- (E. 5.2.2) führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 51 % (50,63 %) und mithin zum Anspruch auf eine halbe Rente. Da selbst bei Vornahme des maximalen Abzugs von 25 % kein Anspruch auf eine höhere Rente resultiert, kann offenbleiben, ob der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine teilzeitliche Anstellung im Umfang von 50 % zumutbar ist, einen zusätzlichen Abzugsgrund darstellt. Denn nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen; ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).

5.4    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

GastroSocial Pensionskasse

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann