Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00591


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 10. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1978 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Elektrotechniker begonnen, aber nicht abgeschlossen hatte, reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein und ging ab dem Jahr 2005 immer wieder für wenige Monate pro Jahr einer beruflichen Tätigkeit nach, in den Jahren 2007 und 2008 im Bereich Fassadenbau. Unter Hinweis auf eine seit 2002 bestehende psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 29. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2, 7/6, 7/9 S. 2 und 7/11). Am 13. Februar 2013 wurde der IV-Stelle vom behandelnden Arzt gemeldet, dass der Versicherte zufolge eines Unfalls mit Beteiligung der rechten Hand und des rechten Fusses seit November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/26). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei und tätigte weitere beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen. In deren Verlauf veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/72, 7/73). Die Y.___ erstattete ihr Gutachten am 11. November 2016 (Urk. 7/83).

    Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2017 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2012 bis Ende Februar 2016 in Aussicht; für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/93). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2017 Einwand (Urk. 7/95), welchen er mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ergänzte (Urk. 7/98).

1.2    Am 29. September 2017 stellte die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Verlaufs-Untersuchung (Psychiatrie, Orthopädie) des Versicherten bei der Y.___ in Aussicht (Urk. 7/133), wozu der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Stellung nahm (Urk. 7/139). In der Folge erweiterte die IV-Stelle den Gutachtensauftrag um die Fachdisziplin Neuropsychologie (Urk. 7/141 und 7/143). Die Verlaufsbegutachtung verzögerte sich, da der Versicherte die Terminbestätigung und die Einverständniserklärung zunächst nicht zurücksandte (Urk. 7/145 S. 3-5 und 7/146-150).

    Die Y.___ erstattete das Verlaufsgutachten am 18. Juni 2018 (Urk. 7/168), wozu der Versicherte mit Eingaben vom 30. August 2018 (Urk. 7/172), 8. Oktober 2018 (Urk. 7/174) und 13. Dezember 2018 (Urk. 7/176) Stellung nahm. Am 29. Januar 2019 liess der Versicherte der IV-Stelle den Beschluss Nr. «…» der Stadt Zürich, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Kammer III, vom 15. Januar 2019 zukommen, mit welchem eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet worden war (Urk. 7/181-183).

    Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2012 bis Ende Februar 2016 zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1. März 2016 (Urk. 2 [= Urk. 7/186, 7/187 und 7/199]).

1.3    Im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens erfolgte am 15. Februar 2016 eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/55 S. 11-19). Daraufhin stellte die Suva ihre bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) mit Schreiben vom 17. Februar 2016 per 31. Mai 2016 ein und kündigte an, per 1. Juni 2016 zu prüfen, ob der Versicherte Anspruch auf längerfristige Versicherungsleistungen habe (Urk. 7/55 S. 1). Mit Verfügung vom 31. März 2016 sprach sie dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu, verneinte bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 8 % indes einen Rentenanspruch (Urk. 7/57).

    Im Zusammenhang mit einem Rückfall übernahm die Suva erneut Versicherungsleistungen (vgl. Schadenmeldung vom 27. Januar 2017 betreffend Kontusion des rechten Handgelenks am 19. Januar 2017 [Urk. 7/120 S. 3], die kreisärztliche Beurteilung vom 15. August 2017 [Urk. 7/120 S. 111-116] sowie das Schreiben vom 31. Januar 2017 [Urk. 7/101]) und stellte diese mit Verfügung vom 20. Juli 2017 per 31. Juli 2017 wieder ein (Urk. 7/120 S. 92 f.).

    Sowohl gegen die Verfügung vom 31. März 2016 als auch vom 20. Juli 2017 erhob der Versicherte Einsprache. Die Suva wies diese Einsprachen mit Entscheid vom 15. März 2018 ab (Urk. 7/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht sodann mit Urteil vom 23. Mai 2019 abgewiesen (Geschäfts-Nr. UV.2018.00089).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2012. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch das Gericht (Urk. 1).

    Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 9 und 10/1-4). Mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

    Am 29. Januar 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Prot. S. 3 f.). Der IV-Stelle war das Erscheinen freigestellt worden (Urk. 13), wovon sie Gebrauch machte (Prot. S. 3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2; 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publizierte E.] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2; 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit dem Unfallereignis im November 2011 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege ab dem 15. Februar 2016 jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des folgenden Belastungsprofils vor: zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten bis 10 kg Gewichtsbelastung, nicht jedoch Arbeiten, die einwandfreies Sehen oder einen Kraftschluss der Hand erforderten, keine diadochokinetischen Bewegungsmuster, keine Tätigkeiten mit Rückstoss, auf Gerüsten und Leitern oder auf unebenem Boden und mit erforderlicher Standfestigkeit, keine Tätigkeiten, die mit Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen; dies alles unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur mit verminderter Frustrationstoleranz und sogenannten Affektstürmen mit Neigung zu Konfliktsituationen im Publikumsverkehr. Der daraufhin vorgenommene Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 3 % ergeben, weshalb der Beschwerdeführer zwischen 1. November 2012 und Ende Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, ab März 2016 mangels einer relevanten Erwerbseinbusse hingegen kein entsprechender Anspruch mehr bestehe (Urk. 2).

    Aufgrund zusätzlicher psychischer Einschränkungen sei ein Verlaufsgutachten bei der Y.___ eingeholt worden; da die neuropsychologische Untersuchung jedoch habe abgebrochen werden müssen, sei eine diesbezüglich zuverlässige Beurteilung verhindert worden. Weder das Verlaufsgutachten noch die im Rahmen des Einwandes vorgelegten neuen medizinischen Berichte hätten indes an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit etwas geändert (Urk. 2).

    Der im Januar 2017 erlittene Unfall sowie die im Februar 2018 erfolgte Operation hätten jeweils nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten ausgelöst, weshalb für diese Zeiträume ebenso wenig Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er vollständig arbeitsfähig sei und folglich in die Zuständigkeit des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) falle (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, er sei in seiner bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Wegen seiner Fussbeschwerden, die zu Hüftgelenks- und Rückenbeschwerden geführt hätten, stehe er in erneuter Behandlung und sei vollständig krankgeschrieben. Er könne zudem das rechte Handgelenk kaum mehr belasten, weshalb er mit dieser Hand auch keine körperlich leichten Tätigkeiten mehr ausführen könne. Schliesslich stehe er seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung; Untersuchungen hätten starke Einschränkungen in sämtlichen kognitiven Bereichen ergeben, welche sich im Alltag und auf die Erwerbstätigkeit auswirken würden, weshalb eine Beistandschaft errichtet worden sei. Er sei weder aus psychischer noch aus neurologischer Sicht in der Lage, einer vollen Erwerbsfähigkeit nachzugehen; diesbezüglich sei auf die Beurteilung durch die Z.___ abzustellen (Urk. 1).

    Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung am 29. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik sodann ergänzend aus, die Situation sei für ihn sehr schwierig. Er habe versucht, in einer Pizzeria zu arbeiten, was wegen seiner Hand jedoch nicht funktioniert habe. Seine Hand sei zu 75 % blockiert, auch schlafe sein Fuss immer wieder ein, er habe Rücken- und Kopfschmerzen. Wegen eines Suizidversuches aufgrund von Depressionen habe er während insgesamt fast 13 Monaten in psychiatrischer Behandlung gestanden; nun gehe er bloss noch zum Hausarzt, die von der Spitex beorderte Psychologin komme nicht mehr vorbei. Seine ehemalige Frau lasse ihn die Tochter nicht mehr sehen, da er die Alimente nicht bezahlen könne, auch habe ihn die Sozialbehörde angewiesen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Schliesslich habe ihm seine ehemalige Beiständin kein Geld gegeben, um einen Anwalt zu bezahlen; es habe nun jedoch einen Wechsel gegeben und mit der neuen Beiständin sei er zufrieden (Prot. S. 3 f.).


3.

3.1    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung zunächst auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 11. November 2016 (Urk. 7/83). Die Gutachter führten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 22):

- Belastungsminderung rechtes Handgelenk nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und mittelgradiger Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks

- Beginnende Arthrose rechtes oberes Sprunggelenk nach offener Bandplastik vom 17.05.2013 ohne eingeschränkte Funktion

- Epilepsie

- Trochlearisparese links

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden festgehalten (S. 22):

- Akzentuierung der Persönlichkeit mit emotional instabilen, sowohl selbstschädigenden wie auch fremdaggressiv impulsiven Anteilen (ICD-10: Z86.5)

- Rezidivierende depressive Störung, am ehesten reaktiv (Anpassungsstörungen), gegenwärtig unter leichter antidepressiver Medikation, leichtgradig (ICD-10: F33.0; Differentialdiagnose F43.2)

- Knick-Senk-Spreizfuss-Deformität rechts mit Einlage und orthodischem Schuh, gut kompensiert

- Peritrochantäres Schmerzsyndrom rechts

- Rezidivierende Lumbalgien ohne Funktionseinschränkung

- Unklare Magenbeschwerden, Verdacht auf Gastritis

- Nikotinabusus

    In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde aus orthopädisch-traumatologischer Sicht festgehalten, eine Belastungsminderung des rechten Handgelenks nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und mittelgradiger Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks schränke die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein. In der klinischen Untersuchung stelle sich eine mittelgradige Funktionseinschränkung des Handgelenks dar, die Beweglichkeit sei gegenüber der kontralateralen Seite um 50 % eingeschränkt. Die Funktionen der Finger-, Ellbogen- und Schultergelenke seien nicht eingeschränkt. Die beginnende Arthrose des rechten OSG nach Bandplastik sei für die Arbeitsfähigkeit ebenfalls relevant; das Sprunggelenk stelle sich heute reizlos dar, die Funktionen seien nicht eingeschränkt. Die Fussdeformation sei mit einer orthopädischen Einlage und einem orthopädischen Schuh gut kompensiert. Über dem Trochanter major rechts lasse sich eine deutliche Druckdolenz feststellen, die durch physiotherapeutische und physikalische Massnahmen gut zu therapieren sei. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich, die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit sei hingegen nicht eingeschränkt (S. 22 f.).

    Im Rahmen der neurologischen Untersuchung seien Doppelbilder angegeben worden, ansonsten seien keine neurologischen Ausfälle objektivierbar gewesen. Die Doppelbilder seien bei Tätigkeiten, welche einwandfreies Sehen erforderten, relevant, was auch für die anamnestisch angegebene Epilepsie gelte. Da wie vom Beschwerdeführer angegeben seit 2011 keine Anfälle mehr aufgetreten seien, verkleinere sich der Umfang auszuschliessender Arbeiten vermutlich. Aus neurologischer Sicht könne der Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ausüben, sofern sie nicht einwandfreies Sehen erforderten oder im Falle eines Grand Mal-Anfalls mit Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen (S. 23).

    Aus psychiatrischer Sicht seien ausschliesslich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufzuführen. Da sich eine Persönlichkeitsstörung in der Regel nach dem 20. Lebensjahr manifestiere und diesbezüglich keine Anhaltspunkte bestünden, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Akzentuierung der Persönlichkeit handle, welche sich im Rahmen der Flucht und des Asyls in der Schweiz bemerkbar gemacht habe. Die beschriebenen Impulsdurchbrüche seien in Situationen mit erheblich erhöhter Belastung aufgetreten. Bei der depressiven Symptomatik handle es sich um eine leichtgradig depressive Episode, welche recht blande verlaufe, zumal nur eine leichte antidepressive Therapie erfolge (S. 23 f.).

    Aus internistischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen oder Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit signifikant beeinträchtigten (S. 24).

    Zusammenfassend werde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als aufgehoben eingeschätzt, der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Tätigkeiten, die einen Kraftschluss der Hand erforderten und Tätigkeiten mit diadochokinetischen Bewegungsmustern (Schraubendreher) sowie mit Rückstoss (Bohrer, Bohrhämmer) seien nicht möglich. Auch müssten Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie solche, die ein erhöhtes Mass an Standsicherheit erforderten, vermieden werden. Darüber hinaus seien bloss Tätigkeiten möglich, die kein einwandfreies Sehen erforderten oder im Falle eines Grand Mal-Anfalls nicht mit Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur mit verminderter Frustrationstoleranz und sogenannten Affektstürmen in Konfliktsituationen leicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Arbeitskollegen oder mit Publikumsverkehr in entsprechende Situationen geraten könne. Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit sei nicht eingeschränkt und betrage 100 % (S. 24 f.).

3.2    Im Verlaufsgutachten der Y.___ vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/168) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 11):

- Belastungsminderung rechtes Handgelenk nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und Kontusion vom 19.01.2017 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung des Handgelenks und beginnender Arthrose

- Beginnende Arthrose rechtes OSG mit Status nach Resektion Os trigonum via posteriore Endoskopie nach van Dijk sowie modifizierte Broström-Kapselbandplastik rechts am 17.05.2013 und Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie mit Narben-Debridement und Resektion Bassett-Ligament am 10.02.2014 sowie ventraler OSG-Arthroskopie mit intraartikulärem Debridement und Arthrolyse rechts vom 02.02.2018

    Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (S. 11):

- Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0)

- Senk-Spreizfuss-Deformität, mit Einlage und orthopädischem Schuh gut kompensiert

- Peritrochantäres Schmerzsyndrom rechts

- Rezidivierende Lumbalgien ohne Funktionseinschränkung, derzeit nahezu beschwerdefrei

    In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurden aus orthopädischer Sicht die bekannte Belastungsminderung des rechten Handgelenks sowie die vorstehend genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 12).

    Aus psychiatrischer Sicht bleibe die rezidivierende depressive Störung ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke in der Primärstruktur impulsiv, emotional instabil mit reduzierter Frustrationstoleranz und erhöhter narzisstischer Kränkbarkeit. Insgesamt könne er aber mit hinlänglicher Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation reagieren, weshalb eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert oder eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nicht diagnostiziert werden könne (S. 12).

    Die neuropsychologische Diagnostik habe Auffälligkeiten gezeigt, wobei das erste Beschwerdevalidierungsverfahren deutliche Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch sei eine rasche Ermüdung festgestellt worden. Nach einem zweiten Beschwerdevalidierungsverfahren mit ebenfalls auffälligen Leistungen sei die Untersuchung jedoch abgebrochen worden, weshalb die Ergebnisse nicht valide seien. Die vom Beschwerdeführer subjektiv beschriebenen Gedächtnisstörungen seien nicht nachvollziehbar, weshalb eine Interpretation der neuropsychologischen Befunde bei einem solchen Testverhalten nicht zulässig sei. Die Genese der vorgetragenen kognitiven Störungen und der postulierten visuell-räumlichen Störung bleibe ungeklärt (S. 12).

    Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit weiterhin aufgehoben sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit werde nach Abschluss der Rekonvaleszenz nach der am 02.02.2018 durchgeführten Operation (spätestens ab Mai 2018) wieder 100 % betragen (S. 12). Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 kg zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die einen Kraftschluss der Hände erforderten, solche mit diadochokinetischem Bewegungsmuster oder mit Rückstoss. Zudem seien Tätigkeiten auf unebenem Gelände und solche, die ein erhöhtes Mass an Standsicherheit erforderten, zu vermeiden, was auch für Tätigkeiten unter dem Einfluss extremer Temperaturschwankungen gelte. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck (S. 13).

3.3    Die behandelnde Psychologin des Beschwerdeführers, Dr. phil. A.___, Z.___, hielt in der Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2018 (Urk. 7/183) schliesslich fest, beim Beschwerdeführer bestünden schwerwiegende neuropsychologische Einschränkungen, insbesondere auch bei den Exekutivfunktionen, welche einen Einfluss auf die administrativen Fähigkeiten und die Weitsicht des Beschwerdeführers hätten.


4.

4.1    Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Funktions- und Belastungsminderung am rechten Handgelenk sowie am rechten Sprunggelenk leidet. Unbestritten ist ebenfalls, dass er in seiner angestammten Tätigkeit infolge dieser Beschwerden vollständig arbeitsunfähig ist und dass er ab 1. November 2012 aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat.

4.2    Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ab 16. Februar 2016 sowie die damit begründete Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. März 2016.

    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer diesbezüglichen Beurteilung auf das Gutachten der Y.___ vom November 2016 (Urk. 7/83) sowie auf das Verlaufsgutachten der Y.___ vom Juni 2018 (Urk. 7/168). Beide Gutachten basieren auf den Untersuchungen durch die Gutachter, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, legen die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar, beantworten die gestellten Fragen und begründen die Schlussfolgerungen so, dass sie nachvollzogen werden können.

    Insbesondere erfolgte die Erstattung des Verlaufsgutachtens in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den beiden Berichten der Z.___ vom 13. Juni 2017 sowie vom 30. Juni 2017 (Urk. 7/168 S. 6, 24, 54 f.), auf welche der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/174) und vom 13. Dezember 2018 (Urk. 7/176) verwies. Die Gutachter hielten fest, die in der Vergangenheit beschriebenen kognitiven Einbussen seien im Zusammenhang mit der leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung zu interpretieren, was im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte in der Z.___ stehe (Urk. 7/168 S. 37). Allerdings seien die Befunde der neuropsychologischen Voruntersuchungen aus den Jahren 2014 und 2017 an der Z.___ nicht genau einzuordnen, da vereinzelte Leistungen im Jahr 2014 als unauffällig, im Jahr 2017 hingegen als deutlich defizitär beschrieben worden seien. Aufgrund dieser Inkonsistenzen sei beabsichtigt worden, die aktuellen Befunde mit den Originalbefunden zu vergleichen; die Z.___ sei jedoch nicht bereit gewesen, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Folglich sei unklar, ob im Jahr 2017 eine Beschwerdevalidierung stattgefunden habe, weshalb auch auf eine Interpretation der aktuellen Befunde verzichtet werde (Urk. 7/168 S. 61).

    Vor diesem Hintergrund erfüllen sowohl das Gutachten aus dem Jahr 2016 als auch das Verlaufsgutachten aus dem Jahr 2018 die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustützen ist.

4.3    Konkrete Indizien, die gegen die beiden Gutachten sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. Weder liegen aktuelle, anderslautende Arztberichte vor, noch vermag die Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) Zweifel an den Gutachten zu begründen.

4.4    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftigen Gutachten abzustellen ist und somit seit dem 16. Februar 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 2.1) auszugehen ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Vorliegend stellte die IV-Stelle, angesichts der vielen Unterbrüche der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie der instabilen Daten des Auszugs aus dem individuellen Konto (vgl. Urk. 7/6) nicht auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten effektiven Jahresverdienst ab, sondern ermittelte das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE-Tabellen, was nicht zu beanstanden ist. Mit der IV-Stelle ist auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Baugewerbe, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2016 für ein vollschichtiges Pensum Fr. 68'905.08 (Fr. 5'508.--: 40 x 41.7 x 12), wodurch ein Valideneinkommen von Fr. 68'905.10 resultiert.

5.3    Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

    Dementsprechend ist auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016 abzustellen, nämlich auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2016 für ein vollschichtiges Pensum Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.--: 40 x 41.7 x 12). Davon brachte die IV-Stelle leidensbedingt weitere 10 % in Abzug (Fr. 66'803.40 x 90 %), was ein Invalideneinkommen von Fr. 60’123.05 ergibt.

5.4    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Situation sei sehr schwierig, er habe in einer Pizzeria einen Arbeitsversuch gestartet, diesen jedoch wieder abbrechen müssen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist ihm zwar dahingehend zuzustimmen, dass seinem Belastungsprofil angepasste Arbeitsplätze in der Schweiz nur in bescheidener Zahl vorhanden sein dürften, allerdings wird das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt (vgl. Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1).

    Die IV-Stelle trug der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch Rechnung, dass sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm. Ein höherer Leidensabzug ist vorliegend allerdings, bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers, nicht angemessen, zumal persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität, Sprachkenntnisse oder Beschäftigungsgrad bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1; 134 V 322 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

5.5    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 68’905.10; Invalideneinkommen Fr. 60’123.05) resultiert demzufolge eine Erwerbseinbusse von Fr. 8782.05, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 13 % entspricht (vgl. vorstehend E. 1.2).


6.

6.1    Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 29Januar 2010; Urk. 7/2) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit 21. November 2011, vgl. Urk. 7/32 S. 1), mithin frühestens am 20November 2012. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis Februar 2016 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. vorstehend E. 1.1 und 1.2 des Sachverhalts).

6.2    Bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2).

    Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f.; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2). Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich indes rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5, 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3    In Anwendung dieser Rechtsprechung stützte die IV-Stelle auf den Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2016 (Urk. 7/55 S. 11-19) ab, aus welchem zwar der verbesserte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hervorgeht, aber nicht ersichtlich ist, wann diese Besserung eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist die Invalidenrente bereits auf den Zeitpunkt dieser Untersuchung hin aufzuheben, weshalb ab 1. März 2016 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht.


7.

7.1    Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe von seiner damaligen Beiständin kein Geld erhalten, um sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine anwaltliche Vertretung nehmen zu können (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 7/181-183). Die Aufgaben der Beiständin umfassen gemäss Beschluss unter anderem die Vertretung des Beschwerdeführers im Verkehr mit Ämtern, Behörden, Sozialversicherungen und anderen Institutionen sowie die Verwaltung seines Einkommens und des allfälligen Vermögens (Urk. 7/181 S. 1).

    Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers setzte die IV-Stelle über die Errichtung dieser Vertretungsbeistandschaft in Kenntnis (vgl. Urk. 7/180). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beiständin im Hinblick auf die Einleitung eines allfälligen Beschwerdeverfahrens mit der Rechtsvertreterin in Kontakt stand und von dieser insbesondere die Prozesschancen einer Beschwerde abschätzen liess. Es ist weiter anzunehmen, dass die Rechtsvertreterin die vorliegend als gering einzustufenden Prozesschancen adäquat einschätzte. Dass die Beiständin infolgedessen davon absah, dem Beschwerdeführer die zur Mandatierung eines Rechtsvertreters notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

7.2    Aus diesem Grund – und in Anbetracht der Sachlage – erübrigt sich auch das Einholen weiterer Auskünfte bei der neu eingesetzten Beiständin des Beschwerdeführers.

8.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2019 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wurde (Urk. 11), aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- B.___, c/o Sozialzentrum Helvetiaplatz, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich (Beiständin)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme