Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00585
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 25. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war seit September 2016 bei der Z.___ AG als Officemitarbeiter angestellt, als er sich am 28. Oktober 2016 bei einem Sturz am Rücken verletzte (Urk. 7/4/47). Am 27. April 2014 meldete er sich wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/4/1-68; Urk. 7/14/1-89; Urk. 7/25/1-68) bei. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2017 beendet (Urk. 7/11).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33; Urk. 7/37; Urk. 7/41; Urk. 7/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/56 = Urk. 2).
2. Am 29. August 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die ohne Unterbruch von 30 Tagen oder mehr andauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe am 27. Juni 2017 begonnen. Ab 1. November 2017 sei er wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, weshalb das Wartejahr nicht erfüllt sei. Die weiteren gestellten Diagnosen seien medizinisch nicht nachvollziehbar und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1-2). Weiter habe er sich nie in rheumatologischer oder psychiatrischer Behandlung befunden. Sein behandelnder Hausarzt habe sich bei seiner Beurteilung lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Insgesamt bestünden aufgrund der fehlenden objektiven Befunde keine Hinweise auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden, dem die IV-Stelle nachgehen müsste. Gegen ein invalidisierendes Leiden spreche auch die fehlende fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), es sei im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen worden, dass wichtige Abklärungen noch nicht vorgenommen worden seien. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe festgehalten, dass eine rheumatologische und psychiatrische Abklärung der Schmerzursache bisher nicht stattgefunden habe. Indem der RAD vorschlage, diese Abklärungen seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, werde noch einmal mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass solche Untersuchungen notwendig und noch ausstehend seien. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen; dies könne nicht mittels Auferlegung einer Schadenminderungspflicht der versicherten Person auferlegt werden. Ebenso seien die Akten fehlerhaft beurteilt worden, denn die Unfallversicherung habe sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern zur Kausalität geäussert. Auch könne aus fehlenden fachspezifischen Behandlungen nicht auf den Leidensdruck geschlossen werden (S. 5 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Mit Austrittsbericht vom 29. Oktober 2016 (Urk. 7/4/39) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 28. bis 29. Oktober 2016 im Spital A.___ hospitalisiert gewesen sei. Es wurde eine Kontusion des Os sacrum nach Sturz am 28. Oktober 2016 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei nach einem Hebetrauma auf das Os sacrum rechts und das rechte Knie gestürzt. Klinisch hätten sich keine neurologischen Ausfallerscheinungen gezeigt und eine ossäre Affektion habe konventionell radiologisch ausgeschlossen werden können. Unter systemischer und lokaler analgetischer Therapie sei der Patient nahezu beschwerdefrei gewesen, so dass er am Folgetag wieder in das häusliche Umfeld habe entlassen werden können.
In der Folge wurde ab 28. Oktober 2016 bis 31. März 2017 eine volle und ab 1. bis 23. April 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/4/68).
3.2 Dr. B.___, praktische Ärztin, diagnostizierte mit Bericht vom 24. November 2016 (Urk. 7/4/42-43) ein Verhebetrauma. Differentialdiagnostisch sei von einer Prellung/Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) auszugehen. Zur Arbeitsfähigkeit nahm sie keine Stellung.
Mit einem weiteren Bericht vom 2. Dezember 2016 (Urk. 7/4/35) hielt Dr. B.___ fest, es sei bislang zu keiner Besserung gekommen. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe zur Zeit nicht, da der Patient während der Arbeit heben, tragen und laufen müsse.
3.3 Dr. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, stellte in seinem zuhanden der Unfallversicherung am 31. Januar 2017 erstatteten Gutachten (Urk. 7/4/10-16) folgende Diagnosen (S. 5):
- Status nach Verhebetrauma
- chronifizierte Lumbalgie
- Verdacht auf psychisch überlagerte Rückenschmerzen (ICD-10 F45.4)
Der Beschwerdeführer habe bis heute in Restaurants gearbeitet. Er habe eine Ehefrau und drei Kinder, die in Bangladesh geblieben seien. Er berichte, dass er wegen seinen Schmerzen nicht richtig laufen könne. Ab und zu komme es zu einem Knicken im rechten Knie ohne sicheren Schmerz. Nach diesem akuten Schmerz trete jeweils wieder während einer Woche Ruhe ein. Einen geregelten Tagesablauf gebe es nicht (S. 3).
Dr. C.___ stellte im Allgemeinstatus keine Besonderheiten und keine Anhaltspunkte für Simulation fest. Es bestehe eine ausgeprägte Aggravationstendenz, ein Vermeidungsverhalten und es sei eine aktive Verhinderung von Bewegungen feststellbar (S. 3 unten). Nach einem wahrscheinlich eher banalen Verhebetrauma ohne sicher dokumentierten Sturz am 28. Oktober 2016 sei es zu einer akuten Lumbalgie gekommen. Eine Kontusion der Lumbalregion sei nicht nachgewiesen worden. Die geklagten Beschwerden, die demonstrierten physischen Einschränkungen und die andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit könnten dem einzigen, wahrscheinlich eher geringfügigen Ereignis vom 28. Oktober 2016 kaum angelastet werden. Bei Kontusion der Lumbalregion könne nach Ausschluss einer traumatischen objektivierbaren Läsion erfahrungsgemäss ein Abklingen der Beschwerden mit Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % nach wenigen Wochen erwartet werden. Es sei per 31. Dezember 2016 von einem Endzustand auszugehen (S. 5 oben). Alle Waddell-Zeichen seien positiv (S. 4 unten). Es lägen mit Sicherheit ab 1. Januar 2017 keine direkten Unfallfolgen mehr vor, sondern lediglich nicht somatische Störungen, die auch einer leichten lumbalen Kontusion nicht mehr zugeordnet werden könnten. Spätestens ab 1. Februar 2017 könne der Beschwerdeführer wieder zu 100 % im angestammten Beruf arbeiten (S. 6 Mitte).
3.4 Am 27. Juni 2017 rutschte der Beschwerdeführer beim Duschen aus und fiel auf den Rücken und den Hinterkopf (Unfallmeldung vom 18. Juli 2017; Urk. 7/25/3). Gemäss Bericht von Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Oktober 2017 (Urk. 7/18/2) sei der Beschwerdeführer dabei auf die LWS und das Os sacrum gefallen, habe sich aber auch den Hinterkopf angeschlagen. Es bestehe eine Rücken-/Beckenkontusion mit generalisierter reaktiver Verspannung; der Beschwerdeführer sei ab 27. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.5 Dr. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Anästhesie, diagnostizierte mit Bericht vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7/25/54-55) einen Verdacht auf ein somatoformes Schmerzsyndrom nach zweiter Rückenprellung sowie einen Status nach monatelanger Arbeitsunfähigkeit nach Rückenprellung (S. 1). Die massiven Schmerzen liessen sich nicht durch Prellungen bei Sturz in der Dusche erklären. Das Verhalten und die fehlende Wirksamkeit von Medikamenten liessen auf eine somatoforme Störung schliessen (S. 1). Bei neu geäusserten Nacken- und Hinterkopfschmerzen würde er ein MRI veranlassen (S. 2).
3.6 Die Ärzte des Zentrums F.___, Klinik G.___, diagnostizierten mit Bericht vom 19. Juli 2018 (Urk. 7/45/10-11) eine oroantrale Fistel, welche plastisch verschlossen werde.
3.7 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 4. November 2018 (Urk. 7/45/1-6) ein traumatisch aktiviertes chronisches muskuläres Panvertebralsyndrom und eine sich in Behandlung befindende oromaxilläre Fistel rechts (Ziff. 2.5). Diese Diagnosen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Angaben zum Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit machte Dr. D.___ nicht.
3.8 Dr. H.___, praktischer Arzt, diagnostizierte mit Bericht vom 7. März 2019 (Urk. 7/52) ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, zervikal und lumbal betont, sowie eine chronische Gastritis (Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2018 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig als Arbeiter für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Ziff. 1.3). Theoretisch sei er für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Stossen von schweren Lasten und ohne repetitive Bewegungen zu etwa 50 % arbeitsfähig (Ziff. 2.7). Die Belastbarkeit des Achsenskeletts sei deutlich herabgesetzt. Der Beschwerdeführer sei sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht deutlich eingeschränkt (Ziff. 3.4).
3.9 Dr. I.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, hielt am 29. April 2019 (Urk. 7/55/4) fest, es habe bisher keine organische Ursache der subjektiven Beschwerden nachgewiesen werden können. Das Augenmerk der Diagnostik richte sich auf die Unfälle von 2016 und 2017. Eine rheumatologische oder psychiatrische Abklärung der Schmerzursachen sowie eine spezifische fachärztliche Beurteilung hätten bislang nicht stattgefunden. Nach Einschätzung des Hausarztes betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch 50 %. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei fehlenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen und ungenügender Dokumentation von Befunden ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht sicher beurteilbar. Hausarzt H.___ beziehe sich lediglich auf die subjektiven Angaben seines Patienten.
Dr. I.___ empfahl die Überprüfung der Auferlegung einer rheumatologischen und psychiatrischen Abklärung und Therapie im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Drei Monate nach Beginn der Massnahmen seien fachspezifische Abklärungsberichte anzufragen.
4.
4.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
4.2 Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
4.3 Den vorhandenen medizinischen Berichten kann, wie Dr. I.___ festhielt (vgl. vorstehend E. 3.9), keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden. Dass die am 28. Oktober 2016 erlittene Kontusion des Os sacrum lediglich eine vorübergehende Beeinträchtigung verursacht haben dürfte, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Bericht von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3). Jedoch stellte Dr. C.___ eine ausgeprägte Aggravationstendenz bei positiven Waddell-Zeichen fest und diagnostizierte deshalb einen Verdacht auf psychisch überlagerte Rückenschmerzen. Nach dem zweiten Unfall vom 27. Juni 2017 wurde ebenfalls eine mögliche psychische Ursache geäussert: Dr. E.___ diagnostizierte einen Verdacht auf ein somatoformes Schmerzsyndrom, erachtete aber auch ein in der Folge nach Lage der Akten nicht durchgeführtes MRI als erforderlich (vgl. vorstehend E. 3.5). Dr. H.___ stellte eine deutliche somatische und psychische Einschränkung fest (vorstehend E. 3.8). Bei dieser Aktenlage erachtete Dr. I.___ einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht als nicht ausgewiesen, sondern als nicht sicher beurteilbar (vorstehend E. 3.9). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden kann also nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Angesichts der Einschätzung ihres RAD wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, den Sachverhalt genauer abzuklären. Da Dr. I.___ darauf hinwies, dass eine rheumatologische oder psychiatrische Abklärung der Schmerzursachen sowie eine spezifische fachärztliche Beurteilung bislang nicht stattgefunden hätten (vgl. vorstehend E. 3.9), wäre eine Untersuchung durch den RAD naheliegend gewesen (vgl. vorstehend E. 4.1).
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Vorliegend wurde der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen. Da die vorhandenen Akten keinen materiellen Entscheid erlauben, wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur genauen Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, allenfalls unter Berücksichtigung des strukturieren Beweisverfahrens bei psychischen Erkrankungen, zurückgewiesen.
Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard