Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00613
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 23. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki
Lecki & Fricker Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 2052, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, meldete sich erstmals am 25. Juli 1994 unter Hinweis auf eine HIV-Infektion, psychische und physische Folgen einer Drogenabhängigkeit sowie wiederholt auftretende Lungenentzündungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 19. Oktober 1994 eine ganze Rente ab 1. Juni 1994 zu (Urk. 7/9). Nach einer vorübergehenden Sistierung vom 1. September 1994 (Urk. 7/21) bis 31. Oktober 1997 (Urk. 7/58, Urk. 7/60) während eines Freiheitsentzuges wurde mit Mitteilungen vom 16. Juli 1998 (Urk. 7/76), 29. Oktober 1999 (Urk. 7/84), und 30. März 2000 (Urk. 7/92) jeweils bestätigt, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Am 1. Dezember 2000 nahm der Versicherte eine 100%ige Arbeitstätigkeit als Lagerist bei der Y.___ in Z.___ auf (Urk. 7/93, Urk. 7/224), worauf die Invalidenrente mit Verfügung vom 18. April 2001 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben wurde (Urk. 7/105, Urk. 7/106).
Am 30. Mai 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/123). Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 ab 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/149), die am 17. Februar 2006 bestätigt wurde (Urk. 7/167).
Am 5. April 2007 meldete sich der Versicherte nach Thailand ab (Urk. 7/204), von wo aus er am 27. November 2007 eine Erhöhung der Rente beantragte (Urk. 7/210). Nachdem er wiederum Wohnsitz in der Schweiz genommen hatte (Urk. 7/218), sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November 2008 zu (Urk. 7/233, Urk. 7/236). In den Jahren 2010 und 2016 wurde der Rentenanspruch überprüft und dem Versicherten hernach mitgeteilt, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/257, Urk. 7/303).
Zwischenzeitlich hatte X.___ die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beantragt und aus eigener Initiative eine Ausbildung zum Tierpfleger begonnen, wobei die IV-Stelle im Jahr 2016 Kostengutsprache für die Reise- und Essenskosten geleistet hatte (Urk. 7/289). Der Versicherte brach die begonnene Ausbildung jedoch aus finanziellen Gründen ab (Urk. 7/294), worauf die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf den verschlechterten Gesundheitszustand des Versicherten mit Mitteilung vom 26. Oktober 2016 einstellte (Urk. 7/296).
Am 22. November 2018 ging bei der IV-Stelle eine anonyme telefonische Meldung ein, der Versicherte führe eine Hundezucht (Urk. 7/323). In der Folge führte die IV-Stelle weitere Abklärungen durch (Urk. 7/324-326), die ergaben, dass gegen den Versicherten eine Strafuntersuchung wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung eingeleitet worden war (Urk. 7/316). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2019 (Urk. 6/319) stellte die IV-Stelle in der Folge die Sistierung der Rente in Aussicht, wogegen der Versicherte am 14. Juni 2019 Einwand erhob (Urk. 7/327). Nachdem die IV-Stelle zwischenzeitlich ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hatte (Urk. 7/329), ordnete sie mit Verfügung vom 8. Juli 2019 wie angekündigt die Sistierung der bisherigen Invalidenrente per sofort (per Ende Juni 2019) an und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/332 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2009 Beschwerde erheben, mit dem Antrag die von der IV-Stelle am 8. Juli 2019 erlassene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab dem 1. Juli 2019 weiterhin eine Invalidenrente auszuzahlen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 3. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 IVV).
1.2 Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).
1.3 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.
1.4 Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Rentensistierung im Wesentlichen damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die Homepage «…» betreibe und Hundewelpen vermittle. Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Februar 2019 sei zu entnehmen, dass er Anfang 2017 mit dem Hundehandel begonnen habe und die Welpen jeweils persönlich in Italien abhole. Es lägen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer so im Jahr 2018 48 Hunde importiert habe, er selbst gebe monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 3'200.-- bis Fr. 3'400.-- an. Im Januar 2018 sei er ferner zur Kur auf die Philippinen gereist. Gemäss Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes sei gestützt auf diese Aktivitäten eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht mehr glaubhaft (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen zusammengefasst vor, er sei bis heute nicht rechtskräftig verurteilt worden, der im Rapport festgestellte Sachverhalt gelte daher als bestritten und es könne nicht darauf abgestellt werden (Urk. 1 S. 4). Bei den angeblichen monatlichen Nettoeinkünften in der Höhe von Fr. 3'200.-- bis Fr. 3'400.-- handle es sich nicht um die Einkünfte aus dem Hundehandel, sondern um die Einkünfte aus der Invalidenrente sowie den Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung. Aus den Fahrten nach A.___, der Website sowie der Reise auf die Philippinen liessen sich weder Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit, noch auf ein Erwerbseinkommen ziehen (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe auf die Einholung zeitnaher Arztberichte verzichtet und sich für die Annahme, er sei nicht mehr voll arbeitsunfähig, auf gesundheitsfremde Aspekte gestützt. Daraus lasse sich weder eine Meldepflichtverletzung ableiten noch summarisch erstellen, dass er nicht mehr voll arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Sistierung der Rente rechtens ist.
3.
3.1
3.1.1 Die rentenerhöhende Verfügung vom 20. November 2008 (Urk. 7/233, Urk. 7/236) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. August 2008, der die Diagnosen einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Entwicklung, eines jahrelangen Missbrauchs illegaler Drogen mit Verdacht auf eine drogenbedingte Persönlichkeitsstörung, eine HIV-Infektion im Stadium B sowie einen unklaren Hepatitisstatus diagnostizierte und dem Beschwerdeführer eine seit Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/223/4; vgl. auch Urk. 7/225/2).
3.1.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer am 1. März 2011 von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom regionalärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Dieser diagnostizierte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), ein gegenwärtiges Abhängigkeitssyndrom von Methadon ohne Teilnahme an einem ärztlich überwachten Programm (ICD-10 F11.2) und eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1). Er kam zum Schluss, eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (Urk. 7/249/5). In seiner Stellungnahme vom 1. März 2011 erläuterte Dr. C.___ sodann, dass er prognostisch darauf hinweise, dass die Persönlichkeitsstörung massgeblich die Arbeitsunfähigkeit begründe. Aus psychiatrischer Sicht sei kaum durch eine psychiatrische oder gar internistische Behandlung zu erwarten, dass sich diese Störung in diesem Alter noch wesentlich günstig - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft - beeinflussen lasse (Urk. 7/256/3).
Dies wurde auch durch einen Bericht der D.___ vom 19. Oktober 2011 bestätigt, in dem die behandelnden Fachpersonen auf längere Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sowie eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 20-40 % in einer angepassten Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz attestierten, allerdings erst nach abgeschlossener Interferontherapie und psychischer Stabilisierung (Urk. 7/254/6). Im Wesentlichen stellten sie die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0; Urk. 7/254/2 f.). Die behandelnden Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Antriebs- und Konzentrationsschwäche bezüglich alltagspraktischer Notwendigkeiten. Er konzentriere sich vollständig auf selber gewählte Themen und meide in der Folge alles andere. Innerhalb der einmal gesetzten Interessensgebiete zeige er eine sehr ausdauernde, hartnäckige und zielstrebige Haltung (Urk. 7/254/4). Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung habe der Beschwerdeführer eingeschränkte Motivation, sowohl in der Intensität als auch in der Ausdauer. Plötzliche Einbrüche in der Motivation seien immer möglich. Er habe eine Tendenz, sich zu hintersinnen, mit gedanklichem Kreisen bei gleichzeitigem Mangel an Introspektionsfähigkeit und damit einhergehend eine eingeschränkte Fähigkeit, mit Kritik umgehen zu können. Aufgrund von Gedächtniseinschränkungen könne er Termine und kurzfristig gegebene Anweisungen oder Anfragen nicht erinnern. Selbstdistanzierung und Nähe zu Vorgesetzten und Mitarbeitern sei, wenn überhaupt, nur in vertrauensvollem, geschütztem Rahmen möglich (Urk. 7/254/5).
3.1.3 Eine weitere Revision wurde am 6. Januar 2016 durch eine Mitteilung des Beschwerdeführers, er wolle unbedingt wieder arbeiten, ausgelöst (Urk. 7/261). Die Fachpersonen der D.___ attestierten am 8. Februar 2016 eine vorstellbare Arbeitsfähigkeit von 40-50 % in einer angepassten Tätigkeit, wobei bei vorhandener psychischer und physischer Stabilität dieses Pensum beibehalten oder gegebenenfalls schrittweise erhöht werden könne (Urk. 7/269/1). Die Prognose bezüglich der psychiatrischen Erkrankungen sei mässig gut, da diesbezüglich stabilisierende Faktoren längerfristig schwer auszumachen seien (Urk. 7/269/3). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin relativierten die Fachleute in einem Schreiben vom 31. März 2016 die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass zur Zeit ein Pensum von 40-50 % nur im geschützten Rahmen denkbar sei. Seien die psychische und physische Stabilität vorhanden, könne dieses schrittweise erhöht und möglicherweise auch auf den 1. Arbeitsmarkt überführt werden (Urk. 7/278/1).
Nachdem der Beschwerdeführer im Sommer 2016 in Eigenregie ein dreimonatiges Praktikum in einem Tierheim erfolgreich absolviert hatte (Urk. 7/293), den dazugehörigen FBA-Ausweis jedoch gemäss seinen eigenen Angaben aus finanziellen Gründen nicht hatte erlangen können (Urk. 7/294/1), berichteten die behandelnden Fachpersonen der D.___ am 21. Dezember 2016 von einem verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben, auch eine Arbeit im geschützten Rahmen sei zur Zeit nicht vorstellbar. Im Vordergrund stehe die psychische und physische Stabilität, sei diese gewährleistet, sei möglicherweise eine Arbeit im geschützten Rahmen irgendwann denkbar, beginnend mit einem Pensum von 30 % (Urk. 7/300/1).
3.2
3.2.1 Infolge einer anonymen Mitteilung, der Beschwerdeführer führe eine Hundezucht und verdiene damit sicher genügend Geld und benötige keine IV-Rente mehr (Urk. 7/323), führte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch. Aufgrund einer Internet-Recherche wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Website «…» betreibt, auf der er die Vermittlung von Hundewelpen anbietet (Urk. 7/324).
3.2.2 Im Rahmen einer aufgrund des Verdachts von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafuntersuchung hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe Anfang des Jahres 2017 mit dem Hundehandel begonnen und hole die Welpen immer beim gleichen Züchter in Italien ab. Er habe keine Tierpflegerausbildung, jedoch eine FBA-Ausbildung, welche für die Betreuung von maximal 19 Hunden gelte (Urk. 7/316/5). Für die Fahrt vom Züchter in Italien bis an seinen Wohnort brauche er jeweils etwa fünf Stunden, dafür reise er bereits am Vortag an. Die Welpen würden dann etwa zwei bis drei Wochen bei ihm zu Hause bleiben (Urk. 7/316/6). Er bezahle pro Hund zwischen € 700.-- und € 750.-- und verkaufe ihn für Fr. 1'200.--, damit seien die Benzin-, Futter-, Hotel- und Tierarztkosten einigermassen gedeckt (Urk. 7/316/4). Zu den persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, seine gesamten Nettoeinkünfte würden zwischen Fr. 3'200.-- und Fr. 3'400.-- pro Monat betragen. Unterstützungsgelder beziehe er keine (Urk. 7/316/9).
3.2.3 Am 12. Juni 2019 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs über die anonyme Meldung bezüglich seiner Hundezucht. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er vermittle hobbymässig Hunde, von Handel oder verdienen könne man nicht sprechen. Er bestätigte sodann, die Webseite «…» zu führen. Er habe eine Bewilligung für die Vermittlung von 30 Hunden pro Jahr erhalten, später habe sich herausgestellt, dass dies ein Fehler gewesen sei (Urk. 7/326/7). Die SBA-Ausbildung habe er anstelle der SVBT-Schule als Tierpfleger absolviert, dies habe er Herrn E.___ von der SVA mitgeteilt (Urk. 7/326/7 f.). Er fahre jeweils nach Italien, um dort die Hundewelpen einzukaufen, pro Jahr sei er etwa fünf Mal dort gewesen. Die Hunde kämen dann für etwa 10 Tage zu ihm nach Hause und er vermittle sie an Interessenten. In dieser Zeit müssten die Tiere beim Tierarzt in einer Datenbank registriert werden, zudem müsse er sie füttern, sozialisieren und putzen. Da er sowieso zu Hause sei, bedeute dies für ihn keinen grossen Aufwand (Urk. 7/226/8). Die Fahrten nach Italien seien kein Problem für ihn, da sie nicht so lange dauerten und er Pausen einlegen könne. Er fahre jeweils zwei Stunden und habe die Reise immer auf zwei Tage aufgeteilt. Er habe sich immer fahrfähig gefühlt. Im Jahr 2018 habe er 48 und insgesamt etwa 50 bis 60 Hunde vermittelt und pro Welpe Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- verdient. Er habe der Beschwerdegegnerin die Tätigkeit nicht angegeben, weil er diese nicht als berufliche Tätigkeit ansehe, sondern als Hobby (Urk. 7/326/9). Die Einkünfte aus der Invalidenrente habe er bei der Polizei aufgeführt, dass diese von der Invalidenversicherung kämen, müssten sie nicht wissen (Urk. 7/326/10).
3.2.4 Die bisherigen medizinischen Unterlagen sowie die Abklärungsergebnisse wurden Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vorgelegt. Diese führte aus, die medizinische Aktenlage sei nicht plausibel, die psychiatrischen Diagnosen seien bis auf die (frühere) Suchtproblematik nicht nachvollziehbar (Urk. 7/322/3). Die derzeitigen Aktivitäten des Beschwerdeführers stünden nicht klar im Widerspruch zur medizinischen Aktenlage. Mit einer leichten depressiven Symptomatik oder einer Persönlichkeitsstörung seien solche Aktivitäten möglich. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten und einem angepassten Tätigkeitsbereich sei aufgrund des vom Beschwerdeführer seit 2017 betriebenen Hundehandels, des recht hohen beschriebenen Aktivitätsniveaus, der regelmässigen Fahrten nach Italien und dem Aufenthalt im Januar 2018 auf den Philippinen nicht mehr glaubhaft (Urk. 7/322/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich bei ihrer Annahme, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich verbessert, insbesondere auf die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. F.___, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit dem beschriebenen Aktivitätsniveau nicht mehr glaubhaft sei (Urk. 2 S. 2). Mit Blick auf die nicht geringen Aktivitäten des Beschwerdeführers erscheint diese Einschätzung als durchaus nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der medizinischen Abklärungen unter anderem jeweils eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine leichte bis mittlere Einschränkung der Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren beziehungsweise eine starke Einschränkung der Durchhaltefähigkeit attestiert (Urk. 7/254/6, Urk. 7/269/3, Urk. 7/300/2). Zwar wurde ebenfalls beschrieben, der Beschwerdeführer konzentriere sich voll auf selbst gewählte Themen und zeige innerhalb dieser Interessengebiete eine sehr ausdauernde, hartnäckige und auch unnachgiebige und zielstrebige Haltung (Urk. 7/254/4), womit ein erhöhtes Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers als durchaus mit seinem Gesundheitszustand vereinbar erscheint. Das für die Vermittlung von 50 bis 60 Hundewelpen - davon 48 in einem Jahr - erforderliche Mass an Planung und Organisation sowie Durchhaltevermögen lässt sich jedoch dennoch kaum in Einklang bringen mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Auch die gemäss medizinischer Einschätzung ebenfalls stark eingeschränkte Fahrtauglichkeit steht im Widerspruch mit der offenbar vorhandenen Fähigkeit des Beschwerdeführers, bei unverändertem Gesundheitszustand Fahrten von fünf Stunden an einem Tag auszuführen, auch wenn er gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 7/327) zwischendurch Pausen eingelegt habe. Insgesamt lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten zwar keine zuverlässigen und abschliessenden Aussagen über den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Aufgrund der durchgeführten summarischen (vgl. obenstehende E. 1.5) Prüfung der Akten ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich sein Gesundheitszustand in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass verbessert hat. Dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers im Hauptverfahren eindeutig positiv seien, kann aufgrund der Akten jedenfalls nicht gesagt werden.
4.2 Auch mit Blick auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers bestehen Anzeichen für eine Veränderung. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte er aus, er habe Einkünfte von Fr. 3'200.-- bis Fr. 3'400.-- monatlich. Alle diese Einkünfte reichten zum Leben, Unterstützungsleistungen erhalte er nicht (Urk. 7/316/10). Ob es sich dabei tatsächlich um Einkünfte aus der Vermittlung der Hundewelpen handelt, erscheint angesichts seiner Angaben in derselben Einvernahme und ebenfalls anlässlich des Gesprächs bei der Beschwerdegegnerin, er könne mit dem Verkauf der Hunde nur gerade die Kosten decken beziehungsweise er verdiene pro Hund zwischen Fr. 100.-- und Fr. 200.-- zumindest fraglich und die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe damit die Einkünfte aus der Invalidenrente gemeint, sind nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer die Vermittlungstätigkeit zu Beginn des Jahres 2017, also unmittelbar nach Erlass der rentenbestätigenden Mitteilung vom 29. Dezember 2016 (Urk. 7/303) aufnahm, ohne dies während des Revisionsverfahrens anzusprechen, obwohl ihm aufgrund des bisherigen Verfahrens bewusst sein musste, dass ein verändertes Erwerbseinkommen zu einem verringerten Invaliditätsgrad führen könnte (vgl. Urk. 7/85, Urk. 7/95). Hierzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auch die - auf der Website immerhin als berufliche Ausbildung bezeichnete (Urk. 7/324/3) – Ausbildung als Tierbetreuer FBA nicht meldete, obschon er zuvor im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen bei dem zunächst erfolglosen Versuch der Erlangung genau dieses Abschlusses unterstützt worden war (Urk. 7/289, Urk. 7/295/5). Soweit er geltend macht, die Vermittlung der Hunde als blosses Hobby angesehen zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass er während der polizeilichen Einvernahme von einem gewerbsmässigen Handel sprach (Urk. 7/316/5) und angab, seit Anfang 2017 lediglich für den Tierhandel zu arbeiten (Urk. 7/316/9). Dass er davon ausgegangen sein soll, der Handel mit immerhin 50 bis 60 Hunden stelle lediglich ein Hobby dar, ist daher nicht glaubhaft. Insgesamt bestehen damit auch in erwerblicher Hinsicht erhebliche Unklarheiten und es kann auch mit Blick auf diese nicht davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers im Hauptverfahren eindeutig positiv sind.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht nur die offensichtlichen und überdies schützenswerten Interessen der Beschwerdegegnerin (Gefahr der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung, vgl. vorstehende E. 1.4), sondern auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für die Zulässigkeit der Rentensistierung sprechen. Denn bezüglich der Hauptsachenprognose kann angesichts der derzeitigen Aktenlage nicht gesagt werden, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers seien «eindeutig positiv». Vielmehr ist der Ausgang des Hauptverfahrens als offen zu bezeichnen.
4.4 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete Revisionsverfahren mit der gebotenen Schnelligkeit voranzutreiben haben wird.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. b ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei einer Zwischenverfügung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 121 V 178 E. 4a; Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2013, herausgegeben von Ueli Kieser, S. 210), weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann trotz der vorstehend (E. 4.2) aufgeführten Hinweise auf eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse als ausgewiesen gelten, weshalb seinem Gesuch stattzugeben ist und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Bestellung von Rechtsanwalt Alexander R. Lecki als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist - wie gesagt - erstellt und die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen; eine Rechtsverbeiständung ist geboten. Dem Beschwerdeführer ist daher Rechtsanwalt Alexander R. Lecki als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Honorarnote vom 25. Februar 2020 machte Rechtsanwalt Lecki basierend auf einem Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 275.-- und Kleinspesen von 3 % des Rechnungsbetrages sowie der Mehrwertsteuer einen Betrag von gesamthaft Fr. 3'813.20 geltend (Urk. 14).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Ein Aufwand von 12.5 Stunden für das Verfassen einer siebenseitigen Beschwerdeschrift erweist sich als überhöht. Angesichts des Umfangs der zu studierenden Aktenstücke, der siebenseitigen Beschwerdeschrift, wovon drei Seiten Ausführungen materieller Natur enthalten, und der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist Rechtsanwalt Alexander R. Lecki bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Verfahrenskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. September 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, Winterthur, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander R. Lecki
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser