Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00583
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 8. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit Oktober 2010 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig und meldete sich am 5. November 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/2, Urk. 8/9, Urk. 8/27, Urk. 8/37, Urk. 8/51, Urk. 8/82, Urk. 8/115).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/148) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 sowie bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine befristete halbe Rente vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 zu (Urk. 8/167-168 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 26. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 27. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei betreffend Leistungen ab dem 1. Oktober 2017 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 10) wurde die BVG-Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG zum Prozess beigeladen. Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in der Baubranche seit Juli 2015 nicht mehr zumutbar sei. Auch eine angepasste Tätigkeit sei vorerst nicht zumutbar gewesen. Aus medizinischer Sicht sei ab dem 28. Juni 2017 eine angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Aufgrund statistischer Werte könne der Beschwerdeführer in einer Hilfstätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 33'401.70 erzielen. Da dem Beschwerdeführer die letzte Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden sei, werde das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen anhand der statistischen Werte des Bundesamtes für Statistik erhoben. Dieses betrage Fr. 68'409.40 für eine Tätigkeit im Baugewerbe. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 51 %. Nach erfolgter Untersuchung durch den RAD im September 2018 sei dem Beschwerdeführer ab sofort eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 100 % zumutbar, jedoch mit anrechenbarer Leistung von 70 %, dies aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs. Das Einkommen betrage neu Fr. 46'762.40. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 32 % und verneinte ab dem 1. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Rente.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er seit 1991 als Bauarbeiter gearbeitet habe und bei Eintritt der Invalidität im Juli 2015 einen Monatslohn von Fr. 6'300.-- zuzüglich den 13. Monatslohn, demnach jährlich Fr. 81'900.-- erzielt habe. Mit Überstunden und Zeitzuschlägen habe er effektiv jedoch mehr verdient. Gemäss IK-Auszug habe er im Jahre 2014 Fr. 83'538.-- verdient und auch im Jahre 2015 seien ihm bis zur Invalidität Zuschläge für Überstunden ausbezahlt worden, womit hochgerechnet ein Jahreseinkommen Fr. 85'611.-- erzielt worden wäre. Er sei im Zeitpunkt der Invalidität in ungekündigtem Arbeitsverhältnis gestanden und dieses sei nach Einstellung der Krankentaggelder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst worden, weil festgestanden habe, dass ihm die vertragliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Demnach sei als Valideneinkommen das Durchschnittseinkommen von 2014 und Januar bis Juni 2015 einzusetzen, nämlich Fr. 84'574.-- (S. 7).
Die Annahme, dass er auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen statistischen Durchschnittlohn erzielen könnte, sei realitätsfremd (S. 9). Aufgrund seines Alters sowie der zahlreichen Handicaps sei vorliegend bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug von 20 % vom Zentralwert gerechtfertigt (S. 9 f.).
Die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit sei zudem von Dr. Z.___ mit 50 % eingeschätzt worden. Dr. A.___ vom RAD habe diese demgegenüber mit 70 % eingeschätzt, womit ein erhöhter Pausenbedarf berücksichtigt worden sei. Darin noch nicht berücksichtigt seien weitere Einflüsse der zeitweise starken Rücken- und Ischialgieschmerzen auf die Leistungsfähigkeit. Sodann habe Dr. A.___ das Impingement-Syndrom, das degenerative HWS-Syndrom und die Bursitis trochanterica offenbar bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. Es werde deshalb bestritten, dass es überhaupt Inkonsistenzen gebe, die ein Abweichen von Dr. Z.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine zumutbare Tätigkeit rechtfertigen würden (S. 10 f.).
Zusammenfassend sei ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 85'611. und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'721.-- von einem Invaliditätsgrad von 68.8 % ab Oktober 2017 auszugehen, was eine Dreiviertelsrente rechtfertige (S. 13).
2.3 Unbestritten blieb die zugesprochene ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017. Unbestritten blieb im Grundsatz sodann die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Juni 2017 (vgl. Urk. 1 S. 11 unten; vgl. nachfolgend E. 4.2 ff.).
Strittig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des Rentenanspruchs ab Oktober 2017 (bei zugesprochener befristeten halben Rente) und die zugrunde liegende Invaliditätsbemessung. Strittig und zu prüfen ist ferner der Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 bei strittiger weiterer wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes ab September 2018 bei ebenfalls strittiger Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 13. Juli 2015 (Urk. 8/6/5) und nannte als Diagnose ein lumbales Schmerzsyndrom bei Bandscheiben-Degeneration L5/S1, intermittierend Ischialgie links. Er führte aus, die angeforderte Magnetresonanz-Abklärung vom 2. Juni 2015 zeige eine Segmentdegeneration auf Höhe L4/5 sowie auf Höhe L5/S1. Auf Höhe L5/S1 zeige sich links kaudal ein in den Rezessus luxiertes Bandscheibenfragment mit Wurzelkompression S1 links. Ein grosser Teil der Beschwerden des Beschwerdeführers sei die Ischialgie links. Die periradikuläre Infiltration habe die Schmerzen nicht gebessert. Es werde deshalb bei erheblichem Leidensdruck des Beschwerdeführers die mikrochirurgische Luxat-Entfernung empfohlen.
Am 15. Juli 2015 berichtete Dr. Z.___ über die gleichentags durchgeführte mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links und führte aus, der Beschwerdeführer bewege postoperativ beide Extremitäten symmetrisch (Urk. 8/6/7).
Am 26. Oktober 2015 (Urk. 8/21/7) führte Dr. Z.___ aus, die neu angefertigte Magnetresonanztomographie zeige eine Bandscheibendegeneration L5/S1 sowie eine breitbasige Diskusprotrusion mit kleiner Rezidiv-Diskushernie nach links, die Wurzel S1 werde nach dorsal verlagert. Aufgrund der persistierenden Beschwerden werde eine periradikuläre Infiltration S1 links veranlasst.
Am 21. Juni 2016 (Urk. 8/34) führte Dr. Z.___ aus, in der Magnetresonanztomographie zeigten sich regelrechte Verhältnisse im Spinalkanal. Eine persistierende Neurokompression werde nicht nachgewiesen. Es zeige sich ein etwas vermehrtes Signal im Bereich von LWK 4 und es bestehe eine deutliche Chondrose L4/5. Eine Pseudoarthrose L5/S1 könne nicht ganz ausgeschlossen werden. Es bestehe zudem eine deutliche Diskopathie L4/5, im Verlauf eher progredient. Es sei davon auszugehen, dass wahrscheinlich die Kombination Diskopathie L4/5 und Nichtfusion L5/S1 die Schmerzen des Beschwerdeführers verursachten. In dieser Situation käme einzig eine dorsale Spondylodese mit Prüfung der Stabilität L5/S1 infrage. Ein operatives Vorgehen komme für den Beschwerdeführer jedoch nicht infrage. Der Beschwerdeführer bleibe als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 1. September 2016 führte Dr. Z.___ aus (Urk. 8/40), der Beschwerdeführer klage nach wie vor über starke lumbale Schmerzen bei Rückenbewegungen. Über Ischialgien klage er nicht. Er könne sich aber nicht vorstellen, mit diesen Schmerzen weiterzuleben und erkundige sich nach seinen Optionen. Es werde jetzt eine Spondylodese L4/S1 von dorsal empfohlen. Durch konservative Massnahmen seien die Schmerzen nicht zu beeinflussen.
Am 14. September 2016 operierte Dr. Z.___ den Beschwerdeführer und nahm eine Spondylodese L4 bis S1, eine Dekompression L4/5 beidseits und eine interkorporelle Abstützung L4/5 von links vor (Urk. 8/43/2).
Dr. Z.___ berichtete am 25. Oktober 2016 (Urk. 8/46) über den postoperativen Verlauf und führte aus, der Beschwerdeführer klage nach wie vor über lumbale Schmerzen mit etwas ischialgieformer Ausstrahlung, hauptsächlich in das linke Bein. Wie erwartet zeige sich ein protrahierter postoperativer Verlauf. Es würden aktive Physiotherapie mit Rumpfstabilisationsübungen und bewegungsfördernde Massnahmen verordnet. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Am 25. Januar 2017 führte Dr. Z.___ aus (Urk. 8/61), der Beschwerdeführer klage nach wie vor über sehr starke lumbale sowie ischialgieforme Schmerzen ins linke Bein. Die Schmerzen träten hauptsächlich bei körperlicher Belastung auf. In Ruhe und im Liegen sei er beschwerdearm. Der Verlauf sei sehr protrahiert. Es werde sicherheitshalber eine CT- und Magnetresonanz-Abklärung veranlasst.
Am 6. Februar 2017 (Urk. 8/62) berichtete Dr. Z.___ über die am 25. Januar 2017 angefertigten Magnetresonanz-Bilder und führte aus, diese zeigten einen normal weiten Spinalkanal. Eine persistierende Neurokompression liege nicht vor. In der CT-Abklärung habe sich eine regelrechte Implantatslage ohne Lockerungszeichen der Schrauben gezeigt. Sichtbar sei eine Knochenbildung im intervertebralen Raum, insbesondere L4/5. Der Beschwerdeführer habe glaubhafte Restschmerzen lumbal, aber auch entlang der ganzen Wirbelsäule mit Nacken/Schulterschmerzen beidseits. Im derzeitigen Zustand sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Um eine Wiedereingliederung zu ermöglichen, seien höchstens stundenweise leichte körperliche Arbeiten möglich. Bis zur nächsten Kontrolle in drei Monate bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 10. April 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. April 2017 (Urk. 8/67) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach
- mikrochirurgischer Bandscheibendekompression L4/S1 (15. Juli 2015), ventraler Diskektomie und Spondylodese L5/S1 (14. März 2016), Status nach Re-Spondylodese dorsal L4/5 (14. September 2016)
Er führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich im Augenblick in der postoperativen Nachbehandlungsphase. Die Ergebnisse der RAD-Untersuchung zeigten, dass eine Tätigkeit als Bauarbeiter für den Beschwerdeführer auf Dauer nicht möglich sein werde. Das Belastungsprofil könne noch nicht verbindlich festgelegt werden. Es sei davon auszugehen, dass leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Treppensteigen, ohne Wirbelsäulenbelastung sowie Tätigkeiten ohne Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne dauernde Vibrationsbelastungen möglich sein werden (S. 7 f.). Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem 10. Juli 2015 keine Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer sich noch in der Rehabilitationsphase befinde, bestehe auch in der angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei regelrechtem Verlauf der Rehabilitationsphase bestehe in angepasster Tätigkeit vom 1. bis zum 31. Juli 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Danach werde die Arbeitsfähigkeit monatlich um 10 % bis zur Erreichung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gesteigert.
3.3 Dr. Z.___ berichtete am 28. Juni 2017 (Urk. 8/88) und führte aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass sich die Ischialgiebeschwerden bessern würden. Sie seien nicht mehr so stark wie bei den letzten Konsultationen. Nach wie vor habe er Rückenschmerzen, hauptsächlich unter Belastung. Der Beschwerdeführer möchte eigentlich arbeiten. Es werde ein Arbeitsversuch zu 50 % empfohlen mit Heben/Tragen von Lasten bis maximal 10-15 kg, in Wechselpositionen, keine Überkopfarbeiten und keine Arbeiten in gebückter Haltung.
Am 19. November 2017 (Urk. 8/105) führte Dr. Z.___ aus, im Grossen und Ganzen zeige sich keine Veränderung des Beschwerdebildes. Der Beschwerdeführer sei weiterhin 50 % arbeitsunfähig.
Am 12. Februar 2018 (Urk. 8/123) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer gebe erneut verstärkte Schmerzen mit Schmerzausstrahlung am ehesten der S1Wurzel entsprechend an. Es werde eine periradikuläre Infiltration S1 links veranlasst. Der Beschwerdeführer sei weiterhin 50 % arbeitsunfähig.
Dr. Z.___ führte am 15. Mai 2018 aus (Urk. 8/129), nach Zusammenschau aller Befunde leide der Beschwerdeführer weiterhin an einer linksseitigen Lumboischialgie, welche durch die Infiltration nur kurzzeitig habe minimiert werden können. Im Grossen und Ganzen lasse sich aus den vorliegenden Befunden keine erneute Operationsindikation stellen. Bis zum 8. Juli 2018 bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.4 Dr. A.___, RAD, berichtete am 4. Oktober 2018 (Urk. 8/140) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. September 2019 und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 8):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach
- mikrochirurgischer Bandscheibendekompression L4/S1 (15. Juli 2015), ventraler Diskektomie und Spondylodese L5/S1 (14. März 2016), Status nach Re-Spondylodese dorsal L4/5 (14. September 2016)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden (S. 9 Ziff. 8):
- Impingement-Syndrom beider Schultern
- degeneratives HWS-Syndrom
- Verdacht auf Bursitis trochanterica links
Er führte aus, die Ergebnisse der RAD-Untersuchungen vom April 2017 und September 2018 zeigten, dass eine Tätigkeit als Bauarbeiter für den Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr möglich sei. Es bestünden Einschränkungen für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, repetitive Rotationsbelastungen der Wirbelsäule, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, für Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie auf regen- und eisglattem Untergrund, für Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung (S. 9 f.).
In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem 10. Juli 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Behandlung sei zwischenzeitlich beendet worden. Die angepasste Tätigkeit sei möglich. In der angepassten Tätigkeit bestehe vom 28. Juni 2017 bis 16. September 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und vom 17. September 2018 an auf Dauer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs von 30 % bei einem 100%igen Pensum. Es fänden sich einige Inkonsistenzen. Trotz Angabe stärkster Schmerzen habe der Beschwerdeführer die Einnahme von Targin (Opioid) abgesetzt. Von den angegebenen Schmerzmitteln werde nur das Ibuprofen in ausreichender Dosierung genommen. Der Medikamenten-Spiegel von Paracetamol liege unterhalb der Wirksamkeitsgrenze. Im August 2017 habe der Beschwerdeführer eine lange Busreise nach Portugal unternehmen können, obwohl er starke Rückenschmerzen habe. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer aktiv gegengespannt. Auch seien bei der Untersuchung jetzt neu Schwielenbildungen prätibial registriert worden, die auf eine kniende Tätigkeit hinweise, obwohl der Beschwerdeführer seit 2015 nicht mehr arbeite. Die oben angeführte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksichtigung dieser Angaben erstellt worden (S. 10).
3.5 Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ am 27. November 2018 (Bericht vom 29. November 2018, Urk. 8/150) berichtete der Beschwerdeführer über wieder zunehmende tieflumbale Schmerzen mit linksseitiger Ischialgie und Schmerzen im Bereich der paraspinalen Muskulatur der gesamten Wirbelsäule. Dr. Z.___ veranlasste CT- und MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule.
Gemäss dessen Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 8/151) zeigten sich in den bildgebenden Untersuchungen regelrechte postoperative Verhältnisse. Die Spondylodese sei in Situ und zeige keine Hinweise auf Nervenwurzeleinengungen, auch gebe es keine Hinweise auf Schraubenlockerung. Epifusionell zeige sich eine mögliche Fazettengelenksarthrose mit Flüssigkeitskollektion im Gelenk. Es werde aus diagnostischen und therapeutischen Gründen eine Infiltration des Anschlusssegmentes L3/4 veranlasst.
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 25. März 2019 (Urk. 8/160) aus, der Beschwerdeführer habe von der Infiltration nur kurzzeitig profitiert. Es bestehe bei der vorliegenden Bildgebung und Symptomatik keine Indikation zu einer erneuten Operation. In der Bildgebung sowie in der Klinik zeigten sich keine eindeutigen Hinweise auf Anschlusssegmentdegenerationen. Weiterhin sollte mit gezielten schmerztherapeutischen Massnahmen (zum Beispiel gezielte Infiltrationen) die Beschwerdesymptomatik gelindert werden. Der Beschwerdeführer wolle jedoch keine weiteren Infiltrationen und habe die empfohlenen physiotherapeutischen Massnahmen abgelehnt. Weitere Massnahmen seien nicht in die Wege geleitet worden, es seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur die Rente ab Oktober 2017, sondern auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. E. 1.4).
4.2 Ausweislich der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach drei Operationen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese somatischen Beschwerden führten ab Juli 2015 zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente zu. Deren Beginn und Höhe zumindest bis 30. September 2017 ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.3) und gestützt auf die medizinischen Akten ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 3), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zu prüfen ist jedoch, ob von einer revisionsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Ende Juni 2017 sowie per Mitte September 2018 auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 2.3).
4.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.4 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RADUntersuchungsberichte von April 2017 (vorstehend E. 3.2) und von Oktober 2018 (vorstehend E. 3.4) auf für die strittigen Belange umfassenden orthopädischen Untersuchungen beruhen und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen. Sodann wurden sie in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. Z.___ erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Sie genügen den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.7).
Die RAD-Untersuchungsberichte leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Zudem verfügt Dr. A.___ über den entsprechenden Facharzttitel und damit über die notwendige fachliche Qualifikation. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Expertisen.
Der RAD-Arzt Dr. A.___ führte aus, dass bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits aufgefallen sei bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance (Urk. 8/140 S. 9 oben). Dr. A.___ zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig sei. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden Dr. Z.___ ging der RAD-Arzt Dr. A.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der postoperativen Nachbehandlungs- und Rehabilitationsphase ab dem 28. Juni 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2). Er machte anlässlich der zweiten Untersuchung darauf aufmerksam, dass die Behandlung des Beschwerdeführers mittlerweile beendet sei und zeigte differenziert und nachvollziehbar auf, dass sich einige Inkonsistenzen fänden, welche bei der Beurteilung der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 17. September 2018 (Datum der Untersuchung) berücksichtigt worden seien (Urk. 8/140 S. 10). Dr. A.___ nannte schliesslich ein detailliertes Belastungsprofil für zumutbare, angepasste Tätigkeiten für den Beschwerdeführer (Urk. 8/140 S. 9 f.). Dabei steht diese Einschätzung in Einklang mit den Angaben in den Berichten von Dr. Z.___ von November 2018 bis März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.5), zumal die neuen bildgebenden Untersuchungen regelrechte postoperative Verhältnisse zeigten und keine Indikation zu einer erneuten Operation bestand. In der Bildgebung sowie in der Klinik zeigten sich sodann keine eindeutigen Hinweise auf Anschlusssegmentdegenerationen. Die empfohlenen weiteren therapeutischen Massnahmen (gezielte Infiltrationen und Physiotherapie) lehnte der Beschwerdeführer ab; die Behandlung wurde abgeschlossen.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, gestützt auf die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. Z.___ sei auch nach dem 17. September 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, kann ihm nicht gefolgt werden. So wurde die Behandlung bei Dr. Z.___ gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers nach der Konsultation vom 27. Juni 2018 beziehungsweise im März 2019 beendet (vgl. Urk. 8/140 S. 1 Ziff. 1; vgl. vorstehend E. 3.5). Seither befindet sich der Beschwerdeführer – abgesehen von den oben erwähnten Konsultationen bei Dr. Z.___, welcher keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte, im November/Dezember 2018 und März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.5) - bei seinem Hausarzt Dr. med. B.___ in Behandlung. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer zwar am 14. September 2018 (Urk. 8/141) ab dem 28. Juli 2017 eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowie aufgrund eines Unfalls seit dem 28. Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis vermag die schlüssige und nachvollziehbare RAD-Beurteilung jedoch nicht zu entkräften. So enthält das Zeugnis des Hausarztes Dr. B.___ weder objektive Befunde, noch wird die attestierte Arbeitsunfähigkeit in irgendeiner Weise begründet. Es wird keine ausführlich begründete und auf entsprechende Befunde gestützte Beurteilung der Einschränkungen abgegeben. Dem Zeugnis fehlt es an einer hinreichenden Befunderhebung und Diagnostik, um die daraus abgeleitete dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen zu können. Ferner wird nicht dargelegt, ob und weshalb auch eine Tätigkeit unter Berücksichtigung eines zumutbaren Belastungsprofils zu 50 % unzumutbar sein soll. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die von Dr. B.___ anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint demnach weder plausibel noch nachvollziehbar. Ausserdem fehlt es dem Hausarzt Dr. B.___ an der notwendigen fachärztlichen Qualifikation, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf das unbegründete Zeugnis abgestellt werden kann.
4.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf auch ein Arbeitsplatz mit zusätzlichen Pausen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden angenommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen sowie bezeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Somit ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung ab dem 17. September 2018 von der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.7 Zusammenfassend steht einem Abstellen auf die RAD-Untersuchungsberichte (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) nichts entgegen. Gestützt darauf ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 28. Juni 2017 und ab dem 17. September 2018 in dem Sinne auszugehen, dass ihm eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil ab dem 28. Juni 2017 zu 50 % und ab dem 17. September 2018 zu 70 % zumutbar ist, wobei ein Arbeitsplatz mit zusätzlichen Pausen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden angenommen werden kann.
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbsbiographie unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist, weshalb ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.3).
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 5. November 2015 würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Mai 2016, beziehungsweise unter Berücksichtigung des Wartejahres frühestens ab 1. Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 3.1), bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen (BGE 129 V 222).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2016, wobei sie auf das für Männer geltende standardisierte monatliche Einkommen für Tätigkeiten im Baugewerbe im privaten Sektor abstellte (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1). Als Begründung gab sie an, dass dem Beschwerdeführer seine Anstellung mündlich gekündigt worden sei und sich das Ereignis mit langandauernder Arbeitsunfähigkeit erst danach eingestellt habe (vgl. Urk. 8/142 S. 1). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf das bei der Y.___ AG tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 als Bauarbeiter zunächst bei der C.___ AG und nach deren Fusion bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 % tätig war (vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/36, Urk. 8/78). In einer Telefonnotiz vom 20. Januar 2016 der Beschwerdegegnerin über ein Telefongespräch mit der Geschäftsleitung der Y.___ AG wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Kündigungsliste gewesen sei, da die Auftragslage sich verschlechtert habe. Die Kündigung sei bereits mündlich ausgesprochen worden, danach sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geworden (Urk. 8/30 S. 4 unten). Im Arbeitgeberfragebogen vom 18. Juli 2016 (Urk. 8/36) wird hingegen angegeben, dass sich der Beschwerdeführer in ungekündigtem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG befindet (S. 1 Ziff. 2.1). Zudem befindet sich in den Akten ein Zwischenzeugnis zuhanden des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2017 (Urk. 8/78), aus welchem ebenfalls hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Y.___ AG angestellt ist. Schliesslich wird im Aufhebungsvertrag vom 6. September 2017 (Urk. 8/97) zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 5. September 2017 aufgelöst werde. Die Leistungen der Krankentaggelder würden per 5. September 2017 eingestellt und laut Abklärungen des Vertrauensarztes könne der Beschwerdeführer die vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen nicht mehr übernehmen. Eine Eingliederung in seinem ursprünglichen Tätigkeitsfeld und damit eine Wiedereingliederung in der Firma sei nicht mehr möglich. Im Arbeitszeugnis vom 6. September 2017 (Urk. 8/100/9) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen nach Einstellung der Krankentaggeldzahlungen verlasse.
Formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskünfte vermögen nach konstanter Rechtsprechung lediglich Nebenpunkte (Indizien, Hilfstatsachen) zu belegen. Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts bedürfen grundsätzlich der Form der schriftlichen Anfrage und Auskunft (BGE 130 II 473 E. 4.2). Angesichts der gegenteiligen schriftlichen Auskünfte im Arbeitgeberfragebogen sowie im Aufhebungsvertrag und den Arbeitszeugnissen genügt somit vorliegend die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2016 nicht, um die Annahme der Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgelöst worden sei. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2015 bei der Y.___ AG angestellt gewesen ist. Es bleibt ausserdem zu bemerken, dass selbst wenn vorliegend eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen mündlich ausgesprochen worden wäre, bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig kein hinreichender Grund besteht, um auf die Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erzielten Verdienstes abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.2).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist demnach vorliegend auf das in der letzten Tätigkeit erzielte Einkommen abzustellen. Im Jahr 2015 betrug der (Grund-)Lohn des Beschwerdeführers Fr. 81'900.-- (Fr. 6'300.-- x 13; Urk. 8/36/2). Wie sich aus dem persönlichen Lohnkonto des Jahres 2015 ergibt, erhielt der Beschwerdeführer in den Monaten, in denen er arbeitete, eine regelmässige Mittagszulage (zwischen rund Fr. 200.—und Fr. 300.-- monatlich), welche als Teil des Valideneinkommens zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6), in einem Monat eine Überstundenauszahlung sowie einen Überstundenzeitzuschlag und überdies einen Gesundheitsbonus (Urk. 8/36/16). Da der Beschwerdeführer im Juli 2015 jedoch arbeitsunfähig wurde und damit Unklarheit betreffend allfällige weitere Zuschläge zum Grundlohn im Jahr 2015 herrscht, rechtfertigt es sich vorliegend, auf das Einkommen des letzten Jahres ohne Arbeitsunfähigkeit, namentlich auf das Einkommen des Jahres 2014 gemäss IK-Auszug, abzustellen.
Im Jahr 2014 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 83'538.-- (Urk. 8/114/2-3), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015 bis 2016 ein Einkommen von rund Fr. 84‘459.-- für das Jahr 2016 ergibt (Fr. 83‘538.-- x 1.004 x 1.007). Dieses Einkommen liegt denn auch im Rahmen des ohne Erkrankung im Jahr 2015 erzielbaren Einkommens.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.5 Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016, wobei sie auf das für Männer geltende standardisierte monatliche Einkommen für praktische Tätigkeiten im privaten Sektor abstellte (vgl. Urk. 8/142 S. 2; LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, total, Kompetenzniveau 1, Männer).
Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Tätigkeit mehr ausübt und ihm die bisherige Tätigkeit im Baugewerbe gemäss medizinischer Beurteilung nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 4), nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Zentralwert für mit praktischen Tätigkeiten beschäftigte Männer betrug im Jahr 2016 im privaten Sektor Fr. 5‘340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, total, Kompetenzniveau 1, Männer). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33‘402.-- für das Jahr 2016 bei der verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5) sowie von Fr. 46‘762.-- für das Jahr 2016 bei der verbliebenen 70%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.7).
Der Beschwerdeführer beantragte, es sei ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (Urk. 1 S. 9 f.). Hierfür besteht gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung indessen kein Anlass, wurde der verminderten Leistungsfähigkeit mit dem erhöhten Pausenbedarf von 30 % doch bereits genügend Rechnung getragen. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist auf vorstehende Erwägung 4.6 zu verweisen.
5.6 Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘459.-- (vorstehend E. 5.3) dem Invalideneinkommen von Fr. 33'402.-- bei der ab 28. Juni 2017 verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.5) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 51’057.-- und somit ein eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad von rund 60 %.
Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘459.-- (vorstehend E. 5.3) sodann dem Invalideneinkommen von Fr. 46'762.-- bei der ab 17. September 2018 verbliebenen 70%igen Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.5) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 37’697.-- und somit ein eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von rund 45 %.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 27. Juni 2019 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente hat.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2'100.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’100.-- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach