Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00600
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 16. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1988, ist Mutter eines 2009 geborenen Kindes und war zuletzt als Spitex-Pflegehelferin tätig (Urk. 8/16/5). Am 29. Januar 2014 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zur medizinischen Sekretärin (Urk. 8/17). Am 3. November 2014 teilte sie der Versicherten mit, es sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes zur Zeit keine Arbeitsvermittlung möglich (Urk. 8/23). Am 28. Februar beziehungsweise 14. März 2017 wurde der Versicherten operativ ein Hochfrequenz-Neurostimulator implantiert (Urk. 8/72). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am Zentrum Y.___, dessen Gutachten am 20. September 2017 erstattet wurde (Urk. 8/83). Am 31. Januar 2018 fand eine Haushaltabklärung statt (Bericht vom 1. März 2018; Urk. 8/87).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/90; Urk. 8/94; Urk. 8/98-99; Urk. 8/111; Urk. 8/126; Urk. 8/132) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. August 2019 eine von Mai bis Dezember 2018 befristete halbe Rente zu (Urk. 8/149 in Verbindung mit Urk. 8/144 = Urk. 2).
2. Am 4. September 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Beschluss vom 27. April 2020 (Urk. 13) setzte das Gericht die Beschwerdeführerin über eine mögliche reformatio in peius infolge Rückweisung der Sache in Kenntnis und gewährte ihr Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest, wovon die Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung übe die Invalidenversicherung, IVV, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
1.4 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 14. August 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe sich per 18. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Sie habe die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin erfolgreich absolvieren können. Eine Arbeitsvermittlung sei ihr allerdings aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Im Vorbescheid vom 27. März 2018 sei die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen, bei einem Anstellungspensum von 50 %. Damit habe sich ein Teil-Invaliditätsgrad von 10 % ergeben. Im Haushaltbereich habe keine Einschränkung bestanden, womit ein Gesamt-Invaliditätsgrad von 5 % resultiert habe. Neue Abklärungen hätten ergeben, dass für die Zeit bis zur Operation vom 9. Februar 2018 die Angaben aus dem Vorbescheid vom 27. März 2018 weiterhin Gültigkeit hätten. So sei es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, in einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Sekretärin, ohne Beeinträchtigung zu arbeiten. Es entstehe in dieser Zeit kein Anspruch auf eine Rente. Ab der ersten Operation im Februar 2018 sei jedoch keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Erst per September 2018 sei aus medizinischer Sicht erneut von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt liege der berechnete Invaliditätsgrad unter 40 %. Auf das polydisziplinäre Gutachten sei abzustellen. Das psychische Leiden habe sich zwischenzeitlich verbessert. Aus körperlicher Sicht seien gemäss aktuellsten Berichten weniger anstrengende Tätigkeiten bis 60 % denkbar. Die Qualifikation von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit sei ebenfalls weiterhin gültig. Aufgrund der neuen Berechnungsmethode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 28 % (S. 3-4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die Haushaltabklärung sei veraltet und sei nach der eingetretenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nicht nachvollziehbar, ebenso sei die Pensumsaufteilung nicht zutreffend. Die Haushaltabklärung habe kurz nach Eingang des Gutachtens stattgefunden, worin noch von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei (S. 5). Es sei danach noch zu mehreren Eingriffen gekommen, was den RAD bewogen habe, auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Angesichts des Belastungsprofils sei nicht nachvollziehbar, dass im Haushalt keine Einschränkung bestehen solle. Aus näher dargelegten Gründen sei der Abklärungsbericht zudem nicht plausibel (S. 6 ff.). Weiter würde sie im Gesundheitsfall einem Pensum von 80 % nachgehen, was sie anlässlich der Haushaltabklärung mitgeteilt habe, zudem sei die Frage nach dem Pensum nicht korrekt gestellt worden (S. 8). So habe sie dargelegt, dass sie ihr Pensum mit zunehmendem Alter ihres Kindes habe steigern wollen (S. 9). Auch sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % angemessen (S. 12). Somit bestehe Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (S. 12).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten mit Bericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 8/14/3-4) folgende Diagnosen (S. 1):
- nicht dermatombezogene Hypästhesie Bein links
- Diskushernie paramedian linksbetont L5/S1, keine Kompression der Nervenwurzel
- Adipositas
- Status nach HWS-Kontusionstrauma mit Rippenkontusion links
- Asthma bronchiale
Unter Physiotherapie und Ausbau der Analgesie habe sich die Schmerzsymptomatik schnell regredient gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 15. bis 22. Dezember 2013 (S. 1).
3.2 Med. pract. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 7. März 2014 (Urk. 8/14/1-2) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links im S1 Dermatom bei kleiner Diskushernie LWK5/SWK1 paramedian links mit Irritation in Beinen beidseits (Ziff. 3). Die Schmerzsymptomatik bestehe mehr oder weniger bereits seit vier Jahren. Im November 2013 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen (Ziff. 4.2). Aufgrund der Rückenproblematik bestehe zur Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Ziff. 1.4-1.5). Das Tragen von schweren Lasten und das sich Biegen sei bei der Spitex-Arbeit nicht zumutbar (Ziff. 1.6).
3.3 Mit Bericht vom 19. November 2014 (Urk. 8/24/6-7) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, Spital Z.___, lumboradikuläre Schmerzen links im S1-Dermatom bei Diskushernie LWK5/SWK1 (Ziff. 1.1). Nach erfolgter mikrochirurgischer Diskektomie am 1. Juli 2014 (vgl. Urk. 8/26/7-8) hätten sich die radikulären Beschwerden bei noch bestehenden Restbeschwerden im lumbalen Bereich rückläufig gezeigt. Der Verlauf sei intra- und postoperativ komplikationslos gewesen (Ziff. 1.4). Es sei eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen (Ziff. 1.7).
3.4 Med. pract. A.___ stellte mit einem Verlaufsbericht vom 23. Januar 2015 (Urk. 8/26/1-6; vgl. Urk. 8/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches therapieresistentes lumbovertebrales Syndrom mit Radikulopathie des linken und teilweise auch rechten Beines bei medianer bis paramedianer fokaler Diskushernie LWK5/SWK1 ohne Nervenwurzel-Kompression in der LWS
- Segmentdegeneration L5/S1
- Status nach mikrochirurgischer Diskektomie Juli 2014
- Spondylitis, Verdacht auf Sakroilitis
- leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, Erstdiagnose (ED) September 2014
Seit Dezember 2013 könne die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aufgrund der Rückenproblematik nicht ausüben. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne sich med. pract. A.___ nicht äussern (S. 3). Wechselbelastende Tätigkeiten seien für zwei Stunden täglich zumutbar (S. 5).
3.5 Am 18. Mai 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer laparoskopischen Magenbypass-Operation (Urk. 8/51/10).
3.6 Dipl. psych. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12. Dezember 2015 (Urk. 8/42/1-5) eine seit Oktober 2014 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
3.7 Med. pract. A.___ änderte mit Verlaufsbericht vom 15. April 2016 (Urk. 8/51/14) die bisher (vgl. vorstehend E. 3.4) genannten Diagnosen dahingehend, dass nun nebst den bisherigen Diagnosen eine ausgeprägte Sakrolitis sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vorliege (Ziff. 1). Im Mai 2015 habe eine bariatrische Operation mit dem Ziel der Gewichtsreduktion stattgefunden, wodurch die Beschwerdeführerin bis dato 40 kg abgenommen habe. Auf die Schmerzen habe dies leider kaum einen Einfluss gehabt (Ziff. 1). Aus somatischer Sicht sei die Patientin aktuell in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Arbeit von zwei bis drei Stunden pro Tag zu erledigen. Schrittweise wäre die Erhöhung auf 5 Stunden täglich denkbar und sei auch Ziel der Patientin. Eine Verbesserung des Zustandsbildes sei durch die psychotherapeutische Unterstützung zu erwarten (Ziff. 3).
3.8 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt am 4. Mai 2016 (Urk. 8/89/8) fest, dass eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angesichts des weiterhin instabilen Gesundheitszustandes bei diversen therapeutischen Massnahmen derzeit nicht möglich sei. Auf die Angaben von med. pract. A.___ von einer möglichen Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich könne angesichts der ausstehenden Massnahmen nicht abgestellt werden.
3.9 Mit einem weiteren Bericht vom 27. Juli 2016 (Urk. 8/53/1-4) führte med. pract. A.___ aus, bei der Patientin bestehe dank der ambulanten Behandlung im Sanatorium E.___ ein gebesserter psychischer Zustand und davon gebesserter Umgang mit den Rückenschmerzen. Die Rückenproblematik scheine auch teilweise besser zu werden, mindestens intermittierend komme es zu einer Reduktion der Schmerzen. Rezidive und invalidisierende Exazerbationen bestünden weiterhin. Neu sei bildgebend eine deutliche degenerative Veränderung der Bandscheibe L5/S1 festgestellt worden (Ziff. 1). Aus somatischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit von zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar und eine schrittweise Erhöhung auf fünf Stunden täglich denkbar (Ziff. 3).
3.10 Am 28. Februar 2017 (Urk. 8/72/1) erfolgte eine testweise und am 14. März 2017 (Urk. 8/72/3) die definitive Implantierung eines Hochfrequenz-Neurostimulators.
3.11 Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem am 20. September 2017 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 8/83) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 7.1):
- chronisches, belastungsabhängiges lumbosakrales Syndrom mit belastungsabhängig aktivierten Facettenarthrosen lumbosakral und ISGFunktionsstörung bei
- Status nach mikrochirurgischer Diskektomie über interlaminäre Fensterung L5/S1 links bei kleiner Diskushernie L5/S1 paramedian links und S1 Schmerzsymptomatik
- Status nach Implantation eines Hochfrequenzneurostimulators gluteal rechts am 14. März 2017 mit gutem Erfolg
- konstitutioneller Laxität (Score nach Beighton zirka 10)
- hochgradiger Dekonditionierung und muskulärer Insuffizienz
Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 7.2):
- Status nach zweimaliger Handgelenksoperation wegen Ganglions 2013 und 2004, symptomfrei
- Status nach laparoskopischem proximalem Y-Roux-Magenbypass am 19. Mai 2015 bei
- Status nach morbider Adipositas, präoperativ BMI 36.6, aktuell 20.6
- Status nach nicht-erosiver Gastritis
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4
- Akzentuierung emotional-instabiler Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1
Von somatischer Seite sei der Verlauf nach der bariatrischen Operation sehr zufriedenstellend gewesen. Die internistischen Diagnosen hätten insgesamt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 oben).
Von orthopädischer Seite sei das chronische, belastungsabhängige lumbosakrale Syndrom zu nennen. Es sei im Dezember 2013 zu einer Exazerbation gekommen, anschliessend zur mikrochirurgischen Diskektomie L5/S1 und im März 2017 zur definitiven Implantation eines Hochfrequenzstimulators. Aktuell klage die Beschwerdeführerin lediglich über Restbeschwerden bei längeren sitzenden Tätigkeiten. Die vor der Implantation der Testelektroden bestehenden lumbalen Beschwerden seien gemäss Explorandin weitgehend behoben. Klinisch sei die LWS frei beweglich, schmerzhaft werde die Belastung der lumbosakralen Bogenstrukturen genannt. Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich nicht. Es bestehe eine Funktionsstörung des rechtsseitigen Iliosakralgelenks. Weiter sei eine konstitutionelle Laxität zu erwähnen mit Hypermobilität der HWS und Überstreckbarkeit der Extremitätengelenke, und es bestehe eine ausgeprägte muskuläre Rumpfinsuffizienz und muskuläre Schwäche der Extremitäten. Die Wirbelsäule sei vermindert belastbar. Körperlich anstrengende Tätigkeiten mit repetitiven Einnahmen von körperlichen Zwangshaltungen oder Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 bis 15 kg seien (richtig wohl: nicht) sinnvoll. Alle anderen adaptierten, rückenschonenden Tätigkeiten seien aber aus orthopädischer Sicht vollschichtig ausführbar (S. 32 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht könne aktuell festgestellt werden, dass die Versicherte während ihrer Kindheit und Jugend unter Beeinträchtigungen im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung / -akzentuierung gelitten habe, welche aktuell in ihrem Ausmass, nicht zuletzt aufgrund der langjährigen psychotherapeutischen Behandlung, auf ein subklinisches Mass reduziert erscheine und somit nicht im engeren Sinn beweiswertig sei. Anamnestisch verdichteten sich Hinweise auf eine im Jahr 2016 durchgemachte mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen des zu dem Zeitpunkt bereits chronifizierten, schweren Schmerzsyndroms, welche aber ebenfalls anamnestisch infolge der besseren Schmerzbehandlung aktuell aus psychiatrischer Sicht als remittiert angeschaut werden müsse. Derzeit lägen keine psychischen Beeinträchtigungen von Krankheitswert vor. Somit entfalle die Beurteilung des Schweregrades. Retrospektiv könne für 2016 eine mittelschwere bis schwere psychische Beeinträchtigung infolge der depressiven Episoden angenommen werden (S. 32 unten f.).
In der früheren Tätigkeit als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Wirbelsäulenproblematik seit Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 33 unten). In adaptierten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit möglich, dies ab Datum der Implantation des Neurostimulators am 14. März 2017. Seit diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin seitens des Rückens weitgehend beschwerdefrei. Retrospektiv habe aus psychiatrischer Sicht von Dezember 2015 bis März 2017 aufgrund der depressiven Episode eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden (S. 34).
In der angestrebten Tätigkeit als medizinische Sekretärin sei die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig zu beurteilen (S. 35).
3.12 Zum Gutachten hielt Dr. D.___ am 27. September 2017 (Urk. 8/89/11) fest, die angestammte Tätigkeit sei seit Dezember 2013 durchgehend und auf Dauer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach unter Berücksichtigung der aktenkundigen und gutachterlichen Angaben zu 50 % ab spätestens drei Monaten postoperativ, somit ab Oktober 2014. Ab April 2017 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 100 %.
3.13 Im Abklärungsbericht vom 1. März 2018 (Urk. 8/87) wurden die die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen gemäss Gutachten genannt (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es ihr seit der Implantation des Neurostimulators deutlich besser als zuvor gehe. Sie sei zwar von ihren Beschwerden nicht geheilt, könne aber damit leben. Davor habe sie ganz extreme Schmerzen und Schlafstörungen gehabt. Sie müsse jedoch auch jetzt noch sehr darauf achten, sich nicht zu übernehmen, ansonsten die Beschwerdesituation rasch zunehme. Beispielsweise verspüre sie eine Schmerzzunahme im Kreuz, wenn sie eine Stunde am Laptop sitze. Sie habe aktuell kaum Kraft mangels Muskulatur und sollte sich unbedingt in Therapie begeben, könne sich dies aber aus finanziellen Gründen nicht leisten (S. 2).
Sie sei seit dem Abschluss der Ausbildung zur medizinischen Sekretärin auf Stellensuche und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum für ein 50 % Pensum angemeldet (S. 2 unten). Aktuell entspreche dies ihrem Wunschpensum, es würde ihr ermöglichen, sich vom Sozialamt abzulösen, auch wenn sie dann finanziell sehr eng «durchmüsste». Ein 50%-Pensum wäre aktuell das Höchstmögliche, was sie bei der aktuellen Beschwerdesituation wohl zu bewältigen vermöchte, mit dem Pensum auf mehrere Wochentage verteilt (S. 3 oben). Sie sei seit dem 2. Mai 2011 geschieden. Die Alimente würden aktuell Fr. 750.-- monatlich für das Kind betragen, für sich selbst habe sie auf Unterhaltszahlungen verzichtet. Vom 15. Dezember 2013 bis Dezember 2015 habe sie Zahlungen der Taggeldversicherung erhalten. Seither bestünden ihre Einkünfte aus den Alimenten und den Zahlungen des Sozialamtes (S. 3 oben).
Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe, als ihr Sohn zweijährig gewesen sei, eine Erwerbsaufnahme angestrebt. Ihr Ziel sei es gewesen, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, aber gleichzeitig auch möglichst viel für ihren Sohn da zu sein. Die Stelle bei der Spitex habe daher gut gepasst, dank eines überdurchschnittlichen Lohns habe sie mit dem 40%-Pensum genügend verdient, um ohne Sozialhilfeleistungen auszukommen. Auch heute noch sei ihr die Betreuung ihres Sohnes sehr prioritär, aber es sei ihr auch wichtig, nicht weiter vom Sozialamt abhängig zu sein, weshalb sie alles daran setze, schnellstmöglich eine Arbeitsstelle zu finden. Eine Pensumssteigerung auf 50 % hätte sie bei guter Gesundheit mindestens ab Kindergarteneintritt des Sohnes im August 2014 umgesetzt. Danach hätte sie eine weitere Steigerung ins Auge gefasst, eventuell ein 80%-Pensum bei Übertritt des Sohnes in die erste Klasse im August 2016. Er sei bereits aktuell einmal pro Woche im Mittagstisch der Schule betreut, damit er bereits daran gewöhnt und ein Platz gesichert sei im Falle einer Erwerbstätigkeit ihrerseits. Während den Schulwochen sei die Betreuung gut geregelt, die Ferienbetreuung hingegen schwierig. Daher wäre wohl auch bei guter Gesundheit vorläufig eher ein 50%-Pensum realistisch. In diesem Pensum würde sie ihren Sohn auch ohne Betreuung alleine zu Hause lassen; bei einem höheren Pensum würde sie dies nicht verantworten wollen. Bei zunehmendem Alter des Sohnes strebe sie jedoch ganz klar ein höheres Erwerbspensum an (S. 3).
Aufgrund dieser Angaben qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig ein und hielt fest, diese schildere glaubhaft, dass sie im Gesundheitsfall ab dem Kindergarteneintritt ihres Sohnes im August 2014 eine Pensumerhöhung auf 50 % vorgenommen und dies bis heute in mindestens diesem Ausmass fortgeführt hätte. Ihre erste Aussage, dass sie bei guter Gesundheit ihr Pensum ab Übertritt ihres Sohnes in die erste Klasse auf 80 % erhöht hätte, habe sie im Laufe des Gespräches revidiert und erklärt, dass doch ein Pensum von 50 % am realistischsten sei. Unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin scheine aktuell ein 50%-Pensum am realistischsten. Dies entspreche auch dem Arbeitspensum, zu dem sie sich beim RAV gemeldet habe (S. 3 unten f.). Die Beschwerdeführerin habe begonnen, eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich der Mobbing- und Suizidprävention an Schulen aufzubauen, wobei es sich nach Ansicht der Abklärungsperson eher um eine Beschäftigung handle, um die Zeit bis zu einer Anstellung zu überbrücken (S. 4).
Seit der Implantation des Neurostimulators habe sich die Situation im Haushalt wesentlich verbessert, sie vermöge die Haushaltarbeiten wieder besser zu verrichten. Im Bereich Ernährung resultiere keine Einschränkung, da kein anhaltender Dritthilfebedarf bestehe (S. 6 Ziff. 6.1).
Zum Bereich Wohnungs- und Hauspflege und Haustierhaltung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie erledige alle Reinigungsarbeiten selbst, dies verteilt auf mehrere Tage. Staubsaugen tue sie täglich. Die feuchte Bodenpflege könne sie nicht mehr mit dem Schrubber vornehmen, sondern mache dies direkt von Hand auf dem Boden kniend, da dies anders nicht möglich sei. Die Haltung mit dem Schrubber sei wie Schnee schaufeln nicht mehr möglich. Das Bettenmachen könnten sie und ihr Sohn selbst erledigen. Sie habe einen Hund und könne diesen selbst betreuen und ausführen, dabei helfe ihr Sohn. Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin vermöge die nötigen Aufgaben in diesem Bereich dank angepasster Arbeitsweisen und Benutzung geeigneter Hilfsmittel selbst zu erledigen, was im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden dürfe. Es resultiere keine Einschränkung (S. 7 Ziff. 6.2).
Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen gab die Beschwerdeführerin an, die Einkäufe selbst zu tätigen und mehrmals pro Woche mit dem Auto einkaufen zu gehen. Selten mache sie einen Grosseinkauf, sei danach jedoch «fix und fertig». Administratives erledige sie ebenfalls selbst. Eine Einschränkung resultiere gemäss Abklärungsperson nicht (S. 7 Ziff. 6.3).
Die Wäsche und Kleiderpflege sei eine der belastendsten Arbeiten im Haushalt, sie erledige jedoch auch dies eigenständig und trage an ihrem Waschtag alle zwei Wochen die Wäsche hinunter und tätige dort die weiteren Vorgänge. Die gesamte Wäsche werde getumblert und direkt danach gefaltet. Die Abklärungsperson attestierte auch in diesem Bereich keine Einschränkung (S. 7 Ziff. 6.4).
Die Kinderbetreuung vermöge sie selbst wahrzunehmen. Eine Einschränkung resultiere nicht (S. 8 Ziff. 6.5). Im Haushaltbereich bestehe keine Einschränkung (S. 8 Ziff. 7).
3.14 Am 8. Februar 2018 fand ein laparoskopischer Bruchlückenverschluss bei innerer Herniation nach Magenbypass statt (Urk. 8/98/4). Aufgrund eines Rezidivs fand am 19. März 2018 ein erneuter laparoskopischer Bruchlückenverschluss nach Reposition des inkarzerierten Dünndarms statt (Urk. 8/98/9-10). Ein weiteres Rezidiv wurde am 26. April 2018 operativ behandelt (diagnostische Laparoskopie, Laparotomie, Reposition, Neu-Anlage der Gastrojejunostomie bei Traktionsrotation, erneuter Verschluss sämtlicher Bruchlücken; Urk. 8/98/13-14).
Mit Bericht vom 30. April 2018 (Urk. 8/98/15) stellte eine leitende Ärztin des Stadtspitals F.___, Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, folgende Diagnosen:
- Viertes Rezidiv einer Petersen-Hernie bei Traktionsrotation der Gastrojejunostomie bei
- Status nach laparoskopischem Roux-Y-Magenbypass bei morbider Adipositas Grad II Mai 2015
- Status nach laparoskopischem Brolin-Hernien-Verschluss April 2017
- Status nach laparoskopischem Petersen-Hernien-Verschluss Februar und März 2018
- aktuell: Laparotomie und Neuanlage der Gastrojejunostomie April 2018
3.15 Dr. med. G.___, Oberarzt, und H.___, Psychologin, Sanatorium E.___, stellten mit Bericht vom 28. Juni 2018 (Urk. 8/101) als Hauptdiagnose diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und als Nebendiagnose diejenige einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (S. 1). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 13. April 2016 in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aktuell nehme sie keine Psychopharmaka, sie habe sie aufgrund von spontan aufgekommenen Operationen und deren blutverdünnenden Wirkung abgesetzt. Bis zum heutigen Zeitpunkt sehe man die Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig. Je mehr Operationen notwendig geworden seien, desto schlechter sei es ihr im Verlauf gegangen (S. 2).
3.16 Dr. D.___ führte am 12. Juli 2018 (Urk. 8/124/3-4) aus, die Begutachtung habe vor mehr als einem Jahr stattgefunden. Die seither ergangene psychiatrische Beurteilung entspreche überwiegend wahrscheinlich einer anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts, da keine wesentliche Verschlechterung des psychopathologischen Befundes seit Juni 2017 bekannt sei. Anderes sehe es bei den Bauchoperationen aus, es sei zumindest zeitweise eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitraum Ende Januar bis Anfang Mai 2018 ausgewiesen. Inwieweit sich der Zustand seither stabilisiert habe, sei nicht bekannt, so dass momentan keine abschliessende Beurteilung möglich sei. Im Zweifelsfall werde wohl eine Verlaufsbegutachtung unausweichlich.
3.17 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurochirurgie, stellte mit Bericht vom 23. August 2018 (Urk. 8/110) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Implantation epiduraler thorakaler Testelektroden bei chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom am 28. Februar 2017
- persistierende tieflumbale Schmerzen bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 linksseitig am 1. Juli 2014
- Bildgebung vom 13. Dezember 2016: leichte Osteochondrose und Spondylose sowie dorsale Diskusprotrusion L5/S1. Szintigraphisch kein Hinweis für eine aktivierte degenerative Veränderung lumbal
- Status nach Neuimplantation epiduralliegender Elektrode Th7 links am 14. August 2018 im Spital Z.___ bei vollständiger Dislokation der linken epiduralen Elektrode nach subkutan bei liegendem Hochfrequenzstimulator
Aufgrund der klinischen Verschlechterung seien bei der Patientin am 14. August 2018 die Elektroden revidiert und neu platziert worden. Davor habe sie einen Arbeitsversuch unternommen in einem Teilzeitpensum von 15 Arbeitsstunden pro Woche. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden habe dieser aber abgebrochen werden müssen. Es habe sich um eine wechselbelastende Tätigkeit in einem Tankstellenshop gehandelt.
3.18 Dr. med. J.___, Oberärztin Sanatorium E.___, stellte mit Bericht vom 26. November 2018 (Urk. 8/122) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.4):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit rezidivierenden Radikulopathien linkes Bein
- Spondylitis
- Status nach Autounfall mit HS Trauma 2013 mit Rippenkontusion
- Status nach Adipositas und Roux-Y-Magenbypass und Gewichtsverlust von insgesamt 50 kg
- axiale Hiatusgleithernie
- weitere Operationen aufgrund von Magenrissen und Rückenproblemen
Von Mai 2016 bis Juni 2018 hätten regelmässig praktisch wöchentliche Termine stattgefunden. Aktuell sei die Therapie pausiert. Die Beschwerdeführerin plane die Wiederaufnahme bei Rückkehr ihrer Therapeutin im Februar 2019 (Ziff. 1.2). Während der ganzen Behandlungszeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei für die Tätigkeit als Spitexfachfrau und seit Sommer 2017 auch für die Arbeit als medizinische Sekretärin attestiert worden (Ziff. 1.3). Sie habe entgegen der Empfehlungen aktuell eine Anstellung bei der Spitex im Umfang von 60 % angenommen, da sie sich stark langweile und keinen Sinn in ihrem Leben sehe. Das Ziel sei jedoch, baldmöglichst diese Arbeit, die sehr gefährlich für ihren Rücken sei, wieder aufzugeben und eine Stelle im KV-Bereich anzutreten (Ziff. 2.2).
Sie habe bereits seit zwei Jahren sämtliche somatische wie auch psychiatrische Medikation abgesetzt, da dies nie etwas gebracht habe (Ziff. 2.3). In einer beruflichen Tätigkeit mit körperlichem Einsatz sei die Wahrscheinlichkeit für eine erneute Exazerbation der Rückenproblematik sehr hoch. In diesem Bereich werde die Prognose der Arbeitsfähigkeit als sehr schlecht erachtet. In einer weniger anstrengenden Tätigkeit, wo die Patientin sitzen könne oder die Möglichkeit habe, ihre Position zu verändern und Pausen einzulegen, sei eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 60 % längerfristig denkbar (Ziff. 2.7). Aufgrund der chronischen Schmerzen bestehe eine verminderte körperliche Belastbarkeit. Bezüglich der psychischen Symptomatik leide die Patientin vor allem unter Konzentrationsstörungen und einer gewissen Antriebshemmung. Die Konzentrationsstörungen könnte sie jedoch bei einer leichten Arbeitstätigkeit wie beispielsweise am Empfang in einem Altersheim bis zu einem gewissen Grad kompensieren. Die Antriebshemmung habe insbesondere auch mit der Depression einen Zusammenhang, welche durch die Untätigkeit zu Hause eher noch verstärkt würde (Ziff. 3.4). Im Moment sei sie in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu führen (Ziff. 4.5).
3.19 Dr. I.___ wiederholte mit Bericht vom 10. Januar 2019 (Urk. 8/123/3-6) im Wesentlichen die bereits am 23. August 2018 gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.16) und führte aus, die Beschwerdeführerin könne keine schweren Lasten heben, nicht länger tragen, ertrage keine einseitigen Belastungen und kein längeres Sitzen. Die Leistungsfähigkeit sei um etwa 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Sie habe von der Implantation des Neurostimulators durchaus profitiert, Angaben zur Prognose seien dennoch nicht schlüssig zu machen (Ziff. 3.3).
3.20 Dr. D.___ führte am 30. Januar 2019 (Urk. 8/124/6-7) aus, es seien nun folgende Gesundheitsstörungen ausgewiesen:
- chronisches belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Zustand nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 links am 1. Juli 2014 bei kleiner Diskushernie L5/S1 paramedian links
- Zustand nach Implantation epiduraler Testelektroden am 28. Februar 2017
- Zustand nach Neuimplantation der epidural liegenden Elektrode am 14. August 2018 bei vollständiger Dislokation
- Zustand nach Laparotomie und Neuanlage der Gastrojejunostomie am 26. April 2018 bei 4. Rezidiv einer Petersen-Hernie und drei laparoskopischen Folgeoperationen
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31).
Diese Gesundheitsstörungen seien derzeit offensichtlich stabil. Zur Beurteilung der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit sei eine polydisziplinäre Begutachtung erfolgt, auf deren nachvollziehbares Ergebnis die RADStellungnahme vom 27. September 2017 abgestellt habe. Daran habe sich bis heute nichts geändert, die Beurteilung gelte jedoch nur bis zum 8. Februar 2018. Ab dem 9. Februar 2018 müsse dann medizintheoretisch wieder von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgegangen werden, zunächst wegen der insgesamt drei Bauchoperationen und danach ab August 2018 wegen der erneut notwendig gewordenen Rückenoperation. Auch für die danach folgenden zwei bis drei Wochen habe selbst in angepasster Tätigkeit noch keine relevante Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Angaben von Dr. I.___ bezüglich einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit basierten auf den anlässlich der letzten Kontrolle am 30. August 2018 erhobenen Befunden, seien aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar und deckten sich in etwa mit den Angaben im aktuellen Bericht des Sanatoriums E.___. Es sei deshalb ab Oktober 2018 und bis auf weiteres von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil auszugehen: Kein Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, keine einseitigen Belastungen, kein längeres Sitzen, kein häufiges Bücken oder längeres, nach vorn gebeugtes Stehen. Derzeit sei eine Verlaufsbegutachtung nicht erforderlich.
4.
4.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
4.2 Während die Beschwerdegegnerin von einer Qualifikation von 50/50 ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. vorstehend E. 2.1-2).
Zur Beurteilung der Statusfrage sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 4.1).
4.3 Die Beschwerdeführerin ist 1988 geboren und Mutter eines am 19. Oktober 2009 geborenen Kindes, welches somit im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom Januar 2018 etwas über acht und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 fast zehn Jahre alt war. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung, hat jedoch vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Dezember 2013) einen halbjährigen Lehrgang zur Pflegehelferin beim Roten Kreuz absolviert (vgl. Urk. 8/7 Ziff. 5.3; Urk. 8/8/9) und war ab 1. November 2011 bei der Spitex als Pflegehelferin in einem Pensum von 40 % angestellt (Urk. 8/8/10). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/13) ist zu entnehmen, dass sie zuvor von 2006 bis 2008 bei verschiedenen Arbeitgebern im Verkauf, als Nanny und als selbständige Kosmetikerin (vgl. Urk. 8/16/12) tätig war, wobei in Anbetracht der abgerechneten Verdienste von jeweils kleinen Pensen auszugehen ist. Eine volle Erwerbstätigkeit wurde vor der Geburt des Kindes nie aufgenommen. Nach der Geburt des Kindes 2009 war sie nicht erwerbstätig und hat erst ab 2011 wieder in kleinen Pensen gearbeitet. Die Scheidung wurde 2011 vollzogen, wobei die Beschwerdeführerin gemäss Scheidungsurteil auf Unterhalt für sich verzichtete und für das Kind, dessen elterliche Sorge sie innehat, Fr. 650.-- beziehungsweise ab 2016 Fr. 750.--, ab 2021 Fr. 850.-- und ab 2025 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung des Kindes Fr. 950.- monatlich erhält (Urk. 8/6). Trotz dieser bescheidenen finanziellen Unterstützung nahm sie ab November 2011 eine Tätigkeit im Umfang von lediglich 40 % bei der Spitex auf, wobei sie gemäss IK-Auszug im Jahr 2012 Fr. 28'314.-- erzielte (Urk. 8/13).
Anlässlich der Haushaltabklärung (vgl. vorstehend E. 3.13) teilte die Beschwerdeführerin zunächst mit, sie habe eine Erwerbsaufnahme angestrebt, nachdem ihr Sohn zwei Jahre alt gewesen sei. Sie habe ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten, aber auch möglichst viel für ihren Sohn da sein wollen. Auch heute noch sei die Betreuung ihres Sohnes prioritär, aber sie wolle auch ohne das Sozialamt auskommen. Sie habe ihr Pensum ab Kindergarteneintritt des Sohnes auf 50 % setzen und danach weiter steigern wollen, eventuell auf 80 % ab Eintritt in die erste Klasse. Gleichzeitig teilte sie jedoch mit, dass auch bei guter Gesundheit aus Betreuungsgründen vorläufig eher ein Pensum von 50 % realistisch sei. In diesem Pensum würde sie ihr Kind - nebst Schule und Hort - auch alleine zu Hause lassen, was sie bei einem höheren Pensum nicht verantworten wolle. Sie strebe jedoch bei zunehmendem Alter des Kindes klar ein höheres Pensum an.
4.4 Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie mit Jahrgang 1988 erst eine kurze Erwerbsbiographie aufweisen kann, weder vor noch nach der Geburt ihres Kindes je ein substantielles Erwerbspensum aufgenommen und innegehabt hat, erscheint es trotz der bescheidenen finanziellen Verhältnisse - mindestens im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - lediglich als möglich, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit bereits bei Eintritt des Kindes in die Primarschule bis auf 80 % gesteigert hätte. Sie hat denn ihre diesbezügliche Annahme bereits anlässlich des Abklärungsgesprächs relativiert und ging selbst von einem Pensum von 50 % im Gesundheitsfall aus, da sie in diesem Umfang ein Alleinlassen des Kindes noch verantworten könnte. Zu gewichten ist auch ihre glaubhafte Aussage, wonach die Betreuung des Kindes Priorität hat. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). So verhält es sich auch vorliegend. Dementsprechend ist in Würdigung aller Umstände und ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsleben und zu 50 % im Haushalt tätig nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Anlass zu Beanstandungen gibt jedoch die Abklärung der medizinischen Situation.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung an, womit frühestens ab Juli 2014 ein Rentenanspruch hätte entstehen können. Das Wartejahr begann im Dezember 2013 zu laufen und endete im November 2014, womit ein Rentenanspruch ab Dezember 2014 zu prüfen wäre. Nachfolgend ist der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt näher zu betrachten. Unbestritten ist, dass die angestammte Tätigkeit als Spitex-Pflegehelferin nicht mehr zumutbar ist.
5.2 In somatischer Hinsicht liegen folgende Beurteilungen vor.
Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 19. November 2014 (vorstehend E. 3.3) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, hielt jedoch fest, dass sich die radikulären Beschwerden nach der Diskektomie vom 1. Juli 2014 bei noch bestehenden Restbeschwerden rückläufig zeigten.
5.3 Med. pract. A.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 23. Januar 2015 (vorstehend E. 3.4) nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, hielt aber fest, wechselbelastende Tätigkeiten seien während zwei Stunden täglich zumutbar. Im April 2016 und Juli 2016 ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden, allenfalls auf fünf Stunden steigerbar, in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten aus (vorstehend E. 3.7 und E. 3.9). Diese Berichte sind zu wenig genau begründet, als dass darauf abgestellt werden könnte, zumal med. pract. A.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin keine abschliessende orthopädische Beurteilung abzugeben vermag. Es kann daraus aber auch nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten geschlossen werden.
RAD-Facharzt Dr. D.___ ging im Mai 2016 von einem weiterhin instabilen Gesundheitszustand aus, weshalb eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht möglich sei (vorstehend E. 3.8). Diese Einschätzung gab er zu einem Zeitpunkt ab, zu dem das Wartejahr bereits seit fast eineinhalb Jahren abgelaufen war.
5.4 Im März 2017 wurde der Beschwerdeführerin mit vorerst sehr gutem Erfolg ein Hochfrequenz-Neurostimulator implantiert (vgl. vorstehend E. 3.10). Dieser Erfolg spiegelte sich in der Beurteilung durch die Y.___-Gutachter, die die angestammte Tätigkeit als weiterhin nicht zumutbar, eine adaptierte, rückenschonende Tätigkeit aber ab März 2017 als vollschichtig möglich erachteten. Seit diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin weitgehend beschwerdefrei, was sie selbst anlässlich der Begutachtung bestätigen konnte. Ob die Beschwerdeführerin aber zuvor, nämlich seit Dezember 2014, in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig gewesen ist, wurde aus somatischer Sicht nicht beurteilt und erscheint doch als fraglich. Ebenfalls wurde nicht beurteilt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der angestrebten Tätigkeit als medizinische Sekretärin arbeitsfähig ist, sondern es wurde lediglich festgehalten, dass sie in dieser Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.11 sowie S. 34 f. des Gutachtens). Das Gutachten vermochte damit einzig eine Momentaufnahme zu zeigen. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bis zum Begutachtungszeitpunkt lässt sich aus diesem Gutachten nicht ablesen. Dementsprechend ist auch die Annahme von Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 in angepassten Tätigkeiten zu 100 % und ab Oktober 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, bevor ab April 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.12), zu wenig schlüssig begründet. Immerhin ging aber die Beschwerdegegnerin im November 2014 davon aus, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 8/23).
5.5 Auch die Frage der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen wurde zu wenig abgeklärt. Der psychiatrische Gutachter ging davon aus, es habe im Jahr 2016 eine mittelschwere bis schwere psychische Beeinträchtigung infolge der depressiven Episoden bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin von Dezember 2015 bis März 2017 für sämtliche Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (vorstehend E. 3.11). Angaben zu den bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) finden sich zwar im Gutachten (vgl. S. 26 ff., S. 33), jedoch fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Befunde auf die Arbeitsfähigkeit. Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).
Die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit «aufgrund der depressiven Episode» (vgl. S. 32 unten f. und S. 34 des Gutachtens) genügt diesen Anforderungen nicht.
5.6 Wie sich im Zeitraum nach der Begutachtung zeigte, kann zudem auch weiterhin nicht von einem stabilen Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Wenige Monate nach der Begutachtung musste sich die Beschwerdeführerin mehreren Eingriffen im Bauchraum unterziehen (vgl. vorstehend E. 3.14) und ist gemäss den Berichten der Fachleute des Sanatoriums E.___ (vgl. vorstehend E. 3.15 und E. 3.18) von einem Rezidiv der zum Zeitpunkt der Begutachtung am Y.___ als remittiert betrachteten depressiven Störung auszugehen, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls unklar sind. Insbesondere fehlt es Dr. D.___ an der fachlichen Qualifikation, um diese Auswirkungen verlässlich zu beurteilen, weshalb auf seine Annahme einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 3.20), soweit sie auf psychische Gründe zurückgeführt wird, nicht abgestellt werden kann. Auch seitens des Rückens ist eine fachärztliche neutrale Beurteilung des Verlaufs notwendig, insbesondere da offenbar bereits ein Teilzeitpensum von 15 Stunden in einer wechselbelastenden Tätigkeit in einem Tankstellenshop zu einer Exazerbation geführt hat (vgl. vorstehend E. 3.17). Dr. I.___ schätzte die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als etwa zu 50 % vermindert ein (vgl. vorstehend E. 3.19). Dieser sehr knapp gehaltene Formularbericht reicht jedoch als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aus und vermag eine gründliche Abklärung nicht zu ersetzen.
5.7 Die wenige Monate nach der Begutachtung am Y.___ erfolgte Abklärung im Haushalt zeigt für einzig diesen Zeitpunkt ein schlüssiges Bild im Sinne einer Momentaufnahme, wie sie auch das Y.___-Gutachten darstellt. Eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für den gesamten Zeitraum vor und nach der Begutachtung bildet sie jedoch nach dem Gesagten nicht. Mit anderen Worten ist nicht beurteilbar, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 und ab 2018 im Haushalt beeinträchtigt war.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
6.2 Vorliegend wurde der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es ist nicht beurteilbar, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass im Zeitraum von April 2017 bis Februar 2018 lediglich eine vorübergehende Verbesserung eingetreten ist. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im gesamten Zeitraum ab Dezember 2014 polydisziplinär erneut abkläre und hernach gestützt auf eine Qualifikation von je 50 % Erwerbs- und Haushalttätigkeit erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Das polydisziplinäre Gutachten wird sich auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt im gesamten Zeitraum zu äussern haben. Allenfalls wird eine weitere Haushaltabklärung durchzuführen sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.
7.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard