Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00594
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 14. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Schmid Herrmann Rechtsanwälte
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, meldete sich am 31. März 2009 unter Hinweis auf eine fehlverheilte Radiusfraktur vom 13. Oktober 2007 und eine Prellung des linken Knies vom 14. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.1-3). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verneinte mit Verfügung vom 6. Juni 2012 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/89).
1.2 Am 16. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine am 5. Oktober 2011 erlittene Fraktur und einen Bänderriss am linken Fuss erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/95 Ziff. 7.1-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen und der medizinischen Situation vor und holte die Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 7/97-98, Urk. 7/113, Urk. 7/124, Urk. 7/136, 7/138, Urk. 7/142-143, Urk. 7/145, Urk. 7/155, Urk. 7/165, Urk. 7/170, Urk. 7/172).
Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/176) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Versicherte erhob dagegen am 6. Juli und am 13. September 2018 Einwände (Urk. 7/177, Urk. 7/181) und wies unter anderem darauf hin, dass er am 29. Mai 2018 erneut verunfallt sei, indem er auf einem Parkplatz umgeknickt sei und sich einen Bänderriss am rechten Fuss zugezogen habe. Die IV-Stelle zog weitere Akten des Unfallversicherers hinzu (Urk. 7/182-183, Urk. 7/186). Sodann rutschte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 zu Hause aus und schlug sich den Kopf und das rechte Bein an (vgl. Urk. 7/187/5). Die IV-Stelle holte weitere Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 7/187-193) und verneinte mit Verfügung vom 1. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/201 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 2. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zur ordnungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes bei unabhängigen medizinischen Fachgutachtern einzuholen. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei verwaltungsexternen, unabhängigen medizinischen Fachgutachtern zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalles vom 5. Oktober 2011 im April 2013 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Da er in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden sei, habe man ihn bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt unterstützen wollen. Er habe sich jedoch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes hierzu nicht in der Lage gefühlt, weshalb der Anspruch auf eine Rente ab Oktober 2013 geprüft worden sei. Im Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde er zu 100 % als Trockenbauer/Dachdecker arbeiten. Da er vor dem Unfall kein regelmässiges Einkommen erzielt habe, sei auf den Tabellenlohn abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein IV-Grad von 18 %.
Am 10. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt erlitten. Jedoch habe bereits ab dem 31. Oktober 2016 eine kardiale Beschwerdefreiheit bestanden, weshalb er nach wie vor keinen Rentenanspruch habe. Am 30. November 2017 sei eine Totalendoprothese (TEP) der rechten Hüfte erfolgt. Spätestens seit Ende Februar 2018 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Bei nach wie vor zu gewährendem leidensbedingten Abzug von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 18 %. Die im Einwand vom 13. September 2018 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Knie- und Fussbeschwerden seien bekannt. Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom Februar 2019 sei mit der Stockentwöhnung begonnen worden. Da der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr auf Stöcke angewiesen sein sollte, sollte eine optimal angepasste Tätigkeit wieder möglich sein. Ein Unfall wie ein Bänderriss am rechten Fuss habe eine normale Heilbehandlung zur Folge und führe nicht zu einer Invalidität (S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren abgewiesen habe, ohne eine hinreichende polydisziplinäre Abklärung vorgenommen zu haben (S. 22 Rz 3). Bei ihm lägen diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. So habe er Beschwerden am Handgelenk und auch eine Schulterverletzung erlitten. Hinzu kämen eine beeinträchtigende Gicht sowie eine Psoriasis. Ferner habe er ein künstliches Hüftgelenk, welches nach wie vor Beschwerden verursache. Auch beide Knie und Sprunggelenke verursachten unfallbedingt Beschwerden, wodurch seine Gehfähigkeit stark beeinträchtigt sei. Es dürfte von einer weiteren langen Leidensgeschichte auszugehen sein. Zudem sei er aufgrund des Herzinfarktes neben der Adipositas immer noch leistungsmässig stark reduziert (S. 8 f. Rz 21). Gesamthaft liege keine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor, und die Wechselwirkung aller Beschwerden sei nicht berücksichtigt worden (S. 9 Rz 22). Die Aktenbeurteilung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) genüge nicht (S. 11 ff. Rz 26-30 S. 14 Rz 34-35). Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bei gerade anstehender Operation des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen sei (S. 13 Rz 32). Weiter seien seine Probleme hinsichtlich der Gicht oder der Schulter zu wenig abgeklärt worden und die Auswirkungen unberücksichtigt geblieben (S. 14 Rz 37).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/89) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1.4-5).
3.
3.1 Die Verfügung vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/89) respektive die Annahme, dass der Beschwerdeführer in seinen angestammten Tätigkeiten als Gipser/Trockenbauer und Dachdecker seit dem 29. Oktober 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, basierte auf den folgenden medizinischen Beurteilungen (vgl. Urk. 7/84):
3.2 Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte nach am 29. Oktober 2009 durchgeführter Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers in seinem Bericht (Urk. 7/20/2-5) aus, dass der Patient am 12. Oktober 2007 auf einer Treppe gestürzt sei und eine distale Radiusfraktur links erlitten habe. Daneben sei es zu einer Orbitawandfraktur gekommen. Die Handgelenksfraktur sei vorerst konservativ behandelt worden, im Mai 2009 sei eine operative Korrektur der Stellung erfolgt. Dieser Eingriff habe klinisch ein sehr schönes Resultat gezeigt. Aktuell bestehe kein Behandlungsbedarf wegen der Hand. Diese Woche arbeite der Patient etwas reduziert wieder als Deckenmonteur, ab nächster Woche sei ein voller Einsatz vorgesehen. Das Röntgendossier müsse noch eingesehen werden.
Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2008 einen Sturz mit einer Prellung des linken Knies erlitten habe. Es sei zu einer leichten Infraktion des Tibiakopfes im ventralen Randbereich gekommen. Im Juli 2009 [richtig wohl: 2008, vgl. Urk. 7/20/3] habe eine Arthroskopie stattgefunden, wobei sich medial am Femurkondylus ein Knorpelschaden gefunden habe. Lateral sei ein freier Gelenkskörper entfernt worden. Im Übrigen habe sich ein ordentlicher Zustand des Gelenkes gezeigt. Dr. Z.___ führte aus, dass sich das linke Kniegelenk reizfrei und gut beweglich gezeigt habe. Es bestünden weder ein Behandlungsbedarf noch eine eingeschränkte Belastbarkeit (S. 3 f. Ziff. 5).
3.3 Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/26/3) zu den Röntgenbildern beider Handgelenke vom 4. Dezember 2007 und zusätzlich des linken vom 5. November 2007 aus, dass links ein Status nach distaler Radiusfraktur extraartikulär mit Fehlstellung, Verkürzung und Dorsalkippung bestanden habe und radiocarpal kaum degenerative Veränderungen. Rechts hätten ebenfalls arthrotische Veränderungen im Handgelenk vorgelegen. Die lunäre Fazette des Radius erscheine unregelmässig, und zudem bestehe eine Verkalkung oder Knochenabsprengung im Bereich des Prozessus styloideus ulnae. Klinisch habe sich bei der Untersuchung am 29. Oktober 2009 kein Korrelat für die radiologisch sichtbaren Veränderungen am Handgelenk rechts gefunden. Links sei im Mai 2009 eine Korrekturosteotomie durchgeführt worden.
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 14. September 2011 (Urk. 7/69/6) als Diagnose einen Status nach Radiusfraktur links im Jahr 2007 mit Reoperation mit Platte im Jahr 2008 sowie Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 2. Februar 2011 (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, dass sich der postoperative Verlauf nach der OSME komplikationslos gestaltet habe. Zum Teil bestünden noch Schwierigkeiten beim Arbeiten an der Decke, belastungsabhängig, sowie auch zum Teil Schmerzen beim Heben von schweren Lasten. Insgesamt sei der Patient auch in seinem handwerklich strengen Beruf zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.4). Die Behandlung sei abgeschlossen (Ziff. 1.5).
3.5 Dr. med. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/78/1-2) aus, der Versicherte habe am 12. Juli 2007 eine Radiusfraktur links erlitten, die in Fehlstellung verheilt sei, weswegen eine Korrekturosteotomie im Mai 2009 durchgeführt worden sei. Die Metallentfernung vom 2. Februar 2011 sei gemäss Angaben des Hausarztes im Verlauf komplikationslos gewesen. Es bestünden zwar noch Restbeschwerden bei Tätigkeiten mit erhobenem Arm an der Decke, jedoch sei der Versicherte in seinem erlernten Beruf wieder voll arbeitsfähig. Diese Ansicht habe schon der Suva-Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2009 vertreten, weshalb ab diesem Datum wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit auszugehen sei (S. 1).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 16. April 2013 (Urk. 7/95) gingen die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte ein:
4.2 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 7/110/5-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
- komplexes Verletzungsmuster OSG links
- Impressionstrauma Talusrolle/Defekt laterale Taluskante, Ruptur Ligamentumdiplantolare anterius
- laterale Badrekonstruktion links mit Microfracturing medialer Taluseck am 19. April 2012 sowie Synovektomie/Steadman Bohrung medius Taluseck am 24. Januar 2013
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ ein Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP-Behandlung (November 2012) sowie eine Hyperurikämie mit Gichtanfällen (Ziff. 1). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. November 2010 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 27. Juni 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Der Patient könne seiner Arbeit auf dem Bau nicht nachgehen (Ziff. 1.7). In einer angepassten Tätigkeit ohne grössere stehende Belastung wäre er zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.8).
4.3 Die Ärzte der Rehaklinik C.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 18. Oktober 2013 (Urk. 7/115) folgende, gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 f.):
- Unfall vom 5. Oktober 2011: Sturz vom Gerüst
- OSG-Distorsion links (10. April 2012: OSG-Arthroskopie mit ausgedehnter Synovektomie und Steadman Bohrungen links, lateraler Bandnaht nach Broström/Gould links; 24. Januar 2013: OSG-Arthroskopie links mit Synovektomie und Steadman-Bohrungen sowie retrogrades Anbohren der osteochondralen Läsion am medialen Taluseck
- Daumenkontusion links (5. Oktober 2011: Röntgen Damen links ohne Anhalt für frische ossäre Läsionen)
- OSG-Arthrose rechts, medial-betont und minime Arthrose des unteren Sprunggelenkes (USG; Röntgen vom 19. September 2013)
- Unfall vom Oktober 2007: Treppensturz
- distale Radiusfraktur links, operativ versorgt
- Schlafapnoesyndrom (mit Gerät versorgt)
- Hyperurikämie
- Adipositas II
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 2. September bis 9. Oktober 2013 in der Rehaklinik C.___ gewesen (S. 1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit sei aus unfallkausaler Sicht erfolgt. Aufgrund von prognostischen Überlegungen sei die längerfristig zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen etwas reduziert worden. Die angestammte Tätigkeit als Trockenbaumonteur sei nicht zumutbar. Die Anforderungen der ganztags gehenden/stehenden, schweren Arbeit seien zu hoch. Seit dem 10. Oktober 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte bis mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (S. 2 unten). Es sollte sich um eine wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von über 50 % handeln ohne Gehen auf unebenem Boden und ohne Zwangshaltungen für das Sprunggelenk.
Die Ärzte führten aus, die Zumutbarkeit gelte, wenn in absehbarer Zeit kein operativer Eingriff vorgenommen werde (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer sei zur Einholung einer Zweitmeinung bei PD Dr. med. D.___, Chefarzt und Klinikleiter, Spitalnetz E.___, angemeldet (S. 2 Mitte).
4.4 PD Dr. med. D.___ und pract. med. F.___, Oberarzt, Spitalnetz E.___, stellten in ihrem Bericht vom 29. November 2013 (Urk. 7/120) folgende Diagnosen (S. 1):
- Restbeschwerden OSG links zwei Jahre nach schwerer OSG-Distorsion und Status nach OSG-Arthroskopie links mit Synovektomie Steadman Bohrungen sowie retrogradem Anbohren einer osteochondralen Läsion am medialen Taluseck am 24. Januar 2013
- Status nach Mikrofrakturierung am lateralen Talus mit Brandrekonstruktion nach Broström links am 19. April 2012 (Klinik G.___)
- Status nach CT-gesteuerter OSG-Infiltration links am 6. Juni 2013 (Universitätsklinik Y.___)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich am 20. November 2013 für eine Zweitmeinung in ihrer Sprechstunde vorgestellt (S. 1). Es habe sich ein seitengleiches hinkfreies Gangbild gezeigt, Zehenspitzen- und Fersenstand seien durchführbar gewesen (S. 2 oben). Es bestünden multifaktorielle Restbeschwerden (Trauma, Operation, degenerativ, «neuropathisch»). In der durchgeführten MRI-Untersuchung zeige sich an 7 Stellen geringe Knochenaktivität sowohl im OSG als auch im USG sowie in der Lisfranc-Gelenksreihe. Klinisch korreliere dies nur an einer Stelle mit dem Hauptschmerz über der medialen Malleolusspitze. Aufgrund der an verschiedenen Stellen bestehenden leichten degenerativen Veränderungen und Aktivitäten, sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, keine operativen Massnahmen am OSG durchzuführen zu lassen, da eine erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Gesamtsituation nicht realistisch sei, und den Zustand so zu akzeptieren (S. 2 Mitte).
4.5 Die Ärzte der Orthopädie, Universitätsklinik Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 22. Juni 2015 (Urk. 7/142/20-21) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1):
- symptomatischer ossärer Ausriss des Tuberculum majus links 8 x 10 mm bei:
- Sturz im Februar 2015
- Status nach AMIC-Plastik links medialer und lateraler Talusdom am 4. Juni 2014
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei am 15. Juni 2015 vier Monate nach der Tuberculum majus Fraktur zur Verlaufskontrolle gekommen. Die Beschwerden seien rückläufig, und die Kraft sei ebenfalls wesentlich besser (S. 1). Die Ärzte führten aus, in dieser Situation werde von einer weiteren Verlaufskontrolle abgesehen (S. 2).
4.6 PD Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik Y.___, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 7/144/4-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Arthroskopie OSG anterior und OSME links vom 18. November 2015 mit/bei ventralem Impingement OSG bei Status nach AMIC-Plastik links medialer und lateraler Talusdom am 4. Juni 2014 bei
- postoperativ Wundheilungsstörung über der distalen Fibula bei
- posttraumatischer OSG- und USG-Arthrose links bei
- Status nach OSG-Arthroskopie links mit Synovektomie und Steadman- Bohrungen sowie retrogradem Anbohren der osteochondralen Läsion am medialen Taluseck am 24. Januar 2013 (G.___)
- Status nach Microfracturing am lateralen Taluseck und lateraler Bandrekonstruktion nach Broström links am 19. April 2012 (G.___)
- Status nach OSG-Supinationstrauma am 5. Oktober 2011
- verheilte Tuberculum majus Fraktur links
- Psoriasis Unterschenkel
- Status nach Verdacht auf einen epileptischen Anfall, ausgeschlossen durch neurologische Untersuchung
- Gicht
PD Dr. H.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit als Trockenbaumonteur werde bei den zu erwartenden chronischen Beschwerden im Bereich des OSG sowie der linken Schulter in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Eine angepasste Tätigkeit sei eine sitzende Tätigkeit/Büroarbeit mit wenig Laufen und Tragen (Ziff. 2.1). Mindestens bis am 20. Februar 2016 bestehe eine vollständige Leistungsunfähigkeit (Ziff. 2.2). In einem sitzenden Beruf könnte der Patient zu 100 % integriert werden (Ziff. 4.2).
4.7 PD Dr. med. I.___, Chefarzt Kardiologie, Rehazenterum J.___, stellte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 7/166/7-8) folgende, gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1):
- infero-lateraler STEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung, Koronarangiographie vom 10. Oktober 2016
- Status nach unklaren Episoden mit plötzlichem Bewusstseinsverlust 2007, 2008 und 2015
- Differenzialdiagnose: epileptischer Anfall, Differenzialdiagnose: symptomatische Hypoglykämien
- unter Depakine-Therapie von 2008 bis 2015
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- unter CPAP-Therapie
- multiple Fussoperationen
PD Dr. I.___ führte aus, dass am 31. Oktober 2016 eine ambulante Konsultation stattgefunden habe. Der Patient habe über kardiale Beschwerdefreiheit seit dem Spitalaustritt berichtet. Allerdings sei es zu mehreren Panikattacken im Rahmen einer problematischen Krankheitsverarbeitung nach STEMI gekommen. Die aktuelle Medikation werde gut vertragen (S. 1). Der Beschwerdeführer sei in das ambulante kardiale Rehabilitationsprogramm integriert worden (S. 2).
4.8 Die Ärzte der Orthopädie, Universitätsklinik Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2018 (Urk. 7/163) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Status nach Totalprothese (TP) der Hüfte minimal invasiv (MIS), Schraubenentfernung Acetabulum, Pfannenaufbau mit Autograft am 30. November 2017
- Status nach fortgeschrittener Coxarthrose rechts
- Status nach Schraubenosteosynthese etwa 1992 in Deutschland bei Verkehrsunfall
- Verdacht auf aktivierte Arthrose OSG rechts, Erstdiagnose 30. November 2017
- Differenzialdiagnose osteochondrale Läsion, Differenzialdiagnose undislozierte Fraktur
- posttraumatische OSG Arthrose Fuss links bei Status nach Arthroskopie OSG anterior und OSME links vom 18. November 2015 mit/bei:
- ventralem Impingement OSG bei Status nach AMIC-Plastik links medialer und lateraler Talusdom am 4. Juni 2014 bei
- postoperativ Wundheilungsstörung über der distalen Fibula bei
- posttraumatischer OSG- und USG-Arthrose links bei
- Status nach OSG-Arthroskopie links mit Synovektomie und Steadman-Bohrungen sowie retrogradem Anbohren der osteochondralen Läsion am medialen Taluseck am 24. Januar 2013 (G.___)
- Status nach Microfracturing am laterales Taluseck und lateraler Bandrekonstruktion am 19. April 2012 (G.___)
- Status nach OSG-Supinationstrauma am 5. Oktober 2011
- Psoriasis
- Hyperurikämie
- Status nach Myokardinfarkt mit Stent-Implantation, USZ, Oktober 2016
Die Ärzte führten aus, dass sich drei Monate nach Hüft-TP MIS rechts ein sehr guter Verlauf mit einem beschwerdefreien Patienten zeige. Es bestehe noch ein muskuläres Defizit. Entsprechend werde hier intensive Physiotherapie erfolgen. Der Patient sei bei Belastung weiter durch die Schmerzen im rechten OSG gestört. Hier liege am ehesten eine aktivierte Arthrose vor (S. 2).
4.9 Suva-Kreisarzt med. pract. K.___, Facharzt für Chirurgie, stellte nach Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. März 2018 in seinem Bericht vom 23. März 2018 (Urk. 7/170) folgende Diagnosen (S. 10):
- Status nach Sturz vom Gerüst am 5. Oktober 2011 mit
- OSG-Distorsion links, Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius, Impression des Talus medial und lateral mit Knorpeldefekt mit zunächst konservativer Therapie
- OSG-Arthroskopie mit Synovektomie und Steadman-Bohrungen links und lateraler Bandplastik am 19. April 2012
- OSG-Arthroskopie mit Synovektomie und Steadman-Bohrungen mit retrogradem Anbohren der osteochondralen Läsion am medialen Taluseck am 24. Januar 2013
- AMIC-Plastik links, medialer und lateraler Talusdom nach medialer und lateraler Malleolarosteotomie am 4. Juni 2014
- OST-Arthroskopie und OSME links am 18. November 2015
Med. pract. K.___ nannte als unfallfremde Nebendiagnosen eine Adipositas Grad I-II, einen Status nach Myokardinfarkt im Jahr 2016, einen persistierenden Nikotinabusus und eine posttraumatische Hüftgelenksarthrose rechts, versorgt im November 2017 mit einer TEP (S. 10 Mitte). Med. pract. K.___ führte aus, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, weshalb der Endzustand erreicht sei (S. 11 Mitte).
Der Versicherte könne seine angestammte Tätigkeit als Trockenbaumonteur nicht mehr ausüben. Er habe bereits im Jahr 2016 ein kreisärztliches Zumutbarkeitsprofil erhalten. Dieses habe nach wie vor unter Berücksichtigung der aufgeführten Präzisierungen Geltung. Unter Beachtung der im präzisierten Zumutbarkeitsprofil genannten Einschränkungen ergäben sich keine zeitlichen Einschränkungen (S. 11 f. unten).
4.10 Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2018 (Urk. 7/175/17-19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Zustand nach minimal-invasiver Hüft-TEP-Implantation rechts am 30. November 2017 bei fortgeschrittener posttraumatischer Coxarthrose (Unfall 1992)
- Verdacht auf aktivierte OSG-Arthrose rechts, Erstdiagnose 30. November 2017
- Differenzialdiagnose: osteochondrale Läsion
- posttraumatische OSG-Arthrose links mit/bei
- Zustand nach OSG-Arthroskopie und OSME am 18. November 2015 bei
- Zustand nach AMIC-Plastik medialer und lateraler Talusdom mittels medialer und lateraler Malleolar-Osteotomie am 4. Juni 2014
- Zustand nach OSG-Arthroskopie am 24. Januar 2013 mit Synovektomie, Steadman-Bohrungen und retrograder Anbohrung einer osteochondralen Läsion am medialen Taluseck
- Zustand nach OSG-Arthroskopie am 19. April 2012 mit Synovektomie, Steadman-Bohrungen und lateraler Bandplastik
- OSG-Distorsion links am 5. Oktober 2011 mit Ruptur des Ligamentum talofibulare anterius, Impression des Talus mit Knorpeldefekt lateral und medial bei Sturz vom Gerüst
- Zustand nach Myokardinfarkt am 10. Oktober 2016 bei koronarer Zweigefäss-Erkrankung
- Zustand nach Stenting einer Koronararterie
- persistierender Nikotinabusus
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, unter CPAP-Therapie
- Adipositas Grad I-II
Dr. L.___ führte aus, dass gemäss der Taggeldübersicht der Suva für die angestammte beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Trockenbaumonteur und Dachdecker) unter anderem vom 8. Februar 2012 bis 31. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Gemäss Kreisarztbericht seien diese Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr möglich. Bei dem mittlerweile 50-jährigen Versicherten seien verschiedene somatische Gesundheitsschäden ausgewiesen, welche nunmehr alle stabil seien. Demnach bestehe seit dem Unfalltag beziehungsweise seit dem 8. Oktober 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme am 18. März 2016 laut Dr. A.___ und der Rehaklinik C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Belastungsprofil: überwiegend sitzend, ohne längeres Stehen oder Gehen) medizintheoretisch im Prinzip seit dem Unfalltag bestanden, abgesehen von jeweils maximal acht Wochen Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen der Rekonvaleszenz nach den operativen Behandlungen. Erst seit dem Myokardinfarkt am 10. Oktober 2016, aber natürlich vor allem wegen der «andauernden medizinischen Phase» angesichts der offenbar geplanten OSG-Arthrodese links, sei dies nun laut Rehaklinik C.___ wieder «offen». Somit sei nun also nur noch der Zeitabschnitt ab dem Tag des Myokardinfarkts vom 10. Oktober 2016 zu beurteilen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Beginns der ambulanten kardialen Rehabilitation in der Höhenklinik M.___ am 31. Oktober 2016 bereits eine kardiale Beschwerdefreiheit bestanden habe, sodass unter Berücksichtigung einer üblichen Rekonvaleszenz von etwa drei Monaten nach dem Myokardinfarkt vom 10. Oktober 2016 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Anfang Januar 2017 wieder der Zustand respektive die Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen sei, wie sie vor dem Infarkt bestanden habe, nämlich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei Beachtung des angegebenen Belastungsprofils. Am 30. November 2017 sei dann die Implantation der Hüft-TEP rechts erfolgt mit einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für drei Monate auch in einer angepassten Tätigkeit. Auch unter Berücksichtigung des Berichts der Universitätsklinik Y.___ vom 28. Februar 2018 sei ab diesem Tag medizintheoretisch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht. Zuletzt sei im Rahmen der Kreisarzt-Untersuchung vom 22. März 2018 nochmals eine ganztägig zumutbare Arbeitsfähigkeit und das seit längerem bekannte Zumutbarkeitsprofil bestätigt und letzteres präzisiert worden.
4.11 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 10. August 2018 (Urk. 7/182/60) zum Verlauf ab Oktober 2017 aus, dass bei einem Status nach komplexem Verletzungsmuster am linken OSG letztlich am 20. November 2017 noch bei hochgradiger Coxarthrose eine Hüft-TP erfolgreich durchgeführt worden sei. Die diesbezügliche Rehabilitation sei komplikationslos verlaufen, und es sei ein gutes Resultat erreicht worden. Im März 2018 habe eine Konsultation durch die Orthopäden stattgefunden, wobei anlässlich dieser Besprechung bereits schon ein Knorpeldefekt im Bereich des Talus rechts zusätzlich habe nachgewiesen werden können mit entsprechenden Beschwerden, wobei durch ihn eine Steroidinfiltration bei akuter OSG-Arthritis rechts, wahrscheinlich im Rahmen eines Gichtanfalles, durchgeführt worden sei.
Am 30. Mai 2018 [richtig wohl 29. Mai 2018] habe sich der Beschwerdeführer am OSG rechts ein Distorsionstrauma mit Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius sowie fraglich des Ligamentum fibulokalkaneare zugezogen. Gemäss MRI bestehe auch eine Talusimpressionsfraktur medial, wobei dieser Knorpeldefekt wahrscheinlich schon vor dem Unfall durch die Orthopädie der Klinik N.___ beschrieben worden sei. Zurzeit werde diesbezüglich eine Physiotherapie durchgeführt, nachdem eine sechswöchige Immobilisation im Vacuped stattgefunden habe. Am 6. August 2018 habe keine Druckdolenz des OSG mehr bestanden, das Abrollen sei eingeschränkt möglich gewesen und die seitliche Stabilität soweit stabil. Bezüglich des linken Sprunggelenkes erscheine ein Endzustand erreicht zu sein mit unvorhersehbar einschiessenden Schmerzen unter Belastung.
4.12 Die Ärzte der Orthopädie, Universitätsklinik Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 21. Februar 2019 (Urk. 7/191/11-12) folgende, gekürzt wiedergegebe Diagnosen (S. 1):
- laterale Tibiaplateau-Fraktur rechts vom 3. Januar 2019 mit/bei
- Sturz am 3. Januar 2019
- oligosymptomatischer medialer und retropatellärer Arthrose
- aktivierte Arthrose mediale Talusschulter OSG rechts mi/bei
- Status nach OSG Distorsion Anfang Februar und Mai 2018 mit/bei Peronealsehnen brevis Split
- Status nach Arthroskopie OSG anterior und OSME links vom 18. November 2015
- Status nach Hüft-TP MIS rechts, Schraubenentfernung Acetabulum, Pfannenaufbau mit Autograft am 30. November 2017
- Status nach fortgeschrittener Coxarthrose rechts
- Adipositas
Die Ärzte führten aus, dass der Patient über einen guten posttraumatischen Verlauf mit abnehmenden Schmerzen berichtet habe. Die Stockentlastung habe er konsequent einhalten können (S. 2 oben). Konventionell-radiologisch zeige sich eine stationäre Abbildung im Vergleich zu den Vorbildern, weshalb nun die Stockentwöhnung begonnen werden könne. Ziel sei es, innerhalb der nächsten zwei Wochen von den Stöcken los zu kommen (S. 2 Mitte).
5.
5.1 Nach ergangener anspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/89) infolge Wiedererlangens der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2-5), meldete sich der Beschwerdeführer erneut am 16. April 2013 zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/95). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zur Beurteilung, ob seither eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4-5), auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. L.___ vom 29. März 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) und hinsichtlich der danach vorgefallenen Unfallereignisse vom 29. Mai 2018 und vom 3. Januar 2019 respektive deren Folgen auf die Einschätzung der zuständigen Kundenberaterin (vgl. Urk. 7/199/4). Zusammenfassend wurde davon ausgegangen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbedeutenden Unterbrüchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 2.1).
5.2 Die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 16. April 2013 fand unter Hinweis auf eine am 5. Oktober 2011 erlittene Fraktur und einen Bänderabriss am linken Fuss statt (vgl. Urk. 7/95 Ziff. 7.1-3). Nach verschiedenen operativen Eingriffen am 19. April 2012, 24. Januar 2013, 4. Juni 2014 sowie zuletzt am 18. November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.6, E. 4.8) hielten die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ zusammenfassend im November 2016, ein Jahr nach der letzten Operation, fest, dass eine fortgeschrittene posttraumatische OSG Arthrose am linken Fuss bestehe (vgl. Urk. 7/152/1-2).
Eine Röntgenaufnahme vom 19. September 2013 ergab sodann ebenfalls eine OSG-Arthrose rechts medial betont und eine minime USG-Arthrose (vgl. vorstehend E. 4.3). Weiter verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz vom Stuhl im Februar 2015 (vgl. Urk. 7/142/47) an der linken Schulter (vgl. vorstehend E. 4.5) und erlitt im Oktober 2016 einen Myokardinfarkt (vgl. vorstehend E. 4.7). Bei fortgeschrittener Coxarthrose rechts fand sodann am 30. November 2017 eine Hüft-TP statt (vgl. vorstehend E. 4.8, vgl. Urk. 7/161).
Auch nach erfolgter Aktenbeurteilung durch Dr. L.___, RAD, vom 29. März 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) kam es zu weiteren Unfällen. So zog sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall vom 29. Mai 2018 ein Distorsionstrauma am rechten OSG mit Bänderriss zu (vgl. vorstehend E. 4.11). Weiter rutschte er gemäss seinen Angaben zu Hause aus und schlug sich den Kopf und das rechte Knie an (vgl. Urk. 7/187/5). Hierbei zog er sich gemäss dem Bericht der Ärzte der Universitätsklinik Y.___ vom 21. Februar 2019 eine laterale Tibiaplateau-Fraktur rechts zu (vgl. vorstehend E. 4.12).
5.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.4 Vorliegend wurden von der Beschwerdegegnerin nicht nur allfällige Auswirkungen der neusten Unfallereignisse vom 29. Mai 2018 mit Verletzung des rechten OSG (vgl. vorstehend E. 4.11) und vom 3. Januar 2019 mit erlittener mit Tibiaplateau-Fraktur rechts (vgl. vorstehend E. 4.12) unzureichend abgeklärt, sondern auch das Bestehen von allfälligen Spätfolgen und Auswirkungen von früheren Unfallereignissen auf die Arbeitsfähigkeit.
So erlitt der Beschwerdeführer im Jahr 2007 bei einem Sturz auf der Treppe unter anderem eine Radiusfraktur links, und die im Dezember 2007 angefertigten Röntgenbilder beider Handgelenke ergaben bereits zu diesem Zeitpunkt auf der rechten Seite arthrotische Veränderungen (vgl. vorstehend E. 3.2-3). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hatte er zehn Jahre zuvor ebenfalls eine Radiusfraktur rechts erlitten (vgl. Urk. 7/20/2).
Bei einem weiteren Sturzereignis am 14. März 2008 zog sich der Beschwerdeführer Verletzungen am linken Knie zu. Anlässlich der im Juli 2008 durchgeführten Arthroskopie wurde ein Knorpelschaden am Femurkondylus festgestellt und ein freiliegender Gelenkskörper entfernt (vgl. vorstehend E. 3.2).
Unberücksichtigt geblieben ist auch, dass es bei einem Sturz im Februar 2015 zu einer Verletzung der Schulter gekommen ist, indem sich der Beschwerdeführer einen symptomatischen ossären Ausriss am Tuberculum majus links zuzog (vgl. vorstehend E. 4.5). PD Dr. H.___ sprach sodann in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) von zu erwartenden chronischen Beschwerden im Bereich des OSG sowie der linken Schulter.
Der Beschwerdeführer leidet sodann, wie bereits aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 12. Juli 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) hervorgeht, an Gichtanfällen und einer Psoriasis. Weiter erlitt er im Oktober 2016 einen Herzinfarkt, und auch unklare Episoden mit plötzlichen Bewusstseinsverlusten sind in den Akten dokumentiert (vgl. vorstehend E. 4.7). Ohne dass hierauf in den Vorakten Hinweise auf Beschwerden bestanden hätten, wurde dann am 30. November 2017 eine Hüft-TP vorgenommen, unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Coxarthrose nach einem im Jahr 1992 erlittenen Verkehrsunfall (vgl. vorstehend E. 4.8). Die vom Suva-Kreisarzt med. pract. K.___ am 23. März 2018 vorgenommene Einschätzung bezog sich sodann im Wesentlichen auf die von der Unfallversicherung zu übernehmenden Folgen der OSG-Distorsion vom 5. Oktober 2011 (vgl. vorstehend E. 4.9).
In Anbetracht der Vielzahl der erlittenen Verletzungen und anderweitigen Krankheiten wird die reine Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt Dr. L.___ vom 29. März 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10), ergänzt durch die Einschätzung der zuständigen Kundenberaterin, welche aus der im Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 21. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.12) erwähnten Stockentwöhnung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit schloss (vgl. Urk. 7/199/4), seiner medizinischen Situation nicht gerecht.
Auch die offensichtlich übermässige Anzahl an Unfällen, mehrheitlich durch Stürze verursacht, sowie die uneingeschränkt erscheinende Bereitschaft des Beschwerdeführers, obwohl teilweise auch ausdrücklich davon abgeraten wurde (vgl. vorstehend E. 4.4), sich einer Operation nach der anderen zu unterziehen, erfordert sodann eine psychiatrische und neurologische Abklärung. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher eines polydisziplinären Gutachtens, welches sich zu seiner noch bestehenden Arbeitsfähigkeit äussert.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan