Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00584


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 25. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1981, Mutter einer Tochter (Jahrgang 2011), meldete sich am 9. April 2014 unter Hinweis auf eine Einschränkung der Agilität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2017 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/92).

1.2    Am 8. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 9/100), welches indessen vorzeitig beendet werden musste (Mitteilung vom 17. Januar 2018, Urk. 9/115). In der Folge holte sie medizinische Unterlagen ein und erliess einen Vorbescheid (Urk. 9/125), wonach die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nach Einwand der Versicherten (Urk. 9/129) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juli 2019 ab (Urk. 9/145 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 28. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die ausstehenden medizinischen Abklärungen (Y.___) seien in den Entscheid einzubeziehen (Urk. 1 S. 1 oben). In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.6    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vom 22. Februar 2017 eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Neben der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin strittig.

2.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) weiterhin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 2 oben) und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe. Aus medizinischer Sicht sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen (S. 1 unten). Ausgehend von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 54‘932.00 und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 29‘663.00 ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘269.00, entsprechend einer Einschränkung von 46 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation sowie der Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % ergab sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2 oben/Mitte).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe darum gebeten, ihre Akten direkt der Klinik Z.___ zuzustellen und die Möglichkeit zur Einwanderhebung innert der gesetzlichen Frist sei jeweils gewahrt worden (S. 1).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich ihre Situation in den vergangenen Jahren leider verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin beziehe die Erkenntnisse aus dem Belastbarkeitstraining nicht in die Entscheidung ein. Zudem gehe sie von einer unveränderten Haushaltssituation aus; obwohl ihre Tochter mittlerweile in die 2. Klasse gehe, werde ungefragt davon ausgegangen, dass sie bei voller Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 50 % arbeiten würde (S. 2 Mitte). Des Weiteren sei ihr vor der letzten Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden (S. 2 oben).


3.

3.1    Der abschlägigen Rentenverfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

3.2    Im Bericht der Klinik Z.___ vom 26. April 2014 (Urk. 9/10) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1):

- Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung

- subsyndromal leichte bis mittelgradige depressive Episode

- subsyndromal chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung)

- Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

    Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie immer Schmerzen habe. Es sei ein Ganzkörperschmerz mit Schmerzmaximum am Rücken, in den Armen, zeitweise auch mit Krämpfen in den Fingern. Sie habe immer 100 % gearbeitet, aber immer am Rande der Belastungsgrenze (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aushilfe in einer Tankstelle bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es sei von einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit auszugehen (Ziff. 1.7). Etwa im Sommer / Herbst 2014 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 20 % bis 40 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.3    Am 23. Juli 2014 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/39) aus, die Beschwerdeführerin lebe alleine mit der 2-jährigen Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung (S. 3 unten; S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, heute bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % zu leisten. Wenn die Tochter älter werde, könnte das Pensum auch gesteigert werden (S. 4 Mitte). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 unten). Aufgrund von Einschränkungen in den Bereichen «Ernährung», «Wohnungspflege» sowie «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» ermittelte sie eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 8.96 % (S. 8 Ziff. 6.8).

3.4    Dr. med. A.___, Oberärztin, Klinik Z.___, nannte im Bericht vom 13. April 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/43/8-10) folgende Diagnosen (S. 2 Mitte):

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung

- mittelgradige depressive Episode

- chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung)

- Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

    Dr. A.___ führte aus, dass gegenwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit bestehe. Eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit auf maximal 50 % sei längerfristig vermutlich realistisch und auch von der Beschwerdeführerin gewünscht. Aktuell sei die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter einer Tochter bereits bei alltäglichen Anforderungen bei der Haushaltsführung in ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit stark eingeschränkt (S. 3 oben).

3.5    Med. pract. B.___, Facharzt für Urologie, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2015 (Urk. 9/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- acetabuläres RIM-Syndrom rechts

- Hüftdysplasie rechts

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Beckenschiefstand, Athralgie unklarer Genese, Skoliose

- allergisches Asthma

    In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Leistungsminderung von 50 % bis 70 % (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2).

3.6    Dr. A.___ hielt im Bericht vom 30. Juni 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/47) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis verschlechtert (Ziff. 1.1). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung infolge schwerer Traumatisierung in der Kindheit und Adoleszenz, in diesem Zusammenhang:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung vom impulsiven Typ

- Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

    Momentan bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (Ziff. 2.2).

3.7    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 2. Dezember 2015 (Urk. 9/54) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- chronisches lumboradikuläres und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Übergangsanomalie mit linksseitiger Hemisakralisation von LWK5

- aktivierte mässiggradige Osteochondrosen LWK 3/4 sowie LWK 4/5

- ossär und diskoligamentär relevante Einengungen neuroforaminal L3 und L4 beidseits

- aktivierte ISG-Arthrose beidseits rechtsbetont

- thorakolumbale rechtskonvexe Torsionsskoliose

    Aufgrund der Einschränkungen bezüglich Bewegungsapparat bestehe medizinisch-theoretisch auch für eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % (Ziff. 1.6).

3.8    Die Ärzte des Zentrums D.___ nannten im interdisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/67) folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 7.1):

- posttraumatische Belastungsstörung

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Asthma bronchiale gemäss Akten

- chronischer Nikotinmissbrauch

    Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass der Schweregrad des Hüftleidens als leicht und der Schweregrad des Rückenleidens als leicht bis mittelschwer zu beurteilen sei (S. 23 Ziff. 4.2.5.3). Zum psychiatrischen Status wurde ausgeführt, dass viele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung (Flashbacks, Alpträume, Ängste) sowie der depressiven Störung (Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Gedankenkreisen) remittiert seien. Dennoch sei die Beschwerdeführerin noch nicht voll einsatzfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen (S. 28 Ziff. 4.3.5). Gesamtmedizinisch bestehe ab April 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten, wechselnd belastend, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen sowie ohne Exposition von Lungenreizstoffen (Dampf, Rauch; S. 35 Ziff. 9.2).

3.9    Die Ärzte des D.___ führten in den Stellungnahmen zu Ergänzungsfragen vom 16. September 2016 (Urk. 9/71) und 27. Oktober 2016 (Urk. 9/73) unter anderem aus, dass bei günstigem Verlauf sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei.

3.10    RAD-Arzt pract. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 2. November 2016 (Urk. 9/75/8-9) aus, dass auf das D.___-Gutachten abgestellt werden könne. Von Anfang 2014 bis April 2015 habe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit April 2015 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Es habe bereits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Unter optimalem Behandlungsverlauf könnte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden.

3.11    Dr. A.___ führte im Bericht vom 5. Januar 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/81) aus, dass bezüglich der depressiven Symptomatik eine Verbesserung habe erreicht werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen besseren Umgang mit den chronischen Schmerzen finden und ihre Belastbarkeitsgrenze besser erkennen können (S. 1 unten). Posttraumatische Symptome seien aber weiterhin vorhanden und würden immer wieder dazu beitragen, dass eine gewisse psychische Instabilität und reduzierte Belastbarkeit vor allem unter Druck oder in Stresssituationen bleiben werde (S. 1 f.).

3.12    Vor diesem Hintergrund hielt die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 22. November 2016 fest, die posttraumatische Belastungsstörung sei gemäss Gutachten remittiert und mittels psychiatrischer Therapie gut behandelbar. Die Behandlung werde weitergeführt und im günstigsten Fall könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden. Der Einkommensvergleich werde aufgrund der somatischen Beschwerden erstellt (Feststellungsblatt, Urk. 9/75 S. 9 oben).

    Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei und verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


4.

4.1    Die nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom Februar 2017 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

4.2    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Zentrum G.___, führte im Bericht vom 14. März 2017 (Urk. 9/119/10-12) aus, dass keine sicheren Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Spondyloarthritide vorlägen. Es bestünden jedoch für das Alter deutliche degenerative Veränderungen, welche die Beschwerden hinreichend zu erklären vermögen (S. 3 oben).

4.3    Dr. C.___ nannte im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 9/140/28-29) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 Mitte):

- symptomatische ISG-Arthrose beidseits

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom

- ausgeprägter Vitamin D3 und Vitamin B12 Mangel

4.4    Dem Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining der H.___ vom 17. Januar 2018 (Urk. 9/116) ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin wiederholt gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, so dass sie nicht am Unterricht habe teilnehmen können (S. 1 Mitte). Anfang Januar habe sich ihr Zustand verschlechtert (S. 2 oben). Nach einem längeren Ausfall habe das Belastbarkeitstraining auf Empfehlung ihrer Psychiaterin abgebrochen werden müssen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil, so dass in absehbarer Zeit keine Integration möglich sei. Eine Rentenprüfung werde empfohlen (S. 2 unten).

4.5    Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. Februar 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/119/1-7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 (S. 3 Ziff. 1.3). Im Herbst 2017 seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Potentialabklärung aufgegleist worden. Der Zeitpunkt sei geeignet erschienen, da die Beschwerdeführerin etwas besser habe mit Stress umgehen, Belastungsgrenzen schneller erkennen und einen einigermassen guten Umgang mit den chronischen Schmerzen finden können. Zudem seien die depressiven Symptome leichtgradig gewesen (S. 4 oben). Leider sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechterung der Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich weit über die Belastungsgrenzen hinaus überfordert, was zu einem kompletten Zusammenbruch im Januar 2018 geführt habe. Dies habe sich sowohl physisch als auch psychisch gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen und die Tochter rechtzeitig in den Kindergarten zu schicken (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei mit Haushaltsführung und in der Mutterrolle an der Grenze der physischen und psychischen Belastbarkeit (S. 6 oben). Aktuell und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 6 Ziff. 4.2). Die Prognose bezüglich einer Arbeitsfähigkeit sei mittel- und langfristig schlecht (S. 5 Ziff. 2.7).

4.6    In der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juni 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/122) führte Dr. A.___ aus, der Verlauf der depressiven Erkrankung sei im Laufe der letzten Jahre wechselhaft gewesen. Dasselbe gelte für die Schmerzen und die eigentlichen posttraumatischen Symptome. Es habe Phasen der Verbesserung, aber auch Phasen der Verschlechterung gegeben. Eine komplett beschwerdefreie Phase mit vorhandener und verwertbarer Arbeitsfähigkeit habe es jedoch im gesamten Behandlungszeitraum ab 2014 bis heute nie gegeben (S. 1 unten). Die allgemeine physische und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und die funktionelle Leistungsfähigkeit seien dauerhaft deutlich eingeschränkt (S. 2).

4.7    RAD-Arzt pract. med. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018 (Urk. 9/130 S. 4 f.) fest, dass es laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom Juni 2018 bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Somit sei auch für das Jahr 2016 (Zeitpunkt Begutachtung durch die Ärzte des D.___) von einem vergleichbaren Gesundheitszustand auszugehen. Es könne an der RAD-Stellungnahme vom November 2016 festgehalten werden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ postuliere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes auszugehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Entscheid vom Februar 2017 nicht verändert.

4.8    Dipl. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie / praktische Ärztin, führte im Bericht vom 3. Dezember 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/140/6-8) zu den Funktionseinschränkungen aus, der Rücken limitiere alles (Ziff. 3.4). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin beim Einkaufen, bei der Wäsche und in der Haushaltspflege sowie beim Tragen schwerer Gegenstände eingeschränkt (Ziff. 4.5).


5.

5.1    Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom Juli 2019 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe, weshalb sie auch auf eine erneute Haushaltsabklärung verzichtet habe. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig – wobei sie nun von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging – und nahm aufgrund der neuen Methode zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrades einen neuen Einkommensvergleich vor.

5.2    In der abschlägigen Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei.

    Dies widerspricht der damaligen Aktenlage. In keinem der medizinischen Berichte wurde der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. So gingen die Ärzte des D.___ von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde lediglich als Möglichkeit bei günstigem Verlauf respektive optimalem Behandlungsverlauf aufgeführt.

    Somit ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom Februar 2017 nicht von den aktuellen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit, sondern von einer günstigen Prognose aus und liess die psychischen Beschwerden damit ausser Acht.

    Die Verfügung vom 22. Februar 2017 ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

5.3    Damit stellt sich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes respektive einem Revisionsgrund (vgl. E. 1.4).

    Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom Februar 2017 verbesserte. So gaben die Ärzte des D.___ im Juni 2016 an, dass viele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Störung remittiert seien. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ führte im Januar 2017 aus, dass eine Ver-besserung der depressiven Symptomatik erfolgt sei und die Beschwerdeführerin einen besseren Umgang mit den chronischen Schmerzen gefunden habe. Vor diesem Hintergrund gab Dr. A.___ im Februar 2018 an, dass der Zeitpunkt für berufliche Massnahmen im Herbst 2017 geeignet erschienen sei. Jedoch sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechterung der Beschwerden und im Januar 2018 zu einem kompletten Zusammenbruch gekommen. Auch dem Bericht über das Belastbarkeitstraining ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Anfang Januar 2018 verschlechtert hat.

    Dies weist auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom Februar 2017 hin. Gleichzeitig attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 und berichtete im Juni 2018 über einen wechselhaften Verlauf der depressiven Erkrankung, der Schmerzen und der posttraumatischen Symptome im Laufe der letzten Jahre. Aus dieser Aussage leitete RAD-Arzt pract. med. E.___ ab, dass es bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei.

    Fest steht indessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom Februar 2017 auf die damals aktuellen Berichte stützte, in welchen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben wurde, und sogar von der günstigsten Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehende E. 3, insbesondere E. 3.12). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom Juli 2019 hielt sie fest, dass aus medizinischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Somit ging die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von einer Verschlechterung aus, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Entsprechend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 1.4).

5.4    In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere lag die Begutachtung durch die Ärzte der D.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte, im Verfügungszeitpunkt bereits drei Jahre zurück. Ausserdem vermag sie den Anforderungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1.6) nicht zu genügen.

5.5    Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom Juli 2014 war die Tochter der Beschwerdeführerin noch nicht einmal drei Jahre alt. Damals gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % leisten und das Pensum auch steigern würde, wenn die Tochter älter werde. Mittlerweile besucht die Tochter der Beschwerdeführerin die 2. Klasse. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine erneute Haushaltsabklärung und äusserte sich nicht zur Qualifikation der Beschwerdeführerin.

5.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.7    Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 -, zur Klärung der Frage einer allfälligen Statusänderung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni