Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00601


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 19. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war ab März 1988 bei der Y.___ AG als Hilfsbohrmeister angestellt (Urk. 7/5/4, Urk. 7/15). Am 18. November 1999 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall (Urk. 7/32/215), woraufhin die Suva die gesetzlichen Unfallversicherungs-Leistungen erbrachte (Urk. 7/32/217-236). Am 20. November 2000 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nacken- und Rückenbeschwerden, Kraftlosigkeit in den Armen, Kopfschmerzen sowie Schlaflosigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 12. November 2001 leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen Zeichner bei der Z.___ AG vom 3. Dezember 2001 bis am 2. Dezember 2002 (Urk. 7/39). Die betreffende Umschulung wurde per 20. Februar 2002 abgebrochen (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Mai 2003 eine Invalidenrente von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/88). Die IV-Stelle zog im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen insbesondere die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/32, Urk. 7/67, Urk. 7/112) bei und beauftragte das Zentrum A.___ mit der Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (Gutachten vom 11. Juni 2008, Urk. 7/127). Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/132).

1.2    Am 17. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf beidseitige Schulterleiden sowie Nacken- und Rückenschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/143). Die vom Versicherten seit dem 2. November 2011 in einem 60%-Pensum ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter Betreuung bei der B.___ AG wurde per 31. Juli 2018 gekündigt (Urk. 7/156/1). Am 26. Oktober 2018 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/160). Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/164). Nachdem die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vorgenommen und das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Urk. 7/184/4-5), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/185). Dagegen erhob der Versicherte am 26. März 2019 Einwand (Urk. 7/187) und begründete diesen mit Eingabe vom 14. Mai 2019 unter Hinweis auf einen am 31. März 2019 erlittenen Unfall sowie unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 7/192). Nach erneuter Vorlage an den RAD (Urk. 7/197/3-4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/198 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, aufgrund eines bereits im November 1999 erlittenen Unfalls sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, die damals ausgeübte Tätigkeit als Hilfsbohrmeister auszuüben. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuer habe es sich bereits um eine angepasste Tätigkeit gehandelt. Seit dem 13. November 2017 sei ihm die Ausübung der Tätigkeit als Betreuer nicht mehr möglich gewesen. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer jedoch seit Ende August 2018 (vor Ablauf der Wartezeit von einem Jahr) die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit wieder vollumfänglich möglich und zumutbar. Da keine körperlich schweren Arbeiten mehr ausgeübt werden könnten, reduziere sich das Invalideneinkommen um 10 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 18 % bestehe kein Rentenanspruch. Aufgrund der im Einwandverfahren geltend gemachten neuen Befunde und Diagnosen sei keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ersichtlich (Urk. 2).

2.2    Dahingegen brachte der Beschwerdeführer vor, durch den Unfall vom März 2019 habe er sich einen Bandscheibenvorfall mit Kompression der rechten S1-Wurzel zugezogen. Es sei zumindest eine wesentliche Verschlechterung der bisherigen Beschwerden eingetreten. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, den definitiven Zustand abzuwarten, da erst in diesem Moment die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit geprüft werden könnten. Trotz entsprechenden Hinweisen seien vorliegend weder die Unfallakten der AXA noch die Beurteilungen der Ärzte der Krankentaggeldversicherung berücksichtigt worden. Vielmehr habe der RAD mittels mehrfacher oberflächlicher Beurteilungen behauptet, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein soll. Es liege noch kein definitiver Gesundheitszustand vor, weshalb auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch nicht beurteilt werden könne und die Streitigkeit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer leide an orthopädischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Beschwerden, weshalb sicherlich in diesen Fachbereichen eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei (Urk. 1).

2.3    Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin nahm diverse eingereichte Berichte zu den Akten (Urk. 7/144-145, Urk. 7/151, Urk. 7/154, Urk. 7/174, Urk. 7/176, Urk. 7/178, Urk. 7/182, Urk. 7/192/3-12) und holte zudem selber mehrere ärztliche Berichte (Urk. 7/157, Urk. 7/165, Urk. 7/177) sowie zweierlei Stellungnahmen des RAD ein (Urk. 7/184/4-5, Urk. 7/197/3-4). Damit ist sie unbestritten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2018 (Urk. 7/143) materiell eingetreten, hat aber eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 verneint.


3.

3.1    Die Verfügung vom 9. Juni 2009 basierte insbesondere auf dem polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 11. Juni 2008 (vgl. Urk. 7/131/8 ff.). Die Gutachter stellten darin folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/127/41):

- Chronisches subacromiales Impingement linke Schulter

Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/127/41):

- Chronisches myofasciales Schmerzsyndrom cervikothorakal

- Chronisch intermittierendes lokales Lumbalsyndrom

- Adipositas Grad I nach WHO

Bei der im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durchgeführten internistischen Untersuchung wurden eine Adipositas Grad I, ein erhöhter systolischer Blutdruckwert sowie leicht erhöhte Cholesterinwerte ausgemacht. Ein Gesundheitsschaden von Dauer, der eine anhaltende Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsbohrmeister begründen könnte, wurde verneint (Urk. 7/12/44).

Im rheumatologisch-orthopädischen Gutachten wurde ausgeführt, cervikal hätten sich weder unfallkausale noch unfallfremde Gesundheitsschäden von Dauer diagnostizieren lassen, die eine anhaltende Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsbohrmeister begründen könnten. Die Untersuchung der LWS habe einen endgradigen Reklinationsschmerz ergeben, welcher auf eine Problematik der kleinen Wirbelgelenke hinweisen könnte, diese würden bildgebend allerdings nur diskrete degenerative Veränderungen aufweisen. Vor dem Hintergrund einer kräftig ausgeprägten Rückenstreckermuskulatur thorakolumbal lasse sich anhand der objektivierbaren Befunde keine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zusammenfassend und nach Auswertung aller klinischen und bildgebenden Befunde sei allein wegen der aktuell, wie auch prospektiv eingeschränkten Belastbarkeit der linken Schulter, eine deutlich verminderte Restarbeitsfähigkeit von 20 % (80 % Arbeitsunfähigkeit) in der Tätigkeit als Bohrmeister zu bescheinigen. Dagegen bestehe auf rheumatologisch-orthopädischem Fachgebiet in einer angepassten Tätigkeit, ohne repetitive Schulterbelastungen und Arbeiten über der Horizontalen, abgesehen von den behandlungsbedingten Arbeitsunfähigkeits-Zeiten, seit jeher eine unlimitierte Restarbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/127/45).

    Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich ein insgesamt unauffälliger Beschwerdeführer gezeigt, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprechen würden. Die leichtgradig gedrückte Stimmung erscheine vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungsfaktoren adäquat und habe keinen Krankheitswert. Zusammengefasst könne deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden (Urk. 7/127/45-46).

    Aus polydisziplinärer Sicht schlossen die Gutachter auf eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsbohrmeister und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/127/46-48).

    Diese Beurteilung legte die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 9. Juni 2009 zugrunde und bemass den Invaliditätsgrad mit 26 % (Urk. 7/131/9 f., 7/132).

3.2    Im Rahmen der hier zu beurteilenden Neuanmeldung wurden insbesondere folgende Arztberichte aufgelegt:

3.2.1    Im Bericht der Klinik C.___ vom 13. Juni 2018 wurde eine Anpassungsstörung sowie eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert. Der Eintritt sei aufgrund einer psychosozialen Dekompensation mit Schlafstörungen, diffusen Ängsten und ausgeprägter Grübelneigung erfolgt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine durch die belastende soziale Situation sowie chronische Schmerzzustände getriggerte Anpassungsstörung sowie eine längere depressive Reaktion. Eine Evaluation der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei im Folgetermin geplant (Urk. 7/174).

3.2.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 28. August 2018 aus, es würden chronische beidseitige Schulterbeschwerden bestehen, rechts am 13. Dezember 2017 operativ versorgt, links nicht operiert bei operationsbedürftigem Befund. Zusätzlich bestehe ein lumbospondylogenes und myofasziales Rückenschmerzsyndrom. An der HWS bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit. Funktionseinschränkungen würden an beiden Schultergelenken mit Einschränkungen für Arbeiten im Überkopfbereich sowie für repetitive Arbeitseinsätze beider Arme bestehen. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen handwerklichen Tätigkeiten mit schwerer und mittelschwerer körperlicher Belastung und Bedarf eines kraftvollen Armeinsatzes beidseits. Aufgrund des Rückenleidens sei eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit ebenfalls nur eingeschränkt möglich. Auf einem abstrakten Arbeitsmarkt wäre eine einfache körperliche Tätigkeit mit vorwiegend leichten bis maximal mittelschweren Arbeitseinsätzen in einem Zeitraum von 3-6 Stunden täglich zumutbar. Bürotätigkeiten, welche wechselbelastend und in verschiedenen Sitzpositionen, bei Bedarf stehend an einem Stehpult, verrichtet werden könnten, wären vollschichtig zumutbar (Urk. 7/157/7-10).

3.2.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner RAD-Stellungnahme vom 24. September 2018 fest, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betreuer in einer Notunterkunft würden beim Versicherten Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der rechten und der linken Schulter sowie eine Belastungseinschränkung der Wirbelsäule bestehen. Das Heben und Tragen von Lasten über 25 kg – wie in der bisherigen Tätigkeit gefordert – sei nicht mehr möglich. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Dezember 2017 auf Dauer. In einer angepassten Tätigkeit bestehe durchgehend (bis auf die peri- und postoperativen/posttraumatischen Rekonvaleszenzzeiten: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. Dezember 2017 bis 28. August 2018) keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/184/4-5).

3.2.4    Die Ärzte der Klinik C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2018 Anpassungsstörungen sowie eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.2). Es bestehe aktuell eine allgemein reduzierte Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht möglich, da die Einschränkungen und Beschwerden laut dem Beschwerdeführer grossenteils durch die körperlichen Erkrankungen verursacht würden (Urk. 7/165/4-8).

3.2.5    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 21. Januar 2019 folgende Diagnosen (Urk. 7/182/1):

- Lumbospondylogenes Syndrom links

- Persistierendes Funktionsdefizit beider Schultergelenke

- Neu diagnostiziertes Obstruktives Schlafapnoesyndrom

    Beim Beschwerdeführer liege eine lumbospondylogene Symptomatik verdächtig für eine Reizung der Nervenwurzel S1 vor. Es hätten in erster Linie Schmerzen erfasst werden können, die sowohl der L5-Wurzel als auch ein wenig der S1-Wurzel hätten zugeschrieben werden können. In den MRI-Bildern der LWS vom August 2018 hätten sich Hinweise auf einerseits eine rezessale Enge L5/S1 bei Facettengelenksarthrose links mit Affektion der Nervenwurzel S1 links gezeigt. Wichtiger aber noch sei in diesem Segment das Diskusbulging mit extraforaminalem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links. Klinisch hätten sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine L5- oder S1-Wurzelaffektion finden lassen. Allerdings könnten auf der einen Seite die Facettengelenkreizung und zum anderen eher noch die extraforaminale Affektion der Nervenwurzel L5 links als mögliche Ursache der ausstrahlenden Beschwerden gesehen werden. Aktuell habe sich keine relevante Facettenreizung auslösen lassen (Urk. 7/182).

3.2.6    Dr. D.___ stellte sich in seinem Bericht vom 4. April 2019 auf den Standpunkt, die orthopädische Gesamtkonstellation mit deutlich eingeschränkter Schulterfunktion beidseits, lumbospondylogenen strukturellen Rückenschmerzen mit begleitend myofaszialen unspezifischen Rückenschmerzen würden zusammen mit der sicherlich die Leistungsfähigkeit nicht fördernden schweren Adipositas zu einer Einschränkung von 50 % führen. Aufgrund der dokumentierten Rückenbeschwerden könne es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, eine Tätigkeit in ausschliesslich sitzender Position auszuüben. Allerdings wäre für eine Arbeitstätigkeit mit Wechselbelastung aus orthopädischer Sicht auf einem abstrakten Arbeitsmarkt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für einen 8.5 stündigen Arbeitstag zu attestieren. Einschränkend könnten in diesem Zusammenhang aber die rezidivierenden Cervicocephalgien mit cervicocephalen Kopfschmerzen sowie eine möglicherweise aus der obstruktiven Schlafapnoe sich ergebende reduzierte Konzentrationsfähigkeit sein, so dass sich vermutlich aufgrund der Gesamtkonstellation doch eine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch für einen Arbeitsplatz in einer angepassten Tätigkeit ergeben könnte. Hier würden allerdings fachfremde Diagnosen hineinspielen, welche nicht abschliessend beurteilt werden könnten (Urk. 7/192/3-5).

3.2.7    Am 11. April 2019 wurde eine MR der LWS erstellt. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie, schloss in seinem Bericht auf eine nach kaudal gerichtete, mediolateral rechtsliegende Diskusextrusion bei LWK5/SWK1 mit Kompression von S1 rechts. Klinisch bestehe der Verdacht auf ein sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts nach Sturz am 31. März 2019. Eine weitere Bildgebung wie CT/Röntgen und klinische Abklärungen seien zu erwägen (Urk. 7/192/10 = Urk. 3/8).

3.2.8    Am 16. April 2019 wurde ein MS-CT des Beckens nativ erstellt. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie, stellte in seinem Bericht einen an L5/S1 kaudal hinter den SWK 1 luxierten mediolateralen Bandscheibenvorfall rechts mit Kompression der rechten S1-Wurzel fest (Urk. 7/192/9 = Urk. 3/7).

3.2.9    Dr. F.___ führte am 17. April 2019 eine Infiltration periradikulär S1 rechts durch. Zur Indikation führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 31. März 2019 verunfallt und habe danach eine dorsale Schmerzsymptomatik des rechten Beines mit sensiblen Ausfallsymptomen der kleinen drei äusseren Zehen des rechten Fusses begleitet von einem Kältegefühl im rechten Fuss entwickelt. Korrespondierend dazu sei in einem MRI der LWS vom 11. April 2019 nun auch eine nach kaudal gerichtete medio-rechtslaterale Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts dokumentiert. Bei klarer Radikulopathie und entsprechenden pathoanatomischen Veränderungen sei daher die probatorische Infiltration periradikulär S1 aus diagnostischen und therapeutischen Gründen indiziert gewesen. Anlässlich der Infiltration habe sich bei der Kontrolle mittels Kontrastmittel mit guter Darstellung des Verlaufs der Nerven Höhe S1 rechts nach kaudal und cranial gezeigt, hier aber mit einem klaren Stopp, der auf die Kompression an dieser Stelle schliessen lasse. Bei ungenügendem Ansprechen auf die Infiltration müsse eine neurochirurgische Expertise eingeholt werden, da die Kompression doch recht akzentuiert erscheine (Urk. 7/192/11-12).

3.2.10    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2019 folgende Diagnosen (Urk. 3/6):

- Traumatischer Bandscheibenvorfall paramedian rechts nach Sturz am 31. März 2019 auf das Gesäss

- Zustand nach erfolgloser Infiltration am 17. April 2019

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Zustand nach HWS-Distorsionstrauma

- Obstruktives Schlafapnoesyndrom

    Der Beschwerdeführer sei am 31. März 2019 auf das Gesäss gestürzt. Danach hätten sich Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein und eine Fühlstörung entwickelt. Wegen den Schmerzen und der neurologischen Ausfallsymptomatik sei eine Bildgebung durchgeführt worden. Hier habe sich eine paramediane Diskushernie L5/S1 rechts nach caudal luxiert ergeben. Trotz konservativer Massnahmen, Infiltration und ausgebauter Schmerztherapie sei es zu keiner anhaltenden Besserung der Symptomatik gekommen. Es werde vorderhand noch bis Mitte Juni 2019 empfohlen, die konservative Therapie weiterzuführen. Sollten sich dann die Beschwerden nicht bessern oder gar zunehmen, würde ein operatives Vorgehen mit Mikrodiskektomie L5/S1 rechts in Frage kommen (Urk. 3/6).

3.2.11    Dr. E.___ führte in seiner RAD-Stellungnahme vom 29. Mai 2019 aus, im Rahmen des Sturzes auf das Gesäss vom 31. März 2019 sei im MRI vom 11. April 2019 und im CT vom 16. April 2019 eine Diskushernie L5/S1 mit Kompression der S1-Wurzel festgestellt worden. Mit der Aussage, wonach eine Kompression vorliege, werde die vorliegende Bildgebung überstrapaziert; weder im MRI noch im CT würden Druckgradienten dargestellt, somit könne auch keine Kompression erkannt werden. Sinnvollerweise sollte allenfalls von einer Impression gesprochen werden. Dr. F.___ habe am 21. Januar und am 17. April 2019 ein sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts diagnostiziert. Objektive Anhaltspunkte für eine L5- oder S1-Wurzelaffektion hätten sich jedoch nicht gefunden (Dr. F.___ vom 21. Januar 2019). Damit sei die Diagnose des sensiblen Ausfallsyndroms falsifiziert, womit die folgenden Therapien keinen Effekt hätten haben können. Ein fachneurologischer Befund liege nicht vor. Der Bandscheibenvorfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Sturzereignis vom 31. März 2019 bestanden und sei der Grund für die vorbestehenden und bereits gewürdigten intermittierenden Rückenschmerzen. Psychiatrischerseits sei lediglich ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation diagnostiziert worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Das neu diagnostizierte Schlafapnoesyndrom, so es denn Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei gut behandelbar und ziehe keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich. Die neuen Arztberichte mit den neuen Befunden und Diagnosen könnten keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Stellungnahme vom 24. September 2018 begründen (Urk. 7/197/3-4).

3.2.12    Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2019 fest, an beiden Schultern bestehe ein schmerzhaftes Funktionsdefizit, was zusammen mit dem Rückenleiden, den cervicobrachialen Beschwerden und unter Umständen auch den internistischen Diagnosen eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe. Die bereits zuvor abgegebene Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer maximal eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich angepasste Tätigkeit an einem Schonarbeitsplatz beziehungsweise einem Arbeitsplatz mit geringer körperlicher Belastung zumutbar sei, bleibe vollständig aufrecht (Urk. 7/201 = Urk. 3/9).


4.

4.1    Neben den bereits im ursprünglichen Verfahren bekannten Beschwerden an der linken Schulter bei Supraspinatussehnen-Ruptur (E. 3.1) lassen sich den im Neuanmeldungsverfahren vor dem Unfall vom 31. März 2019 erstatteten medizinischen Unterlagen Beschwerden an der rechten Schulter nach einer am 13. November 2017 durchgeführten Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts mit persistierendem Funktionsdefizit beider Schultergelenke entnehmen (Urk. 7/154, E. 3.2.2-3.2.3, E. 3.2.5-3.2.6). Basierend auf einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit gingen die behandelnden Orthopäden sodann übereinstimmend von einem lumbospondylogenen Syndrom aus (E. 3.2.2, E. 3.2.5-3.2.6). RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. September 2018 zusammengefasst Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der rechten und der linken Schulter sowie eine Belastungseinschränkung der Wirbelsäule fest (E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes.

4.2    Aus psychiatrischer Sicht lässt sich den im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung aufgelegten Unterlagen die Diagnose einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2) entnehmen (E. 3.2.1, E. 3.2.4). Die Ärzte der Klinik C.___ schlossen in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2018 auf eine aus psychiatrischer Sicht allgemein reduzierte Belastbarkeit (E. 3.2.4). Auf der Befundebene hielten die Psychiater insbesondere leichtgradige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine mittelgradig depressiv entgleiste Stimmungslage bei reduzierter Schwingungsfähigkeit mit einer deutlichen Ratlosigkeit im Affekt fest (Urk. 7/165/5, Urk. 7/174/2).

    Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 wurde lediglich eine leichtgradig gedrückte Stimmung ohne Krankheitswert festgehalten (E. 3.1). Die affektive Schwingungsfähigkeit war nicht wesentlich eingeschränkt, Aufmerksamkeit und Konzentration waren klinisch unauffällig (Urk. 7/127/34). Damit ergeben sich auch in psychiatrischer Hinsicht Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich mit dem der Verfügung vom 9. Juni 2009 zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt.

4.3    Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sodann im Zeitraum seit der Neuanmeldung vom 17. Mai 2018 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids (zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 130 V 445 E. 1.2, vgl. zum Wartejahr gemäss Art. 28 Ab. 1 lit. b IVG: abschliessende Bemerkung unter E. 4.5) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat, lässt sich gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen:

    Am 31. März 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall, als er beim Laufen aus dem Gleichgewicht geriet, mit dem Rücken gegen eine Betonwand prallte und anschliessend direkt auf das Gesäss stürzte (Urk. 7/196/6, Urk. 7/196/38). Die daraufhin angefertigte Bildgebung (MRI LWS vom 11. April 2019 [Urk. 3/8], MS-CT Becken nativ [Urk. 3/7]) zeigte – gemäss der übereinstimmenden fachärztlichen Auswertung von Dr. G.___ und Dr. H.___ einen mediolateralen Bandscheibenvorfall rechts mit Kompression der rechten S1-Wurzel (E. 3.2.7-3.2.8). Dr. F.___ führte am 17. April 2019 eine Infiltration periradikulär S1 rechts durch und hielt daraufhin fest, bei der Kontrolle des Kontrastmittels habe sich eine gute Darstellung des Verlaufs der Nerven Höhe S1 rechts nach kaudal und cranial mit einem klaren Stopp, der auf die Kompression an dieser Stelle schliessen lasse, gezeigt. Bei ungenügendem Ansprechen auf die Infiltration müsse eine neurochirurgische Expertise eingeholt werden, da die Kompression doch recht akzentuiert erscheine (E. 3.2.9). Der aufgrund der erfolglosen Infiltration zu Rate gezogene Neurochirurg, Dr. I.___, schloss daraufhin ebenfalls auf eine Diskushernie L5/S1 rechts nach caudal luxiert und erachtete bei fehlender Besserung ein operatives Vorgehen mit Mikrodiskektomie L5/S1 rechts als allenfalls indiziert (E. 3.2.10).

    Die gegenteilige Einschätzung des RAD, wonach sich die Annahme einer Nervenwurzelkompression und einer massgeblichen Ausfallsymptomatik nicht rechtfertige, vermag nicht zu überzeugen. Dr. E.___ stützte sich bei seiner Einschätzung insbesondere auf den Bericht von Dr. F.___ vom 21. Januar 2019, worin objektive Anhaltspunkte für eine L5- oder S1-Wurzelaffektion noch verneint wurden (E. 3.2.5), dies aber vor dem Unfall vom 31. März 2019 und der im Nachgang dazu ergangenen Bildgebung. Sodann befasste sich Dr. F.___ in seinem Bericht vom 21. Januar 2019 ausschliesslich mit Affektionen der linken Seite der Wirbelsäule (Urk. 7/182), was Dr. E.___ ebenfalls verkannte. Die neue Bildgebung veranlasste Dr. F.___ denn auch dazu, das Vorliegen einer Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 – nunmehr rechts in seinem Bericht vom 17. April 2019 – in Einklang mit Dr. G.___ und Dr. H.___ zu bejahen. Die Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel S1 korrespondiert seines Erachtens sodann mit der dorsalen Schmerzsymptomatik des rechten Beines mit sensiblen Ausfallsymptomen der kleinen drei äusseren Zehen des rechten Fusses. Bekräftigend führte er an, dass es sich um eine klare Radikulopathie handle. Durch die im Rahmen der Infiltration durchgeführte Kontrolle mittels Kontrastmittel fanden sich sodann weitere objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression (E. 3.2.9). Obwohl ihm der Bericht von Dr. F.___ vom 17. April 2019 vorgelegen hatte (vgl. Urk. 7/197/1), setzte sich Dr. E.___ nicht mit dessen revidierten Beurteilung auseinander. Auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Ausfallsymptomatik (E. 3.2.7, E. 3.2.9-3.2.10) nahm Dr. E.___ nicht vor, zumal er diesbezüglich lediglich festhielt, die Diagnose des sensiblen Ausfallsyndroms sei falsifiziert (E. 3.2.11), was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Dass Dr. E.___ – die Bedeutung des Rückenleidens relativierend – ausführte, es liege kein fachneurologischer Befund vor (E. 3.2.11), ist letztlich darauf zurückzuführen, dass ihm die neurochirurgische Beurteilung von Dr. I.___ vom 17. Mai 2019 nicht vorgelegen hat (vgl. Urk. 7/197), worin dieser ebenfalls auf eine Diskushernie L5/S1 sowie eine neurologische Ausfallsymptomatik nach dem Unfall vom 31. März 2019 hingewiesen hatte (E. 3.2.10).

4.4    Nach dem Gesagten ergeben sich erhebliche Zweifel an der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die weiteren medizinischen Berichte erlauben keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und insbesondere auf dessen Auswirkungen im hier interessierenden Zeitraum, zumal keine Einschätzung vorliegt, welche sowohl den somatischen Entwicklungen insbesondere seit dem Unfall vom 31. März 2019 als auch den psychischen Leiden Rechnung trägt (vgl. insbesondere E. 3.2.2, E. 3.2.6, E. 3.2.12, Urk. 3/5). Einzige aktuelle, auch den Folgen des Sturzes vom 31. März 2019 Rechnung tragende Einschätzung der Leistungsfähigkeit bildet diejenige von Dr. D.___ vom 11. Juli 2019, in welcher er sich für eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit aussprach (E. 3.2.12). Dies begründete er aber im Wesentlichen unter Rückgriff auf seine Beurteilung im Bericht vom 4. April 2019, in welchem er noch von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht ausgegangen war und seinen Schluss auf eine insgesamt doch nur 50%ige Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen fachfremd und damit nicht beweiskräftig mit der Adipositas und der kardiopulmonalen Einschränkung erklärte (E. 3.2.6). Im Bereich der Psychiatrie fehlt es sodann gänzlich an einer fachärztlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.2.1, E. 3.2.4). Da die aktuelle medizinische Aktenlage vor diesem Hintergrund keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zulässt, ist die Sache zur Einholung eines polydisziplinären (psychiatrisch, neurologisch, orthopädisch-rheumatologisch) Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration sind dabei die Erfordernisse des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu berücksichtigen und wird auch den psychosozialen Belastungsfaktoren Rechnung zu tragen sein.

    Diese Erwägungen haben die Gutheissung der Beschwerde zur Folge.

4.5    Abschliessend hinzuweisen bleibt die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verlauf des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Neuanmeldung, welche im einzuholenden Gutachten ebenfalls zu beantworten sein wird, darauf, dass Bezugspunkt der für die Rentenentstehung relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG einzig der angestammte Beruf, mithin vorliegend derjenige als Hilfsbohrmeister ist (BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hinweisen). Sofern sie im angefochtenen Entscheid die Auffassung vertrat (vgl. Urk. 2 S. 2 erster Absatz), Anspruchserfordernis sei das Bestehen einer ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung – gleichsam «neu» – laufenden jährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, geht dies fehl. Es ist insoweit vielmehr erforderlich und hinreichend, dass im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des festzusetzenden Rentenbeginns (vgl. hiezu: BGE 109 V 117 f. E. 4) das Wartejahr bestanden ist.


5.    

5.1    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 litg ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler