Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00605


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 22. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, arbeitete von Juli 2005 bis Ende August 2012 als Elektromonteur auf temporärer Basis, vermittelt durch die Y.___ AG (vgl. Urk. 10/12, Urk. 10/20). Am 3. September 2012 stürzte der Versicherte nachts aus dem Bett und zog sich dabei eine Prellung der rechten Schulter zu (vgl. Schadenmeldung vom 12. September 2012, Urk. 10/8/163). In der Folge war er bei vorbestehenden belastungsabhängigen Schulterschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Arztbericht vom 5. November 2012, Urk. 10/8/131). Am 15. März 2013 erfolgte ein operativer Eingriff (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Bicepstenotomie rechts; vgl. Operationsbericht der Uniklinik Z.___, Urk. 10/8/48). Mit Verfügung vom 19. April 2013 beurteilte die Unfallversicherung die bestehenden Beschwerden spätestens seit dem 5. Dezember 2012 nicht mehr als unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur und stellte in der Folge die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 5. Dezember 2012 ein (vgl. Urk. 10/8/33f.).

    Am 18. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Beschwerden in der rechten Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung (Urk. 10/8) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/10) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk10/14, Urk. 10/16, Urk. 10/22, Urk. 10/31, Urk. 10/37, Urk. 10/43) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IKAuszug, Urk. 10/11) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 21. August 2013, Urk. 10/12). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 8. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 10/20 S. 2ff.). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung vom 3. Dezember 2013 bis 2. Juni 2014, durchgeführt von der A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 29. November 2013, Urk. 10/19), sowie anschliessend für die Zeit vom 12. Mai bis 11. November 2014 einen Arbeitsversuch bei der B.___ AG (vgl. Mitteilung vom 7. Mai 2014, Urk. 10/26). Aufgrund kognitiver Einschränkungen wurde der Arbeitsversuch vorzeitig per 15. August 2014 abgebrochen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Mitteilung vom 26. August 2014, Urk. 10/34). Gestützt auf die aktenbasierte Einschätzung von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 4. März 2015 (Urk. 10/45 S. 4f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2015 einen Rentenanspruch (vgl. Urk. 10/47).

1.2    Am 12. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 10/51), reichte der Versicherte den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2015 (Urk. 10/52) ein. In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Arbeitstraining vom 1. Juni bis 27November 2016 (vgl. Mitteilung vom 26. Mai 2016, Urk. 10/66), welches mit Mitteilung vom 3. November 2016 bis am 28. Mai 2017 verlängert wurde (vgl. Urk. 10/82). Ausserdem gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für einen Ausbildungskurs «Moderne Reinigungspraxis» vom 21. bis 24. November 2016 (vgl. Mitteilung vom 3. November 2016, Urk. 10/83) sowie für Deutsch Einzelunterricht vom 24. April bis 28. Mai 2017 (vgl. Mitteilung vom 25. April 2017, Urk. 10/100). Mit Mitteilung vom 31. Mai 2017 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsaktivitäten ab, da trotz pflichtbewussten Bemühungen keine geeignete Anstellung gefunden werden konnte (vgl. Urk. 10/104). Während den Eingliederungsmassnahmen sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu (Urk. 10/70, Urk. 10/78, Urk. 10/86, Urk. 10/93), letztmals für den 28. Mai 2017 (Urk. 10/93).

    Die IV-Stelle leitete die Rentenprüfung ein und holte den Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 10/110) ein und veranlasste eine polydisziplinäre (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) Begutachtung durch die E.___, über welche am 30. Januar 2018 berichtet wurde (Urk. 10/119). Von keiner rentenrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. April 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/120). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2018 (Urk. 10/121) sowie ergänzend am 21. Juni 2018 (Urk. 10/126) und 22. August 2018 (Urk. 10/129) Einwand. Die IV-Stelle ersuchte die E.___ um eine ergänzende Stellungnahme (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 5. Dezember 2018, Urk. 10/132). Schliesslich nahm der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 zu sämtlichen Akten Stellung (Urk. 10/135). Gestützt auf die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/136), verneinte die IV-Stelle mit Ver1fügung vom 5. Juli 2019 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 10/138 = Urk. 2).


2.    Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16Oktober 2019 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 5Juli 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es liege keine rentenrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Aus den Assessmentberichten lasse sich keine dauerhaft geltende, kategorische oder einheitliche Verneinung einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ableiten. Der Beschwerdeführer sei für einfache, leichte angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. September 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die beruflichen Abklärungen würden nicht genügend berücksichtigt werden respektive die Gutachter hätten sich nicht gegend mit den Abweichungen zwischen der medizinisch-theoretischen Arbeitshigkeit und den Ergebnissen der beruflichen Eingliederung auseinandergesetzt. Eine medizinische Begründung für eine volle Arbeitsfähigkeit sei dem Gutachten nicht zu entnehmen.

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2015 (Eingangsdatum, Urk. 10/50) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 10/47) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.


3.

3.1    Die Uniklinik Z.___ berichtete am 25. Mai 2013, der Beschwerdeführer leide seit ca. vier bis fünf Jahren an rechtsseitigen belastungsabhängigen Schulterschmerzen, welche sich nach einem Unfall Anfang September 2012 verstärkt hätten. Eine Arthro-Magnetresonanztomographie (MRT) habe eine zystische Läsion im Bereich des Tuberculum majus mit Teilruptur der Subscapularissehne sowie Bicepstendinopathie gezeigt. Physiotherapie und Analgetika hätten zu keiner befriedigenden Situation geführt, so dass am 15. März 2013 an der Uniklinik Z.___ eine Schulterarthroskopie, eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie eine Bicepstenotomie auf der rechten Seite durchgeführt wurden (Operationsbericht, Urk. 10/8/48). Der postoperative Verlauf sei regelrecht mit deutlicher Regredienz der Beschwerden und guter Beweglichkeit, wobei die Maximalkraft drei Monate postoperativ noch nicht symmetrisch sei (vgl. Arztbericht vom 25. Juni 2013, Urk. 10/8/26). Aufgrund der Zunahme der Schmerzen beim Kraft- und Belastungsaufbau wurde der Beschwerdeführer Ende Januar 2014 in der Klinik G.___ vorstellig (vgl. Arztbericht vom 17. Februar 2014, Urk. 10/22). Bildgebende Befunde würden eine relativ geringe Distanz zwischen Coracoid und Humerus zeigen, welche möglicherweise die persistierenden Schmerzen im anterioren Schulterbereich erkläre. Die Ärzte empfahlen eine haltungsverbessernde Physiotherapie zur Verbesserung (vgl. Arztbericht vom 11. Juni 2014, Urk. 10/31).

3.2    Seit Juli 2014 war der Beschwerdeführer ausserdem aufgrund einer depressiven Stimmungslage bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 24. November 2014 (Urk. 10/43) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Agoraphobie und soziale Phobie (ICD-10: F40.0 und F40.1), bestehend seit der Kindheit

- Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70); zwei Intelligenztest hätten einen Intelligenzquotienten (IQ) von 84 und 68 ergeben

- Seit der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe, habe er praktisch nur Temporärjobs erhalten (ICD-10: Z55 und Z56)

    Dass der Beschwerdeführer alleine lebe (ICD-10: Z60.2), habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

    Der behandelnde Psychiater konstatierte, im Verlaufe der Therapie sei die Depression verschwunden. Die agoraphobischen und soziophobischen Verhaltensweisen seien hingegen kaum besser geworden. Bezüglich der Phobien sei eine Heilung nicht sehr wahrscheinlich. Für leichte, monotone Hilfsarbeiten sei der Beschwerdeführer jedoch vollständig arbeitsfähig. Er benötige starke Anleitung und Kontrolle sowie Hilfe bei der Arbeitssuche. Ferner seien Arbeiten zu bevorzugen, die er ohne Ablenkung durch Mitarbeiter ausüben könne.

3.3    In Bezug auf die von Dr. H.___ genannten Diagnosen führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, die mitgeteilte Intelligenzminderung sei nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Es würden widersprüchliche Testungen vorliegen. Der Beschwerdeführer hätte zwar Schwierigkeiten in der Regelschule gehabt, habe aber nicht in einer Sonderschule unterrichtet werden müssen. Ebenso würden begründete Befunde für eine Soziophobie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fehlen, zumal der Beschwerdeführer stets auf Baustellen in Teamarbeit eingesetzt worden sei. Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer in leichten (angepassten) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/45 S. 5).


4.

4.1    Seit Oktober 2015 war der Beschwerdeführer bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung (monatlich). Diese nannte die Diagnosen einer Agoraphobie (ICD-10: F40.0), einer Sozialphobie (ICD-10: F40.1) sowie fremddiagnostisch einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70.8). Hinzu kämen die Beschwerden am rechten Arm, welche die Belastbarkeit des Beschwerdeführers zusätzlich reduzieren würden. Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer im geschützten Rahmen zu mindestens 80 % arbeitsfähig, wobei aktuell eine 20 bis 30 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Er sei als kräftiger Hilfsarbeiter in verschiedenen Tätigkeiten vielseitig einsetzbar, bedürfe hierbei jedoch enger Anleitung und Kontrolle. Am geeignetsten sei eine möglichst ruhige, wohlwollende Atmosphäre, in der er durch andere Mitarbeiter nicht gestört werde. In grösserer Gesellschaft entfalte sich seine Sozialphobie eher. Eine Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht gegeben. An Regeln und Routinen könne er sich zwar gut anpassen, benötige zur Verinnerlichung jedoch etwas mehr Zeit. Einzelne, einfache Aufgaben könne er alleine übernehmen. Sobald er sich jedoch eigenständig strukturieren müsse, sei er schnell überfordert, verunsichert und mache Fehler. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil und er sei motiviert zu 80 % zu arbeiten und sich selber zu finanzieren. Dr. D.___ konstatierte weiter, der Beschwerdeführer sei bei der Erledigung alltäglicher Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung) auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ferner lebe er sehr isoliert und benötige auch Hilfe, um gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Weiter sei der Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Zustands nicht in der Lage, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu besorgen, weshalb eine Beistandschaft errichtet worden sei (vgl. Arztberichte vom 5. November 2015 [Urk. 10/52] und vom 26. Juni 2017 [Urk. 10/110], Ernennungsurkunde vom 2. Juni 2016 [Urk. 10/69]).

4.2    Vom 1. Juni 2016 bis 28. Mai 2017 absolvierte der Beschwerdeführer in einer Altersresidenz ein einjähriges Arbeitstraining im technischen Dienst. Gemäss Schlussbericht der Stiftung I.___ vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/106) erschien der Beschwerdeführer jeweils zuverlässig und pünktlich zum Training. Er habe sich sehr hilfsbereit gezeigt und versucht, jede Aufgabe zu erfüllen. Einfache wiederkehrende Aufgaben wie Entsorgung, Reinigung der Aussenplätze und Kontrolle der Materialien habe der Beschwerdeführer selbständig und ohne Anleitung oder Aufforderung erledigen können (vgl. auch Urk. 10/105 S. 6). Die Aufgaben in den Patientenzimmern habe er hingegen nicht alleine erledigen können. Durch seine Angst vor Menschen fühle sich der Beschwerdeführer rasch unwohl. Im Team habe er sich jedoch nach anfänglicher Schüchternheit bald zurechtfinden können. Er sei sehr bemüht, seine Sozialphobie zu überwinden. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, täglich den Bus zu benutzen und einmal wöchentlich das Mittagessen in der Kantine des Einsatzortes einzunehmen (vgl. Urk. 10/105 S. 6). Als weitere Schwierigkeit wurden im Schlussbericht die mangelnden Deutschkenntnisse genannt. Der Beschwerdeführer habe manchmal nicht alles korrekt verstanden, obschon er angegeben habe, alles verstanden zu haben. Zudem habe er viele Aufgaben aufgrund seiner rechten Schulter nicht erledigen können. Aus Sicht des Vorgesetzten sei es schwierig für den Beschwerdeführer, eine geeignete Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Der Beschwerdeführer sei ein Künstler. Für ihn sei es nicht möglich, in einem Arbeitsumfeld zu arbeiten, in dem Druck herrsche. Dem könne er weder körperlich noch kognitiv standhalten. Er sei in der Arbeitsausführung sehr langsam (vgl. Urk. 10/105 S. 7). Es werde deshalb die Rentenprüfung empfohlen.

4.3    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Oktober 2017 am E.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) begutachtet (vgl. Gutachten vom 30. Januar 2018, Urk. 10/119).

4.3.1    Im Rahmen der internistischen Untersuchung wurde eine Hypertonie sowie eine Adipositas Grad I festgehalten. Eine Optimierung der antihypertensiven Medikation und eine Gewichtsreduktion seien deshalb notwendig. Spezifische internistische Beschwerden seien jedoch keine vorgetragen worden. Es bestehe aus internistischer Sicht kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung der Arbeitshigkeit (Urk. 10/119 S. 10f.).

4.3.2    Der orthopädische Gutachter führte aus, während der Exploration habe der Beschwerdeführer vorrangig über Schulterschmerzen rechts mit Akzentuierung unter Belastung sowie gelegentliche lumbale Rückenschmerzen geklagt. Das rechte Schultergelenk zeige sich frei beweglich, Schonbewegungen in der Spontanmotorik seien keine auszumachen, die Entkleidung gelinge geschickt und zeitgerecht. Im Bereich des Sulcus der langen Bizepssehne sowie Coracoid und Tuberculum majus seien Druckdolenzen angegeben worden. Gestützt auf die kernspintomographische Untersuchung diagnostizierte der orthopädische Gutachter ein leichtgradiges Supraspinatussehnen-Syndrom des rechten Schultergelenks bei kleiner Partialruptur. Erfahrungsgemäss liege kein klinisch massgeblicher Befund bezüglich einer dauerhaft anzunehmenden funktionellen Beeinträchtigung oder Schmerzreaktion vor. Der seitengleiche Muskelbefund der Arme sowie auch die symmetrische Beschwielung der Hände zeuge von einer ausreichenden und als symmetrisch anzunehmenden Alltagsaktivität und einem Armgebrauch des Beschwerdeführers. Trotzdem sei der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit qualitativ limitiert. In einem 100%-Pensum zumutbar seien überwiegend körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Zu vermeiden seien ausschliesslich/überwiegend Tätigkeiten in Schulterhöhe oder über Kopf bzw. mit Kraftaufwand über den ausgestreckten rechten Arm. Für die ursprüngliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als angelernter Elektriker im Baugewerbe bestehe eine dauerhaft anzunehmende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/119 S. 18f.).

4.3.3    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte, der Beschwerdeführer habe vorrangig über kognitive Beeinträchtigungen und Unsicherheiten im Sozialkontakt, insbesondere die Befürchtung, Fehler zu machen und Anweisungen von Vorgesetzten nicht korrekt zu befolgen, berichtet. Er habe angegeben, Anleitung bei der Arbeit zu benötigen. Es falle ihm schwer, selbständig zu arbeiten. Über eine darüberhinausgehende höhergradige psychische Beeinträchtigung habe der Beschwerdeführer nicht berichtet. Eine solche sei in der vertieften Exploration auch nicht herauszuarbeiten gewesen. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine namhaften Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt, sodass eine affektive Erkrankung nicht zu diagnostizieren sei. Auch eine anderweitige psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die vom Beschwerdeführer berichteten Ängste und Unsicherheiten seien durchaus normalpsychologisch im Rahmen der begrenzten kognitiven Fähigkeiten bei schlichter Grundintelligenz zu verstehen. Eine eigenständige Angsterkrankung liege aus Sicht des psychiatrischen Gutachters nicht vor. Eine soziale Phobie - wie aktenkundig erwogen - wäre zudem therapierbar und eine hieraus resultierende invalidisierende Gesundheitsstörung nicht anzunehmen, zumal die Therapie der Wahl hier auch ein Expositionstraining und nicht eine Bestärkung eines Vermeidungsverhaltens (zum Beispiel durch Herausnahme aus sozialen, auch arbeitsbezogenen Kontexten) sei. Aus psychiatrischer Sicht liege somit keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen, gut strukturierten Arbeiten ohne höhere Verantwortung (Urk. 10/119 S. 24).

    Der Beschwerdeführer habe zwar berichtet, in den Jahren 2013 und 2014 an einer depressiven Episode gelitten zu haben, ein depressives Syndrom liege jedoch angesichts der aktuell erhobenen Befunde nicht mehr vor. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne aus Gründen der Rezidivprophylaxe fortgeführt werden, sei jedoch auch neben einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit realisierbar (Urk. 10/119 S. 25).

4.3.4    Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer wach, orientiert, attent, eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher präsentiert. Er sei im Verlauf nicht ermüdet. Die testpsychologische Erhebung habe leicht unterdurchschnittliche Leistungen bezüglich der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeiten, des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens und der kurzfristigen visuellen Merkfähigkeit erbracht. Deutlicher beeinträchtigt habe sich die längerfristige Behaltensleistung visueller Inhalte gezeigt. Aktenkundig werde eine Intelligenzminderung beschrieben, die seit Geburt bestünde. Das aktuell durchgeführte MRI (Magnetresonanztomographie) des Kopfes habe keine Befunde ergeben, die eine erworbene kognitive Störung eigenständig begründen könnten. Der erhobene neuropsychologische Befund habe einen IQ von 81 Punkten erbracht (mit 10%iger Irrtumswahrscheinlichkeit liege der wahre Wert zwischen 76 und 90). Die Kriterien einer Intelligenzminderung nach ICD-10 seien somit nicht erfüllt. Das Ausmass der kognitiven Störung des Beschwerdeführers sei als leicht zu klassifizieren. Zur Ausbildungs- und Berufsbiographie des Beschwerdeführers passend seien die Minderleistungen im Rahmen eines Geburtsgebrechens ausreichend verstehbar. Arbeitstätigkeiten mit gehobenem kognitivem Anspruch seien ungeeignet. In einer leidensangepassten, kognitiv einfachen Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht von keiner Minderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/119 S. 33f.).

4.3.5    Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es bestehe ein leichtgradiges Supraspinatussehnen-Syndrom des rechten Schultergelenks bei kleiner Partialruptur, eine leichte kognitive Störung, eine Hypertonie und eine Adipositas Grad I, wobei die Schultergelenkserkrankung eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und die schlichte Grundintelligenz bzw. leichte kognitive Störung eine Eingrenzung der Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache Tätigkeiten bedinge (Urk. 10/119 S. 37). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit sei aufgrund der orthodischen Gesundheitsstörung nicht mehr gegeben. In anderen, körperlich leichten, geistig einfachen, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne häufigen Armeinsatz über der Horizontalen sei jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Der Beschwerdeführer habe trotz konnataler schlichter Grundbegabung bereits im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, eine die Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten mindernde kognitive Störung sei mithin nicht plausibel, zumal Hinweise für eine prozesshafte oder später erworbene zerebrale Schädigung fehlen würden (Urk. 10/119 S. 34f.).


5.

5.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 30. Januar 2018.

5.2    Das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/119) umfasste die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Die Gutachter Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. J.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt. Gegen das neuropsychologische Teilgutachten brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dem beigezogenen Neurologen Prof. Dr. med. M.___, Facharzt Neurologie FMH, fehle es an einer zureichenden fachlichen Qualifikation (Urk. 1 S. 8). Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten geht jedoch hervor, dass Prof. Dr. M.___ für die testpsychologische Erhebung sowie deren Auswertung und Interpretation den Neuropsychologen Mag. rer. nat. N.___ hinzugezogen hat. Ferner reichte die E.___ ein Urteil des Kantonsgerichts Thurgau vom 5. September 2018, worin Prof. Dr. M.___ unter Hinweis auf seine Weiterbildung im Bereich Neuropsychologie als neuropsychologischer Gutachter qualifiziert und befähigt bezeichnet wird, zu den Akten (vgl. Urk. 10/133). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet.

    Des Weiteren beruht das E.___-Gutachten auf eingehenden medizinischen Abklärungen (S. 9f., S. 12-17, S. 22f., S. 26-32) unter Einschluss von Labortests (S. 48f.) und testpsychologischen Erhebungen (S. 28-32). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden (S. 7, S. 11, S. 19f., 25f.) und begründeten ihre Einschätzungen (S. 11, S. 18f., S. 24f., S. 32f.) in Kenntnis der Vorakten (S. 2-7, S. 35f.) sowie der Ergebnisse eines eigens veranlassten MRI des Schädels (S. 50). Die Beurteilung der medizinischen Situation und der zumutbaren Restarbeitshigkeit leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. E. 1.4). Das Gutachten der E.___ erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise.

5.3    Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3.5 hiervor) wird durch die Einschätzung von Dr. D.___, wonach auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Erwerbsfähigkeit gegeben sei (vgl. E. 4.1 hiervor), in Frage gestellt. Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund einer Agora- und Sozialphobie sowie seiner leichten Intelligenzminderung nur im geschützten Rahmen einsetzbar. Soweit sie in ihrem Bericht festhielt, der Beschwerdeführer sei bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 10/110 S. 3), steht dies im Widerspruch zu ihrer Aussage, dass im Bereich der Selbstpflege keine Einschränkung bestehe (Urk. 10/110 S. 3) sowie den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben im Rahmen der Begutachtung bei der E.___. Demnach erledige er den Haushalt selbständig und koche täglich (vgl. Urk. 10/119 S. 9 und S. 12). Ferner hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer ein flüssiges Gangbild habe und das An- und Auskleiden zügig und geschickt gelinge (vgl. Urk. 10/119 S. 9). Dass der Beschwerdeführer bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, ist entsprechend nicht ausgewiesen. In Bezug auf die Agoraphobie habe der Beschwerdeführer während der Begutachtung zwar darauf hingewiesen, dass er Menschenansammlungen meide (vgl. Urk. 10/119 S. 8), jedoch auch erwähnt, dass er überwiegend die öffentlichen Verkehrsmittel benutze (Urk. 10/119 S. 12; vgl. auch Urk. 10/106). Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, drei- bis viermal pro Woche bis zu zwei Stunden spazieren zu gehen (vgl. Urk. 10/119 S. 8f.). Betreffend die soziale Phobie habe der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern von Unsicherheiten im Sozialkontakt, insbesondere der Angst, Fehler zu machen, berichtet (vgl. Urk. 10/119 S. 24), gleichzeitig aber phobisches Verhalten und Panikattacken verneint (vgl. Urk. 10/119 S. 23). Der psychiatrische Gutachter beschrieb den Beschwerdeführer ruhig und gelassen, im Kontakt freundlich und auskunftsbereit. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Augenkontakt zu halten (Urk. 10/119 S. 22). Angesichts dessen ist eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende soziale Phobie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer jahrelang als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer iv-relevanten sozialen Phobie spricht. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachter den Beschwerdeführer während der Exploration allseits voll orientiert wahrnahmen und seine Aufmerksamkeit und Konzentration als unauffällig sowie das Lang- und Kurzzeitgedächtnis als intakt beurteilten (vgl. Urk. 10/119 S. 22f.) und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Lage ist, die Haus- und Reinigungsarbeiten selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 10/119 S. 12), ist die Aussage, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort regelmässig die Orientierung verlieren würde und entsprechend nicht alleine eingesetzt werden könne (vgl. Urk. 10/105 S. 7), nicht plausibel. Im Übrigen wurde mehrfach erwähnt, dass der Beschwerdeführer Routinearbeiten sehr zuverlässig erledige (vgl. Urk. 10/106, Urk. 10/110). Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte kognitive Beeinträchtigung betrifft, ist festzuhalten, dass eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als gesundheitlich verursacht gilt, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat der neuropsychologische E.___-Gutachter mittels neuropsychologischer Testung den IQ des Beschwerdeführers bestimmt, welcher durchschnittlich bei 81 lag und damit unterdurchschnittlich sei (Urk. 10/119/28-30). In Anbetracht dieses Wertes kann unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die E.___-Gutachter legten jedenfalls unter Bezugnahme auf mehrere Begebenheiten überzeugend dar, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz unterdurchschnittlicher Intelligenz möglich sein sollte, vollzeitlich einer beruflichen Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die intellektuellen Fähigkeiten nachzugehen (vgl. Urk. 10/119 S. 35). Zudem war er mehrere Jahre in verschiedenen Berufsfeldern auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. Urk. 10/62). Dass die Gutachter den Beschwerdeführer aufgrund der Berufsanamnese sowie des durchgeführten MRI des Kopfes, wonach es keine Hinweise auf eine erworbene kognitive Störung gebe (vgl. Urk. 10/119 S. 33 und S. 50), in geistig einfachen Tätigkeiten erwerbsfähig erachteten, ist nachvollziehbar. Ausserdem hätte sich diese Störung nicht erst seit Juli 2015 eingestellt.

5.4    Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend machte, dass die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Gutachter in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur festgestellten Leistungsfähigkeit anlässlich der beruflichen Abklärungen durch die Institution I.___ stehe (Urk. 1 S. 4 ff.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2, je mit Hinweis). Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit aber in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich die Gutachter mit Blick auf die von ihnen erhobenen Diagnosen hinreichend mit den Ausführungen der Berufsfachleute auseinandergesetzt. Hierbei wiesen sie zu Recht auch auf die anderslautenden Einschätzungen hin. Ausserdem erachteten sie eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen gar als kontraproduktiv (Urk. 10/119 S. 35). Auf Nachfrage hin, begründeten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2018, weshalb den Arbeitsassessments per se kein eigenständiger Beweiswert hinsichtlich medizinisch-theoretischer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zukommt (Urk. 10/132). Mit den Gutachtern ist davon auszugehen, dass sich an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, in einer seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, seit seiner letztmaligen effektiven Berufstätigkeit nichts geändert hat, was auch seine grundsätzlich selbständige Alltagsbewältigung aufzeigt. Laut Schlussbericht der Institution I.___ scheiterte die berufliche Massnahme auch an den Defiziten in Bezug auf die sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers. Der Vorgesetzte sah die grösste Schwierigkeit in den fehlenden Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 10/105 S. 7). Ebenso erhielt der Beschwerdeführer nach einem Vorstellungsgespräch aufgrund seiner körperlichen Einschränkung eine Absage (Urk. 10/106 S. 2). Die Berufsabklärungsberichte wecken daher keine ernsthaften Zweifel an der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (aus somatischer und psychiatrischer Sicht) durch die Gutachter der E.___.

    Das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil sowie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung erweisen sich aufgrund der vorhandenen Befunde trotz gescheiterter beruflicher Eingliederung im Reinigungsdienst als nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann.

5.5    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der E.___ vom 30. Januar 2018 abgestellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichten und kognitiv einfachen Tätigkeit) zu 100 % arbeitsfähig ist.

    Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsunhigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht überprüft zu werden, zumal die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als angelernter Elektromonteur nicht mehr zumutbar ist, er indes in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 10/44, Urk. 10/47). Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 5. Juli 2019 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 6. September 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3, Urk. 7-8), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring machte mit Honorarnote vom 28. Oktober 2019 einen Aufwand von total 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 135.-- geltend (Urk. 12), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insgesamt angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Entschädigung auf Fr. 2'277.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

6.4    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 6. September 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2’277.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler