Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00616
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 30. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, hat keine Ausbildung absolviert und arbeitete als selbständiger Gipser (Urk. 7/33/2, Urk. 7/53/93). Am 23. März 2005 meldete er sich erstmals aufgrund von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte den Anspruch und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. März 2007 ab, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7/23). Danach war der Versicherte wieder voll erwerbstätig (Urk. 7/53/98).
1.2 Am 26. November 2015 meldete sich der Versicherte aufgrund von Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an und wies darauf hin, dass er seit dem 28. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/30/1). Die IV-Stelle führte daraufhin ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein (Urk. 7/32 f.)
1.3 Seit dem 1. Mai 2016 war der Versicherte bei der Y.___ als Gipser angestellt (Urk. 7/61/1). Am 6. Juli 2016 stürzte er bei der Arbeit auf einer Baustelle aus zwei Metern Höhe von einem Gerüst, prallte auf die linke Seite und schlug sich dann den Kopf rechts an (Urk. 13/1). Noch am gleichen Tag erfolgte die medizinische Versorgung im Z.___, wo eine Commotio cerebri mit Verletzungen der linken Schulter (richtig: der rechten Schulter, vgl. zum Beispiel Urk. 13/30 S. 2, Urk. 13/31 S. 2), des linken Knies und des linken Fusses festgestellt wurden (Urk. 13/13 S. 2). Am 21. Juli 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden der rechten Schulter als Folge des Sturzes vom 6. Juli 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/34). Vom 4. Oktober bis 8. November 2017 befand sich der Versicherte in der A.___ in stationärer Behandlung, wo zusätzlich zu den somatischen Leiden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine somatoforme Mitbeteiligung am Schmerzgeschehen diagnostiziert wurden (Urk. 7/43/2). Die IV-Stelle zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/36, Urk. 7/53 f., Urk. 7/60, Urk. 7/67, Urk. 7/70), insbesondere die psychiatrische kreisärztliche Beurteilung vom 24. April 2018 (Urk. 7/53/85-105).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 sprach die Unfallversicherung dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 8 % (Fr. 11'856.--) zu (Urk. 13/121, Urk. 13/124). Die IV-Stelle tätigte sodann medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. September 2018 ein (Urk. 7/72/4 f.). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2019 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/73). Dagegen erhob der Versicherte am 20. März 2019 Einwand (Urk. 7/76). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte ein (Urk. 7/83 f.), zu welchen der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 unter Beilage eines Berichts des Z.___ vom 16. Mai 2018 (Urk. 7/87) Stellung nahm (Urk. 7/86). Die IV-Stelle legte die Akten schliesslich nochmals dem RAD vor (Urk. 7/88/3 ff.). Gestützt auf dessen Beurteilung verneinte sie mit Verfügung vom 10. Juli 2019 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 7/89 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten. Weiter werde dem Gericht beantragt, ein Medas-Gutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das erforderliche Medas-Gutachten in Auftrag gebe und danach über seinen Leistungsanspruch neu befinde (Urk. 1 S. 2 und 10). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 31. Oktober 2019 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. November 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 zog das Gericht die Akten aus dem Verfahren des Beschwerdeführers gegen den Unfallversicherer (Prozess UV.2019.00024) bei (Urk. Urk. 13/1-164, Urk. 14). Am 15. Juni 2020 respektive 9. Juli 2020 verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme zu den Unfallversicherungsakten (Urk. 15, Urk. 17).
3. Die gegen den - die Verfügung vom 12. Juli 2018 bestätigenden - Einspracheentscheid der Suva vom 3. Januar 2019 (Urk. 13/152) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil heutigen Datums ab Verfahren UV.2019.00024).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenen externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen bestehe beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Gipser. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1). Aus dem durchgeführten Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 21 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. In den nach erfolgtem Einwand eingegangenen Berichten würden keine neuen wesentlichen medizinischen Tatsachen genannt (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, zum einen die Akten der Unfallversicherung und zum anderen Verlaufsberichte des behandelnden Hausarztes und der behandelnden Psychiaterin beizuziehen und diese Unterlagen durch den RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, prüfen zu lassen (Urk. 1 S. 6). Weil der RAD-Arzt als Chirurg nicht über die nötige fachliche Qualifikation verfüge, komme seiner Aussage zu den Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit kein Beweiswert zu (Urk. 1 S. 8). Das kreisärztliche Belastungsprofil berücksichtige einzig die Auswirkungen der unfallbedingten Gesundheitsschäden. Derweil fehle es an einer abschliessenden Beurteilung aller thematisierter Gesundheitsschäden (Urk. 1 S. 9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die unfallfremden Beeinträchtigungen an der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS), am linken Knie, am linken Fuss und am Kopf seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen sollten. Diesbezüglich bedürfe es für einen sachgerechten Entscheid eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 9 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auch aus rechtlicher Sicht zu verneinen, und verwies insbesondere auf die psychiatrische Untersuchung durch den Kreisarzt der Unfallversicherung, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Insgesamt liessen die vorhandenen Unterlagen nicht auf ein invalidisierendes psychisches Leiden schliessen (Urk. 6 S. 2).
2.4 In seiner Replik vom 31. Oktober 2019 führte der Beschwerdeführer aus, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin liessen darauf schliessen, dass sie die Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens durch Dr. C.___ für nicht stichhaltig halte. Diesen Standpunkt begründe sie weder nachvollziehbar noch sachkundig. Sie könne sich nämlich auf keine fachärztlichen Berichte stützen (Urk. 9 S. 2). Die Indikatorenprüfung setze eine schlüssige medizinische Beurteilung voraus (Urk. 9 S. 3). Die Beschwerdegegnerin gehe in ihrer Beschwerdeantwort sodann nur auf zwei Indikatoren ein und führe somit kein vollständiges strukturiertes Beweisverfahren durch (Urk. 9 S. 4).
2.5 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2017 eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Anspruchsprüfung mit Verfügung vom 22. März 2007 anspruchsrelevant verändert hat und ob diesbezüglich der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist.
3. Im Zuge der ersten rentenverneinenden Anspruchsbeurteilung im Jahr 2007 hatte die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen, insbesondere das von dieser in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten des D.___ (Gutachten vom 30. Mai 2005, Urk. 7/11/17-44). In der Folge legte sie die Akten dem RAD-Arzt med. pract. E.___ vor. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2007 merkte dieser an, es sei völlig unklar, welche invalidisierende medizinische Problematik vorherrsche. Die Phase der Arbeitsunfähigkeit sei Ende 2003 gestartet, zunächst mit dem nicht invalidisierenden Problem einer epigastrischen Hernie, die dann operiert worden sei. In der Folge seien Rückenbeschwerden aufgetreten, die selbst angepasste Arbeiten als unzumutbar hätten erscheinen lassen. Ein MRI Ende 2004 habe zwar degenerative Wirbelsäulenveränderungen gezeigt, jedoch keine Diskushernie oder Einengungen. Diese Veränderungen seien im Bericht des Rheumatologen vom Dezember 2004 als nicht zwingend invalidisierend eingestuft worden und gemäss diesem sei nach einer Physiotherapie von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Situation habe sich richtungsweisend durch die psychosoziale Lage verschlimmert, was klar nicht invalidisierend sei. Der psychiatrische Gutachter habe angemerkt, eine invalidisierende Störung sei nicht vorhanden, da diese reaktiv sei und innert weniger Monate abklinge (Urk. 7/20/3). Sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht rechtfertige sich keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Urk. 7/20/4).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/34) sind im Wesentlichen die folgenden Berichte aktenkundig:
4.2 Dem Sprechstundenbericht der F.___ vom 4. Juli 2017 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (Urk. 13/64/ S. 1):
- Ausgeprägte posttraumatische Schulter-/Armschmerzen rechts mit/bei
- posttraumatischer adhäsiver Capsulitis
- ausgeprägter Scapuladyskinesie mit sekundärem subacromialem Impingement
- Verdacht auf neurovegetative Schmerzkomponente mit dissoziativer Symptomatik
- MR-tomographisch subacromiale Bursitis bei grossem Acromionsporn
- asymptomatischer AC-Gelenks-Arthrose
- Status nach Sturz aus zwei Metern Höhe mit Distorsion/Kontusion Schulter rechts am 6. Juli 2016
Dazu ergänzte der Behandler, klinisch liege ein Jahr posttraumatisch ein Mischbild vor, wobei klar eine chronifizierte Schmerzproblematik mit zumindest partieller Dissoziation des rechten Armes bestehe. Diesen könne der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten Schmerzinhibition für fast keine Tätigkeiten mehr verwenden. Dies begünstige natürlich eine ausgeprägte Scapuladyskinesie und wiederum ein subacromiales Impingement im Sinne eines Teufelskreises. Im Vordergrund stehe eine schulterspezifische Rehabilitation, bei welcher der Beschwerdeführer den Gebrauch des rechten Armes für Alltagaktivitäten wieder neu erlernen müsse, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Aktivierung der periscapulären Muskulatur (Urk. 13/64 S. 2).
4.3 Vom 4. Oktober bis 8. November 2017 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der A.___. Mit Austrittsbericht vom 15. November 2017 stellten die Behandler folgende Diagnosen Urk. 7/53/36 f.):
- Unfall vom 6. Juli 2016: Sturz vom Gerüst
- Schulterkontusion mit bursaseitiger Partialruptur der Infraspinatussehne am Footprint Ansatz, geringgradige Tendinopathie der Supraspinatussehne, AC-Gelenksarthrose
- Partialruptur mediales Kollateralband und Ruptur des medialen Retinaculums des linken Knies
- Commotio cerebri nach Sturz aus zwei Metern Höhe mit Amnesie für das Sturzereignis
- Kontusion Fuss links
- Lumbalgie
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) somatoforme Mitbeteiligung am Schmerzgeschehen (November 2017: psychiatrisch-psychologischer Dienst A.___)
Zur psychosomatischen Beurteilung führten sie aus, der Verlust der Arbeitsstelle habe beim Beschwerdeführer aufgrund seines Alters starke Zukunftsängste ausgelöst. Der Unfall und seine Folgen hätten die Zukunftspläne, die der Beschwerdeführer mit seiner Frau geschmiedet habe, durchkreuzt. Im Verlauf habe sich dies in zunehmend depressiver Symptomatik mit Einfluss auf das Schmerzerleben niedergeschlagen, welche exazerbiert sei, als sich seine Ehefrau kurz vor Antritt der stationären Rehabilitation von ihm getrennt habe. Die psychische Problematik beeinflusse auch das Schmerzerleben des Beschwerdeführers, so dass von einer somatoformen Mitbeteiligung gesprochen werden könne. Zur somatischen Beurteilung hielten die Behandler weiter fest, im Verlauf der Rehabilitation hätten die Beweglichkeit der rechten Schulter wie auch die Schmerzsituation nur geringfügig beeinflusst werden können, wobei in der Therapie zumindest die Funktionen des alltäglichen Lebens mit dem betroffenen Arm hätten verbessert werden können. Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (Urk. 7/53/39).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie sodann aus, die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Zum aktuellen Zeitpunkt sei aufgrund der schweren depressiven Symptomatik von einer vollständigen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Reevaluation nach spätestens zwei bis vier Wochen sei zu empfehlen. Dem Beschwerdeführer sei aktuell die berufliche Tätigkeit als Gipser/Trockenbauer nicht zuzumuten. Die Anforderungen seien zu hoch mit schwerer Arbeit, zum Teil über Kopf. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase befinde (Psyche). Es würden weitere medizinische/psychotherapeutische Massnahmen empfohlen (Urk. 7/53/38).
4.4 Im MRI-Bericht vom 23. Januar 2018 wurden multisegmentale zervikale Bandscheibendegenerationen mit spondylodiskogen bedingter Kompromittierung der Nervenwurzeln C4 und C6 rechts sowie C6 und C7 links festgestellt. Als schmerztherapeutische Option sei die Durchführung einer CT-gesteuerten periradikulären Infiltration zu diskutieren (Urk. 7/53/78).
4.5 Am 19. April 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut MR-tomographisch untersucht. Dabei wurde ein schräg verlaufender Unterflächeneinriss in der Pars intermedia des Innenmeniskus festgestellt, welcher sich bis in das Innenmeniskushinterhorn verfolgen lasse. Zudem hätten sich eine Chondropathie Grad II an der lateralen Kontur des medialen Femurkondylus sowie ein Einriss im Knorpelüberzug der Patella im Bereich des Patellafirstes sowie der medialen Facette (Chondropathia patellae Grad II) gezeigt (Urk. 13/142 S. 1).
4.6 Am 24. April 2018 erstattete der Kreisarzt der Unfallversicherung, Dr. C.___, seine psychiatrische Beurteilung. Darin nannte er die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwere depressive Episode (nach der Trennung von der zweiten Ehefrau und dem Arbeitsunfall am 6. Juli 2016, ICD-10 F33.2), den Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode im Jahr 2005 (nach der Trennung von der ersten Ehefrau), ferner die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (Schmerzen und starke funktionelle Einschränkungen der oberen rechten Extremität, dominant, nach dem Arbeitsunfall vom 6. Juli 2016, ICD-10 F45.4) sowie der Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1, Urk. 7/53/101). Der Beschwerdeführer habe jeweils in einem aussergewöhnlich hohen Mass unter den Trennungen von seinen Ehefrauen gelitten beziehungsweise leide immer noch darunter. Vor seinem Eintritt in die A.___ im Herbst 2017 habe er sich während seiner Abwesenheit sehr grosse Sorgen um seine zweite Ehefrau gemacht. Insgesamt entspreche dies einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen Zügen. Diese führe per se zwar nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, aber sie habe in den Jahren 2003 und 2017 erheblich zu den psychischen Dekompensationen beigetragen (Urk. 7/53/100). Von den Forschungskriterien des ICD-10 für Depressionen seien insgesamt achteinhalb Kriterien erfüllt. Dies entspreche einem schweren depressiven Zustand, in guter Übereinstimmung mit dem klinischen Gesamtbefund (Urk. 7/53/100 f.).
Das Ausmass und der Verlauf der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der rechten oberen Extremität seien aus somatischer Sicht nicht vollumfänglich erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer die Progredienz der degenerativ bedingten Symptome im Verlauf immer stärker belastet und auch zermürbt habe. Ab Oktober 2017 sei zwar das Leiden unter dem Verlassenwerden durch seine zweite Ehefrau in psychischer Hinsicht stark im Vordergrund gestanden, aber in der F.___ sei bereits Monate davor (am 3. Juli 2017) eine zumindest partielle Dissoziation des rechten Arms beschrieben worden. Insgesamt sei aus diesen Gründen vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen (Urk. 7/53/101).
Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 13. Februar 2018 bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Aufgrund des schwer depressiven Zustandes bestünden starke funktionelle Einschränkungen, insbesondere von Antrieb, Konzentrations- und Merkfähigkeit unter Belastung, psychischer Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Wegen dieser Beschwerden und Beeinträchtigungen der rechten oberen Extremität bestehe in funktioneller Hinsicht praktisch eine Einhändigkeit. In prognostischer Hinsicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das schwer depressive Zustandsbild im Verlauf der nächsten rund sechs bis zwölf Monate (möglicherweise auch langsamer) deutlich verbessern werde, mit einer entsprechenden Verminderung der aktuell noch vollen Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht von Charakteristik und Verlauf der somatoformen Schmerzstörung sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich diese während der nächsten Jahre noch in einer erheblichen, anhaltenden Weise verbessern werde (Urk. 7/53/105).
4.7 Mit Bericht vom 17. Juli 2018 nannte die behandelnde Psychiaterin, Dr. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit dem Unfall im Jahr 2016 (ICD-10 F45.4, Urk. 7/55/4). Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei im angestammten Beruf als Gipser ausgeschlossen. Vor einer psychosomatischen Rehabilitation sei auch jede andere berufliche Tätigkeit ausgeschlossen. Sie habe dem Beschwerdeführer eine Hospitalisierung zur Gewichtsreduktion und medikamentösen Optimierung sowie dem Erlernen eines Selbstmanagements bei einem chronischen Schmerzsyndrom dringend empfohlen. Dazu komme die Exazerbation der Schmerzen, beispielsweise aufgrund von Gichtschüben (Urk. 7/55/5). Soweit sie beurteilen könne, sei er in der Funktionalität des rechten Armes stark behindert, habe Dauerschmerzen und sei nicht belastbar. Seine beiden Füsse seien geschwollen, jedoch nicht gleichmässig. Unter diesen Umständen bestehe wegen des somatischen und seelischen Leidens aktuell keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/55/6).
4.8 Mit Stellungnahme vom 28. September 2018 nannte der RAD-Arzt Dr. B.___ als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Zustand nach einem Sturz vom Gerüst am 6. Juli 2016 (Schulterkontusion mit bursaseitiger Partialruptur der Infraspinatussehne, Partialruptur des medialen Kollateralbandes, Commotio cerebri, Kontusion linker Fuss) sowie eine Lumbalgie und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/72/4 f.). Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Adipositas sowie die rezidivierende depressive Störung. In der Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer seit dem 6. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er vom 6. Juli bis 3. Oktober 2017 zu 0 %, vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2017 zu 100 % und vom 1. Januar 2018 bis auf Weiteres wieder zu 0 % arbeitsunfähig. Das Belastungsprofil umfasse leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, die schwerer als 5 kg seien, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten. Diese Arbeiten seien medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/72/5).
In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Januar 2019 erklärte Dr. B.___, die altersbedingten Abnützungserscheinungen an der durch den Unfall beeinträchtigten Schulter würden nichts an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ändern. Betreffend die psychiatrische Situation führte er unter Hinweis auf die Beurteilung des Kreisarztes der Unfallversicherung aus, der depressive Zustand sei überwiegend wahrscheinlich als reaktiv anzusehen (weniger als zwei Jahre) und sei durch leitliniengerechte fachärztlich-psychiatrische Therapie behandelbar. Die Ursache sei mehrheitlich psychosozial. Daher werde empfohlen, weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Wiedereinstieg solle stufenweise erfolgen (Urk. 7/72/6).
4.9 Am 26. April 2019 berichtete Dr. G.___ von einem verschlechterten Gesundheitszustand und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben der bereits genannten schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) zusätzlich den Verdacht auf pathologisches Spielen (ICD-10 63.0) sowie aktuelle psychosoziale Umstände im Sinne einer chronischen Belastung im Zusammenhang mit der Arbeit, auch in der Familie (ICD-10 Z56.6, Urk. 7/83/1 und 3). Der Beschwerdeführer scheine zunehmend unmotiviert und antriebslos. Des Weiteren spreche er vermehrt darüber, sich umzubringen und gehe immer seltener aus. Tagsüber sei er müde, nachts habe er Ein- und Durchschlafschwierigkeiten. Im Gespräch stehe stets seine Frau im Zentrum, er vergesse sich selbst dabei (Urk. 7/83/4). Im Moment sei sowohl die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Gipser sowie in jeder anderen Tätigkeit ausgeschlossen (Urk. 7/83/5).
4.10 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 3. Mai 2019, der Status nach einer Partialruptur und SLAP-Läsion der rechten Schulter, die beidseitigen Knieschmerzen sowie die Adipositas hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen habe die Depression keine leistungsmindernde Wirkung. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juli 2016 und fortlaufend zu 100 % arbeitsunfähig für alle Arbeiten (Urk. 7/84/2). Die Prognose sei schlecht, da er immer noch Schmerzen in der rechten Schulter habe (Urk. 7/84/3).
4.11 Am 22. Mai 2019 nahm der RAD-Arzt Dr. B.___ erneut Stellung. Zum aktuellen Bericht von Dr. G.___ äusserte er sich dahingehend, dass einzig die schwere depressive Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, nicht jedoch die anderen Diagnosen. Mit einer schweren depressiven Episode sei weder ein pathologisches Spielen noch eine «mässige soziale Beeinträchtigung» zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss ICD-10 sei die Diagnose der schweren depressiven Episode in Frage zu stellen. Im Bericht des Hausarztes werde eine reaktive, psychosozial bedingte Depression als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, wenn auch neun Tage früher (richtig: neun Tage später, vgl. Urk. 7/88/2). Dr. G.___ berichte jedoch über kein aktuelles Ereignis innerhalb der Zeit dazwischen, das zu einer derartigen psychischen Verschlechterung hätte führen können (Urk. 7/88/4). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Gesundheitsschäden (rechte Schulter, linkes Knie, linker Fuss, LWS, Gicht, psychische Störung) hätten einerseits keine Auswirkung auf die Fähigkeit, einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen, andererseits seien sie nicht von dauerhaftem Charakter. Aus diesen Gründen werde empfohlen, an der Stellungnahme vom 28. Januar 2019 festzuhalten (Urk. 7/88/5).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte – der Aktenbeurteilung des RAD folgend – einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1 f.).
Aus somatischer Sicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Anspruchsbeurteilung im Jahr 2007 am 6. Juli 2016 einen Unfall erlitt, bei dem er sich am Kopf, am linken Knie, an der rechten Schulter und am linken Fuss verletzte (Urk. 13/30 S. 2). Neben der auf den Unfall zurückzuführenden adhäsiven Capsulitis der rechten Schulter und der Scapuladyskinesie mit sekundärem subacromialem Impingement (Urk. 7/53/82) konnten im Verlauf auch diverse degenerative Veränderungen festgestellt werden, welche im Jahr 2007 noch nicht vorhanden beziehungsweise noch nicht symptomatisch waren, wurden doch anlässlich der MRI-Untersuchung vom 20. Dezember 2004 lediglich die LWS und das Becken untersucht (Urk. 7/11/11). Im MRI der Halswirbelsäule vom 23. Januar 2018 wurden etwa multisegmentale zervikale Bandscheibendegenerationen mit spondylodiskogen bedingter Kompromittierung der Nervenwurzeln C4 und C6 rechts sowie C6 und C7 links festgestellt (Urk. 7/53/78). Des Weiteren wurden im MRI des linken Knies vom 14. April 2018 ein schräg verlaufender Unterflächeneinriss in der Pars intermedia des Innenmeniskus, eine Chondropathie Grad II an der lateralen Kontur des medialen Femurkondylus sowie ein Einriss im Knorpelüberzug der Patella (Chrondropathia patellae Grad II) erkannt (Urk. 13/142 S. 1). Überdies konnte im MRI der rechten Schulter vom 20. September 2016 nebst den unfallkausalen Verletzungen eine Signalalteration aller Komponenten der Rotatorenmanschette im Sinne einer Tendinose sowie eine fortgeschrittene hypertrophe AC-Arthrose erkannt werden (Urk. 13/31 S. 2, Urk. 7/53/82).
Damit liegt eine seit der erstmaligen Rentenabweisung wesentliche Änderung vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 1.4). Was die Aktenbeurteilung durch den RAD angeht, so rügt der Beschwerdeführer zu Recht (Urk. 1 S. 8), dass diesem bei seiner Beurteilung jedenfalls die beiden erstgenannten MRI-Berichte offensichtlich nicht vorlagen und er die dort festgestellten Einschränkungen deshalb nicht näher beurteilen konnte (vgl. Urk. 7/72/2 ff. und Urk. 7/88/2 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar am 8. März 2019 im I.___ am linken Fuss operiert wurde (Urk. 7/76/3). Hierzu existieren keine medizinischen Unterlagen. Es vermag daher nicht zu überzeugen, wenn der RAD in seiner Stellungnahme diesen somatischen Befunden ohne jegliche Begründung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beimass (Urk. 7/88/5). Immerhin sah auch der Hausarzt den Beschwerdeführer im Mai 2019 mit Bezug auf alle Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig an und verwies insbesondere auf die Schulter- und Knieproblematik (Urk. 7/84/2 f.). Des Weiteren erscheint der Verlauf der durch den RAD attestierten Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Dabei begründete er beispielsweise nicht, weshalb er ab dem 1. Januar 2018 von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausging, bei zuvor vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/5).
Auch wenn der Kreisarzt der Unfallversicherung ebenfalls zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 7/53/80), ist diesbezüglich daran zu erinnern, dass das kreisärztliche Belastungsprofil aus unfallkausaler Sicht erstellt wurde und die degenerativen Veränderungen nicht berücksichtigte. Daher bestehen aus somatischer Sicht ernsthafte Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch den RAD und am festgelegten Belastungsprofil, da der RAD dort unter anderem ohne nähere Begründung die Kniebeschwerden ausser Acht liess.
5.2 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, führte der Kreisarzt der Unfallversicherung anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchung vom Februar 2018 aus, es sei im Jahr 2003 zur Trennung und im Jahr 2005 zur Scheidung von der ersten Ehefrau gekommen. Dies habe den Beschwerdeführer psychisch sehr stark belastet. Im weiteren Verlauf sei es zu einer deutlichen Besserung der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen gekommen und er sei wieder voll arbeitsfähig gewesen. Danach sei es zum Arbeitsunfall am 6. Juli 2016 gekommen (Urk. 7/53/98). Im Oktober 2017 habe ihn schliesslich seine zweite Ehefrau verlassen (Urk. 7/53/99). Auch dies habe ihn psychisch in einem hohen Masse beschäftigt und belastet (Urk. 7/53/100). Bei seiner Einschätzung ging der Kreisarzt von einer schweren depressiven Episode sowie einer somatoformen Schmerzstörung und einer damit einhergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/53/101 und 105). Auch die behandelnde Psychiaterin sah den Beschwerdeführer im Juli 2018 als nicht arbeitsfähig an und ging im April 2019 sogar noch von einem verschlechterten Gesundheitszustand aus, wobei sie zusätzlich zur schweren depressiven Episode die Verdachtsdiagnose des pathologischen Spielens aufführte (Urk. 7/55/5, Urk. 7/83/1). Im Widerspruch dazu mass der RAD der rezidivierenden depressiven Störung keine leistungseinschränkende Wirkung bei (Urk. 7/72/5). Wie jedoch der Beschwerdeführer zutreffend feststellt (Urk. 1 S. 8), handelt es sich beim RAD-Arzt Dr. B.___ um einen Facharzt für Chirurgie, der mit der Einschätzung eines psychischen Leidens sein Fachgebiet verlässt, weshalb auf seine Aktenbeurteilung grundsätzlich schon deshalb nicht abgestellt werden kann. Sodann stellte er die seitens des Kreisarztes erhobene Diagnose der schweren depressiven Episode ohne nähere Begründung in Frage, was nicht überzeugt. Auch der Verweis des RAD auf den Bericht des Hausarztes, welcher die Depression als nicht leistungseinschränkend bezeichnete, ist unbehelflich (Urk. 7/88/4, Urk. 7/84/3). Denn dieser ist ebenfalls kein Facharzt für Psychiatrie und begründete seine Einschätzung zudem auch nicht näher. Dass der Kreisarzt der Unfallversicherung in seiner Beurteilung darauf hinwies, dass sich das schwere depressive Zustandsbild im Verlauf der nächsten sechs bis zwölf Monate (möglicherweise auch langsamer) verbessern und sich die Arbeitsunfähigkeit vermindern werde (Urk. 7/53/105), spricht nicht per se gegen eine invalidisierende Einschränkung. Einerseits ist nicht klar, von welcher prognostischen Steigerung er ausging, und andererseits sprach die behandelnde Psychiaterin im April 2019 von einem verschlechterten Gesundheitszustand und bescheinigte immer noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83/1 und 5). Schliesslich vermag es nicht zu überzeugen, wenn der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2019 auf die Therapierbarkeit des depressiven Zustandes hinweist (Urk. 7/72/6). Denn diese spricht nicht gegen einen invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung (BGE 127 V 294 E. 4 b/aa).
5.3 Aus den dargelegten Gründen bestehen damit nicht auszuräumende Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung. Es kann jedoch auch nicht ohne Weiteres auf die Einschätzungen des Kreisarztes der Unfallversicherung oder der behandelnden Psychiaterin abgestellt werden. Denn in den Akten finden sich diverse Hinweise auf erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren. So erklärte der Kreisarzt der Unfallversicherung, der ab Oktober 2017 bestehende depressive Zustand beruhe primär auf dem zutiefst erschütternden Verlassenwerden durch die Ehefrau (Urk. 7/53/104). Auch in der psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. G.___ stand die Situation rund um die Ehefrau im Zentrum (Urk. 7/53/73). Beide Fachärzte äusserten sich jedoch nicht zur entscheidenden Frage, inwiefern diese psychosozialen Faktoren das Krankheitsgeschehen mitbestimmen, respektive, ob die festgestellten Beeinträchtigungen einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, oder das Beschwerdebild davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst. Denn solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die genannte Erfahrungstatsache gilt auch mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt, der diese überdies medizinisch nicht näher begründete.
5.4 Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den entscheidrelevanten Sachverhalt in rechtsgenügender Weise abzuklären. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur polydisziplinären Begutachtung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, in der sie sich zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 äusserte (Urk. 6). Darauf wird im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung einzugehen sein.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Somit erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber