Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00597


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 18. August 2020

in Sachen

X.___, geb. 2015

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 2015 mit einem Geburtsgewicht von 1'760 Gramm, einem Atemnotsyndrom und einer periventrikulären Leukomalazie Grad III beidseits geborenen X.___ im Laufe der Zeit verschiedene Leistungen zu (Behandlung der Geburtsgebrechen 390, 395, 494 und 497 [Urk. 7/13 ff., Urk. 7/27], Physiotherapie [Urk. 7/21, Urk. 7/28], Behandlungsgeräte [Urk. 7/49]).

    Am 31. Januar 2019 (Urk. 7/59) reichte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ein. In der Folge führte die Verwaltung eine Abklärung vor Ort durch (Bericht zu Angaben über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand vom 11. April 2019; Urk. 7/64). Mit Vorbescheid vom 18. April 2019 (Urk. 7/65) stellte sie die Zusprache einer vom 1. Februar bis 31. Juli 2018 befristeten Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ohne Intensivpflegezuschlag in Aussicht. Daran hielt sie auch nach erhobenem Einwand vom 21. Juni 2019 (Urk. 7/68) mit Verfügung vom 15. August 2019 (Urk. 2) fest.


2.    Dagegen erhob die (gesetzlich durch ihre Mutter vertretene) Versicherte am 2. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer angemessenen Hilflosenentschädigung (S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin schloss am 25. Oktober 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.2    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, die Anspruchsvoraussetzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung seien, dass in zwei Bereichen Hilflosigkeit vorliege. Dies sei seit August 2018 nicht mehr gegeben. Deshalb handle es sich um einen befristeten Anspruch. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ab 1. Februar bis 31. Juli 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 2).

2.2    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, sie könne weder die tägliche Pflege noch andere Aufgaben selbständig ausführen (S. 1). Bei vielen alltäglichen Bedürfnissen und Verrichtungen benötige sie enorme Hilfe (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob auch über den 31. Juli 2018 hinaus ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung besteht.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte am 20. März 2019 (Bericht vom 11. April 2019; Urk. 7/64) eine Abklärung vor Ort durch.

    Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Behandlungspflege» und «Begleitung zu Arzt oder Therapiebesuchen» aktuell insgesamt ein Mehraufwand von 34 Minuten pro Tag angerechnet und eine Hilflosigkeit im Bereich «Fortbewegung» seit Mai 2016 weiterhin bejaht. Von Mai 2015 bis Juli 2018 wurde zudem eine Hilflosigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» anerkannt. Gestützt hierauf gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, dass die erfolgte Abklärung ergeben habe, dass die Hilflosigkeit in zwei Bereichen bejaht werden könne. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen habe mittlerweile altersentsprechende Selbständigkeit erreicht werden können. Im Bereich der Fortbewegung sei weiterhin regelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig. In den übrigen Bereichen bestehe altersentsprechende Selbständigkeit und zum heutigen Zeitpunkt könne die Hilflosigkeit in den übrigen Bereichen nicht bejaht werden. Es handle sich somit um einen befristeten Anspruch vom 1. Februar bis 31. Juni 2018 (ein Jahr rückwirkend bei verspäteter Anmeldung am 1. Februar 2019; S. 6).

3.2    Die Physiotherapeutin führte am 25. Juni 2019 (Urk. 7/73) aus, die Beschwerdeführerin laufe frei in Räumlichkeiten und in für sie sicherer Umgebung. In der Stadt, bei vielen Kindern oder wenn Ablenkung geben sei, dann würde die Beschwerdeführerin gerne an die Hand wollen. Denn dann fühle sie sich wieder unsicher. Bei Unebenheiten im Gelände sei die Gefahr, dass sie stolpere, noch sehr gross (S. 1). Im Alltag benötige die Beschwerdeführerin teilweise Hilfe beim Anziehen von Schuhen, Hosen, Socken und T-Shirts. Das Ausziehen mache sie in ihrem Tempo gut. Bei kindgerechten Toiletten könne sie selbst das WC besuchen. Bei normalen Toiletten sei das Problem, dass sie Unsicherheiten zeige, sich auf einem Trittbrett zu drehen, vor allem mit den fehlenden Stütz- und Haltemöglichkeiten in den Räumlichkeiten. Hier sei also eine Begleitperson nötig. Doch sie mache in allen Bereichen weiterhin Fortschritte und sei fleissig bei der Therapie dabei (S. 2).

3.3    Im Bericht vom 11. Dezember 2018 (Urk. 5/2) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte des Z.___ zur Hauptsache eine bilaterale links und beinbetonte spastische Cerebralparese (GMFCS I, MACS I, CFCS I; S. 1) Sie hielten fest, seit einigen Wochen trage die Beschwerdeführerin keine Windeln mehr, sie spüre Harn- und Stuhldrang rechtzeitig und gehe selbständig zum WC; um aufs WC zu gelangen, müsse sie aktuell jedoch noch von ihrer Mutter hochgehoben werden. Das Ausziehen der Kleidungsstücke gelinge selbständig, beim Anziehen benötige sie noch Unterstützung, habe aber auch hier erfreuliche Fortschritte gemacht (S. 2).

    Zur Verlaufskontrolle vom 22. Mai 2019 (Bericht vom 19. Juni 2019; Urk. 5/3) berichteten sie, die Beschwerdeführerin gehe mit Unterstützung aufs WC. Um auf den WC-Sitz zu gelangen, habe die Familie ein Hilfsmittel angeschafft. Hier könne sie sich an den Stangen halten, da ihr sonst Gleichgewicht/Kraft fehle. Zudem übe die Beschwerdeführerin weiterhin das An- und Ausziehen, wobei sie vor allem beim Anziehen Mühe habe. Ausziehen gehe besser, jedoch auch hier nur Jacken mit Reissverschluss. Bei den Socken würde sie nur eine Sorte an– und ausziehen können, tiefgeschnittene könne sie noch gar nicht anziehen. Die Beschwerdeführerin nutze primär ihre rechte Hand für feinmotorische Aktivitäten, müsse teilweise für bimanuelles Hantieren motiviert werden, setze dann aber auch ihre linke Hand ein (S. 2).

3.4    Aus ophthalmologischer Sicht wiesen die behandelnden Augenärzte am 30. August 2018 (Urk. 5/3, letzte Seite) darauf hin, dass die Erstuntersuchung am 6. September 2017 einen Verdacht auf intermittierende, alternierende rechtsbetonte Exotropie ergeben habe. Die Kontrolluntersuchung vier Monate später habe ein intaktes Binokularsehen bei gut kompensierter, grosser Exophorie von -20º/-25º ergeben. Die Refraktionsprüfung in Atropin-Skiaskopie habe eine Fehlsichtigkeit (Hyperopie/Astigmatismus) ergeben, wobei dieselbe bewusst nicht korrigiert worden sei, um die divergente Augenstellung nicht zu verstärken. Eine Visusprüfung sei bisher nicht möglich gewesen. Eine Kontrolluntersuchung sei in drei Monaten empfohlen worden. Die geplante Untersuchung vom 9. Mai 2018 sei nicht wahrgenommen worden, worauf telefonisch erneut eine Kontrolluntersuchung habe vereinbart werden wollen. Auf Wunsch der Mutter der Beschwerdeführerin sei keine neue Kontrolluntersuchung vereinbart worden.


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit im Bereich der «Fortbewegung» zu Recht anerkennt. So ist die Beschwerdeführerin zufolge der diagnostizierten bilateralen links und beinbetonten spastischen Cerebralparese sowie der hierdurch verzögerten Entwicklung nach wie vor nicht in der Lage, sich im Freien und insbesondere in unebenem Gelände (beispielsweise auf dem Spielplatz) frei und ohne regelmässige sowie erhebliche Dritthilfe zu bewegen (vgl. Urk. 7/64 S. 3).

4.2

4.2.1    Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, sie leide an einer Sehschwäche von 20-30 %, weise ein starkes Schielen auf beiden Augen auf und müsse regelmässig zum Untersuch, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies eine Hilflosigkeit nach sich ziehen soll. Abgesehen davon, dass der augenärztliche Untersuch lediglich eine Verdachtsdiagnose auf ein äusserlich nicht wahrnehmbares und gut kompensiertes Schielen (Exophorie) ergab – wobei ein Kontrolluntersuch auf Initiative der Mutter der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt wurde – und somit eine hochgradige Sehschwäche von vornherein nicht erstellt ist, gilt die Hilflosigkeit diesbezüglich als leicht, wenn trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte gepflegt werden können (Art37 Abs3 lit. d IVV). Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihrer Sehschwäche in ihrer Kommunikationsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch macht die Beschwerdeführerin selbiges geltend. Vielmehr besucht sie nach eigener Aussage den Regelkindergarten (Urk. 1 S. 1), wobei anerkanntermassen (E. 4.1) zwar Schwierigkeiten betreffend die Motorik bestehen, jedoch angesichts der verständlichen Kommunikation (vgl. Urk. 7/64 S. 3) von einer ansonsten uneingeschränkten Wahrnehmung gesellschaftlicher Kontakte auszugehen ist.

4.2.2    Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne keinerlei tägliche Pflege und Aufgaben selbständig ausführen (Urk. 1 S. 1). Sie brauche bei vielen alltäglichen Bedürfnissen und Verrichtungen enorme Hilfe (S. 2). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.

    Dass Kleinkinder bei Alltagsverrichtungen einer gewissen Unterstützung bedürfen, ist notorisch. Die Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt vier Jahre alt. Je niedriger das Alter eines Kindes, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit sowie Notwendigkeit einer Überwachung (BGE 137 V 424) und somit ein nicht unerheblicher Zeitaufwand für die Eltern. Ein darüberhinausgehender Mehrbedarf ist auch vorliegend nicht erkennbar.

    Während die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, die Begleitung zur Toilette, das An- und Ausziehen der Kleidung, ein an den Tisch Schieben zum essen sowie Hilfestellungen beim Ein- und Aussteigen aus der Badadewanne entspreche einer entschädigungsberechtigenden Hilflosigkeit, geht aus dem Bericht der zuständigen Abklärungsperson vom 11. April 2019 (E. 3.1) hervor, dass die Beschwerdeführerin einfache Kleidungsstücke selber an- und ausziehen (S. 1) sowie die Mahlzeiten einnehmen kann (S. 2), zuverlässig trocken ist und selbständig zur Toilette geht, wobei die Reinigung und das Ordnen der Kleider nach wie vor durch Dritte erfolgt (S. 3), was in Anbetracht vorstehender Ausführungen keine dem Alter entsprechende übermässige Hilfsbedürftigkeit erkennen lässt.

    Namentlich ist die Beschwerdeführerin gemäss der im Abklärungsbericht festgehaltenen telefonischen Besprechung mit der Physiotherapeutin in der Lage, Socken und Schuhe sowie Leggins mit Gummizug selbständig an- und auszuziehen und hat sich in dieser Hinsicht motorisch altersentsprechend entwickelt. Da ein selbständiges Bedienen von Reissverschlüssen und Knöpfen von einem vierjährigen Kind nicht erwartet werden kann, ist es ihr demnach altersgerecht sowie mit Hilfe von im Rahmen der Physiotherapie erlernbaren Strategien möglich, leidensangepasste Kleider anzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.2). Damit ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin im Alltag tatsächlich von ihrer Mutter an- und ausgezogen wird. Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Körperpflege (Hilfe beim Ein- und Ausstieg in die Badewanne) lassen keine Hilflosigkeit erkennen, zumal auch ein Kind ab sechs Jahren noch der Kontrolle und Anleitung bedarf beziehungsweise ein Mehraufwand erst bei Schwerstbehinderten erkannt wird, wo auch ab vier Jahren aus medizinischen Gründen noch zwei Personen zum Baden erforderlich sind (vgl. Anhang III Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung KSIH, Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen). Zudem lässt bereits die Körpergrösse eines vierjährigen Kindes entsprechende Hilfestellungen erwarten. Selbiges gilt für den Bereich «Essen», wo ein selbständiges an den Tisch Heranziehen von einem gesunden vierjährigen Kind zufolge seiner Körpergrösse und –kraft ebenfalls nicht erwartet werden kann. Dass darüberhinausgehende nicht altersgerechte Einschränkungen bestehen, macht die Beschwerdeführerin weder gelten, noch ergeben sich Hinweise darauf aus den Akten (Urk. 7/64 S. 2, E. 3.2 f.; vgl. Anhang III KSIH, Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen). Schliesslich darf hinsichtlich dem «Verrichten der Notdurft» ab vier Jahren vorausgesetzt werden, dass nachts keine Windeln mehr erforderlich sind und ein Kind alleine zur Toilette gehen kann, wobei es aber noch Kontrolle (Reinigung, Kleider in Ordnung bringen) benötigt (vgl. Anhang III KSIH, Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie müsse nach wie vor zur Toilette begleitet werden und benötige Hilfe bei der Reinigung sowie dem Ordnen der Kleider, entspricht dies altersgerechten Hilfestellungen, vor allem da sie in der Lage ist, bei behinderungs- oder altersgerechten Toiletten selbständig hinauf zu gelangen und sich während der Verrichtung zu halten (Urk. 7/64 S. 3; E. 3.2 f.).

    Endlich vermag die Beschwerdeführerin auch aus Ziff. 1.4 des Abklärungsberichts «Sonderfälle» nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Während betreffend die Wahrung gesellschaftlicher Kontakte (Ziff. 1.4.1) kein über die anerkannte Hilflosigkeit im Bereich der «Fortbewegung» hinausgehendes derart schweres körperliches Gebrechen vorliegt, dass eine Fortbewegung in einer weiteren Umgebung der Wohnung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe möglich ist (vgl. KSIH Rz 8064), ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass eine besondere, über das bei einem Kind von vier Jahren übliche Mass hinausgehende (vgl. vorstehend) aufwändige Pflege (Punkt 1.4.2; beispielsweise Anlegen von medizinischen Behandlungsgeräten [vgl. Urk. 5/2 S. 2], Umlagerung [vgl. Urk. 7/64 S. 2], Inhalieren, Bandagen, Stützstrümpfe; KSIH Anhang III, Dauernde Pflege) notwendig wäre. Darüber hinaus ist vor sechs Jahren die persönliche Überwachung (Punkt 1.4.3) in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Umstände wie Erstickungsgefahr, welche ein Abweichen rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen.

4.2.3    An diesem Ergebnis vermag der Bericht der behandelnden Ergotherapeutin vom 18. Oktober 2019 (Urk. 5/4) zu Händen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, lassen sich doch daraus keine abweichenden Schlüsse per Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gut zwei Monate zuvor ziehen. Zur im Vordergrund stehenden Situation bei der Verrichtung der Notdurft wurde ein (altersentsprechender) Betreuungsaufwand zum Richten der Kleider bejaht; wenn eine Schutzbegleitung zum an sich selbständig möglichen Besteigen des WCs nötig ist, erscheint dies nicht als derart aufwändig, dass von einer Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung (bei gegebenem Alter) auszugehen wäre. Auch die beim Ankleiden sowie Essen geschilderten Schwierigkeiten (Hilfe beim Ankleiden; Füttern, wenn die Beschwerdeführerin müde ist) übersteigen den üblichen altersentsprechenden Aufwand nicht erheblich, zumal das Ankleiden einfacher Kleidungsstücke unbestrittenermassen möglich ist (Urk. 7/64/1), was auch die behandelnde Physiotherapeutin explizit bestätigte (Urk. 7/73/2).

4.3    In diesem Sinne ist eine über den anerkannten Bereich der «Fortbewegung» hinausgehende Hilflosigkeit nicht erstellt. Da der Abklärungsbericht nach Rücksprache mit der behandelnden Physiotherapeutin erstellt wurde und nach dem Gesagten keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen, besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen (E. 1.2). Damit ist eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung ausgewiesen. Da auch die Kriterien von Art. 37 IVV Ziff. b - e nicht erfüllt sind (E. 1.1.2), besteht keine anspruchsberechtigende Hilflosigkeit.

    Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht