Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00618
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 8. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, absolvierte mit Hilfe der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/56; Urk. 7/65; Urk. 7/73) während den Jahren 2010 bis 2012 eine erstmalige berufliche Ausbildung als Gärtnereimitarbeiter (BBT-Anlehre; heute Eidgenössisches Berufsattest, EBA) und fand hernach eine befristete Anstellung als Greenkeeper bei Y.___ (Urk. 7/69) und anschliessend Arbeit als Gärtner bei diversen Arbeitgebern (vgl. Urk. 7/76). Am 29. September 2014 erlitt er einen Verkehrsunfall und verletzte sich am Knie (Urk. 7/87/14-15). Ein am 27. Juni 2016 als Rückfall gemeldeter Knorpelschaden im linken Kniegelenk wurde am 14. September 2016 arthroskopisch saniert (vgl. Urk. 7/87/101; Urk. 7/87/120-121). Nach erneuter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/78) stellte der Versicherte anlässlich eines persönlichen Gespräches bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2. September 2018 das Gesuch um Umschulung zum Fachmann Betreuung EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; Urk. 7/109 S. 5 oben). Die IV-Stelle gewährte mit Mitteilung vom 14. Januar 2019 Förderkurse im Lernzentrum von Dezember 2018 bis Ende Juli 2019 (Urk. 7/97). Ferner liess sie den Versicherten neuropsychologisch abklären (Abklärungsbericht vom 26. Februar 2019, Urk. 7/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103-104; Urk. 7/108; Urk. 7/116) verneinte die IV-Stelle am 30. Juli 2019 ihre Unterstützung für die Lehre zum Fachmann Betreuung EFZ (Urk. 7/118 = Urk. 2).
2. Am 9. September 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 2) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihm Unterstützung für die Lehre zum Fachmann Betreuung EFZ zu gewähren sowie die Kosten der Frühinterventionsmassnahme «Förderkurs Deutsch» zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10) zwei Auszüge aus Prüfungen der Berufsschule ein (Urk. 11/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung betreffend Umschulung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe bereits eine
IV-unterstützte Lehre abgeschlossen und somit keinen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG. Auch löse die angenommene Einkommensentwicklung mit einem BBT-Abschluss keinen Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 IVG aus. Darüber hinaus sei der angestrebte Beruf Fachmann Betreuung EFZ weder seiner Gesundheit, noch seinen kognitiven Fähigkeiten angepasst (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei trotz Bedenken des Suva Kreisarztes in der Lage, den Tätigkeiten in der Kindertagesstätte ohne jede Einschränkung nachzukommen und erfülle auch über ausreichende kognitive Voraussetzungen für einen Ausbildungsabschluss auf EFZ-Niveau (S. 3 f.; S. 7 f.). Darüber hinaus seien – näher ausgeführt – die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt (S. 5). Schliesslich habe er auch Anspruch auf berufliche Ausbildungsunterstützung gemäss Art. 16 IVG (S. 8 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung für die Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Fortführung der Fördermassnahme (Lerntherapie Deutsch) beantragte (Urk. 1 S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/97) für den Zeitraum von Dezember 2018 bis Ende Juli 2019 Kostengutsprache für Förderkurse im Lernzentrum Z.___ gemäss Offerte vom 21. November 2018 (Urk. 7/96). Weder liegt für eine Verlängerung dieser Massnahme eine Offerte des Lernzentrums Z.___ beziehungsweise eine Zielvereinbarung vor, noch wurde über eine solche Verlängerung in der angefochtenen Verfügung entscheiden (Urk. 2). Darüber hinaus besteht auf Massnahmen der Früh-intervention auch kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG).
3.
3.1 Dr. A.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik B.___, nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2018 (Urk. 7/87/185) als Diagnose einen Status nach Artrhotomie Kniegelenk links und autologer Chondrozytentransplantation (ACT) medialer Femurkondyle Novocart 3D am 12. Oktober 2016 (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer sei aktuell auf Arbeitssuche. Mit dem linken Kniegelenk sei eine körperliche Arbeit, und dies sei aus ärztlicher Sicht durch ihn, Dr. A.___, bestätigt, nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund empfehle er eine Umschulung in eine körperlich weniger belastende Tätigkeit (S. 1 Mitte).
3.2 Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 31. Juli 2018 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 7/91) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach offener Kniegelenksverletzung mit tiefer Schnittverletzung und Knorpeldefekt am posteromedialen Condylus des linken Knies am 29. September 2014 mit Wundexploration, Wundrevision und Microfracturing Condylus medialis posterior Knie links
- Kniegelenksarthroskopie mit Probeentnahmen für sekundäre ACT medialer Femurcondylus links am 14. September 2016. Arthrotomie Kniegelenk links und ACT medialer Femurcondylus am 12. Oktober 2016
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, das linke Knie schmerze immer noch, vor allem wenn er viel laufen müsse. Auch im Sitzen könne er die gleiche Position nicht sehr lange beibehalten, müsse sie dann wechseln. Schmerzen habe er auch beim Treppensteigen und allgemein bei Belastung. Bei starker Belastung des Knies tagsüber bestünden auch nachts Beschwerden (S. 4).
Der Kreisarzt wies darauf hin, dass sich keine Anhaltspunkte für arthrotische Veränderungen fänden, das Kniegelenk sei auch stabil. Es sei indes nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Besserung stattfinden werde. Die Tätigkeit als Landschaftsgärtner sei dauerhaft nicht möglich. Aus medizinischer Sicht möglich wäre jedoch eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit, wechselbelastend, mit sitzenden Anteilen von zirka 1/3, ohne langes Gehen oder Stehen am Stück, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne häufiges Begehen von Treppen, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Tätigkeiten im Knien oder im Hocksitz. Unter Beachtung dieser genannten Einschränkungen wäre eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 6).
3.3 Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich bei Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), über die Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit als Assistent Gesundheit EBA und als Fachmann Betreuung EFZ aus medizinischer Sicht.
Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/95) aus, bei Schädigung des Kniegelenks bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht seit Oktober 2016 eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schwere Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund (S. 1). Als angepasste Tätigkeit könne eine 1/3 sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdiges Gehen, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah, medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden. Hingegen bestehe keine Tätigkeit mit Knien oder im Hocksitz, kein langes Gehen oder Stehen am Stück, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten und ohne häufiges Begehen von Treppen (S. 2).
Hinsichtlich der Kniesymptomatik schloss er, dass die beiden vorgeschlagenen Berufsausbildungen aus chirurgischer Sicht nicht zu empfehlen seien (S. 2 am Schluss).
3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Februar 2019 in der Psychiatrie E.___ untersucht. Dem neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 26. Februar 2019 (Urk. 7/101) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem Gesamt-IQ von 70-79 (95 %-Vertrauensintervall) an einer Lernbeeinträchtigung (ICD-10 F81.3) leidet (S. 3 Ziff. 7).
Zwar verfüge er gemäss den Abklärungspersonen über die kognitiven Voraussetzungen, um eine Lehre auf EBA-Niveau erfolgreich abschliessen zu können, hingegen sei für einen Ausbildungsabschluss auf EFZ-Niveau jedoch mit einem erheblichen Mehraufwand und zusätzlicher privater Unterstützung zu rechnen. Ob aufgrund der erhobenen Beeinträchtigungen bei dem bestehenden unterdurchschnittlichen kognitiven Niveau die schulischen Leistungen sowie die beruflichen Anforderungen auf Stufe EFZ erbracht bzw. erfüllt werden könnten, sei fraglich (S. 3 Ziff. 8).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2004 (Urk. 7/9), 12. Dezember 2006 (Urk. 7/14) und 27. Juli 2010 (Urk. 7/46) medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie zu und übernahm während der Schulzeit die Kosten für eine Legastheniebehandlung (Urk. 7/29). Der Beschwerdeführer absolvierte mit Hilfe der Invalidenversicherung eine erstmalige berufliche Ausbildung als Gärtnereimitarbeiter (Anlehre) und arbeitete danach als Gärtner bei diversen Arbeitgebern (vgl. Urk. 7/56; Urk. 7/65; Urk. 7/73; Urk. 7/76). Die beruflichen Massnahmen wurden am 1. Oktober 2012 abgeschlossen (Urk. 7/73).
4.2 Nach der Anmeldung vom 5. März 2018 (Urk. 7/78) folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 31. Mai 2018, anlässlich dessen festgehalten wurde, einen Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen (Urk. 7/84).
Der Beschwerdeführer begann am 18. Juni 2018 ein einjähriges Praktikum in der Kindertagesstätte F.___ (vgl. Urk. 7/102; Urk. 7/112; Urk. 2/5) und erhielt am 11. September 2018 die Bestätigung, dass er im Sommer 2019 eine Lehre als Fachmann Betreuung EFZ absolvieren könne (Urk. 7/93). Der Lernvertrag für eine dreijährige Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ, Fachrichtung Kinderbetreuung, wurde am 7. Oktober 2018 unterzeichnet (Urk. 3/4).
Die Beschwerdegegnerin übernahm im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für Förderkurse im Lernzentrum Z.___ (vgl. Kostenvoranschlag Lernzentrum Z.___ vom 21. November 2018, Urk. 7/96) für die Zeitperiode Dezember 2018 bis Ende Juli 2019, wies aber darauf hin, dass noch Abklärungen zu treffen seien, weshalb noch nicht entschieden sei, ob sie ihn für eine Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ unterstützen werde (Urk. 7/97).
4.3 Einer am 24. Juni 2019 von der F.___ erstellten Bestätigung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Aufmerksamkeit keine Probleme habe, verantwortungsbewusst handle und zuverlässig die Aufgaben ausführte sowie dass seine Knieverletzung keine Hindernisse im Alltag darstelle (Urk. 7/112).
4.4 Im Verlaufsbericht Lerntherapie vom 1. Juli 2019 (Urk. 7/114) wurde informiert, dass die Defizite beim Lesetempo und gewisse Schreibschwierigkeiten teilweise haben aufgefangen werden können (S. 1). Mit der diagnostizierten Legasthenie habe der Beschwerdeführer an der Berufsschule das Recht auf Nachteilsausgleichsmassnahmen (mehr Zeit für Prüfungen und die Möglichkeit, Prüfungen auf dem Laptop zu schreiben; vgl. Urk. 7/115). Mit einer regelmässigen Lernbegleitung während der Lehre bestünden gute Voraussetzungen zur Erreichung seines Berufsziels (S. 2).
Zwei vom Beschwerdeführer eingereichte Auszüge aus Prüfungen zum Lehrbeginn Herbstsemester 2019/2020 der Berufsfachschule O.___ wiesen die Prüfungsnoten 4.46 (Urk. 11/1) und 5.37 (Urk. 11/2) aus.
5.
5.1 Der Kreisarzt, der RAD sowie der behandelnde Arzt gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kniebeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3). Kreisarzt Dr. C.___ formulierte ein Belastungsprofil, wonach eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit, wechselbelastend, mit sitzenden Anteilen von zirka 1/3, ohne langes Gehen oder Stehen am Stück, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne häufiges Begehen von Treppen, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Tätigkeiten im Knien oder im Hocksitz dem Beschwerdeführer zumutbar sei (vorstehend E. 3.2). Dieses deckt sich mit der Feststellung von RAD-Arzt Dr. D.___, welcher ebenfalls angepasste Tätigkeiten im Umfang von 1/3 sitzend mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend und teilweise ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah, für möglich hielt (vorstehend E. 3.3). Beide Ärzte gingen unter Beachtung dieses Belastungsprofils von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Feststellungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ miteinander vereinbar sind. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit (kein regelmässiges Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten) bzw. eine Unmöglichkeit für gewisse Tätigkeiten (kniend, bückend, kriechend oder im Hocksitz, langes Gehen oder Stehen am Stück, häufiges Begehen von Treppen, Besteigen von Leitern oder Gerüsten) besteht, hingegen die Arbeitsfähigkeit unter Einhaltung des Belastbarkeitsprofils nicht beeinträchtigt ist.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte eine Umschulung zum Fachmann Betreuung EFZ (vorstehend E. 4.2).
In der Berufsbeschreibung Fachmann Betreuung EFZ steht bei der Kinderbetreuung, dass die Fachleute Kinder bis 12 Jahre betreuen, in Krippen, Kindertagesstätten, Tages- und Kinderheimen, im Hort oder auch in Familien arbeiten und die Kinder begleiten und fördern bei ihren Aktivitäten (Urk. 7/113). Gerade bei Kleinkindern in einer Krippe erfordert dies nebst einer hohen Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein auch die Fähigkeit zur Teilnahme an Aktivitäten wie Spielen, Basteln und Ähnlichen, welche vermehrt hockend und kniend ausgeführt werden sowie häufiges Bücken, Heben, Tragen und auch Gehen bedingen. Gemäss dem Bericht des Kreisarztes Dr. C.___ hat der Beschwerdeführer indes erwähnt, dass das linke Knie noch immer schmerzt, vor allem wenn er viel laufen müsse. Auch im Sitzen kann er die gleiche Position nicht lange beibehalten. Schmerzen hat er auch beim Treppensteigen und allgemein bei Belastung (vorstehend E. 3.2). Damit sind gemäss Dr. C.___ aber gerade diejenigen Tätigkeiten, Bewegungsabläufe und –Positionen betroffen, welche für die Ausübung des Berufes Fachmann Betreuung tagtäglich notwendig sind. Auch mit Blick auf das Belastbarkeitsprofil (vorstehend E. 5.1) und gestützt auf die überaus deutliche medizinische Einschätzung durch den RAD der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.3) ist erstellt, dass die Einschränkungen am Bewegungsapparat – unabhängig eines gegenwärtig vom Beschwerdeführer und der Kindertagesstätte geschilderten problemlosen Verlaufs (vorstehend E. 2.3; E. 4.3) - leider einer Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ mit langfristiger Tätigkeit in diesem Beruf entgegenstehen und demzufolge eine Umschulung als nicht erfolgsversprechend erscheinen lassen.
Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die beantragte Umschulung, was einer Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin entgegensteht. Daran vermögen auch die vorgebrachten kognitiven Ressourcen und die schulischen Resultate des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal diese im Lichte der benötigten Unterstützungsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.4) und des Ergebnisses der neuropsychologischen Abklärung vom Februar 2019 (vorstehend E. 3.4) hinsichtlich des Berufswunsches ebenfalls als fraglich erscheinen.
Somit hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, die beantragte Umschulung zu finanzieren.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 25. Oktober 2019 eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 4'674.20 (inklusive Barauslagen und MWSt) bei einem Aufwand von 19.60 Stunden ein (Urk. 12).
Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.65 Stunden für die Beschwerdeschrift angesichts deren Umfang sowie des nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades als überhöht und ist auf 5 Stunden zu kürzen unter grosszügigem Belassen der übrigen Aufwandspositionen. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 13.95 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- sowie der geltend gemachten Spesen von Fr. 28.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 3‘335.50 (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer), welche aus der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Daniel Buff zu bezahlen ist.
6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Buff, Winterthur, wird mit Fr. 3'335.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Buff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler