Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00617


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 3. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, absolvierte von 2008 bis 2011 eine Berufslehre zum Automobil-Fachmann und arbeitete zuletzt von Oktober 2018 bis Dezember 2018 in der Gepäcksortierung beim Y.___. Unter Hinweis auf Hüftschmerzen meldete er sich am 22. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5 Ziff. 1.1, 5.3, 5.4, 6.1 und Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte mit Vorbescheid vom 28. März 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/24), woraufhin der Versicherte weitere medizinische Berichte einreichte (Urk. 9/31-36, Urk. 9/41-43). Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 9/54 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Dieses Gesuch zog er mit Schreiben vom 18. September 2019 (Urk. 7) zurück. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.4    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die durchgeführte Operation eine vorübergehende 100%ige Einschränkung begründe. Nach Abschluss der Behandlung bestehe aus medizintheoretischer Sicht jedoch wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende, körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten mit Bewegen von Lasten bis 15 kg. In einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da dadurch keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestehe, sei kein Anspruch für berufliche Massnahmen gegeben (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es stünden ihm aus näher genannten Gründen berufliche Tätigkeiten auf dem Niveau einer Berufslehre offen, auch ohne die fachspezifische Lehre abgeschlossen zu haben (S. 5 Ziff. 11). Aufgrund seines jungen Alters könne ihm nicht zugemutet werden, bis zu seiner Pensionierung nur noch Tätigkeiten ohne Ausbildungserfordernis auszuüben. Bei dieser Sachlage sei daher vom Erfordernis der 20%igen Einbusse abzusehen. Er habe Anspruch auf eine Umschulung auf einen Beruf, welcher mindestens eine Berufslehre erfordere und seinem gesundheitlichen Vermögen angepasst sei (S. 5 Ziff. 12).

2.3    Streitig ist, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen besteht.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Oberarzt Orthopädie, A.___, nannte in seinem am 7. März 2019 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht (Urk. 9/13) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Knorpelschaden, einen Status nach chirurgischer Hüftluxation, eine Labrumrefixation und eine Offsetverbesserung der linken Hüfte vom 28. Dezember 2018 (Ziff. 2.5). Bezüglich der Prognose ging er von einer vollen Arbeitsfähigkeit im Detailhandel aus (Ziff. 2.7). Er empfehle eine Umschulung hin zu einer wechselhaft sitzend respektive stehenden Tätigkeit mit Belastung bis maximal 15 kg (Ziff. 4.3).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Hüftchirurgie, A.___, nannte in seinem Bericht vom 23. April 2019 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 9/32) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Verdacht auf Infekt der linken Hüfte mit/bei

- Status nach intrartikulärer Cortisoninfiltration der linken Hüfte Mitte November 2018

- Status nach chirurgischer Hüftluxation links mit Pfannenrandtrimmung, Labrumrefixation und Kopfschenkelhals Offsetverbesserung am 28. Dezember 2018

- stark ausgeprägtem Gelenkerguss und subchondralem Knochenmarksödem, insbesondere acetabular zentral im MRI vom 23. April 2009, Differentialdiagnose (DD) Osteomyelitis

- rasch progredientem zentralem acetabularem und femoralem Knorpelschaden

- Nikotinabusus (halbes Päckchen pro Tag)

Vier Monate nach chirurgischer Hüftluxation links bei Impingement zeige der Beschwerdeführer nach initial regelrechtem Heilungsverlauf seit dem 10. April 2019 erneut inguinale und gluteale Hüftschmerzen links, welche auch in Ruhe vorhanden seien. Klinisch würde man bei dem äusserlichen Befund keinen Infekt erwarten, MR-tomographisch bestehe jedoch ein hochgradiger Infektverdacht. Entsprechend sei bereits die Aufklärung für eine Revisionsoperation besprochen worden (S. 2 unten).

In seinem Bericht vom 15. Mai 2019 (Urk. 9/35) führte er aus, dass er dem Beschwerdeführer seit 5. November 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten mit länger als 15 Minuten dauerndem Gehen, Stehen und Sitzen attestiert habe (Ziff. 1.3). Sodann nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Coxitis Linus mit unklarem Erreger und progredientem Knorpelschaden (Ziff. 2.5). Die Prognose sei gegenwärtig schwer einschätzbar. Im MRI habe sich ein Verdacht auf einen relativ schweren Knorpelschaden gezeigt (Ziff. 2.7). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).

Am 18. Juni 2019 (Urk. 9/41) berichtete Dr. B.___, dass sich nach initial gutem Verlauf nach chirurgischer Hüftluxation eine relativ plötzliche Beschwerdeexazerbation gezeigt habe. MR-tomographisch sei ein grosser Knorpelschaden nachgewiesen worden. Trotz ausgiebigen Proben habe der vermutete Infekt nicht nachgewiesen werden können. Entsprechend werde von einer idiopathischen Chondrolyse ausgegangen. Am 11. Juni 2019 sei eine Hüfttotalprothese auf der linken Seite implantiert worden (Ziff. 2.1). Innerhalb von 3 Monaten nach der erfolgten Hüft-TP Implantation sollte wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Eine Umschulung vom Automobil-Fachmann auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit sei sinnvoll (Ziff. 2.7). Sicherlich müsse die Muskulatur wiederaufgebaut werden. Danach bestehe die Einschränkung in erster Linie darin, dass mit Rücksicht auf die Langlebigkeit der Prothese keine schweren Lasten (>10 kg) gehoben werden sollten (Ziff. 3.4). Die Tätigkeit als Automobil-Fachmann sei drei bis vier Stunden pro Tag möglich, nicht jedoch die Tätigkeit bei der Gepäckabfertigung (Ziff. 4.1). Grundsätzlich sei ein 100%iges Arbeitspensum bei angepasster Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2019 (Urk. 9/53 S. 3 f.) aus, dass bei einem Status nach Hüftgelenksersatz links am 11. Juni 2019 und nach komplikationsbehafteter Vorgeschichte ab 5. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert worden sei. Hiermit sei ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Seitens der behandelnden Ärzte werde die bisherige Tätigkeit als Automobil-Fachmann als nicht mehr geeignet eingestuft und eine körperlich leichtere Tätigkeit empfohlen, was versicherungsmedizinisch nachvollziehbar sei. In angepasster Tätigkeit sei gemäss Orthopäden ab August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Als angepasstes Profil könnten gelten: körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeiten, in Wechselbelastung, kein Bewegen von Lasten, die schwerer als 10 kg seien, kein gehäuftes Ersteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten (S. 4).


4.

4.1    Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Gepäckabfertigung zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.2-3.3). Die gelernte Tätigkeit als Automobil-Fachmann ist dem Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, womit diesbezüglich von einer zumindest teilweisen Einschränkung auszugehen ist. Zu der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Detailhandel nach der Hüft-TP Implantation äusserten sich sowohl Dr. B.___ als auch RAD-Arzt C.___ nicht.

Beide Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Das von RAD-Arzt C.___ genannte Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung, kein Bewegen von Lasten, die schwerer als 10 kg sind, und kein gehäuftes Ersteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten. Sofern die Tätigkeiten im Detailhandel Aufgabenbereiche ausserhalb dieses Belastungsprofils umfassen, ist auch diesbezüglich von einer Einschränkung auszugehen.

Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend dahingehend erstellt, dass für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung des aufgeführten Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.

4.2    Ein Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass diese infolge Invalidität notwendig ist und eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % besteht (vorstehend E. 1.4).

Unter Berücksichtigung des Einkommens einer Hilfsarbeitertätigkeit als Valideneinkommen - wie beispielsweise der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Gepäckabfertigung - wird vorliegend die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % klarerweise nicht erreicht, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird.

Der Beschwerdeführer war nur zirka zwei Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Gepäckabfertigung tätig. Diese Arbeitsstelle erachtete er gemäss eigener Aussage als vorübergehende Notlösung (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 11 und Urk. 9/8/2-3). Selbst wenn man in Anbetracht des nur sehr kurzen Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, abstellt, resultiert daraus keine Erwerbseinbusse, welche die Erheblichkeitsgrenze von 20 % annähernd erreicht.

Das Valideneinkommen gemäss Kompetenzniveau 2 beträgt auf ein Jahr umgerechnet, der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) und der Nominallohnentwicklung vom Indexstand (Männer) 2'239 im Jahr 2016 auf 2'260 im Jahr 2018 (www.bfs.admin.ch, dort: Entwicklung der Nominallöhne, T 39) angepasst, rund Fr. 71’294.-- (Fr. 5'646.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'239 x 2'260). Das Invalideneinkommen lässt sich anhand der LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, berechnen, was einem von Männern im Jahr 2016 für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 5'340.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert daraus ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67'102.-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'239 x 2'249). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'294.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'102.-- beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 4'192.--, woraus aufgerundet ein Invaliditätsgrad von lediglich 6 % resultiert.

4.3    Vorliegend wird die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreicht, weshalb - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) - zu prüfen ist, ob Umstände vorliegen, welche ein Abweichen vom Erfordernis der Mindesterwerbseinbusse rechtfertigen.

Wie erwähnt (vorstehend E. 1.4) kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nicht - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängig gemacht werden. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 108 E. 3b).

Ferner ist von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 124 V 108 E. 3b und Urteil des Bundesgerichts I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2). Selbst nach jahrelanger anderweitiger Tätigkeit bleibt der erlernte Beruf Bestandteil der Ausbildung, über welche die versicherte Person sich ausweisen kann und ist somit als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1 und I 144/05 vom 13. Mai 2005 E. 2.2.1).

4.4    Der - im Zeitpunkt der Verfügung vom Juli 2019 - 27-jährige Beschwerdeführer absolvierte von 2008 bis 2011 eine Berufslehre zum Automobil-Fachmann (Urk. 9/5 Ziff. 5.3). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 20. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass er im Anschluss an die Ausbildung von Mai bis Dezember 2012, von Januar bis Dezember 2013 und von Januar bis August 2014 in der Automobilbranche tätig war (Urk. 9/9/1). Anschliessend wechselte er die Branche und war bereits von November 2014 bis März 2016, von August bis Dezember 2016 sowie von Januar bis Dezember 2017 im Detailhandel angestellt (Urk. 9/9/1), ohne über eine entsprechende Berufsausbildung zu verfügen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 11).

Das Abweichen vom Erfordernis der Erwerbseinbusse von mindestens 20 % namentlich bei jungen Versicherten erfordert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vorliegen eines relevanten qualitativen Unterschieds zwischen der angestammten Tätigkeit und der seit Eintreten des Gesundheitsschadens zumutbaren angepassten Tätigkeit, sodass diese im Vergleich als nicht qualitativ annähernd gleichwertig bezeichnet werden kann (vorstehend E. 4.3).

Vorliegend lässt sich ein allfälliger qualitativer Unterschied jedoch nicht auf den beim Beschwerdeführer eingetretenen Gesundheitsschaden zurückführen. Er entschied sich freiwillig im Anschluss an die Ausbildung und nach knapp 2-jähriger Berufsbetätigung als Automobil-Fachmann die Branche zu wechseln und war sodann mehrere Jahre im Detailhandel angestellt. Eine über einen längeren Zeitraum dauernde Betätigung auf seinem gelernten Beruf ist vorliegend nicht ersichtlich. Die zirka zwei Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgenommene Tätigkeit in der Gepäckabfertigung habe gemäss seiner Aussage nur als Zwischenlösung gedient, bis er eine andere Anstellung in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich gefunden hätte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).

Es ist nicht der Gesundheitsschaden, der ihn an der erwerblichen Nutzung des mit der Ausbildung erworbenen Potenzials hindert, vielmehr hat er sich bereits Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens für einen Branchenwechsel ohne entsprechende Ausbildung entschieden und sich diesbezüglich mit einem etwas tieferen Einkommen begnügt. Für die Tätigkeiten im Detailhandel ist dem IK-Auszug im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 54'079.-- und im Jahr 2017 ein solches von Fr. 52'904.--zu entnehmen (Urk. 9/9/1). In einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit hätte er 2018 sogar ein Jahreseinkommen von Fr. 67'102.-- erzielen können (vgl. vorstehend E. 4.2). Zwischen den bisher ausgeübten Tätigkeiten im Detailhandel und den nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbaren angepassten Tätigkeiten ist daher sowohl in finanzieller als auch in qualitativer Hinsicht keine rechtsprechungsgemäss relevante Diskrepanz zu erblicken.


5.    Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, um von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % abzuweichen, weshalb ein Anspruch auf Umschulung zu verneinen ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRämi