Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00608


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 8. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

Büelstrasse 9c, 8545 Rickenbach ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1998, wurde am 14. April 2015 bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 22. Mai 2017 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker PrA in Elektroarbeiten von August 2017 bis Juli 2018 (Urk. 8/56). Diese absolvierte der Versicherte in der Stiftung Y.___ (vgl. Urk. 8/76), worauf mit Mitteilung vom 14. Juni 2018 der Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung festgehalten wurde (Urk. 8/77).

    Nach am 8. November 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/88) sprach die
IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 2019 eine Dreiviertelsrente ab August 2018 zu (Urk. 8/122 + 8/116 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 6. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2019 (Urk. 2) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung der Sache, was dem Beschwerdeführer 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2020 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) entspricht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte, wenn sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, bis zur Vollendung des 21. Altersjahrs 70 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE).

1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen-lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

1.5    Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer könne im ersten Arbeitsmarkt in einem Präsenzpensum von 80 % eine Leistung von 35 % erbringen. Das Valideneinkommen sei gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.2) festzusetzen und betrage Fr. 57'400.-- im Jahr 2018. Ausgehend vom durchschnittlichen Jahreslohn für Hilfsarbeiten von Fr. 67'339.-- im Jahr resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 35 % ein Einkommen von Fr. 23'569.-- und - da der Beschwerdeführer auf ein geduldiges Umfeld angewiesen sei - nach Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21'212.--, mithin eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'188.-- und ein Invaliditätsgrad von 63 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Begründung S. 1). Die bestehenden neuropsychologischen Defizite würden als stabil betrachtet, weshalb «wir nach wie vor davon ausgehen, dass eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich ist» (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung betrage seine Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt lediglich 30 % (S. 3 Ziff. 5). Davon sei bei der Invaliditätsbemessung auszugehen, womit der Invaliditätsgrad 73 % betrage (S. 4 Ziff. 12).

2.3    Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad.


3.

3.1    Lic. phil. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer. nat. A.___, Leiter Neuropsychologie, Klinik B.___, erstatteten am 23. Juni 2015 einen neuropsychologischen Abklärungsbericht (Urk. 8/9/2-6). Darin nannten sie die folgenden Zuweisungsdiagnosen (S. 1):

- dissoziative Anfälle mit Schwindelgefühl, Bewusstseinsalteration, teils auch Stürzen seit April 2014

- im MRI des Neurokraniums November 2014 nicht Kontrastmittel-aufnehmende Läsionen / Gliosen im subkortikalen Marklager beider Grosshirnhemisphären, unspezifisch und von unklarer Ätiologie und pathologischer Wertigkeit

- Verdacht auf neuropsychologische Beeinträchtigungen

- schwerer Vitamin D3-Mangel

    Als neuropsychologische Diagnose (S. 1 unten) nannten sie eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0).

    Zusammenfassend führten sie aus, der Versicherte verfüge über ein deutlich reduziertes allgemeines Leistungsniveau mit einem Gesamt-IQ von 63, sowie einen solchen von 63 bezüglich Sprachverständnis und von 68 bezüglich wahrnehmungsgebundenem logischen Denken, so dass sie von einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) ausgingen (S. 4 oben).

    Die näher genannten objektivierten Beeinträchtigungen seien im Rahmen der leichten Intelligenzminderung zu sehen (S. 4 Mitte).

3.2    Gemäss Abschlussbericht vom 13. Juni 2018 (Urk. 8/76) absolvierte der Beschwerdeführer vom 2. August 2016 bis 31. Juli 2018 (S. 1 Ziff. 3) in der Stiftung Y.___ eine Ausbildung als Praktiker PrA in Elektroarbeiten in der Elektronikbranche (S. 2 oben). Zu den Integrationsmöglichkeiten (S. 2 f. Ziff. 03) wurde ausgeführt, empfohlen würden regelmässige Tageseinsätze im ersten Arbeitsmarkt (S. 2 unten). Die empfohlene Präsenz betrage 100 % (42 Stunden), die Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt - aus näher dargelegten Gründen - 30 % (S. 3 oben).

3.3    Am 5. Oktober 2018 gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Beurteilung ab (Urk. 8/86 S. 5 f.). Sie führte aus, es sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nicht ganz klar sei aus näher dargelegten Gründen, inwieweit die 2015 erfolgte Intelligenzmessung (vorstehend E. 3.1) valide sei; die neuropsychologischen Einschränkungen erschienen dagegen valide (S. 6 Mitte).

    Als Belastungsprofil nannte sie einfache, strukturierte Hilfsarbeiten mit einem Pensum von 100 % in geschütztem Rahmen und einem Pensum von 80 % an einem Nischenarbeitsplatz. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie mit 60-70 % (S. 6 oben).



4.

4.1    Die RAD-Ärztin ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % aus (vorstehend E. 3.3), mithin einer Arbeitsfähigkeit von 30-40 %, worauf die Invaliditätsbemessung bezogen auf eine Arbeitsfähigkeit von 35 % vorgenommen wurde. Eine Begründung dafür, dass sie mit (bis zu) 40 % eine höhere Arbeitsfähigkeit annahm als die im Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung genannte Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt (vorstehend E. 3.2), findet sich nicht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen offen bleiben.

4.2    Als Valideneinkommen ist gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV von 70 % des Medianwertes gemäss LSE auszugehen (vorstehend E. 1.2). Gemäss dem zeitlich massgebenden IV-Rundschreiben Nr. 369 (das zwischenzeitlich von Nr. 378 und sodann Nr. 393 abgelöst wurde) beträgt das Valideneinkommen 57'400.-- im Jahr 2018.

4.3    Die von der RAD-Ärztin (vorstehend E. 3.3) postulierte mittlere Arbeitsfähigkeit von 35 % entspricht beim von ihr mit 80 % bezifferten Pensum einer Arbeitsfähigkeit von 28 % (35 % x 0.8).

    Ausgehend vom LSE-Tabellenlohn, den die Beschwerdegegnerin mit rund Fr. 67'339.-- im Jahr 2018 beziffert hat, und unter Berücksichtigung des von ihr vorgenommenen Abzugs von 10 % (Urk. 8/85 S. 1), resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 16'969.-- (Fr. 67'339.-- x 0.28 x 0.9).

4.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 16'969.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 40'431.--, was einen Invaliditätsgrad von 70.44 %, gerundet also 70 %, ergibt.

    Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.5) ausgewiesen.

    Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Verfügung.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 10. Januar 2020 einen Aufwand von 7.75 Stunden plus eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 11), was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist sie von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'891.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Rickenbach ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’891.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannTiefenbacher