Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00621


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 19. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___, zuletzt als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ tätig (Be- und Entladen der Flugzeuge; Urk. 6/166), erlitt am 20. Oktober 2007 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich einen Trümmerbruch am linken Fuss zuzog (Urk. 6/5/1). Am 25. September 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vom 1. Oktober 2008 bis 31. Mai 2009 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu (Urk. 6/77).

    Am 6. November 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine am 24. August 2009 erlittene Hirnblutung sowie auf Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und eine diskrete Gangunsicherheit erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/87, Urk. 6/93/1-2). Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 (Urk. 6/159) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Leistungsanspruch.

    Am 11. Februar 2018 kontaktierte der Versicherte die IV-Stelle zwecks Besprechung seiner beruflichen Situation (Urk. 6/160). Mit Mitteilung vom 12. Juni 2018 (Urk. 6/165) informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass sie
ihm vom 25. April bis 24. September 2018 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Z.___ in A.___ gewähre. Diese Massnahme wurde am 2. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018 verlängert (Urk. 6/170).
Am 20. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie
die Kosten eines Arbeitstrainings (Einsatzbetrieb: B.___) durch das Z.___ übernehme (Urk. 6/173). Mit Mitteilungen vom 7. und 11. Februar 2019 (Urk. 6/180-181) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Rahmen
der beruflichen Massnahmen und hielt ihn unter anderem zur aktiven
und konstruktiven Mitarbeit – inklusive Vorlage von acht Bewerbungen pro Monat - beim Finden einer Festanstellung an. Am 7. März 2019 teilte die
IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung vorzeitig beendet und der Arbeitsversuch per 15. März 2019 abgebrochen werde, da er seiner Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Bewerbungen nicht nachgekommen sei (Urk. 6/190). Mit Vorbescheid vom 4. April 2019 (Urk. 6/197) stellte die IV-Stelle die Einstellung der beruflichen Massnahmen per 15. März 2019 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 18. April 2019 Einwand (Urk. 6/199) erhob. Am 15. Juli 2019 stellte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen per 15. März 2019 ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2019. Am 21. Oktober 2019 machte er eine weitere Eingabe (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Seitens des Beschwerdeführers ist innert Frist keine Replik eingegangen (Urk. 7-8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.    

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.3    Als erste dieser Anspruchsvoraussetzungen genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche sich nicht bereits zu einer Erwerbsunfähigkeit oder gar einer Invalidität verdichtet haben muss. Die Arbeitsunfähigkeit muss so beschaffen sein, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).

1.4    Weiter muss eine Eingliederungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicherten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen. Erschwert oder verunmöglicht die versicherte Person die Eingliederung, kann diese eingestellt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die versicherte Person das Ergebnis der Vermittlung aus eigenem Verschulden vereitelt, ihre Arbeitssuche zu passiv angeht oder überhaupt kein Interesse an der Vermittlung zeigt (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 5 und 8 zu Art. 18 IVG). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen beziehungsweise fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung respektive Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).

    Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (das heisst, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3]). Geht es jedoch um die Einstellung einmal zugesprochener beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft, ist diese zwingend erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.8.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist der versicherten Person unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser U., ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 21 N 133 ff. mit Hinweisen).

1.5    Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Er wird indessen nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert, und zwar grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).    Die Arbeitsvermittlung ist aber nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) damit, dass vom Beschwerdeführer keine relevanten Gründe genannt worden seien, weshalb er ihren Forderungen im Schreiben betreffend Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht vom 11. Februar 2019 nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe er die Nichteinhaltung der aktiven und konstruktiven Mitwirkung beim Finden einer Festanstellung nicht begründet und bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine Bewerbungen im Rahmen eines schriftlichen Stellennachweises vorgelegt (S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin könne offenbar nicht nachvollziehen, dass er aufgrund der Hirnblutung nicht mehr voll belastbar sei und sich Sachen nicht mehr merken könne und/oder vergesse. Er habe Konzentrationsprobleme und es sei ihm oft schwindlig. In seiner Eingabe vom 21. Oktober 2019 (Urk. 4) präzisierte er, dass ihm das System zur Arbeitsintegration nie richtig erklärt worden sei und er gesundheitshalber im Roomservice respektive als Zimmermädchen nicht habe arbeiten können. Er habe zudem die Beschwerdegegnerin um einen anderen Kundenberater gebeten, wobei seinem Wunsch nicht nachgekommen worden sei. Im Zusammenhang mit der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, wonach er sich auf acht Stellen bewerben müsse, hielt er Folgendes fest: Er habe keine Ahnung gehabt, wie er dies angehen müsse und habe weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Z.___ Unterstützung erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass er sich nur auf Stellen bewerben könne, welche für ihn passten, wobei die ausgeschriebenen Stellen für qualifizierte und jüngere Angestellte gewesen seien. Er habe trotz intensiver Suche nichts gefunden und nicht gewusst, dass er sich ohne Aussicht auf Anstellung einfach irgendwo bewerben könne, nur um acht Bewerbungen vorweisen zu können.


3.    

3.1    In dem im Zusammenhang mit der Verfügung vom 17. Mai 2013 (Urk. 6/159) seitens der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 17. Dezember 2012 (Urk. 6/151/1-77) wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Restbewegungs-, Belastungs- und zeitweise Ruheschmerzen im Bereich des proximalen und distalen Mittelfusses, plantar am Grundgelenk Digitus V am linken Fuss bei Status nach Osteosynthese einer Luxationsfraktur im Chopart- und Lisfranc-Gelenk bei einem Überrolltrauma am 20. Oktober 2007 gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronischer Spannungskopfschmerz, eine leichte Sensibilitätsstörung am linken Fussrücken ohne funktionelle Relevanz, eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom, eine chronische Prostatitis sowie der Status nach präpontiner Subarachnoidalblutung am 24. August 2009 ohne Nachweis einer Blutungsquelle, MR-tomographisch mit vollständiger Resorption und ohne Nachweis von strukturellen intracraniellen Schädigungen genannt (S. 64). Die Gutachter attestierten in der angestammten Tätigkeit als Gepäcktransporteur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil wurde eine weitgehend sitzend ausgeübte Tätigkeit ohne lange Wegstrecken, ohne repetitives Begehen von Treppen/Leitern, ohne wiederholtes Benutzen eines Pedals respektive ohne Zwangsstellungen mit dem linken Fuss und ohne Umlagern von Gewichten im Bereich von 15 bis 20 kg über längere Gehstrecken genannt (S. 41, S. 75). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom Februar 2016 (Urk. 6/162) blieb sein Gesundheitszustand seit der Verfügung im Jahr 2013 unverändert.

3.2    

3.2.1    Ab April 2018 wurde zusammen mit dem Z.___ und dem Beschwerdeführer dessen berufliche Eingliederung geplant (Urk. 6/165), wobei in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Zielvereinbarung vom 12. Juni 2018 (Urk. 6/168) insbesondere seine aktive Mitarbeit beim Finden eines passenden Trainingsplatzes im ersten Arbeitsmarkt aufgeführt wurde.

    Im Protokoll über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dem Z.___ vom 19. September 2018 (Urk. 6/172/4) wurde seitens der Beschwerdegegnerin festgehalten, dass bis anhin kein passender Trainingsplatz habe gefunden werden können. Dies habe gemäss den Angaben vom Z.___ damit zu tun, dass – obschon es mit sechs Arbeitgebern habe Kontakt herstellen können – der Beschwerdeführer die potentiellen Tätigkeiten abgelehnt habe oder für ein Vorstellungsgespräch nicht erreichbar gewesen sei (vgl. Urk. 6/172/3, Urk. 6/171). Im Weiteren habe er kaum eigene Bemühungen vorlegen können und habe dem Z.___ einzig eine Kontaktperson beim Flughafen gemeldet. Zudem sei nicht klar, welche Tätigkeiten oder Unternehmen den Beschwerdeführer interessierten. Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass die Eingliederungsberatung im Sinne einer letzten Chance um einen Monat verlängert werde, wobei der Beschwerdeführer dem Z.___ in dieser Zeit fünf potentielle Arbeitgeber zu melden habe, bei denen er sich ein Arbeitstraining vorstellen könne. Der Beschwerdeführer habe zugesichert, dies zu tun. Sollte dies wiederum nicht erfolgen, so werde die Eingliederungsberatung beendet.

3.2.2    Am 2. Oktober 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er dem Z.___ wöchentlich fünf potentielle Arbeitgeber zu melden habe, wobei das Internet zu konsultieren, Rundgänge in Gewerbe- oder Industriequartieren zu machen und Stelleninserate zu lesen seien (Urk. 6/170).

    Im Protokoll betreffend das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dem Z.___ vom 6. Februar 2019 (Urk. 6/191/3-4) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er aktiv bei der Stellensuche mitarbeiten müsse, was er bis anhin nicht oder nur sehr mangelhaft getan habe. Er solle dem Z.___ mögliche Tätigkeiten oder Firmen melden, für die er sich interessiere. Der Beschwerdeführer sei indessen der Meinung gewesen, dass das Z.___ für ihn Stellen suchen müsse und sei nicht einsichtig, dass er sich aktiv an der Stellensuche beteiligen müsse.

3.2.3    Am 7. und 11. Februar 2019 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung zur konstruktiven Mitwirkung betreffend Wahrung seines Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung sowie auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit hin. Dem Beschwerdeführer wurde dabei insbesondere mitgeteilt, dass er dem Z.___ jeweils am Monatsende acht Bewerbungen im Rahmen eines schriftlichen Stellennachweises vorzulegen habe, erstmals am 28. Februar 2019 (Urk. 6/180-181).

    Am 5. März 2019 wurde die Beschwerdegegnerin vom Z.___ darüber informiert, dass der Beschwerdeführer bis 28. Februar 2019 keine Stellen gesucht und sich dahingehend geäussert habe, dass die Mitteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/181) für ihn keine Relevanz habe, da diese von der Eingliederungsberaterin D.___ komme und er einen Beraterwechsel wolle (Urk. 6/191/5; vgl. Urk. 6/185, Urk. 6/189, Urk. 6/191/5). Zudem habe er den Inhalt dieser Mitteilung nicht genau verstanden. Das Z.___ habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er sich jederzeit hätte melden können, um das Schreiben zu besprechen, was der Beschwerdeführer indessen nicht getan habe. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Z.___ mehrfach darauf hingewiesen worden, seinen Verpflichtungen nachzukommen und aktiv bei der Stellensuche mitzuarbeiten.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 6/165) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung anerkannt; eine Wiedererwägung dieser Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ist nicht vorgenommen worden und drängt sich aufgrund der Akten auch nicht auf. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, und es stellt sich bloss noch die Frage, ob die Arbeitsvermittlung eingestellt werden durfte.

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) jedoch die subjektive Eingliederungsfähigkeit, indem sie dem Beschwerdeführer aufgrund seines passiven Verhaltens mit fehlender Vorlage von Bewerbungen den Eingliederungswillen aberkannte.

    Den aufliegenden Akten kann eine schwierige bis fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers entnommen werden. Seine Mitwirkung bei der Suche nach einem geeigneten Trainingsplatz beschränkte sich auf ein Minimum, indem er lediglich seine frühere Arbeitgeberin kontaktierte und im Übrigen keine Eigenbemühungen vorwies. Der Beschwerdeführer war sodann für interessierte Unternehmen wiederholt nicht erreichbar und lehnte die vom Z.___ vorgeschlagenen Firmen mehrheitlich ab, da die Tätigkeiten aus seiner Sicht nicht machbar waren respektive er gewisse Verrichtungen (beispielsweise Reinigung von Autos, Arbeiten am Fliessband) nicht ausführen wollte (Urk. 7/172/3; vgl. E. 3.2.1 hievor). Im Weiteren wirkte er auch bei der Suche nach einer Festanstellung nicht aktiv mit und legte insbesondere keine entsprechenden Bewerbungen im Rahmen eines schriftlichen Stellennachweises vor (vgl. E. 3.2.3 hievor).

    Dieses Verhalten stellt die notwendige Mitwirkung im Hinblick auf eine Integration im Arbeitsmarkt in Frage, erschwert doch der Beschwerdeführer dadurch seine Eingliederung im Arbeitsmarkt. Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit am Eingliederungswillen respektive der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl. E. 1.4 hievor), wobei er seit Beginn der Arbeitsvermittlung im April 2018 sowohl seitens der Beschwerdegegnerin als auch des Z.___s wiederholt auf seine aktive Mitwirkungspflicht bei der Suche nach einem Trainingsplatz respektive einer Festanstellung sowie die Konsequenzen bei fehlenden Eigenbemühungen hingewiesen wurde, zuletzt am 11. Februar 2019 (Urk. 6/168, Urk. 6/170, Urk. 6/171 S. 6, Urk. 6/172/4, Urk. 6/180-181, Urk. 6/191/4-6).

4.2.2    An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund der Hirnblutung gewisse Sachen nicht mehr merken könne oder vergesse (Urk. 1, Urk. 6/210), nichts zu ändern. Er beschränkte sich dabei auf den pauschalen Hinweis, dass er nicht mehr voll belastbar sei, und legte insbesondere nicht dar, inwiefern ihn allfällige Nachwirkungen der Hirnblutung bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Rahmen der Arbeitsvermittlung konkret beeinträchtigt haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Gutachten vom 17. Dezember 2012 (Urk. 6/151/1-77) eine im Verlauf vollständig resorbierte Subarachnoidalblutung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde (vgl. E. 3.1 hievor) und in der Leistungsbeurteilung der B.___ keine Hinweise auf Gedächtnisschwierigkeiten gemacht wurden, sondern vielmehr von gewissenhafter und gründlicher Arbeitsverrichtung gesprochen wurde (Urk. 6/191/3).

    Ins Leere geht sodann der Einwand, das System zur Arbeitsintegration sei ihm nie richtig erklärt worden (Urk. 4). Vorliegend steht die Frage nach dem Eingliederungswillen des Beschwerdeführers im Vordergrund, wobei aufgrund der Protokolle der Beschwerdegegnerin und des Z.___s ersichtlich ist, dass die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers wiederholt thematisiert und erklärt wurde (vgl. E. 3.2 hievor), er am 12. Juni 2018 eine entsprechende Zielvereinbarung (Urk. 6/168) unterzeichnet und am 19. September 2018 zugesichert hat, dem Z.___ pro Woche fünf potentielle Arbeitgeber zu melden (Urk. 6/172/4). Was den Hinweis betreffend fehlenden Lohn während des Arbeitstrainings angeht, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm für die Dauer des Arbeitstrainings ein IV-Taggeld von Fr. 155.20 zugesprochen wurde (Urk. 6/187). Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er habe keinen Wunsch betreffend die von ihm zu verrichtenden Arbeit angeben können, so scheint er zu verkennen, dass es bei einer Eingliederung ins Arbeitsleben durch die Invalidenversicherung nicht um den subjektiv bestmöglichen Arbeitsplatz geht.

    Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis, er habe bei der Beschwerdegegnerin um einen anderen Kundenbetreuer ersucht (Urk. 4), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 6/191/5) ändert der Umstand, dass die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 (Urk. 6/181) von der bisherigen Kundenbetreuerin unterzeichnet worden ist, nichts an deren Verbindlichkeit für den Beschwerdeführer.

    Ebenso wenig überzeugt der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, er habe keine Ahnung gehabt, wie er betreffend Stellennachweis vorzugehen habe (Urk. 4, Urk. 6/210). Bei entsprechenden Unklarheiten hätte sich eine zur Mitteilung vom 11. Februar 2019 zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin oder dem Z.___ aufgedrängt, wobei eine solche indessen nicht aktenkundig ist.

4.3    Nach dem Gesagten ist ein mangelnder Eingliederungswille respektive eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Leistungseinstellung (vgl. E. 1.5 hievor). Die Einstellung der Arbeitsvermittlung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais