Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00586
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Anwaltskanzlei Galligani
Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ war vom 27. Mai 2009 bis 31. Juli 2011 als Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt. Am 29. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis, dass eine Belastung des linken Beins nach Unfall vom 13. Februar 2011 nicht möglich sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen
und gewährte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. März 2013 (Urk. 7/16) Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Ausbildung zur Erlangung des Bürofachdiploms VSH. Am 23. Dezember 2014 (Urk. 7/32) teilte der Versicherte telefonisch mit, dass er am 5. November (richtig: September) 2014 einen Rückfall erlitten habe und erneut vollständig arbeitsunfähig sei. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, zog insbesondere die Akten des Unfallversicherers bei und wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2017 (Urk. 7/71) über ein erneutes Unfallereignis vom 31. März 2017 in Kenntnis gesetzt. Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. August 2018 (Urk. 7/81) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf am 1. Oktober 2018 (Urk. 7/91) mit ergänzender Begründung vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/96) erhobenen Einwand verfügte die IV-Stelle am 29. Juli 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben, er sei zu berenten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss am 30. September 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 7. September 2020 (Urk. 10) zog das hiesige Gericht die vollständigen Akten des Unfallversicherers (Suva; Urk. 13-17) bei und stellte diese den Parteien mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 18) zur Einsicht zu.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, dass dem Beschwerdeführer seit 13. Februar 2011 die bisherige Tätigkeit als Chefreiniger nicht mehr zumutbar sei. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sei ihm eine Ausbildung zum Büroangestellten bezahlt worden. Somit sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2013 eine optimal angepasste Tätigkeit, wie die Tätigkeit eines Büroangestellten, zu 100 % zumutbar. Aufgrund der nachfolgenden Unfälle hätten keine langandauernden Arbeitsunfähigkeiten bestanden, weshalb diese nicht berücksichtigt könnten (S. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Beurteilung des Suva-Kreisarztes vom 4. April 2019 (Urk. 17/221; S. 8). Bestünden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kreisärztlicher Berichte, so seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel seien vorliegend gegeben (S. 12). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt mit einer neutralen Begutachtung abzuklären (S. 13).
3.
3.1 Am 13. Februar 2011 fiel dem Beschwerdeführer eine Bodenreinigungsmaschine auf den linken Fuss (Urk. 13/1). Der gleichentags konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Assistenzarzt der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals A.___, stellte als vorläufige Diagnose ein stumpfes Quetschtrauma Fuss links (Bericht vom 3. Mai 2011; Urk. 13/12).
3.1.1 Mit Bericht der Schmerzsprechstunde vom 6. Oktober 2013 (Urk. 13/138) attestierte die behandelnde Ärztin dem Beschwerdeführer bei - im Übrigen unauffälligen Befunden - erhobener Schwellung lateral im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) und Fussrückens (S. 1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit noch leichten Einschränkungen hinsichtlich schneller Bewegungsabläufe wie beispielsweise Joggen oder schnelles Treppensteigen (S. 2).
3.1.2 Nach zwischenzeitlichem Misstritt mit Bänderriss und dem Tragen eines Gipses vom 17. Februar bis 31. März 2014 (Urk. 13/151 f.) stellte Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, bei anschliessender kreisärztlicher Untersuchung am 5. Juni 2014 (Urk. 13/159) fest, die Gesamtsituation bezüglich linkem Fuss habe sich wesentlich verbessert. Bei der heutigen klinischen Untersuchung seien keine floriden CRPS-Symptome mehr erhebbar. Es bestehe weiterhin noch eine mässige Schwellung im Bereich des linken Sprunggelenks. Auch sei die Propriozeption und Stabilität des linken Fusses im Seitenvergleich eingeschränkt. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk habe sich im Verlauf leicht verbessert, jedoch sei sie im Seitenvergleich immer noch um 5-10º eingeschränkt. Der Beschwerdeführer arbeite seit Mai 2014 als Bürofachmann, was er als eine wechselbelastende Tätigkeit schildere und aktuell diese Tätigkeit auch gut ausführen könne. Aus medizinischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar (S. 4).
3.2 Mit Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 14/17) diagnostizierten die zuständigen Ärzte des Stadtspitals A.___ ein OSG Supinationstrauma mit Verdacht auf eine laterale Bandläsion. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Arbeit bei einem Sprung von der Hebebühne den linken Fuss vertreten.
3.2.1 Am 18. Juni 2015 (Urk. 7/80) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erstmals zur Sache Stellung. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt fest, bei dem 31-jährigen Beschwerdeführer sei der somatische Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich einer daraus sich ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dieser rein unfallbedingte Gesundheitsschaden sei noch nicht stabil. Letztlich handle es sich um zwei zeitlich weit auseinanderliegende Unfallereignisse mit Betroffensein jeweils des linken Sprunggelenks und Fusses, nämlich zunächst das Ereignis vom 13. Februar 2011 mit danach andauernder Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis mindestens Juni 2013 und daraus abgeleiteter Indikation zur Umschulung, welche inzwischen erfolgreich absolviert und abgeschlossen worden sei. Mit Verfügung der Suva vom 5. Juni 2014 sei dieser Fall abgeschlossen worden. Danach sei es am 5. September 2014 zu einem weiteren Unfallereignis gekommen, dessen Behandlung offensichtlich noch nicht abgeschlossen sei. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bislang ab dem Unfalltag bis zum 31. Januar 2015 attestiert worden (S. 5).
3.2.2 Vom 19. August bis 23. September 2015 befand sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___. Im Austrittsbericht vom 24. September 2015 (Urk. 7/46) stellten die unterzeichnenden Ärzte die Hauptdiagnosen eines Supinationstraumas OSG links und einer depressiven Episode zumindest mittelgradiger bis schwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; S. 1). Sie legten dar, in der Untersuchung präsentiere sich ein gereiztes, in der Beweglichkeit leicht eingeschränktes OSG links (hier sei besonders die Supination schmerzhaft), mit einer ventral vom Malleolus medialis beginnenden, entlang des Gelenkspaltes bis dorsal des Malleolus lateralis reichender Druckdolenz, die auch über dem Caput des Os metatarsale III angegeben werde. Die Schwellung betreffe den gesamten rechten (richtig wohl: linken) Fuss. Eine leicht livide Verfärbung bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers am medialen Fussrand links seit 2011. Diese Problematik würde gesamthaft betrachtet am ehesten zu den Befunden der im SPECT vom 27. August 2015 festgestellten CRPS des linken Fusses und Unterschenkels passen. Auch klinisch würden die Budapester Kriterien für das Vorliegen einer CRPS, wenn auch knapp, erfüllt. In der neurologischen Untersuchung werde eine Taubheit im Bereich des Dermatom 5 über dem Dorsum Pedis links angegeben. Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung erfolgt. Es sei wahrscheinlich, dass die erheblich ausgeprägte Depression das Schmerzerleben intensiviere und zur Chronifizierung der Fussproblematik beitrage. Als psychosoziale Belastungsfaktoren seien Spannungen mit der psychisch seit einer Kopfverletzung offenbar alterierten Ehefrau sowie finanzielle Probleme (mit Schulden) zu nennen, wogegen die sehr enge Beziehung zu seinen drei noch kleinen Kindern die wichtigste Ressource darstelle (S. 3). Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen, klinischen und radiologischen Befunde die aktuellen Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei dem insgesamt leistungsbereiten und motivierten Beschwerdeführer aus rein somatisch-ärztlicher Sicht im Wesentlichen erklären, ein gewisser Anteil der Schmerzproblematik dürfte jedoch im Rahmen der dargelegten psychischen Problematik überlagert sein (S. 4).
Die festgestellte psychische Störung (Depressive Episode zumindest mittelgradiger bis schwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom; ICD-10: F32.11) begründe aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aufgrund der noch deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit sei derzeit das Leistungsvermögen für eine berufliche Tätigkeit so stark vermindert, dass noch keine Vermittlung im ersten Arbeitsmarkt möglich sei und vorgängig ein Arbeitstraining in einem geschützten Rahmen erfolgen sollte. Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik bestünden Einschränkungen im Bereich von Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Antrieb. Im weiteren Verlauf müsse die Arbeitsfähigkeit durch die nachbehandelnde Psychiaterin erneut evaluiert werden. Eventuell sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung zur Kompensation der depressiven Störung erwogen werden.
Ab dem 24. September 2015 bestehe eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als Hotelangestellter in der Qualitätskontrolle von 100 %. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da sich der Beschwerdeführer derzeit noch immer in der medizinischen Phase befinde (S. 2).
3.2.3 Am 13. Oktober 2016 (Urk. 14/159) hielt Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, aktuell zeige sich eine eindrückliche ödematöse Schwellung der Knöchelregion und des linken Fusses, daneben fänden sich auch deutliche Temperaturdifferenzen zur Gegenseite, ein vermehrtes Schwitzen und Schmerzen, welche organisch nicht erklärbar seien. Auch im Vergleich mit der Voruntersuchung vom Juli 2015 scheine es zu einer Verschlechterung und einer deutlichen Zunahme der Schwellung gekommen zu sein. Auch sei die Atrophie des linken Beines nun evident, dies sei bei der Voruntersuchung noch nicht so gewesen. Eine zielführende Untersuchung habe wegen der deutlichen Schmerzäusserung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können (S. 8). Die Behandlung könne noch nicht abgeschlossen werden, da im Moment noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt werden könne, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr bestünden (Verdacht auf CRPS). Die Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils könne somit noch nicht erfolgen (S. 9).
3.2.4 In seiner Beurteilung vom 22. März 2017 (Urk. 14/197) führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, Temperaturdifferenzen zwischen den Füssen seien momentan nicht objektivierbar, auch wenn der Beschwerdeführer darauf hinweise. Kein vermehrtes Schwitzen. Keine Hypertrichose. Eine MRI-Untersuchung im Verlauf habe keine Anhaltspunkte für ein CRPS gezeigt, auch in der Schmerzabklärung in der Schmerzmedizin A.___ habe kein CRPS bestätigt werden können. Die Atrophie des linken Beines sei in etwa gleich gegenüber der Voruntersuchung, eine diskrete Besserung bezüglich Fuss-Schmerzen sei im Vergleich zur Voruntersuchung von Oktober 2016 festzustellen. Der Beschwerdeführer äussere zwar immer noch Schmerzen, aber nicht mehr so, dass - wie anlässlich der letzten Untersuchung - die klinische Untersuchung nicht hätte komplettiert werden können. Mit weiteren Behandlungen könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserungen mehr erreicht werden. Ein CRPS habe sowohl klinisch als auch radiologisch (MRI) ausgeschlossen werden können, aktuell sei ein Vorliegen eines solchen klinisch nicht evident (S. 10).
Es werde ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Die Haltung während der Arbeit solle auf das Sitzen betont sein (80:20). Das Verwenden eines Stockes solle dem Beschwerdeführer gewährt werden. Das Sitzen könne vorgeneigt durchgeführt werden, es sei dabei keine besondere Haltung einzunehmen. Arbeiten, welche Knien oder Kniebeugen erforderten, dürften nicht durchgeführt werden. Im Bereich der Hände könne normal und nicht eingeschränkt mit Werkzeugen hantiert werden. Das Heben und Tragen von Lasten müsse aber auf «leicht» limitiert werden, da der Beschwerdeführer sich vorwiegend im Sitzen befinden solle. Überkopfarbeiten dürften selbstverständlich nicht durchgeführt werden. Das Gehen bis 50 m könne durchgeführt werden, das Gehen über längere Strecken solle nur selten durchgeführt werden. Auf das Gehen auf unebenem Gelände sei zu verzichten. Treppensteigen könne der Versicherte gelegentlich, das Leiternbesteigen dürfe nicht durchgeführt werden. Arbeiten, welche ein Gleichgewicht oder Balancieren erforderten, dürften nicht durchgeführt werden. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht (S. 11).
3.3 Gemäss telefonischer Mitteilung vom 4. April 2017 (Urk. 16/1) zuhanden der Unfallversicherung erlitt der Beschwerdeführer am 31. März 2017 einen Verkehrsunfall mit dem Motorrad.
3.3.1 Dem Austrittsbericht vom 3. Mai 2017 (Urk. 16/11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 31. März bis 28. April 2017 im Universitätspital F.___ hospitalisiert war. Die verantwortlichen Ärzte diagnostizierten zur Hauptsache eine dislozierte Unterschenkelmehrfragmentschaftfraktur rechts, eine undislozierte Fraktur Grundphalanx Dig I links sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, jeweils vom 31. März 2017 (S. 1).
3.3.2 Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2018 (Urk. 7/80/14) gelangte RAD-Ärztin Dr. med. G.___ zum Schluss, dass bei Status nach Unfall vom 31. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Hausabwart seit Unfalltag und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit seit 7. Juli 2017 bestehe. In angepasster Tätigkeit als Bürokaufmann bestehe seit 7. Juli 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine reaktive Depression gelte als behandelbar und begründe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Leichte Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit könnten in den ersten Wochen (bei Einstieg in die Tätigkeit) möglich sein. Unter adäquater Schmerztherapie und bedarfsweise psychiatrischer Begleitung sei die Tätigkeit als Bürokaufmann im üblichen Belastungsprofil ganztags umsetzbar. Der Einstieg werde stufenweise empfohlen (S. 15).
3.3.3 Am 12. Juli 2018 (Urk. 17/164) diagnostizierte der explorierende Facharzt für Neurologie der Universitätsklinik H.___ die Nerven betreffend eine Nervus peroneus communis Schädigung subtotal mittlerer Unterschenkel sowie eine Nervus saphenus Neuropathie mit neuropathischem Schmerzsyndrom rechts, Allodynie (S. 1), und stellte fest, klinisch und neurophysiologisch fänden sich nachweisbare schwere Schäden des Nervus peroneus rechts grösser als links, rechts subtotal bei distal nicht mehr ableitbarem cMAP. Auch links bestehe im Rahmen des vorbekannten CRPS eine umschriebene Nervenschädigung, so dass von der kleinen Fussmuskulatur nicht abgeleitet werden könne, hier jedoch auch ödembedingt. Auf eine EMG-Untersuchung sei rechts aufgrund der ausgeprägten Atrophie, klinischen Schwäche und neurographisch fehlendem Antwortpotential verzichtet worden. Zusammen mit der sensiblen Ausfallssymptomatik sei die Peroneusläsion rechts distal des Abgangs zum Musculus tibialis anterior klinisch und neurophysiologisch bewiesen. Zusätzlich bestehe klinisch eine eindeutige Saphenus-Neuropathie rechts, ebenfalls mit Zeichen sensibler Ausfälle und plausiblem Schädigungsmechanismus angesichts der Interposition des Nervs im Bereich der Osteosynthese im mittleren Unterschenkelbereich (S. 3).
3.3.4 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 7. November 2018 (Urk. 7/112/
4-8) wies Dr. C.___ vom RAD darauf hin, dass mittlerweile die neueste Akte der Suva vorliege, woraus ersichtlich sei, dass zwar einerseits der Beschwerdeführer seine Umschulung zum Bürofachmann (Oktober 2013 bis Oktober 2014) nicht abgeschlossen habe, andererseits die aktuelle, seit Oktober 2017 durchgehend bestehende und auch seitens der Uniklinik H.___ zuletzt nochmals bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 40 % sich ausdrücklich auf die derzeitig ausgeübte
Tätigkeit als Haus-/Vereinsabwart beziehe. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei diese Bewertung uneingeschränkt plausibel. Die letzte RAD-Stellungnahme vom 14. Juni 2018 (E. 3.3.2) habe sich allerdings hinsichtlich der angegebenen Arbeitsfähigkeit von 100 % ausdrücklich auf eine (optimal!) angepasste Tätigkeit als Bürokaufmann bezogen, was auch aus heutiger Sicht unter Berücksichtigung der aktuellsten Arztberichte weiterhin nachvollziehbar und zu bestätigen sei (S. 6).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ab Juli 2013 eine optimal angepasste Tätigkeit, wie die Tätigkeit eines Büroangestellten, zu 100 % zumutbar sei, auf die Einschätzungen ihres RADs.
Die massgeblichen Stellungnahmen des RAD basieren ausschliesslich auf einer Würdigung der bekannten medizinischen Aktenlage aus versicherungsmedizinischer Sicht, eigene Untersuchungen wurden keine vorgenommen. Hierbei gelangte RAD-Arzt Dr. C.___ mit finaler Stellungnahme vom 7. November 2018 (E. 3.3.4) unter Verweis auf die Beurteilung von Dr. G.___ (E. 3.3.2) zum Schluss, dass auch bei Berücksichtigung der aktuellsten Arztberichte nach wie vor von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Dabei fällt auf, dass Dr. G.___ die von der Suva beurteilten und dokumentierten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zwar als nachvollziehbar erachtete (Urk. 7/80 S. 14), indes weder sie noch Dr. C.___ dies in schlüssiger Weise begründeten. Namentlich nahmen sie weder Bezug auf das Unfallereignis vom 4. April 2017 (E. 3.3) und auf die daraus resultierenden massgeblichen Beschwerden, noch legten sie dar, inwiefern solche die Leistungsfähigkeit einschränken beziehungsweise sie lassen die Definition eines Leistungsprofils vollständig missen. Ebenso bleibt der postulierte Zeitpunkt einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als Bürokaufmann ab dem 7. Juli 2017 (Urk. 7/112 und Urk. 7/80/14) unbegründet und damit letztlich zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, in seiner Beurteilung vom 4. April 2019 (Urk. 17/221) das am 22. März 2017 (E. 3.2.4) kreisärztlich erstellte Zumutbarkeitsprofil nach dem Unfall vom 4. April 2017 erst ab Erreichen des stabilen medizinischen Endzustandes am 2. Mai 2019 für voraussichtlich wieder vollumfänglich gültig erklärte. Ferner ersuchte Dr. I.___ um das Einholen weiterer medizinischer Berichte (S. 16), um hernach am 30. April 2019 (Urk. 17/226) eine vorwiegend sitzende Tätigkeit als vollzeitig zumutbar zu befinden, ohne sich aber mit den umfangreicheren Einschränkungen des vorgenannten Profils nachvollziehbar auseinanderzusetzen. Zuletzt erfolgte die Terminierung des Erreichens des Endzustandes per 2. Mai 2019 ohne Darlegung der zugrundeliegenden medizinisch-theoretischen Überlegungen und scheint demnach auf blossen, für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbaren Erfahrungswerten zu beruhen.
4.1.2 Sodann übernahm RAD-Arzt Dr. C.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit die Einschätzung der Universitätsklinik H.___ einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Haus-/Vereinsabwart und bewertete dies aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht als uneingeschränkt plausibel (E. 3.3.4). Wiederum unklar bleibt derweil das dieser Tätigkeit zugrunde liegende Anforderungsprofil. Hausärztin Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte am 8. Juni 2019 (Urk. 17/235) hierzu aus, dass der Beschwerdeführer während der Bürozeiten mit zum Teil hochgelagerten Beinen arbeiten, aber auch jederzeit aufstehen und sich bewegen kann und die aktuelle Tätigkeit als ideal und leidensangepasst zu bezeichnen ist (S. 2). Eine Konkretisierung hätte an dieser Stelle einen höheren Detailgrad erheischt, lassen die Ausführungen Dr. J.___s doch nicht erkennen, inwiefern eine Tätigkeit als Bürokaufmann besser angepasst sein soll und Dr. C.___ die diesbezügliche Einschätzung der Universitätsklinik H.___ vorbehaltlos anerkannte. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer keine «klassische» Hausabwartstätigkeit bei seinem Arbeitgeber (Verein) ausführt. Eine über ein Pensum von 60 % hinausgehende Steigerung - bei der als überwiegend sitzend durchführbaren Arbeitstätigkeit - schloss der zuständige Orthopäde am 23. Juli 2018 (Urk. 17/166) jedoch (noch) aus (S. 2).
4.1.3 Endlich erscheint auch die Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Bürokaufmann ohne nachvollziehbare Ausführungen hierzu als zweifelhaft. Abgesehen davon, dass das erforderliche Tätigkeitsprofil abermals unbestimmt bleibt, ist das Abstellen auf die Tätigkeit als Bürokaufmann als angepasste Tätigkeit bereits grundsätzlich in Frage zu stellen. So ist der Beschwerdegegnerin zwar dahingehend beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer eine Ausbildung zur Erlangung des Bürofachdiplom VSH mit Mitteilung vom 28. März 2013 (Urk. 7/16) gewährt wurde und er im von der Schule K.___ vom 13. Oktober 2013 bis 4. Oktober 2014 angebotenen Bildungsgang eingeschrieben war (Urk. 7/95). Entgegen ihrer Auffassung bleiben die Umstände der Beendigung indes ungewiss. Während die Suva als involvierter Unfallversicherer selbst noch von einem mit Note 4.8 erfolgreichen Abschluss des Bürofachdiploms ausging (vgl. Urk. 13/158 S. 1), teilte die Schule K.___ der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2019 (Urk. 7/103) mit, der Beschwerdeführer habe die Ausbildung nicht bestanden, wobei sie vorhergehend ohne weitere Erläuterung auf eine «komplizierte Angelegenheit» hingewiesen hatte (Urk. 7/102). Der Schluss der Beschwerdegegnerin auf ein Scheitern aus iv-fremden Gründen, mithin Überlastung (vgl. Urk. 7/112 S. 7), ist bei dieser Aktenlage nicht haltbar, da weder eine Überlastung erstellt ist, geschweige denn iv-fremde Ursachen.
4.2 In medizinischer Hinsicht verwies Dr. C.___ auf den Unfall des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 (vgl. Urk. 7/112) und stellte fest, dass die dabei erlittene schwere Verletzung des rechten Unterschenkels Ursache für die derzeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist (S. 5). Im Weiteren fehlt es den Ausführungen des RAD jedoch an einer nachvollziehbaren, schlüssigen Herleitung der zu stellenden Diagnosen sowie an einer Auseinandersetzung mit den daraus abzuleitenden Funktionseinschränkungen. Faktisch attestierte der RAD eine aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausible Einschränkung in der derzeitig ausgeübten Tätigkeit als Haus-/Vereinsabwart sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Bürokaufmann, ohne jedoch die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Pathologien und deren Einwirkung auf die Leistungsfähigkeit schlüssig darzulegen. Gänzlich unberücksichtigt blieben hierbei die in der Universitätsklinik H.___ am 12. Juli 2018 (E. 3.3.3) und damit nach dem letzten Unfall vom 31. März 2017 nachgewiesenen Peroneusläsion sowie Saphenus-Neuropathie rechts mit sensibler Ausfallssymptomatik. In diesem Sinne hätte die seitens des RAD postulierte volle Leistungsfähigkeit als Bürokaufmann einer umso detaillierteren Auseinandersetzung bedurft, zumal einem medizinischen Laien die mit Bericht der Universitätsklinik H.___ vom 23. Juli 2018 (Urk. 17/166) dokumentierten Schmerzen mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit selbst bei überwiegend sitzend ausgeführten Tätigkeiten (S. 2) bei ausgewiesener Schädigung der Nerven nachvollziehbar erscheinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, das Dr. C.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie praxisgemäss von vornherein nicht über die notwendige Qualifikation verfügt, um neurologische Leiden beweiskräftig zu beurteilen.
4.3 Ebensowenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechtsgenügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Während bezüglich den kreisärztlichen Schilderungen auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden kann (E. 4.1.1), mangelt es auch den Berichten der Universitätsklinik H.___ entweder an einer differenzierten Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Befundung und an der Erstellung eines Leistungsprofils (E. 3.3.3) oder einer aktuellen Einschätzung der medizinischen Situation nach erfolgtem Hinweis, dass vermutlich noch kein Endzustand zum Beurteilungszeitpunkt vorlag (vgl. Urk. 17/166/3). Selbiges trifft auch auf den Bericht der Hausärztin Dr. J.___ vom 8. Juni 2019 (Urk. 17/235) zu, wobei es grundsätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen gilt, dass die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der behandelnden Ärzte zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Zusammenfassend lässt sich der aktuelle Gesundheitszustand sowie die zumutbare Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht anhand der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilen.
5.
5.1 Schliesslich stellt sich die Beschwerdegegnerin in zeitlicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer ab Juli 2013 eine optimal angepasste Tätigkeit zumutbar ist und die nachfolgenden Unfälle keine langandauernden Arbeitsunfähigkeiten nach sich zogen (Urk. 2 S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einem ersten Unfall am 13. Februar 2011 (E. 3.1) und Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. Oktober 2012 Leistungen der Invalidenversicherung frühestens ab April 2013 zu diskutieren wären (Sachverhalt 1.). Abgesehen davon, dass Rentenzahlungen während der gewährten und grundsätzlich vom 13. Oktober 2013 bis 4. Oktober 2014 dauernden Frühinterventionsmassnahme in Form einer Ausbildung zur Erlangung des Bürofachdiplom VSH von vornherein ausser Betracht fallen, sind – wie erwogen – die Umstände und auch der Zeitpunkt der Beendigung dieser Massnahme nicht erstellt. Sodann kann den vorliegenden echtzeitlichen medizinischen Dokumentationen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Schmerzsprechstunde vom 6. Oktober 2013 (E. 3.1.1) bei kreisärztlicher Bestätigung vom 5. Juni 2014 (E. 3.1.2) für wieder voll leistungsfähig befunden wurde. Demnach bestehen Hinweise darauf, dass ab April 2013 bis November 2013 allenfalls befristete Leistungen in Betracht zu ziehen sind.
5.2 Selbiges gilt für den zweiten vom Beschwerdeführer erlittenen schwerwiegenden Unfall vom 5. September 2014 (E. 3.2) mit hernach instabilem Gesundheitszustand. Namentlich wies der RAD der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 18. Juni 2015 (E. 3.2.1) selber auf die nicht abgeschlossene Behandlung und die bislang bis zum 31. Januar 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit hin.
Im Folgenden begab sich der Beschwerdeführer vom 19. August bis 23. September 2015 zur stationären Behandlung in die Rehaklinik D.___ (E. 3.2.2), wobei der festgestellten psychischen Störung eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung zugemessen wurde. Ebenso attestierte Kreisarzt Dr. E.___ noch am 13. Oktober 2016 (E. 3.2.3) eine im Vergleich mit der Voruntersuchung vom Juli 2015 stattgehabte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zufolge eines möglicherweise bestehenden CRPS und sah von der Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils ab. Da auch hier jede schlüssige Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung beim Beschwerdeführer sowie dessen Leistungsfähigkeit mit Differenzierung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit fehlt, ist
der pauschale Schluss der Beschwerdegegnerin auf keine langandauernde Arbeitsfähigkeit seit Juli 2013 nicht nachvollziehbar und es sind auch hier zumindest befristete Leistungen zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als Dr. G.___ vom RAD die von der Suva dokumentierten Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.1.1) als nachvollziehbar beurteilte und Dr. C.___ zumindest die bis 31. Januar 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht in Zweifel zog.
6. Der IV-Stelle obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen dieser ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2019 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde bzw. des Eventualantrags aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie sowohl den medizinischen als auch den erwerblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, bei welchem zumindest Ärztinnen und/oder Ärzte der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie beteiligt sind. Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglichen und sich insbesondere auch zum retrospektiven Verlauf unter Einbezug sämtlicher Unfälle äussern.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1’000.--
festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht