Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00615


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 20. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 8. Juni 2010 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Da der bisherige Arbeitsplatz als Lagermitarbeiter erfolgreich erhalten werden konnte (vgl. Mitteilung vom 29. Dezember 2010, Urk. 11/27), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Februar 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 11/34).

1.2    Am 2. Februar 2016 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an, wobei er auf erneute Schulterbeschwerden hinwies (Urk. 11/36). Nachdem die IV-Stelle die medizinische Situation des Versicherten abgeklärt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. November 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 11/69).

1.3    Nach Eingang einer weiteren erneuten Anmeldung vom 1. August 2017 (Urk. 11/71) holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/100; Urk. 11/105, Urk. 11/129) verneinte sie mit Verfügung vom 31. Juli 2019 wiederum einen Rentenanspruch (Urk. 11/138 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 9. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Anspruch auf eine Teilrente, eventuell Integrationsmassnahmen, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, anlässlich der leistungsabweisenden Verfügung vom 29. November 2016 sei bereits festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Die neuen Abklärungen hätten ergeben, dass es ihm weiterhin zumutbar sei, in angepasster Tätigkeit in einem vollen Pensum zu arbeiten (S. 1). Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sich die diagnostizierte Depression im Verlauf habe bessern können. Die wahnhafte Störung bestehe seit mindestens dem Jahr 2014. Es lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor, welche im Entscheid vom 29. November 2016 noch nicht berücksichtigt worden seien. Somit sei eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), im Vergleich zur letzten Ablehnung des Rentengesuches im Jahr 2016 sei zwischenzeitlich zur Schulterproblematik eine psychische Problematik in Form einer wahnhaften Störung hinzugetreten. Die Arbeitsfähigkeit werde auf 50 % eingeschätzt (S. 4. f. Ziff. 11 ff.). Krankheitsbedingt liege eine mangelnde Krankheitseinsicht vor, weshalb sich das Aufgleisen einer psychiatrischen Behandlung als schwierig gestaltet habe (Ziff. 22). Aufgrund der Darlegungen des Hausarztes bestünden mehr als geringe Zweifel an der isolierten Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), weshalb nicht unbesehen auf dessen Beurteilung vom 12. Juli 2019 (vgl. S. 6 Ziff. 27) abzustellen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte mindestens ein bidisziplinäres Gutachten einholen müssen. Dieses sei nun vom Gericht einzuholen (S. 7 Ziff. 31).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 29. November 2016 (Vergleichszeitpunkt) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.


3.

3.1    Der rentenablehnenden Verfügung vom 29. November 2016 lagen folgende Arztberichte zugrunde:

3.2    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 14. März 2016 (Urk. 11/42/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Verdacht auf depressive Verstimmung

- störende persistierende Skrotalentzündung links bei Status nach akuter Epididymitis, 24. Dezember 2015

- Diabetes mellitus Typ II

- Status nach Schulterarthroskopie subakromialer Dekompression, arthroskopisch assistierter Latissimus dorsi-Transposition rechts am 29. September 2015

- deutliche Sprachfehler

- Hypersudation der Füsse unter Botoxtherapie

    Dr. Y.___ führte aus, er betreue den Beschwerdeführer wegen seinen somatischen Erkrankungen wie Blutdruck, Cholesterin und anderen Bagatellen (Ziff. 1.5). Über sein psychisches Befinden wolle der Beschwerdeführer nicht mit ihm sprechen. Er werde von einem Psychologen betreut (Ziff. 1.4). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er derzeit nicht attestiert (Ziff. 1.6).

3.3    Im Sprechstundenbericht der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ vom 7. Juni 2016 (Urk. 11/46/7-8; vgl. auch Bericht vom 9. Mai 2010, Urk. 11/46/9-10) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):

- Insuffizienz des Latissimus dorsi-Transfer

- Diabetes mellitus Typ 2

- Nykturie unklarer Ätiologie

    Die Kraftminderung, Bewegungseinschränkung und die Schmerzen (vgl. S. 1 Anamnese) könnten akzeptiert oder es könne eine inverse Prothese implantiert werden. Letzteres lehne der Beschwerdeführer derzeit ab (S. 2).

3.4    Im Bericht vom 23. Juni 2016 gab Dr. Y.___ an, der Beschwerdeführer leide aufgrund der Schulterproblematik an Kraftminderung und Bewegungseinschränkungen. Daher habe er während seiner Arbeitstätigkeit vermehrt Schmerzen. Eine Totalprothese verweigere er aus Angst, seine Arbeitsstelle zu verlieren. Sodann nehme die depressive Grundstimmung ein immer grösseres Ausmass an (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor 100 %, aus ärztlicher Sicht sei aber in der bisherigen Tätigkeit höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. In einer angepassten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 2.1). Diagnostisch habe sich der Verdacht auf eine depressive Verstimmung erhärtet (vgl. Ziff. 1.1).

3.5    In der Stellungnahme vom 12. Juli 2016 (Urk. 11/65/4) kam der RAD zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist aufgrund seiner Schulterbeschwerden ab 1. Februar 2016 noch zu 50 % arbeitsfähig. Eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten sei ihm medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar.

    Der RAD hielt insbesondere fest, mit Ausnahme des Zustandes nach Schulterarthroskopie habe keine der übrigen gestellten Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

3.6    Am 21. September 2016 stellte sich der Beschwerdeführer erneut in der Universitätsklinik Z.___ vor. Dem Bericht vom 6. Oktober 2016 (Urk. 11/61/6-11) ist zu entnehmen, dass von einer vollständigen Ruptur der Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit Sehnenretraktion bis auf Höhe Glenoid sowie von einer ausgeprägten Synovitis auszugehen sei. Es liege ein intakter Latissmus-dorso-transfer vor. Es müsse leider von einem Endzustand ausgegangen werden. Theoretisch sei eine Implantation einer inversen Prothese mit Beschwerdelinderung möglich. Dies lehne der Beschwerdeführer jedoch ab (S. 3). Allerdings könnten dadurch nur die Schmerzen, nicht jedoch die funktionellen Einschränkungen - keine Kraft in der Aussenrotation und über der Horizontalebene rechts sowie kein Heben und Tragen von Gewichten über 3 kg (Sprechstundenbericht vom 26. September 2016, Urk. 11/59 S. 2 «Arztzeugnis») - beeinflusst werden (Ziff. 1.8). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer somit im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7+1.9).


4.

4.1    Seit dem 29. November 2016 sind folgende Berichte bei der Beschwerdegegnerin eingegangen:

4.2    Aus dem Schreiben vom 9. August 2017 von Dr. Y.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin an den Schulterbeschwerden mit eingeschränkter Beweglichkeit und Kraft sowie Schmerzen leide und daneben ein zunehmend depressiver Zustand entwickelt habe. Hinzugekommen seien Wahnvorstellungen, da er sich schuldig fühle für gesundheitliche Beschwerden seines Sohnes. Aufgrund der massiven Zunahme der depressiven und wahnhaften Störungen habe er sogar die Kinder- und Erwachsenenschutz-Behörde (KESB) einschalten müssen (Urk. 11/75).

    Diesem Schreiben legte Dr. Y.___ ein Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals A.___ vom 17. Oktober 2016 (Urk. 11/76/5-7) bei, welchem die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) entnommen werden kann. Ebenfalls beigelegt wurde ein Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 14. Dezember 2016 (Urk. 11/76/1-2; unveränderte Schulterproblematik, Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit) sowie ein Bericht der B.___-Ärzte vom 22. Mai 2017, in welchem die Diagnose einer schweren Depression mit Gedankenkreisen, sozialem Rückzug und Schlafproblemen gestellt wurde (Urk. 11/76/3).

4.3    Am 13. November 2017 berichtete Dr. Y.___, beim Beschwerdeführer würden vor allem die Schmerzen in den Schultergelenken, vor allem rechts, im Vordergrund stehen. Diese würden seine Arbeit massiv behindern. Zudem sei er durch seine Wahnvorstellungen unflexibel geworden und könne deshalb Neues nicht mehr klar aufnehmen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben (Ziff. 1.7). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1; vgl. auch Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des A.___ vom 11. Februar 2008, Urk. 11/80/13-14):

- schwerer depressiver Zustand mit Gedankenkreisen, sozialem Rückzug, Schlafproblemen und Suizidgedanken

- anhaltende, wahnhafte Störung

- Meso-Diencephalessyndrom ungeklärter Zuordnung

- Insuffizienz des Latissmus dorsi-Transfer Schulter rechts

    Die Wahnvorstellungen hätten massiv zugenommen und er erwähne immer wieder, dass er eigentlich nicht mehr leben möchte. Eine Reduktion der Arbeit möchte er auch nicht durchführen, weil er Angst habe, die Kündigung zu erhalten. Dies obwohl er vor lauter Schmerzen kaum noch in der Lage sei, seiner angestammten Tätigkeit voll nachzugehen. Wegen seinen zum Teil auch aggressiven Ausbrüchen habe er in der Vergangenheit auch vom B.___-Arzt besucht werden müssen. Eine ambulante psychiatrische Therapie lehne er ab, da er meine zu wissen, was ihm fehle. Niemand könne ihm helfen. Er sei darin so stark verhaftet, dass die Gespräche immer auf dasselbe herauslaufen würden (Ziff. 1.4).

4.4    Mit undatiertem am 26. April 2018 eingegangen Bericht bestätigte Dr. Y.___ einen stationären Gesundheitszustand mit persistierendem schweren depressiven Zustand des Beschwerdeführers (Urk. 11/84/4-7).

4.5    Nachdem der Beschwerdeführer am 20. September 2018 eine Konsultation in der Klinik C.___ wahrnahm und anlässlich dessen eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als indiziert erachtet wurde (vgl. Urk. 11/114), erfolgte am 15. Januar 2019 der erste Termin zur ambulanten Behandlung (Bericht vom 7. Februar 2019, Urk. 11/119/3-7). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende gestellt (Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch; ICD-10 Z73.1)

Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Befundes (vgl. Ziff. 2.4) sowie der genannten Diagnosen dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.7).

4.6    Seitens des RAD hielten Dr. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 18. April 2019 (Urk. 11/137/4 oben) und Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. Juli 2019 (Urk. 11/137/4-5) fest, es würden keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen. Dr. E.___ konstatierte, die attestierte Depression habe sich im Verlauf von einem schweren zu einem mittelgradigen Ausmass bessern können. Die wahnhafte Störung persistiere weiterhin seit mindestens dem Jahr 2014. Es würden isolierte Wahninhalte (Schuld und hypochondrisch) beschrieben, welche mit der Berufstätigkeit vereinbar seien. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei daher nicht ausgewiesen.

4.7    Mit Schreiben vom 19. August 2019 äusserte sich Dr. Y.___ zur leistungsablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 3). Er könne als Hausarzt definitiv feststellen, dass sich die Beschwerden zunehmend verstärkt hätten und die Beweglichkeit im Schulterbereich weiter abgenommen habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, schwere Gegenstände zu heben oder den Arm über 40 ° zu heben. Dieser habe tatsächlich versucht, weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit 100 % zu arbeiten, habe dann aber einsehen müssen, dass dies unmöglich sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei ebenfalls fraglich, da er nebst den körperlichen Einschränkungen auch an psychischen Einschränkungen leide, die nicht zulassen würden, dass er etwas Neues lernen könne. Der Beschwerdeführer sei zwar absolut motiviert und möchte unbedingt 100 % arbeiten (S. 1). Jedenfalls sei beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung ausgewiesen: Einerseits körperlich aufgrund der verstärkten Einschränkungen im Schulterbereich und andererseits psychisch wegen den neu hinzugekommenen wahnhaften Vorstellungen (S. 2).


5.    

5.1    Gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage ist ausgewiesen, dass im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 29. November 2016, Urk. 11/69) als gesundheitliche Problematiken einerseits die Schulterproblematik und andererseits eine depressive Verstimmung vorlagen. Die fachärztlich diagnostizierte wahnhafte Störung wurde erstmals am 10. August 2017 bei der Beschwerdegegnerin aktenkundig (vgl. Eingangsdatum im Aktenverzeichnis der Urk. 11/1-142). Zwar erfolgte die Konsultation am A.___ am 17. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2), und damit noch kurz vor Erlass der Verfügung im Vergleichszeitpunkt. Der Beschwerdegegnerin lagen aber diese medizinischen Unterlagen damals nicht vor. Es wurde bei der damaligen Prüfung des Rentenanspruches keine psychische Gesundheitsproblematik berücksichtigt: So ist dem Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2017 zu entnehmen, dass durch den RAD im Rahmen der funktionellen Einschränkungen in einer noch zumutbaren Tätigkeit lediglich somatische Aspekte beachtet wurden (Urk. 11/65/4).

5.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Nachdem neu fachärztlich diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung sowie insbesondere eine wahnhafte Störung und eine deswegen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Raum steht (vgl. vorstehend E. 4.5), ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es würden keine neuen medizinischen Tatsachen vorliegen, falsch und aktenwidrig. Dies trifft insbesondere auf die Behauptung, die wahnhafte Störung liege seit mindestens dem Jahr 2014 vor, zu. Eine solche wurde erstmals im Oktober 2016 diagnostiziert (vorstehend E. 5.1). Aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Problematiken des Beschwerdeführers sowie der allenfalls bestehenden Wechselwirkung zwischen den somatisch und den psychisch bedingten Einschränkungen einer zumutbaren Verweistätigkeit sind vorliegend weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat, besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. vorstehend E. 2.2).

5.3    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 31. Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.

6.1    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3) als gegenstandlos.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti