Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00603
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 8. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, meldete sich nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 6/1) erstmals am 5. September 2013 (Urk. 6/5) und, nachdem der Arbeitsplatzerhalt am 11. Februar 2014 erfolgreich abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 6/13), erneut am 20. Dezember 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Pensionskasse BVK bei (Urk. 6/47-48, Urk. 6/65-66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/76, Urk. 6/83) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2019 von Oktober 2017 bis und mit März 2018 eine ganze und ab April eine Viertelsrente zu (Urk. 6/101 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 5. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen und eine umfassende medizinische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts (Urk. 5). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Ergänzung des Sachverhalts an (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es bestünden klare Zweifel an den Feststellungen des RAD. Sie sei daher, wie beantragt, medizinisch zu begutachten (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 20-23). Weiter machte sie unter anderem geltend, die Beschwerdegegnerin sei explizit aufgefordert worden, beim behandelnden Psychiater einen Verlaufsbericht einzuholen. Der Verzicht der Beschwerdegegnerin diesen einzuholen, stelle nicht nur eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (S. 14 Ziff. 34). Der jetzige Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin erweise sich als fehlerhaft. Er basiere zum einen auf einer rechtlichen Beurteilung, welche mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Beweis von Arztberichten nicht vereinbar sei, da die Beurteilungen der behandelnden Ärzte sowie ein abweichendes Administrativgutachten diese Feststellungen in Zweifel ziehen würden. Sie wäre umfassend zu begutachten gewesen, bevor die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch entschieden habe. Auch wenn sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als rechtens erweise würde, wäre ihr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und des massiv eingeschränkten Belastungsprofils eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar. Im Mindesten wäre dieser Zustand damit auszugleichen, indem ein maximaler Leidensabzug von 25 % gewährt würde. In jedem Fall sei die Berechnung des
IV-Grades mit 48 %, worauf die Zusprache der Viertelsrente basiere, nicht richtig. Ihr würden höhere Rentenleistungen zustehen (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 35).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 (Urk. 5) die Rückweisung der Sache zum Zwecke der Ergänzung des Sachverhalts und hielt dazu fest, in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei kein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ eingeholt worden. Dies sei nachzuholen, um hernach nach allfällig weiteren notwendigen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden (Urk. 5 S. 1).
2.3 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 9).
2.4 Da in Bezug auf die Rückweisung zwecks Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid übereinstimmende Anträge (Urk. 1; Urk. 5; Urk. 9) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des Sachverhalts, zu allfälligen weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen ist.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Ergänzung des Sachverhalts, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager