Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00588


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 23. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, war zuletzt seit April 2003 als Besucherbetreuer im Y.___ tätig (Urk. 5/2 Ziff. 5.4), als er sich am 28. Januar 2016 unter Hinweis auf einen langjährigen und schädlichen Alkoholkonsum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/2 Ziff. 6.1). Nachdem er seit Juli 2016 wieder im früheren Umfang arbeitstätig war (vgl. Urk. 5/19), verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/22) mit Verfügung vom 22. Februar 2017 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 5/23).

1.2    Am 15. Mai 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung sowie eine seit 6. Dezember 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/26 Ziff. 4.3 und 6.1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 5/30) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 5/32) und führte am 19. Juli 2018 ein Standortgespräch durch (Urk. 5/37). Mit Schreiben vom 22. August 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz vom 27. August 2018 bis 22. Februar 2019 (Urk. 5/40; vgl. auch Zielvereinbarung vom 21. August 2018, Urk. 5/44-45). Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde die Integrationsmassnahme per 12. November 2018 beendet (Urk. 5/52).

    Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 5/62, Urk. 5/64, Urk. 5/73, Urk. 5/74) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/77-78, Urk. 5/80), in dessen Rahmen dem Versicherten als Schadenminderungspflicht eine ambulante Behandlung sowie Alkoholabstinenz auferlegt wurde (Urk. 5/79), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2019 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 5/83 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 30. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2018 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 4).

    Mit Verfügung vom 26. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten ergänzenden Abklärung zu äussern (Urk. 6), worauf sich dieser mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 mit einer Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung einverstanden erklärte (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die
Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen
möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 (Urk. 4) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass nach der Praxisänderung des Bundesgerichts betreffend die primären Suchterkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 1 Ziff. 1 und 2). Vorliegend sei der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt, um eine Prüfung der Standardindikatoren durchführen zu können, und die Sache sei zurückzuweisen, um weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 3).

    Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 an (Urk. 7).

2.2    Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien (Urk. 4, Urk. 7) sowie der Tatsache, dass lediglich Berichte der behandelnden Ärzte bei den Akten liegen (Urk. 5/32, Urk. 5/62, Urk. 5/64, Urk. 5/73-74), gestützt auf welche eine eingehende Prüfung der Standardindikatoren nicht möglich ist, ist davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig sind.

    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die dannzumal vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

3.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig