Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00619
756.7043.6511.23
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 13. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war seit September 2008 auf dem Bau im Bereich Brandschutz tätig (Urk. 8/2 Ziff. 5.4), wobei er sich in den Jahren 2009 bis 2011 mehrfach bei Arbeitsunfällen Verletzungen zuzog (vgl. Urk. 8/5/92, Urk. 8/5/57, Urk. 8/56 S. 2 lit. B-C). Am 16. Januar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5, Urk. 8/16) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/36, Urk. 8/44) bei und holte bei der Y.___ AG, Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 16. August 2016 erstattet wurde (Urk. 8/100, vgl. auch Antworten auf Rückfragen in Urk. 8/104, Urk. 8/146). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/108, Urk. 8/113, Urk. 8/116, Urk. 8/121, Urk. 8/139, Urk. 8/142, Urk. 8/158, Urk. 8/164) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2014 zu (Urk. 8/165, Urk. 8/169 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 11. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 ordnete das Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital B.___, C.___, an (Urk. 11). Nachdem keine der Parteien gegen die vorgesehene Gutachterin Einwände erhoben hatte (Urk. 13-14), erteilte das Gericht mit Beschluss vom 14. September 2020 den definitiven Gutachtensauftrag (Urk. 15), worauf am 29. März 2021 das Gutachten erstattet wurde (Urk. 24). Am 10. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Gutachten (Urk. 28), am 4. Juni 2021 ging die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 30). Mit Beschluss vom 15. Juli 2021 wurden der Gutachterin Rückfragen gestellt (Urk. 33), welche mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 beantwortet wurden (Urk. 38). Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2021 (Urk. 41) sowie der Beschwerdegegnerin 27. Oktober 2021 (Urk. 42) wurden den Parteien mit Verfügung vom 4. November 2021 je zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, welche mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2021 zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 45), verzichtete mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 47).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ausrichtung einer Viertelsrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss Gutachten der Y.___ AG die Ausübung des früheren Berufes als Montagemitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In angepassten Tätigkeiten sei jedoch ein reduziertes Leistungspensum von 75 % möglich, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 44 % führe (S. 3).
Am 4. Juni 2021 hielt die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten fest (Urk. 30), dieses setze sich nicht nachvollziehbar und zu minim mit der Frage auseinander, weshalb im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der Y.___ AG weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 1). Die Beurteilung durch die Gutachter der Y.___ AG werde durch die C.___-Gutachter zwar als kompetent begründet bezeichnet, jedoch gelangten sie zu einem anderen Schluss. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich dem aktuellen Gutachten nicht entnehmen, vielmehr werde bereits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2013 angenommen. Es fehle zudem an einer Auseinandersetzung damit, wie sich die Erkrankung unter Optimierung der Therapie (positiv) entwickeln und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eintreten könne. Es könne nicht ohne Weiteres auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden, zumindest seien Rückfragen zu tätigen (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), das Gutachten der Y.___ AG leide insgesamt unter verschiedenen, grundlegenden methodischen und inhaltlichen Mängeln, so dass nicht darauf abgestellt werden könne (S. 19 Rz 50). Im teilpsychiatrischen Gutachten seien die erheblichen psychischen Leiden nicht korrekt erfasst worden. Er sei in seiner Arbeitsfähigkeit vor allem aus psychischen Gründen eingeschränkt und habe schon mehrfach in psychiatrischen Kliniken stationär behandelt werden müssen. Eine solche Behandlung erfolge offensichtlich nicht aufgrund von «Befindlichkeitsstörungen» (S. 13 Rz 30). Es sei zutreffend, dass psychosoziale Stressoren vorlägen, jedoch im Sinne eines Verstärkers und nicht als ursächliche Bedingung. Die Arbeitsunfähigkeit müsse deutlich höher als im Gutachten eingeschätzt werden, die Einschränkung dürfte bei 70 % liegen (S. 13 Rz 31).
In seiner Stellungnahme zum Gerichtsgutachten von Dr. A.___ vom 10. Mai 2021 (Urk. 28) führte der Beschwerdeführer aus, dieses sei sorgfältig und einleuchtend erstellt worden und unterscheide sich dadurch deutlich vom psychiatrischen Teilgutachten des Medas-Gutachtens vom 16. August 2016. Die Gutachter kämen zum Schluss, dass er seit Dezember 2013 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr aufweise. Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei sodann nicht gegeben (S. 2). Bei den beschriebenen psychischen Störungen bestehe ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und es sei davon auszugehen, dass die Indikatorenprüfung ebenfalls zum Schluss führe, dass er vollständig eingeschränkt und zu berenten sei (S. 3).
Am 26. Oktober 2021 wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass die Gerichtsgutachterin knapp aber einleuchtend dargelegt habe, weshalb sie zu einer gänzlich anderen Beurteilung komme als die Experten im Jahre 2016. Seither sei gemäss ihren Ausführungen eine relevante Verschlechterung erfolgt. Es liege allerdings der Schluss nahe, dass sein Gesundheitszustand damals nicht wesentlich besser gewesen sei als heute (Urk. 41 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 5. sowie 11. Juli 2016 durch Ärzte der Y.___ AG internistisch, orthopädisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 16. August 2016 (Urk. 8/100) nannten die Gutachter folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 7.1.1):
- zervikoradikuläres Syndrom C7 rechts bei degenerativen Veränderungen ossärer und diskogener Art bei Zustand nach zervikaler Epiduralblockade und CT-gesteuerter PRT C7 rechts
- Impingement der rechten Schulter bei mässiggradiger AC-Arthrose, Bursitis subacromialis/subdeltoidea und partieller Läsion der Supraspinatussehne acromionseitig
- dringender Verdacht auf Fibromyalgie
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende (S. 53 f. Ziff. 7.1.2):
- intermittierendes lumbovertebrales Syndrom
- Knick-Senk-Spreizfussbildung beidseits
- mikrozytäre normochrome Anämie
- Verdacht auf Thalassämie minor
- Hypercholesterinämie
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Ganser-Syndrom (ICD-10 F44.80)
- sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8)
- DD: akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
- soziokulturelle Entwurzelung (Z60.3)
Aus orthopädischer Sicht werde auf das MRI der HWS im November 2015 hingewiesen, welches eine bereits vorgängig festgestellte Diskusprotrusion auf Höhe C6/C7 mit rechtsbetonter foraminaler Einengung bei zusätzlich bedingter Unkarthrose bestätige. Dadurch würden die Beschwerden im Bereich des Nackens und der rechten oberen Extremität zu einem grossen Teil erklärt. Das zu jenem Zeitpunkt angefertigte MRI der LWS zeige altersentsprechende Veränderungen, sodass hierdurch die Beschwerden der unteren Extremität nicht objektivierbar seien. Das im Juli 2014 angefertigte MRI der rechten Schulter zeige neben einer mässigen AC-Arthrose eine durch Bursitis bedingte subacromiale Einengung und eine partielle, acromionseitig gelegene Läsion der Supraspinatussehne. Hierdurch würden die feststellbaren leichten Funktionseinschränkungen am rechten Schultergelenk erklärt (S. 55 f. Ziff. 7.2.3).
Aus internistischer Sicht würden von den Beschwerden unabhängige Befunde bestehen, die jedoch auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss hätten (S. 56 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht imponiere das demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers, einerseits stöhnend, auf Schmerzempfindung hinweisend, andererseits durch unstimmige und falsche Antworten auf einfache Fragen. Die Art und das Ausmass, wie die Schmerzen mit Ausweitungstendenz dargestellt würden bei vorhandener psychosozialer Belastungssituation, passten zur in den Akten gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sein Verhalten beziehungsweise der aktuelle psychische Befund würde für ein sogenanntes Ganser-Syndrom sprechen, da die dargebotenen kognitiven Störungen nicht durch andere gesicherte psychiatrische oder neurologische Erkrankungen erklärt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe unter Impulskontrollstörungen und geminderter Frustrationstoleranz gelitten, die zu kurzen Aufenthalten in psychiatrischen Institutionen geführt hätten, was zur Diagnose von «sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle» passe. Dies sei nicht die Folge eines erkennbaren psychiatrischen Syndroms. Differenzialdiagnostisch würden histrionische sowie emotional instabile Persönlichkeitszüge in Frage kommen, wie dies auch in den Akten mehrmals aufgeführt worden sei. Der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, wie vom behandelnden Psychiater erwähnt, sei aufgrund der Begründung hypothetisch. So gehöre es auch zum Krankheitsbild einer chronischen Schmerzstörung, dass depressive Verstimmungen auftreten könnten. Offenbar habe der Beschwerdeführer diese Episoden durchgemacht, denn derzeit sei er nicht depressiv. Es bestünden multiple psychosoziale Belastungsfaktoren. Er sei ungenügend integriert, es mangle an Sprachkenntnissen und an einer beruflichen Ausbildung. Die Inkonsistenz seiner Angaben und seines Verhaltens würden zu Diskrepanzen bei der Diagnosestellung unterschiedlicher Fachleute führen, was zum Wesen seiner psychiatrischen Diagnosen gehöre. Es liege aber keine psychiatrische Diagnose vor, welche mit einer Beeinträchtigung der Willensanstrengung einhergehen würde. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor. Insgesamt bestünde psychiatrisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 56 oben).
Der Beschwerdeführer habe ein tiefes Selbsteinschätzungspotenzial erreicht, in dem er sich in keiner vollschichtigen, auch vorwiegend im Sitzen ausgeübten und körperlich leichten Tätigkeit fähig sehe. Dies widerspreche seinem Wunsch, einer Arbeit nachzugehen. Er gebe zwar an, einer Arbeit nachgehen zu müssen, weil ihm ansonsten die Decke auf den Kopf fallen würde, was aber inkonsistent zu seinen Beschwerden sei. Die Ressourcen seien gering. Es bestehe keine namhafte Ausbildung, er sei in zweiter Ehe verheiratet und Vater zweier Töchter, wobei die Familie eher belastet zu sein scheine. Zu seinen Geschwistern habe er lediglich telefonischen Kontakt. Eigentliche Ressourcen seien beim Beschwerdeführer nicht auszumachen (S. 56 Ziff. 7.2.4).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagemitarbeiter müsse als leichte bis mittelschwere Tätigkeit betrachtet werden. Allerdings beinhalte diese Tätigkeit das Einnehmen von Zwangspositionen der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten. Aufgrund der orthopädischen Beurteilung sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine mittel- oder langfristigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsfähig. Auch aus internistischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine mittel- bis langfristige Leistungsminderung von 100 % (S. 57 Ziff. 8.1.1). Diese Arbeitsunfähigkeit beginne aufgrund der Dokumentation der damalig behandelnden Ärzte Ende des Jahres 2013 (S. 57 Ziff. 8.1.2). In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der orthopädischen Beurteilung eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, dies beinhalte eine tägliche Arbeitszeit von sieben Stunden (S. 57 Ziff. 8.2.1). Aus internistischer und orthopädischer Sicht seien keine spezifischen Therapieempfehlungen notwendig beziehungsweise es werde von interventionellen oder gar operativen Massnahmen abgeraten. Aus psychiatrischer Sicht werde eine stationäre Behandlung empfohlen (S. 58 Ziff. 8.3). Aufgrund der psychiatrischen Diagnose sei die Prognose schwer abzuschätzen. Sofern eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers erreicht werden könne, sei diese gut (S. 58 Ziff. 8.4).
3.2 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter der Y.___ AG am 6. September 2016 aus (Urk. 8/104), einerseits bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung, andererseits akzentuierte Persönlichkeitszüge wie auch abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle im sozialen Verhalten, welche zwar nicht invalidisierend seien, aber zu einer Befindlichkeitsstörung des Beschwerdeführers führten. Auch seine Umgebung, insbesondere seine Familie, dürfte darunter leiden. Es sei daher eine längere psychotherapeutische Behandlung im stationären Rahmen empfohlen worden, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit bekomme, sich in psychosozialer und emotionaler Hinsicht zu stabilisieren. Eine längere psychotherapeutische Behandlung sei ihm zumutbar. Fraglich sei allerdings, ob er dafür genug Motivation aufbringe (S. 3).
3.3 Auf weitere Rückfragen der Beschwerdegegnerin antwortete der psychiatrische Teilgutachter der Y.___ AG Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 27. März 2018 (Urk. 8/146), als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aufgeführt und begründet worden. Unter Ziff. 5.4.4 werde festgehalten, dass in den zu beurteilenden Fähigkeiten gemäss Mini-ICF aus psychiatrischer Sicht keine anhaltende Beeinträchtigung bestätigt werden könne. Die funktionellen Einschränkungen würden aus orthopädischer Sicht ausführlich gewürdigt. Wie polydisziplinär besprochen, seien für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die orthopädischen Diagnosen massgebend (S. 1 Ziff. 1). Die Diagnose von sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sei gestellt worden, weil sonst die Kriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Es bestünden einzelne Symptome wie Neigung zu Ausbrüchen von Wut und dramatische Selbstdarstellung, welche sich mit der Diagnose von histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen überlappten, und letztere als Differenzialdiagnose rechtfertigten. Auch differenzialdiagnostisch sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aufgeführt worden, insbesondere, weil diese durch den behandelnden Psychiater als Diagnose aufgeführt werde, wobei dafür nur einzelne Symptome vorhanden seien. Die Kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung würden nicht voll erfüllt (S. 1 Ziff. 2). Sowohl anamnestisch als auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung sei zu entnehmen, dass er nebst Schmerzen auch Stress für seine Befindlichkeit geltend mache. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich unzufrieden mit seinen Lebensumständen, fühle sich den psychosozialen Anforderungen nicht gewachsen und definiere diese durch Stress. Es liege aber keine psychiatrische Diagnose vor, welche mit einer Beeinträchtigung der Willensanstrengung einhergehen würde, wie dies bereits im Gutachten festgehalten worden sei. Aus den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden keine funktionellen Einschränkungen abgeleitet (S. 2 Ziff. 3).
3.4 Dr. med. A.___ sowie Prof. Dr. med. E.___, Fachärzte für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitäre Psychiatrische Kliniken B.___, C.___, erstatteten am 29. März 2021 ein Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 24). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 30 ff.) sowie die von Dr. A.___ anlässlich der Exploration vom 3. Februar 2021 erhobenen Befunde und durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (S. 2 f.).
Die Gutachter diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit ausgeprägten Schmerzen, Angstsyndrom und depressivem Syndrom (ICD-10 F45.41; S. 13 Ziff. 6.1) und nannten weiter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.2):
- anamnestisch Ganser-Syndrom (ICD-10 F44.8)
- anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit schweren Episoden mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33)
- anamnestisch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen sowie mit Impulskontrollverlusten (ICD-10 F61.0)
Es liege ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild vor. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, diese seien als führend zu betrachten. Im Rahmen dieser Störung finde sich eine ausgeprägte Angstsymptomatik mit hypochondrischen Ängsten sowie eine relevante Depressivität. Darüber hinaus sei eine posttraumatische Belastungsstörung nicht auszuschliessen. Allerdings bleibe unklar, auf welches traumatisierende Ereignis die erlebten Flashbacks zurückzuführen seien. Somit könne aus gutachterlicher Sicht eine posttraumatische Belastungsstörung nicht diagnostiziert werden, obwohl sie aus klinisch-psychiatrischer Sicht möglich erscheine. Das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers mit Vorbeireden und Angaben von Erinnerungsproblemen könne für ein Ganser-Syndrom sprechen. Da die Symptomatik jedoch nicht isoliert auftrete und der Beschwerdeführer zwischendurch auch adäquate Antworten gebe, werde das Syndrom nicht unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Bei bekannter rezidivierender depressiver Störung fänden sich aktuell Hinweise für eine relevante Depressivität. Diese sei jedoch aufgrund von Diskrepanzen nicht weiter differenzierbar, so dass derzeit von einer Depressivität im Rahmen der Schmerzstörung auszugehen sei.
Die Schmerzen stünden im Vordergrund des Erlebens, er sei gedanklich auf die Schmerzen eingeengt und richte seinen Alltag laut eigen- und fremdanamnestischen Angaben nach den Schmerzen aus. Seit Jahren nehme er mehrere somatische und psychiatrische Behandlungen war. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule seien beschrieben worden, erklärten jedoch die ausgeprägte Schmerzsymptomatik nicht. Die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien erfüllt. In der Exploration hätten sich zwar Hinweise auf eine Verdeutlichung in der Schmerzdarstellung gefunden, jedoch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation. Bei diesem komplexen Krankheitsbild mit zahlreichen Symptomen einer fluktuierenden Störung des Erlebens und des Verhaltens im Verlauf würden diagnostische Unsicherheiten bestehen bleiben, jedoch erscheine ein schwerer zugrundeliegender neurotischer Prozess als überwiegend wahrscheinlich und werde gestützt durch die vorliegenden Behandlungsdokumente. Bei diesem chronifizierten Krankheitsbild, welches sich trotz mehrfach durchgeführten somatischen und psychiatrischen Behandlungen (auch psychopharmakologisch) therapieresistent zeige, bestehe ein dringender Handlungsbedarf mit Erarbeitung eines tragfähigen, dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers angepassten Krankheitskonzepts und Ausarbeitung von Coping-Strategien im Umgang mit Schmerzen, soweit der Beschwerdeführer es zulasse. Aus klinisch-gutachterlicher Sicht scheine eine Therapiemotivation mit Wunsch nach Schmerzreduktion vorzuliegen, jedoch bestehe eine reduzierte Introspektionsfähigkeit bei einfacher Persönlichkeitsstruktur und sehr wahrscheinlich einem geringen Bildungsgrad. Nichtsdestotrotz sollte eine multimodale Schmerztherapie, vorzugsweise in der Muttersprache, durchgeführt werden. Die medikamentöse Therapie könnte aus psychiatrischer Sicht ausgebaut beziehungsweise intensiviert werden. Die Medikamentenspiegel seien mit einer unregelmässigen Einnahme von Psychopharmaka vereinbar, eine medikamentöse Non-Compliance werde vom behandelnden Psychiater vorbeschrieben (S. 14 f. Ziff. 7.1).
Seit zirka dem Jahre 2009 zeige sich ein Krankheitsbild mit Suizidalität, Fremdaggressivität, Persönlichkeitsproblematik, Depressionen, psychotischen Episoden, Orientierungsstörungen, dissoziativen Symptomen und chronischen Schmerzen. Die Symptomatik fluktuiere, ebenso der psychopathologische Befund und das Verhalten, wobei das Schmerzerleben im Längsschnitt führend erscheine. Eine Besserung der Symptomatik im Verlauf sei nicht ersichtlich, eigenanamnestisch werde eine Zunahme der Symptomatik im Verlauf trotz zahlreichen stationären Aufenthalten berichtet. Im Umgang mit Schmerzen bestehe eine Hilflosigkeit beziehungsweise ein dysfunktionales Verhalten. Der Verlauf sei trotz durchgeführter Therapien unbefriedigend. Das Krankheitsbild zeige sich therapieresistent (S. 22 f.).
Zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten in der Untersuchungssituation bestünden keine Diskrepanzen. Er schildere starke Schmerzen, die im Fokus seiner Kognitionen stünden. Dementsprechend zeige sich in der Exploration auch ein schmerzmodulierendes Verhalten. Aus klinischer Sicht sei die gezeigte Schmerzzunahme bei unveränderter Körperposition sowie eine Zunahme der Schmerzen zum Ende der dreistündigen Exploration nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Schmerzen und ihren Auswirkungen auf den Alltag stimmten mit den Angaben der Ehefrau überein. Warum der Beschwerdeführer Gedächtnisstörungen angebe, lasse sich nicht klären. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden beziehungsweise des Leidensdrucks stehe in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, der Medikamentenspiegel sei zumindest teilweise nachweisbar. Das Vorbringen der Klagen wirke etwas verdeutlichend, jedoch nicht vorgetäuscht. Der Wechsel von unterschiedlichen Formen beziehungsweise klinischen Bildern der Erkrankung im Verlauf sei nicht ganz klar. Zum Beispiel blieben die Gründe für die Entwicklung der psychotischen Symptome in der Vergangenheit unklar. Auch nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer eine Traumatisierung erlebt habe. Das auffällige Verhalten mit Vorbeireden, Gegenfragen und Hilflosigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht erklärt werden. Möglicherweise handle es sich um eine dissoziative Symptomatik. Feste Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bewusst die Mitarbeit verweigere, fänden sich nicht. Er habe sich Mühe gegeben, durchzuhalten und die Tests mitzumachen. Die aktenanamnestisch gestellte Diagnose einer Schmerzstörung ziehe sich durch den ganzen Längsverlauf und könne bestätigt werden. Bezüglich anderer aktenanamnestisch gestellter Diagnosen bestünden Diskrepanzen (S. 23 Ziff. 7.3).
Zu einer wichtigen Ressource des Beschwerdeführers gehöre die familiäre Unterstützung. Im Rahmen der psychischen Störung bestünden relevante Defizite in Bezug auf Funktionalität. In der Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, bestünden Defizite aufgrund der chronischen Schmerzen. Es sei zu erwarten, dass es bei Überlastungen zu impulsivem Verhalten komme, dieses werde in den Akten beschrieben, obwohl es bei der aktuellen Exploration nicht beobachtbar gewesen sei. In der Fähigkeit, die Aufgaben zu planen und zu strukturieren, bestünden Störungen aufgrund der kognitiven Einengung auf das Schmerzerleben. Im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit fänden sich deutliche Defizite durch die chronischen Schmerzen. Ebenso seien im Bereich der Anwendung fachlicher Kompetenzen schmerzbedingte Defizite zu erwarten. Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen könne durch die aktenanamnestisch beschriebene Impulsivität beeinträchtigt sein. In der Durchhaltefähigkeit bestünden erhebliche Defizite durch das Schmerzerleben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, in einer Körperposition längere Zeit zu verbringen und müsse ständig seine Körperlage wechseln. Es bestehe eine deutlich reduzierte Schmerztoleranz und eine reduzierte emotionale Belastbarkeit. Sowohl in der Fähigkeit, informelle soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen, als auch in der Gruppenfähigkeit bestünden Defizite durch sozialen Rückzug und Einengung auf die Schmerzen. In seinem aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf andere Menschen einzugehen. Es sei anzunehmen, dass die Fähigkeit, enge Beziehungen zu anvertrauten Menschen oder in der Familie aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, zumindest defizitär erhalten sei. In der Fähigkeit, Spontanaktivitäten zu initiieren und in den Alltag zu integrieren, bestünden deutliche Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei den ganzen Tag mit seinen Schmerzen beschäftigt. Im Bereich der Selbstpflege seien keine Einschränkungen feststellbar. In der Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel nutzen zu können, bestünden Einschränkungen aufgrund des Schmerzerlebens (S. 24 Ziff. 7.4).
In der angestammten Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter bestehe spätestens seit Dezember 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der gestörten Konzentration, der Ablenkung durch die Schmerzen, der psychomotorischen Verlangsamung und des nicht auszuschliessenden dissoziativen Erlebens sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit an einer Baustelle gefährdet und gefährde andere (S. 24 Ziff. 8.1). Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Aufgrund der Ausprägung der Schmerzen bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie keine Beschäftigungsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Die Einschätzung der aufgehobenen Arbeitsfähigkeit gelte überwiegend wahrscheinlich auch in angepasster Tätigkeit seit Dezember 2013 (S. 25 Ziff. 8.2). Es werde dringend eine multimodale Schmerztherapie unter Medikamentenspiegelkontrolle im Rahmen eines stationären Aufenthaltes mit anschliessender tagesklinischer Behandlung empfohlen (S. 25 Ziff. 8.3).
Die Beurteilung durch Dr. F.___ im Jahre 2014 sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Das Krankheitsbild sei noch nicht stark chronifiziert gewesen, jedoch habe sich bereits damals eine dissoziative Symptomatik gezeigt, sodass von einer beginnenden bedeutsamen psychischen Störung bereits im Jahre 2014 auszugehen sei (S. 26). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Y.___ AG im Jahre 2016 habe das Krankheitsbild überwiegend Aggravationssymptome gezeigt. Aus diesem Grund erscheine die damalige psychiatrische Einschätzung des Querschnittbildes isoliert gesehen als nachvollziehbar, jedoch sei das Krankheitsbild im Längsschnitt nicht ausreichend gewürdigt worden. Das beschriebene demonstrative Verhalten schliesse streng genommen einen Krankheitskern nicht aus und könne sogar ein Teil dessen sein, eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit der Behandlungsdokumentation fehle. Unter Berücksichtigung des Längsverlaufs, der Aktenlage, der Eigen- und Fremdanamnese sei davon auszugehen, dass auch zum Zeitpunkt dieser Begutachtung ein relevantes Krankheitsbild mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (S. 27).
Bis auf die familiäre Unterstützung seien derzeit keine Ressourcen erkennbar (S. 28 Ziff. 6).
Insgesamt handle es sich um eine psychische Störung mittleren bis schweren Grades, die sich seit dem Jahre 2009 chronifiziert und verschlechtert habe. Das Gleiche gelte für die Zeitperiode ab 2014 bis zum Gutachtenszeitpunkt. Im Verlauf hätten sich unterschiedliche Symptome gezeigt, auch depressive und psychotische, sowie Störungen der Persönlichkeit. Im Vordergrund habe jedoch die Schmerzstörung gestanden, diese stehe auch aktuell im Vordergrund des klinischen Bildes (S. 28 Ziff. 8). Aufgrund der bislang suboptimalen medikamentösen Compliance beurteilten sie die Möglichkeiten einer medikamentösen schmerzmodulierenden Therapie als noch nicht ausgeschöpft (S. 28 Ziff. 9). Eine stationäre multimodale Schmerztherapie mit Medikamentenspiegelkontrollen sei dringend erforderlich (S. 28 Ziff. 10).
3.5 Auf entsprechende Rückfrage führten Dr. A.___ und Prof. Dr. E.___ mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 (Urk. 38) aus, im Gutachten der Y.___ AG vom 16. August 2016 seien die gestellten Diagnosen als reine Befindlichkeitsstörung respektive als ohne anhaltende funktionelle Beeinträchtigung beurteilt worden. Aktuell sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit ausgeprägten Schmerzen, Angstsyndrom und depressivem Syndrom mit erheblichen Auswirkungen der Schmerzen sowie der Angstsymptomatik und der relevanten Depressivität in allen Lebensbereichen zu stellen (S. 1). Die leidensbedingten funktionellen Auswirkungen seien aktuell von einem Ausmass, welches eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausschliesse. Damit liege eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit im Vergleich mit der Situation im Jahre 2016 vor. Bei der Erkrankung des Beschwerdeführers handle es sich um eine Krankheit mit einem langen, therapieresistenten Verlauf trotz mehrerer Behandlungsansätze. Bei diesem Verlauf sei eine vollständige Rückbildung der Erkrankung äusserst unwahrscheinlich. Durch die empfohlene Therapie in Form einer multimodalen Schmerztherapie unter Medikamentenspiegelkontrolle im Rahmen eines stationären Aufenthaltes mit anschliessender tagesklinischer Behandlung könnte eine Stabilisierung mit Schmerzreduktion versucht werden. Die Chancen einer solchen Therapie, den Verlauf zu beeinflussen, seien jedoch äusserst gering. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich. Dennoch seien sie der Meinung, dass unter Berücksichtigung des Leidensdrucks des Beschwerdeführers ein erneuter Behandlungsversuch mit Erarbeitung eines tragfähigen Krankheitskonzeptes und Ausarbeitung von Coping-Strategien erfolgen sollte. Eine Diskrepanz bestehe hier aus gutachterlicher Sicht nicht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Erarbeitung eines dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers angepassten Krankheitskonzepts zur besseren Bewältigung des Krankheitsbildes führen könnte (S. 2).
4.
4.1 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/aa).
4.2 Vorliegend besteht kein Grund, von der Beurteilung im Gerichtsgutachten abzuweichen. Das Gutachten der C.___ B.___ vom 29. März 2021 erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.6) vollumfänglich, und es stellt eine Einschätzung des Leistungsvermögens dar, welche auf dem Vergleich zwischen leistungshindernden Belastungsfaktoren und Kompensationspotentialen (Ressourcen) beruht (E. 1.4). Im Gutachten werden die rechtsprechungsgemäss relevanten Standardindikatoren (E. 1.5) vollständig thematisiert und einlässlich gewürdigt. Die von der Rechtsprechung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (E. 1.4).
4.3 Somit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Gerichtsgutachten abzustellen und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit ausgeprägten Schmerzen, Angstsyndrom und depressivem Syndrom seit spätestens Dezember 2013 in der angestammten Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Auch in jeder anderen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wie auch in einer Beschäftigungstätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Gemäss den Ausführungen der Gerichtsgutachter handelt es sich um eine Krankheit mit einem langen, therapieresistenten Verlauf trotz mehrerer Behandlungsansätze. Bei diesem Verlauf ist eine vollständige Rückbildung der Erkrankung äusserst unwahrscheinlich. In der empfohlenen Therapie in Form einer multimodalen Schmerztherapie unter Medikamentenspiegelkontrolle im Rahmen eines stationären Aufenthaltes mit anschliessender tagesklinischer Behandlung sahen die Gerichtsgutachter den Versuch einer Stabilisierung mit Schmerzreduktion. Die Chancen einer solchen Therapie, den Verlauf zu beeinflussen, stuften sie jedoch als äusserst gering ein, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich (E. 3.4-5).
4.4 Die Gerichtsgutachter nahmen auch zum Gutachten der Y.___ AG vom 16. August 2016 Stellung. In diesem war eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden, eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch war in einem Pensum von 75 % als zumutbar erachtet worden (E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hatte denn auch moniert, beim Gerichtsgutachten handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich dem Gerichtsgutachten nicht entnehmen. Zudem fehle es an einer Auseinandersetzung damit, wie sich die Erkrankung unter Optimierung der Therapie entwickeln und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eintreten könne (E. 2.1). Die Gerichtsgutachter hielten hierzu überzeugend fest, die damalige psychiatrische Einschätzung des Querschnittbildes erscheine isoliert gesehen als nachvollziehbar, nachdem das Krankheitsbild damals überwiegend Aggravationssymptome gezeigt habe. Das Krankheitsbild sei jedoch im Längsschnitt nicht ausreichend gewürdigt worden. Das damals beschriebene demonstrative Verhalten schliesse streng genommen einen Krankheitskern nicht aus und könne sogar ein Teil dessen sein. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit der Behandlungsdokumentation fehle jedoch im Gutachten der Y.___ AG. Unter Berücksichtigung des Längsverlaufs, der Aktenlage, der Eigen- und Fremdanamnese sei davon auszugehen, dass auch zum Zeitpunkt dieser Begutachtung bereits ein relevantes Krankheitsbild mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (E. 3.4). Dies vermag in allen Teilen zu überzeugen.
4.5 Insgesamt wurde im Gerichtsgutachten vom 29. März 2021 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt.
Dr. A.___ sowie Prof. Dr. E.___ setzten sich sodann eingehend mit den Standardindikatoren (E. 1.5) auseinander (vgl. E. 3.4). Ihre Beurteilung umfasst das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die Gerichtsgutachter sind bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzten, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie haben ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.
5. Was den Rentenbeginn betrifft, entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Frist von sechs Monaten eine verfahrensmässige Anspruchsvoraussetzung dar, indem sie an die Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, die eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat (BGE 142 V 547 E. 3.2).
Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 sowohl in der angestammten Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter als auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer erst am 16. Januar 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Urk. 8/2), liegt eine verspätete Anmeldung vor. Der Rentenanspruch entsteht vorliegend in Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab 1. Juli 2014.
6.
6.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1.
6.3 Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2013 sowohl in der angestammten Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter als auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen kann daher verzichtet werden. Bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %. Der Beschwerdeführer hat damit ab Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
7.3 In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des Gerichtsgutachtens des C.___ ist festzuhalten, dass die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das hiesige Gericht gelangte mit Beschluss vom 23. Juni 2020 zum Schluss, aufgrund der bis dahin vorhandenen Akten lasse sich ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht feststellen (Urk. 11) und stellte letztendlich auf das Gerichtsgutachten ab. Die Gutachter des C.___ gelangten denn auch zum Schluss, dass das Gutachten der Y.___ AG unter isolierter Berücksichtigung des Querschnittbildes zwar nachvollziehbar erscheine, das Krankheitsbild im Längsschnitt jedoch nicht ausreichend gewürdigt worden sei (E. 3.4). Selbst die Beschwerdegegnerin war offensichtlich vom Gutachten der Y.___ AG nicht vollständig überzeugt, stellte sie doch zweimal Rückfragen zum besseren Verständnis (E. 3.2-3). Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten sowie die Beantwortung der Rückfragen in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘890.35 (Urk. 27, Urk. 48) zu überbinden.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 7’890.35 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke unter Beilage einer Kopie von Urk. 47
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 35, Urk. 36/1-2 und Urk. 47
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig