Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00609
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 8. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete seit April 1995 in einem Pensum von 50 % als Reinigungskraft (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), als sie sich am 3. November 2015 unter Hinweis auf grosse Schmerzen in den Schultern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/16, Urk. 7/22, Urk. 7/25). Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/18).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33, Urk. 7/36, Urk. 7/44-45, Urk. 7/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2019 auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/60 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 5. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, welche nicht länger als ein Jahr und auch nicht weiterhin andauere. Seit April 2017 liege keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Gemäss den aktuellsten medizinischen Berichten werde weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, die gestellten Diagnosen hätten gemäss medizinischer Einschätzung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Bei der Verdachtsdiagnose Bandscheibenvorfall handle es sich um einen Zufallsbefund bei der radiologischen Abklärung. Da diesbezüglich bisher keine gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten seien, seien keine weiteren Untersuchungen angezeigt. Falls die vorgesehene Schulteroperation zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Problematik führe, könne ein neues Gesuch eingereicht werden. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne die Beschwerdeführerin einer angepassten Tätigkeit im vollen Pensum nachgehen und ein Einkommen erwirtschaften, welches keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), sie habe sich im Oktober 2016 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, nachdem sie seit September 2014 aus krankheitsbedingten Gründen zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen sei (S. 3 Ziff. III.1). Am 13. Mai 2016 habe sie sich einer Schulterarthroskopie unterziehen müssen, was zwar eine Verbesserung der rechten Seite bewirkt habe, nun müsse jedoch auch die linke Seite abgeklärt werden. Eine Operation könne jedoch erst durchgeführt werden, wenn die rechte Schulter auskuriert sei (S. 3 Ziff. III.2). Sie leide weiterhin unter einer beidseitig eingeschränkten Mobilität (S. 4 Ziff. 3). Im Mai 2019 seien Verdachtsdiagnosen sowohl eines Bandscheibenvorfalls C5-6 als auch einer Osteochondrose C5-7 diagnostiziert worden. Bevor weitere Abklärungen stattfinden könnten, müsse nun aber zuerst die Schulteroperation links durchgeführt werden (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin habe nicht einmal einen Verlaufsbericht eingeholt, obwohl aufgezeigt worden sei, dass sich die Schulterproblematik links wie auch die Halswirbelsäulenbeschwerden auf den Gesundheitszustand auswirkten und weitere medizinische Massnahmen notwendig seien (S. 5 Ziff. 5). Auch die RAD-Beurteilung sei nicht schlüssig. Die Beschwerdegegnerin müsse prüfen, inwiefern und ab welchem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit möglich sei (S. 5 Ziff. 6). Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass im Verfügungszeitpunkt kein definitiver Gesundheitszustand vorgelegen habe (S. 6 Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Februar 2015 eine ausgedehnte Teilruptur der Supraspinatussehne rechts, eine massivste Entzündung der Bizepssehne sowie einen Erguss des Schultergelenks (Urk. 7/16/11 Ziff. 1; vgl. auch Bericht des Z.___, vom 30. Oktober 2014, Urk. 7/16/13). Mit Schreiben vom 20. März 2015 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die operative Versorgung noch nicht erfolgt sei. Die Indikation zur Operation sei jedoch korrekt gestellt worden (Urk. 7/16/12).
Am 10. April 2015 hielt Dr. Y.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine massivst ausgeprägte Schilddrüsenunterfunktion diagnostiziert worden, was eine Kontraindikation für eine Operation darstelle. Die Behandlung der Schilddrüse werde seit Anfang März durchgeführt, die Schulteroperation folge nach der Stabilisierung im Mai (Urk. 7/16/14).
3.2 Nach einer Hospitalisation vom 12. bis 15. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des A.___, Orthopädie, in ihrem Austrittsbericht vom 17. Mai 2016 eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne bei Impingement Schulter rechts. Es seien eine diagnostische Schulter-Arthroskopie rechts, ein subacromiales Débridement und Acromioplastik sowie ein Suture Bridge-Repair der Supraspinatussehne durchgeführt worden. Die stationäre postoperative Behandlung sei komplikationsfrei verlaufen und die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden (Urk. 7/16/34).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, speziell Schulterchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 15. November 2016 (Urk. 7/22/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Schulterarthroskopie rechts und Suture bridge-Repair der oberflächlichen Ruptur der Supraspinatussehne und Acromioplastik am 13. Mai 2016
- Rotatorenmanschetten-Ruptur Schulter links bei Impingement
Sechs Monate postoperativ habe sich die Mobilität weiter verbessert, es bestünden jedoch nach wie vor Schmerzen im lateralen Deltabereich (S. 1). Die linke Schulter zeige weiterhin einen Oberflächendefekt der Supraspinatussehne ähnlich wie zuvor auf der rechten Seite. Die arthroskopische Rekonstruktion links sollte bald in Angriff genommen werden (S. 2).
3.4 Zwei Wochen nach einer subacromialen Steroidinjektion führte Dr. B.___ am 2. Dezember 2016 aus, es zeige sich eine Symptomregredienz im Bereich der rechten Schulter um 50 %. Es sei nochmals eine Injektion vorgenommen worden. Die Operation der linken Schulter werde erst geplant, wenn die rechte Schulter funktionell wieder gut belastbar sei (Urk. 7/22/4).
In seinem Bericht vom 17. Januar 2017 hielt Dr. B.___ weiter fest, sechs Wochen nach intraartikulärer Steroid-Injektion zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit nochmaliger guter Symptomregredienz und verbesserter Mobilität und Funktionalität. Die linke Schulter sei weiterhin recht einschränkend und ausgeprägt schmerzhaft (Urk. 7/22/6).
3.5 Dr. med. C.___, beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung, hielt am 22. Februar 2017 fest, eine 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Oktober 2014 sei ausgewiesen, der medizinische Endzustand sei jedoch noch nicht erreicht (Urk. 7/22/9).
3.6 In seinem Bericht vom 18. April 2017 führte Dr. B.___ bei bekannten Diagnosen aus, elf Monate postoperativ zeige sich eine gute Mobilität der rechten Schulter mit noch etwas Schwäche der Schultergürtelmuskulatur. Unter physiotherapeutischer Beübung sei sie besser mobil und funktionell einsetzbar. Aktuell sei die linke Schulter weiterhin noch recht symptomarm und könne im Alltag gut gebraucht werden. Die konservative Therapie laufe weiter, in acht Wochen erfolge eine Verlaufskontrolle, dann werde auch eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit evaluiert (Urk. 7/25/13).
3.7 Am 4. Mai 2017 berichtete Dr. B.___, die Beschwerdeführerin habe sich notfallmässig vorgestellt. Sie habe in der Physiotherapie und zu Hause mehr trainiert sowie im Haushalt mehr gearbeitet. Dies habe zu schmerzhaften Myogelosen im Bereich beider Schultergürtel geführt. Ebenso seien beide Schultern wieder etwas mehr symptomatisch (Urk. 7/25/11).
3.8 In seinem Bericht vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/25/8-9) hielt Dr. B.___ fest, die erneute subacromiale Steroid-Injektion habe eine recht gute Besserung der akuten Schmerzen gebracht, in der Physiotherapie solle weiterhin vorsichtig die Kraft trainiert werden (S. 1).
3.9 Am 12. September 2017 beschrieb Dr. B.___ bei unveränderten Diagnosen eine weiterhin eingeschränkte Mobilität beider Schultern, wobei die linke Schulter aktuell führend sei bei Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung. Die rechte Schulter gehe unter fortlaufender Physiotherapie recht gut, es störten jedoch ausgeprägte Myogelosen im Bereich der periscapulären Muskulatur beidseits (Urk. 7/25/3-4 S. 1). Die Schmerzen im Bereich der PIP-Gelenke der Langfinger beider Hände seien ebenfalls sehr einschränkend, er empfehle die Vorstellung bei einem Rheumatologen, auch um die persistierenden Schulterschmerzen in der voroperierten rechten Schulter abzuklären (S. 2).
3.10 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 10. Januar 2018 fest, aus seinem Fachgebiet bestehe eine inkomplette Fibromyalgie, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei, verbunden mit unspezifischen Arthralgien an den PIP III-V beidseits. Eine Arthritis sei noch nicht bestätigt, es bestünde eine leichte Entzündungsaktivierung. Weitere Abklärungen seien noch im Gange (Urk. 7/28/1).
3.11 In ihrem Bericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/29/7-10) nannten die Ärzte der E.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (S. 1):
- bursaseitige Supraspinatussehnen-Ruptur, subacromiales Impingement Schulter links
- Status nach Schulterarthroskopie rechts und Suture bridge-Repair der oberflächlichen Ruptur der Supraspinatussehne und Acromioplastik am 13. Mai 2016
- Verdacht auf Bouchard-Fingergelenksarthrose beidseits
- unklare Raumforderung axillär rechts
Die Beschwerdeführerin berichte über jahrelange Schulterschmerzen beidseits. Durch die Schulteroperation rechts hätten dort die Kraft und die Schmerzsituation verbessert werden können. Aktuell dominierten linksseitige Schulterschmerzen, welche die Beschwerdeführerin im Alltag einschränkten (Ziff. 2.1). Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei körperlich streng, wechselbelastend und repetitiv (Ziff. 3.3). Die eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter wirke sich auf die Tätigkeit aus (Ziff. 3.4), es sei jedoch von ihrer Seite her keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 4.1-5).
3.12 Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, attestierte am 6. Juli 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 31. Juli 2018 (Urk. 7/35/1), teilte jedoch am 21. September 2018 mit, er könne die Situation nicht beurteilen, und verwies auf Dr. B.___ (Urk. 7/42/1).
3.13 In seinem Bericht vom 6. September 2018 (Urk. 7/41) führte Dr. B.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 2.5) und einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 21. April 2016 bis 31. März 2018 (Ziff. 1.3) aus, das in der E.___ durchgeführte MRI zeige eine gering ausgeprägte Oberflächenläsion der Supraspinatussehne der linken Schulter. Aufgrund des schlechten Verlaufs im Bereich der rechten Schulter werde eine Indikation links nicht gestellt. Aktuell würden mehr muskuläre Verspannungen im periscapulären Bereich stören. Die Funktion beider Schultern sei relativ gut, wenn auch permanent schmerzhaft. Aus diesem Grund sei von einem weiteren chirurgischen Vorgehen abzusehen und die Vorstellung bei einem Schmerztherapeuten zu empfehlen (Ziff. 2.2). Die Behandlung sei am 20. März 2018 abgeschlossen worden (Ziff. 1.1).
3.14 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nannte am 4. Oktober 2018 folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 S. 2):
- persistierende bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen beider Schultern
- Status nach Schulterarthroskopie rechts und Suture bridge-Repair der oberflächlichen Ruptur der Supraspinatussehne und Acromioplastik am 13. Mai 2016
- Rotatorenmanschetten-Ruptur links bei Impingement
- Verdacht auf Bouchard-Fingergelenksarthrose
In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. April 2016. In einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die Schultern belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen) und ohne kraftvolles Greifen sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führten (S. 3).
3.15 In seinem Bericht vom 26. März 2019 (Urk. 7/56/1-2) nannte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen die linke Schulter betreffend (S. 1):
- Impingementsymptomatik
- LBS Symptomatik
- AC Symptomatik
Seit ungefähr drei bis vier Jahren bestünden Schmerzen im Bereich der linken Schulter, welche erstmals seit einer ungewohnten Mehrbelastung im Rahmen einer Schulteroperation rechts aufgetreten seien. Unter anhaltender konservativer Therapie habe keine Verbesserung erreicht werden können (S. 1). Aufgrund der zeitlichen Dauer der Beschwerden sei eine arthroskopische Dekompression sowie Rekonstruktion der Rotatorenmanschette sicherlich indiziert. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf der rechten Seite nach einem entsprechenden Verfahren ein schlechtes klinisches Resultat habe, bestünden verständlicherweise Vorbehalte (S. 2).
3.16 Am 21. Mai 2019 hielt Dr. H.___ zusätzlich einen Verdacht auf Bandscheibenvorfall C5-6 rechts sowie eine Osteochondrose C5-7 fest (Urk. 7/56/3-4). Es sei davon auszugehen, dass die Schulter hier nicht das Problem sei und dass in erster Linie ein Schmerzbefund radikulärer Natur vorliege. Dies zeige sich insbesondere darin, dass bei einer Rotation und Seitneigung C5/6 links ein einschiessender Schmerz in den Oberarm provozierbar sei. Eine weitere Bildgebung scheine sinnvoll (S. 2).
3.17 RAD-Arzt Dr. G.___ führte am 11. Juli 2019 auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin aus, mit dem Bandscheibenvorfall werde ein reiner Zufallsbefund bei der radiologischen Abklärung vermutet. Es handle sich um eine Verdachtsdiagnose, welche keinen Einfluss auf den Entscheid habe. Die mögliche Operation im September 2019 begründe ebenfalls keine neuen Abklärungen (Urk. 7/59 S. 2).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten lässt sich eine (zumindest gewisse) anhaltende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin entnehmen (vgl. insbesondere E. 3.5, E. 3.13-14). IV-rechtlich relevant und zu prüfen bleibt damit insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei insbesondere auf die Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten durch Dr. G.___ und ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 3.14, E. 3.17). Diese Beurteilung vermag jedoch nicht zu überzeugen.
4.2 Bei den Akten finden sich medizinische Berichte des früheren sowie des aktuellen Hausarztes, des behandelnden Facharzt Dr. B.___, der Ärzte des A.___ und der E.___, des Rheumatologen Dr. D.___ sowie von Dr. H.___.
Der frühere Hausarzt Dr. Y.___ machte keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.1). Ebenso wenig äusserten sich auch die Ärzte des A.___ zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Auch der für eine Zweitmeinung hinzugezogene Dr. H.___ gab keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab (E. 3.15-16).
Was sodann Dr. C.___, beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung, betrifft, so hielt dieser am 22. Februar 2017 eine 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Oktober 2014 für nachvollziehbar, wobei sich diese Aussage auf die bisherige Tätigkeit bezog (E. 3.5).
Der Rheumatologe Dr. D.___ äusserte sich einzig dahingehend, dass die von ihm diagnostizierte inkomplette Fibromyalgie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (E. 3.10).
Die Ärzte der E.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 18. April 2018 zwar ausdrücklich darauf, dass von ihrer Seite keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Diese Formulierung lässt aber nicht den Schluss zu, dass keine solche vorliegt. So hielten die Ärzte denn auch fest, dass sich die eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit auf die Tätigkeit auswirke (E. 3.11).
Der aktuelle Hausarzt Dr. F.___ hatte zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 31. Juli 2018 attestiert, am 21. September 2018 jedoch mitgeteilt, dass er die Situation nicht beurteilen könne (E. 3.12).
Auch der behandelnde Facharzt Dr. B.___ äusserte sich nicht ausdrücklich zur verbliebenen Restarbeitsfähigkeit. Aus seinem Bericht vom 17. Januar 2017 ergibt sich immerhin, dass bei der rechten Schulter eine verbesserte Mobilität und Funktionalität vorlag, die linke Schulter jedoch weiterhin recht einschränkend und ausgeprägt schmerzhaft war (E. 3.4). Im Frühling 2017 beurteilte Dr. B.___ die Situation als sehr erfreulich, mit einer funktionell einsetzbaren rechten Schulter sowie einer symptomarmen linken Schulter, welche im Alltag gut gebraucht werden konnte (E. 3.6). Bereits im Mai 2017 stellte sich die Beschwerdeführerin jedoch erneut notfallmässig vor und Dr. B.___ beschrieb beide Schultern als wieder etwas mehr symptomatisch (E. 3.7). In seinem Bericht vom 12. September 2017 hielt Dr. B.___ sodann eine weiterhin eingeschränkte Mobilität beider Schultern fest und verwies auch auf die Einschränkung aufgrund der Schmerzen im Bereich der PIP-Gelenke der Langfinger beider Hände (E. 3.9). Nach Behandlungsabschluss am 20. März 2018 beschrieb Dr. B.___ die Funktion beider Schultern als relativ gut, wenn auch permanent schmerzhaft. Aus diesem Grund empfahl er denn auch die Vorstellung bei einem Schmerztherapeuten (E. 3.13).
4.3 Zusammenfassend liegen damit keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor, welche alle bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin - mithin auch den von Dr. H.___ geäusserten Verdacht auf eine radikuläre Symptomatik (E. 3.16) – mitberücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Ärzte den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese noch arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Es ist nicht Aufgabe einer Behörde beziehungsweise eines behördeninternen Arztes, lediglich aufgrund der in den Akten beschriebenen Befunde festzulegen, welche Tätigkeiten der versicherten Person in welchem Umfang noch zugemutet werden können, zumal in aller Regel - wie auch im vorliegenden Fall - keine eigenen Untersuchungen durchgeführt werden.
Nachdem sich die für die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin notwendigen Angaben aus den vorliegenden Akten nicht ergeben und weder die von der Beschwerdegegnerin auf 100 % festgelegte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit noch das von Dr. G.___ beschriebene Belastungsprofil in den Akten eine Stütze finden, sind weitere geeignete Abklärungen notwendig. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird gestützt auf die weiteren Abklärungen beziehungsweise Nachfragen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig