Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00624
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 14. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich im Jahr 1995 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, welches Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 1996 abgewiesen wurde (Urk. 6/1).
1.2 Am 23. November 2015 meldete sich X.___, der zuletzt als Allrounder in seinem – per Juli 2015 aufgegebenen - Lebensmittelgeschäft erwerbstätig gewesen war, unter Hinweis auf Herzkrankheiten, Bluthochdruck, Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch, gestützt auf welches sie berufliche Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich bezeichnete (Urk. 6/12-13). In der Folge holte die IV-Stelle beim Hausarzt und beim behandelnden Kardiologen medizinische Berichte ein (Urk. 6/19-20 und Urk. 6/23). Mit Vorbescheid vom 17. August 2016 stellte sie die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/26), wogegen der Versicherte am 16. September bzw. 24. November 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Einwand erhob (Urk. 6/31 und Urk. 6/37).
Am 26. Januar 2017 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung des Versicherten, womit sie die MEDAS Y.___ beauftragte (Gutachten vom 5. Juni 2017; Urk. 6/50). Am 22. Juni 2017 musste sich der Versicherte einer Herz-Bypass Operation unterziehen (Urk. 6/53). Nach Eingang des provisorischen Austrittsberichts des Rehazentrums Z.___ vom 4. August 2017, wo sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte (Urk. 6/53), veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ eine ergänzende Stellungnahme des kardiologischen Experten (Stellungnahme vom 17. August 2017; Urk. 6/58). In der Folge holte sie verschiedene weitere medizinische (hausärztliche, psychiatrische, kardiologische, orthopädische) Berichte ein (Urk. 6/62, Urk. 6/74, Urk. 6/75 f., Urk. 6/83, Urk. 6/85/7), zu welchen sie den Versicherten jeweils Stellung nehmen liess (Urk. 6/68, Urk. 6/78, Urk. 6/87). Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts am 12. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2019 und Neuprüfung der Angelegenheit unter Berücksichtigung des beiliegenden Berichts des behandelnden Psychiaters (Urk. 1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass der Versicherte gemäss dem eingeholten MEDAS-Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts zu 80 % arbeitsfähig sei. Dieses zumutbare Pensum gelte auch für eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe Kenntnis von den nach Eingang des MEDAS-Gutachtens zugestellten Arztberichten. Jedoch lägen zusammengefasst weder auf orthopädisch-rheumatologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet neue Erkrankungen vor, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Auch aus kardialer Sicht bestehe keine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen körperlich leichten Tätigkeit, welche über 20 % hinausgehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen unter Einreichung diverser ärztlicher Berichte im Wesentlichen geltend, dass auch der Bericht des behandelnden Psychiaters zu berücksichtigen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die für das polydisziplinäre (internistische, neurologische, rheumatologische, psychiatrische und kardiologische) MEDAS-Gutachten vom 5. Juni 2017 verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten die folgenden (Urk. 6/50 S. 15)
1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- 1. Kardiopathie unklarer Ätiologie mit permanentem Vorhofflimmern und Herzinsuffizienz, weiter abklärungsbedürftig (I48.2)
- 2. Spondylosis deformans der HWS, BWS und LWS mit Diskopathie HWS, BWS und LWS (M48.1 und M45.5)
- 3. Beiderseitige Stammvenen-Varicosis mit chronisch venöser Insuffizienz
- 4. Muskuläre Dysbalance im Rahmen einer Adipositas
2. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- 5. Adipositas BMI = 37,2 kg/m2
- 6. Arterielle Hypertonie
- 7. Dysfunktionale Krankheitsverarbeitung F54
- 8. Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II
In ihrer interdisziplinären Beurteilung (Urk. 6/50 S. 11 ff.) führten die Gutachter im Wesentlichen aus, bei der internistischen Begutachtung habe sich eine ausgeprägte Adipositas, eine Belastungsdyspnoe, eine gute Einstellung von Blutdruck und Herzfrequenz sowie eine beiderseitige Stamm- und Seitenastvaricosis gezeigt. Bei den Laborwerten falle ein erhöhter HbA1c-Wert auf bei bisher noch nicht bekanntem Diabetes mellitus. Aus internistischer Sicht sei ein reiner Stehberuf aufgrund der chronisch venösen Insuffizienz nicht zumutbar, leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselpositionen könnten ausgeübt werden.
Die neurologische Begutachtung ergebe bei Zervikobrachialgie mit Zervikovertebralsyndrom keine Anhaltspunkte für eine zervikale Myelopathie. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt.
Die psychiatrische Begutachtung könne eine Anpassungsstörung, eine somatoforme Schmerzstörung oder chronische Schmerzstörung ausschliessen. Festzustellen sei eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung F.54. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine relevanten Erkrankungen vor, die zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führten.
Bei der rheumatologischen Begutachtung hätten sich degenerative Veränderungen praktisch aller Wirbelsäulenabschnitte feststellen lassen. Diskopathien fänden sich an der Halswirbelsäule, an der Brust- und auch der Lendenwirbelsäule. Dazu kämen eine Fehlhaltung und Überlastung der stabilisierenden Muskulatur im Rahmen der viszeral betonten Adipositas. Auffallend sei ein sehr hoch angegebenes Schmerzniveau auf der VAS-Skala in Diskrepanz zu den objektiven Untersuchungsbefunden. Eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition und ohne Heben und Tragen über 10 kg sei zu 80 % zumutbar.
In der kardiologischen Begutachtung habe sich der dringende Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit ergeben. Zwar sei das permanente Vorhofflimmern unter Betablockade gut frequenzkontrolliert, die systolische Pumpleistung des Herzens scheine aber weiter eingeschränkt. In der Spiroergometrie ergebe sich eine schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, wobei zu vermerken sei, dass die Belastung wegen Erschöpfung abgebrochen worden und die Einschränkung auch im Rahmen von Adipositas und des Trainingsmangels zu sehen sei. Die in der Myokardperfusions-SPECT vom 11/2015 gefundene Narbe lenke den Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Risikofaktoren seien familiäre Belastung, arterielle Hypertonie, wohl Hyperlipidämie und vermutlich auch der hier neu diagnostizierte Diabetes.
Interdisziplinär stellten die Ärzte fest, dass zwar erhebliche degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule vorlägen. Es bestünden aber von Seiten des Bewegungsapparates keine derartigen Beschwerden, dass die Arbeitsfähigkeit völlig aufgehoben wäre. Vielmehr ergebe sich eine maximal 20%ige Einschränkung für körperlich leichte Tätigkeiten. Allen Gutachtern sei aber neben der erheblichen Adipositas die Dyspnoe schon bei leichten Bewegungen aufgefallen. Das kardiologische Krankheitsbild stehe somit ganz im Vordergrund. Auch wenn sich der Versicherte selber durch seine Schmerzen limitiert sehe, ergebe sich möglicherweise die Einschränkung aus kardiologischer Ursache. Bei im Prinzip gut behandeltem Vorhofflimmern habe sich die Herzfunktion nicht wesentlich verbessert. In der bisherigen Untersuchung habe sich eine Myokardnarbe unklarer Ursache gefunden und es bestünden mehrere Risikofaktoren für eine koronare Herzkrankheit. Deshalb seien weitere Abklärungen durchzuführen. Erst nach diesen Abklärungen könne zur Arbeitsfähigkeit verbindlich Stellung genommen werden. Deshalb sei bei der jetzigen Begutachtung noch keine endgültige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich und es müssten auch Aussagen zur Prognose entfallen (Urk. 6/50 S. 11 ff.).
3.2 Im provisorischen Austrittsbericht des Rehazentrums Z.___ vom 4. August 2017, wo sich der Versicherte nach durchgeführter Herzkatheter-Untersuchung und Bypass-Operation im Universitätsspital A.___ am 22. Juni 2017 vom 30. Juni bis zum 12. Juli 2017 und – nach vorübergehender Rückverlegung ins A.___ - vom 25. Juli bis zum 8. August 2017 zur stationären kardiologischen Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten die verantwortlichen Ärzte die folgenden (Haupt-)Diagnosen:
1. Sternale Wunddehiszenz im unteren Drittel nach ACBP (Aortocoronare Bypass-Chirurgie) am 22. Juni 2017
2. Koronare, rhythmogene und hypertensive Herzkrankheit
3. Arterielle Hypertonie, ED unbekannt
4. Adipositas Grad II nach WHO (BMI 38 kg/m2)
5. Chronische Nackenschmerzen
Sie gaben im Wesentlichen an, während des Rehabilitationsaufenthaltes habe der Versicherte regelmässig und motiviert am ärztlich supervisierten Trainingsprogramm teilgenommen. Bei Austritt sei er in der Lage gewesen, im 6-Minuten Gehtest eine Strecke von 415 m ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 6/53).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 zum provisorischen Austrittsbericht des Rehazentrums Z.___ gab der kardiologische Gutachter der MEDAS Y.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Medizin FMH, an, über den aktuellen Gesundheitszustand lägen keine Angaben vor. Es könne aber angenommen werden, dass der Versicherte momentan für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit müsse nach der Rehabilitation neu festgelegt werden. Bei der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne Folgendes festgehalten werden: Seit dem Juli 2015 sei beim Versicherten eine Herzerkrankung bekannt (Vorhofflimmern, Einschränkung der linksventrikulären systolischen Funktion). Ab diesem Zeitpunkt bestehe nur noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten. Für eine angepasste Tätigkeit (sitzende Tätigkeit) sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben bis zur Herzkatheter-Untersuchung vom 19. Juni 2017 (Urk. 6/58).
3.4 Mit Stellungnahme vom 21. September 2017 äusserte sich Dr. med. C.___, Fachärztin Innere Medizin, vom RAD, dahin, dass gemäss Nachfrage bei der MEDAS Y.___ vom 17. August 2017 sich der Gesundheitszustand aktuell wegen der koronaren Herzkrankheit verschlechtert habe und der Versicherte seit der Herzkatheteruntersuchung am 19. Juni 2017 mit notwendiger Bypass-Operation in bisheriger und damit angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Da der kardiale Gesundheitszustand besserungsfähig sei, werde eine Wiedervorlage im Januar 2018 mit aktuellem kardiologischen Arztzeugnis empfohlen (Urk. 6/89 S. 5).
3.5 Med. pract. D.___, bei welchem der Versicherte seit April 2016 in gesprächstherapeutischer Behandlung stand, gab in seinem Bericht vom 25. Oktober 2018 an, die mannigfachen somatischen Beschwerden schränkten den Patienten weit mehr ein als die psychischen. Er verzichte deshalb auf eine ausführliche Anamnese und beschränke sich auf den psychiatrischen Befund. Der Versicherte sei allseits orientiert, Gedächtnis und Aufmerksamkeit seien unauffällig und es bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen. Seine Gedanken kreisten jedoch um seine eingeschränkte körperliche Gesundheit und Lebensumstände, die ihn bedrückten. Med. pract. D.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und gab an, es bestehe Ausdruck von Lebensüberdruss und gelegentlich passivem Todeswunsch. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 6/74).
3.6 In seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 7. November 2018 gab der behandelnde Kardiologe Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, unter Hinweis auf die beigelegten Berichte über die kardiologischen Abklärungen des Versicherten vom 25. Oktober 2017 und vom 11. Oktober 2018 an, er könne – da seinerseits nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei – zu den standardisierten Fragen nicht Stellung nehmen. Die Fragen liessen sich mit den zugestellten Berichten durch die MEDAS beantworten. Wie bereits in früheren Berichten erwähnt, bestehe nebst der kardialen auch noch eine Wirbelsäulenproblematik, welche Umschulungsmassnahmen ebenfalls erschwere (Urk. 6/75).
Im Bericht vom 25. Oktober 2017 hatte Dr. E.___ die folgenden (Haupt-)Diagnosen gestellt: 1. koronare Herzkrankheit, 2. persistierendes normokardes Vorhofflimmern (ED 07/2015), 3. arterielle Hypertonie, 4. Diabetes mellitus Typ 2 sowie 5. Zervikobrachialgie rechts. In seiner Beurteilung hatte er im Wesentlichen ausgeführt, bei diesem 57-jährigen Patienten mit einer koronaren Dreigefässerkrankung und Zustand nach einer 3fachen aortokoronaren Bypass-Operation finde sich ein stabiler und erfreulicher Verlauf. Echokardiographisch fänden sich im Vergleich zur Voruntersuchung weitgehend unveränderte Befunde, insbesondere habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion nicht wesentlich verbessert. Es zeige sich auch weiterhin ein persistierendes Vorhofflimmern. Die kardiale Rehabilitation habe leider nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit geführt. Aufgrund der erhobenen Befunde und der HWS-Problematik sei fraglich, ob der Patient beruflich integriert werden könne. Eine entsprechende IV-Abklärung werde durch Dr. med. B.___ durchgeführt respektive komplettiert werden (Urk. 6/63 = 6/76 S. 5 f.).
Im Bericht über die kardiologische Abklärung vom 11. Oktober 2018 hatte Dr. E.___ die nämlichen Diagnosen gestellt wie im Bericht vom 25. Oktober 2017 und im Wesentlichen ausgeführt, nach einer dreifachen aortokoronaren Bypass-Operation finde sich ein stabiler Verlauf. Echokardiografisch zeige sich weiterhin eine leicht- bis mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Pumpfunktion, welche die Dysponebeschwerden teilweise zu erklären vermöchten. Bei der Ergometrie habe sich eine knapp eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt. Zwecks Ausschluss einer ischämischen Ursache für die beklagten Beschwerden hielt Dr. E.___ weitere Abklärungen für angezeigt und gab an, dies würde auch eine abschliessende Beurteilung einer IV-Berentung ermöglichen (Urk. 6/76 S. 3 f.).
3.7 Vom 15.-16. November 2018 war der Versicherte nach Zuweisung von Dr. E.___ im Universitätsspital A.___, universitäres Herzzentrum, zur Re-Koronarangiographie und Revaskularisation bei verschlossener KIMA (und folglich RIMA) Graft bei persistierender Belastungsdyspnoe hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 19. November 2018 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte folgende Hauptdiagnosen: 1. Ischämische, hypertensive und rhythmogene Kardiopathie, 2. arterielle Hypertonie, ED unbekannt, 3. Dyslipidämie, ED unbekannt, 4. Diabetes mellitus Typ 2, ED 10.06.2017, 5. sternale Wunddehiszenz im unteren Drittel nach ACBP vom 22. Juni 2017, 6. Adipositas Grad II nach WHO (BMI 39 kg/m2) sowie 7. chronische Nackenschmerzen. Sie berichteten über einen komplikationslosen postinterventionellen Verlauf. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 6/82 und Urk. 6/83).
3.8 Gestützt auf die am 16. Januar 2019 durchgeführte Verlaufskontrolle stellte Dr. E.___ abermals im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen und führte in der Beurteilung aus, es finde sich ein erfreulicher Verlauf. Namentlich habe sich die linksventrikuläre systolische Pumpfunktion im Vergleich zur Voruntersuchung verbessert und sei aktuell erhalten (Urk. 6/82 S. 4 und 5). In seinem Schreiben an die damalige Vertreterin führte Dr. E.___ aus, aus kardiologischer Sicht könne wahrscheinlich keine IV-Rente gesprochen werden, jedoch bestehe aufgrund der orthopädischen und psychiatrischen Probleme sicherlich ein Anspruch auf eine Berentung, so dass entsprechende Gutachten eingeholt werden sollten (Urk. 6/82 S. 2). Gegenüber der IV-Stelle hielt er fest, die Berentung sollte nach den Interventionen abschliessend durch Dr. B.___ (MEDAS) beurteilt werden, ein Handwechsel in der Beurteilung mache keinen Sinn (Urk. 6/82 S. 1).
3.9 Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 16. April 2019 zuhanden der IV-Stelle stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die nämlichen (Haupt-)Diagnosen wie im Bericht des A.___ vom 19. November 2018 genannt worden waren, zusätzlich diagnostizierten sie 1. eine leichte Coxarthrose links mit Irritation der Hüftabduktoren, 2. Coxa profunda beidseits, 3. Status nach diagnostisch-therapeutischer Hüftgelenksinfiltration vom 25. Oktober 2018 mit diskretem Ansprechen sowie 4. einen Verdacht auf ISG-Dysfunktion und Facettengelenksreizung lumbal links. Sie gaben im Wesentlichen an, bei beschriebenen Beschwerden und nach durchgeführter Hüftgelenksinfiltration sei am ehesten von einer ISG–Dysfunktion bzw. Facettengelenksreizung sowie bestehender Irritation der Hüftabduktoren auszugehen. Aus hüftorthopädischer Sicht sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 6/85 S. 7 f.).
3.10 In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2019 hielt Dr. C.___ vom RAD im Wesentlichen fest, gemäss AZ von Dr. E.___ vom 25. Oktober 2017 habe sich der Versicherte nach der koronaren Bypass-Operation vom Juni 2017 zwischenzeitlich gut erholt. Er sei besser leistungsfähig und könne täglich Spaziergänge machen. Echokardiographisch zeige sich eine unverändert leicht- bis mittelgradig eingeschränkte Pumpfunktion. Wegen einer belastungsabhängigen Luftnot sei er erneut im A.___ koronarangiografiert und eine linke und die rechte Kranzarterie gestentet worden bei Verschluss der Bypässe. Der weitere Verlauf sei unkompliziert und eine Optimierung der Risikofaktoren sei empfohlen worden. Laut ärztlicher Stellungnahme von Dr. E.___ vom 16. Januar 2019 begründe der kardiale Gesundheitsschaden keine IV-Rente. Der Versicherte sei durch die HWS-Problematik eingeschränkt. Der kardiale Gesundheitsschaden sei somit umfangreich abgeklärt und begründe in der bisherigen, körperlich leichten Tätigkeit keine andauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/89 S. 9).
Dr. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, hielt ergänzend fest, im Bericht der Uniklinik F.___ vom 16. April 2019 werde über eine leichte Coxarthrose bei Coxa profunda berichtet. Aus hüftorthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die übrigen orthopädisch-rheumatologischen Diagnosen seien seit langem bekannt (Urk. 6/89 S. 9).
3.11 In dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 10. September 2019 diagnostizierte med. pract. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte med. pract. D.___ nicht (Urk. 3/11).
4.
4.1 Schon allein mit Blick auf die im Jahr 2015 erstmals diagnostizierte Herzerkrankung steht ausser Frage und ist soweit ersichtlich unstreitig, dass sich der Gesundheitszustand seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Januar 1996 verändert hat, womit ein Revisionsgrund gegeben und der Leistungsanspruch neu und umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 1.4 hievor). Uneins sind sich die Parteien hingegen darin, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und wie es sich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2019 (vgl. BGE 132 V 215 1 E. 3.1.1) mit den Auswirkungen des veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit verhält.
4.2 Die IV-Stelle begründete die anspruchsverneinende Verfügung vom 18. Juli 2019 damit, dass der Versicherte gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 5. Juni 2017 in bisheriger wie auch leidensangepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Eine solche Beurteilung lässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen. Aus den Schlussfolgerungen in der interdisziplinären Beurteilung geht vielmehr hervor, dass die Gutachter die kardiologische Situation im Begutachtungszeitpunkt als weiter abklärungsbedürftig hielten und deshalb eine abschliessende Beurteilung wie auch prognostische Angaben nicht möglich waren (E. 3.1 am Schluss). Auch in der ergänzenden Stellungnahme des kardiologischen Experten Dr. B.___ vom 17. August 2017 nahm dieser keine abschliessende Beurteilung vor. Vielmehr beurteilte Dr. B.___ nach Einsichtnahme in den Austrittsbericht des Rehazentrums Z.___ vom 4. August 2017 die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht lediglich retrospektiv (bis Juni 2017) und hielt - ausgehend von einer damals gegebenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit – fest, dass die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Rehabilitation neu festzulegen sei (E. 3.3). Eine erneute Vorlage der Sache an Dr. B.___ unter Beilage aktueller medizinischer Akten zur abschliessenden Beurteilung erfolgte indes seither nicht, weshalb das MEDAS-Gutachten nach wie vor nicht abschliessend ist.
Aber auch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten liegt schon allein mit Blick auf die kardiologische Problematik eine (durchgehende, allenfalls anspruchsauschliessende) 80%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit nicht auf der Hand. So ging RAD-Ärztin Dr. C.___ im September 2017 gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ vom 17. August 2017 selber von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischen Gründen aus (E. 3.4) und gab der behandelnde Kardiologe Dr. E.___ im Bericht über die kardiologische Abklärung vom 25. Oktober 2017 an, die kardiale Rehabilitation habe leider nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit geführt (E. 3.6). Noch rund ein Jahr später bestand bei stabilem Verlauf echokardiografisch weiterhin eine leicht bis mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Pumpfunktion und eine Dyspnoe (Untersuchung durch Dr. E.___ vom 11. Oktober 2018, E. 3.6), weshalb im November 2018 weitere Abklärungen im A.___ vorgenommen wurden und infolge erneut festgestellter Gefässverschlüsse abermals ein kardiologischer Eingriff (Revaskularisation) durchgeführt werden musste (E. 3.7). Vor dem Hintergrund dieses Krankheitsverlaufs und nachdem konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den kardiologischen Berichten von Dr. E.___ und dem A.___ fehlen, ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht vielmehr unklar. Somit sind weitere Abklärungen unerlässlich. Insbesondere erübrigen sich solche - entgegen der offenbaren Auffassung des RAD - auch mit Blick darauf nicht, dass Dr. E.___ im Januar 2019 über einen erfreulichen Verlauf berichtete und gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin angab, aus kardiologischer Sicht könne «wahrscheinlich» «keine IV-Rente gesprochen» werden (E. 3.8). So steht ein seit Juni 2017 ausgewiesener (gut anderthalbjähriger) Krankheitsverlauf in Frage und fällt daher jedenfalls ein Anspruch auf eine befristete Rente schon allein aus kardiologischen Gründen nicht von Vornherein ausser Betracht.
4.3 Aber auch mit Blick auf den von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Klinik F.___ vom 16. April 2019 (E. 3.9) stellt das MEDAS-Gutachten vom 5. Juni 2017 keine hinreichend zuverlässige Grundlage dar. So enthält das - im Verfügungszeitpunkt gut zwei Jahre alte - Gutachten in rheumatologischer Hinsicht ausschliesslich Diagnosen, welche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule betreffen. Jedoch stand der Versicherte gemäss Bericht der Klinik F.___ vom 16. April 2019 im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (E. 4.1) auch wegen Hüftbeschwerden in Behandlung, wobei allfällige Auswirkungen dieser Problematik auf die Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Angaben im Bericht nicht ersichtlich sind (vgl. auch Berichte vom 30. Oktober 2018 und vom 28. Januar 2019; Urk. 6/85 S. 11 ff. sowie dort diagnostizierte claudicatio spinalis). Auch in rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht sind daher weitere Abklärungen angezeigt. So kann auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. G.___, wonach aus hüftorthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.10), schon daher nicht vorbehaltlos abgestellt werden, als Dr. G.___ lediglich auf die Hüfte (Coxarthrose bei Coxa profunda) Bezug nimmt, er jedoch die von den Ärzten der Klinik F.___ in ihrem Bericht vom 16. April 2019 als für die Beschwerden ursächlich diskutierte Iliosakralgelenk-Dysfunktion in seine Beurteilung nicht einbezieht, was nicht vollends zu überzeugen vermag.
4.4 Nach dem Gesagten stellen die vorliegenden Akten, namentlich das MEDAS-Gutachten vom 5. Juni 2017 (einschliesslich kardiologische Stellungnahme vom 17. August 2017) keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dar, weshalb ergänzende Abklärungen – gegebenenfalls in Form eines Verlaufsgutachtens - vorzunehmen sind. Dabei erscheinen - mit Blick auf das vorstehend Gesagte – nicht nur ergänzende Abklärungen in kardiologischer wie auch rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht angezeigt. Vielmehr rechtfertigen sich ergänzende Abklärungen in sämtlichen betroffenen Disziplinen. So ergeben sich aufgrund der Akten Hinweise auch auf ein seit der (im März 2017 durchgeführten; Urk. 6/50 S. 24) psychiatrischen Begutachtung im Verlauf eingetretenes – in der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht in Frage gestelltes - affektives Leiden (Angaben von med. pract. D.___ im Bericht vom 25. Oktober 2018; vgl. E. 3.5). In neurologischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Begutachtung im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 5. Juni 2017 durch einen Arzt erfolgte (Urk. 6/50 S. 46 ff.), welcher als praktischer Arzt über keinen Facharzttitel für Neurologie verfügt (vgl. www.medregom.admin.ch ), was jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Tätigkeit eines Arztes als Gutachter vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juli 2018, IV.2017.00738 E. 4.2).
4.5 Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen, welche sich - sollte ein psychiatrisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren sein - auch zu den funktionellen Auswirkungen nach den Vorgaben von BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 äussern haben werden (E. 1.2.2 hievor). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann