Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00625


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 17. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.____

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986, absolvierte von 2007 bis 2011 ein Studium an der Fachhochschule Z.___ in Deutschland und erwarb 2011 den Bachelor of Science im Bereich Ökolandbau und Vermarktung (Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/3). Am 19. Dezember 2016 erlitt sie in einer Hütte bei A.___ einen Arbeitsunfall (Urk. 7/9/16 Ziff. 2, 4-6 und 9). Am 16. März 2017 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/23, Urk. 7/42) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/14, Urk. 7/46) ein und zog Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zum Ereignis vom 19. Dezember 2016 (Urk. 7/18) sowie des Unfallversicherers (Urk. 7/9, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/49) zum Verfahren bei.

1.2    Am 27. Juni 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung und gewährte Arbeitsvermittlung (Urk. 7/53-54). In der Folge veranlasste sie eine BEFAS-Abklärung der Versicherten (Urk. 7/79, Urk. 7/81, Urk. 7/84). Am 9. April 2019 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Umschulung (Urk. 7/82), wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 7/86, Urk. 7/91) vorbrachte.

    Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (Urk. 7/96 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab.


2.    Die Versicherte erhob am 12. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass Einschränkungen von mindestens 20 % vorliegen würden und es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Die Sache sei des Weiteren zur Planung der Eingliederung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte reichte am gleichen Tag (Urk. 8) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9) mit Belegen (Urk. 10/1-4) ein. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 8. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.4    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108
E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f.
E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367
E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Umschulung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von mindestens 20 % nicht erfüllt sei. Sie stellte fest, gemäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahre ein durchschnittliches Jahreseinkommen von weniger als Fr. 20'000.-- erzielt. In einer Hilfsarbeitertätigkeit könne sie ein anhand von Tabellenlöhnen ermitteltes Einkommen von Fr. 54'450.-- erzielen. Da das zumutbare Einkommen über dem effektiven Einkommen der Beschwerdeführerin liege, entstehe ihr kein Minderverdienst und es bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 2 S. 1 f.).

    Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 in Deutschland den Bachelor of Science in Ökolandbau und Vermarktung abgeschlossen. Im Juni 2012 habe sie die erste Arbeitsstelle in der Schweiz im Service angenommen. Seither habe sie bis zu ihrem Unfall immer in der Gastronomie gearbeitet. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Stellensuche beziehungsweise die Etablierung im Beruf fünf Jahre in Anspruch nehme (Urk. 2 S. 2 Mitte).

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ausgehend von den Jahren 2012-2016 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 14'352.-- und anhand der letzten drei Jahre (2014-2016) ein Einkommen von Fr. 18'173.-- (S. 3 oben). Das so ermittelte Valideneinkommen von unter Fr. 20'000.-- stellte sie in einer zweiten Berechnung einem Invalideneinkommen von Fr. 32'670.-- gegenüber und verneinte wiederum einen Anspruch auf Umschulung (S. 3 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei 2012 nach dem Studium für ein Praktikum im Bereich Gartenbau in die Schweiz gekommen. Dies habe ihr Interesse am Anbau und der Verwertung biologischer Produkte bestärkt. Sie habe das Ziel verfolgt, Landwirtschaft, ökologischen Anbau und Gastronomie als Bereiche aus ihrem Studium zu verbinden und sich schrittweise in einer zu ihrem Bachelorabschluss passenden Stelle zu etablieren und ihre Chancen auf eine Stelle durch eine breite Praxiserfahrung zu erhöhen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).

    Dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit einem Bachelor-Abschluss ihre weitere berufliche Laufbahn als ungelernte Hilfskraft in der Gastronomie geplant hätte, wirke fraglich (S. 2 Mitte). Sie habe nie ihr Leben als Serviceangestellte einrichten wollen, sondern habe mit klarer Perspektive eine Anstellung im Bereich des absolvierten Studiums angestrebt (S. 3 Mitte).

2.3    Streitig ist, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen besteht. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt ist.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 19. Dezember 2016 ein Polytrauma der rechten Hand und weitere Verletzungen zu (Urk. 7/9/1).

3.2    Vom 15. Januar bis 9. Februar 2018 erfolgte ein Aufenthalt in der B.___ (Urk. 7/42/2). Die Ärzte der B.___ stellten im Austrittsbericht vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/42/2-11) folgende Diagnosen (S. 1 f.):

Unfall vom 19. Dezember 2016: Explosion eines Gegenstandes in der rechten Hand

Amputation des 1. bis 4. Strahls der rechten Hand mit multiplen Frakturen des 5. Strahls und des 1. Mittelhandknochens, Substanzverlust am rechten Handrücken

untere Extremität rechts: Fraktur des Aussenknöchels, des Sprungbeins, des ersten und zweiten Keilbeines Gustilo III a (im Bereich der Fussarterie) sowie der Basis des 5. Mittelfussknochens Gustilo II

linke untere Extremität: Fraktur des Fersenbeins Gustilo I

anamnestisch Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS)

psychiatrische Diagnosen: psychosomatisches Konsilium, B.___: Anpassungsstörung mit Angst und maskiert agitiert-depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.22), Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional-instabil, ICD-10 Z73.1)

    Zur Anamnese wurde ausgeführt, die rechte Hand der Beschwerdeführerin sei funktionell sehr eingeschränkt. Es sei nur noch der kleine Finger vorhanden, der laut der Patientin bis 8 kg belastet werden dürfe. Im Alltag verwende sie den Finger bei kleineren Tätigkeiten (S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin habe vor 13 Monaten durch eine Explosion eines Gegenstandes in der rechten Hand eine schwere und verstümmelnde Verletzung der rechten Hand erlitten. Weiter sei es zu Frakturen an den beiden unteren Extremitäten und zu multiplen Fremdkörpereinsprengungen ins Gewebe gekommen. Die Verletzungen seien im Verlauf mehrfach operativ versorgt worden und es seien Amputationen des 1. bis 4. Strahles der rechten Hand notwendig gewesen. Der aus der Amputation resultierende reduzierte Funktionsumfang der rechten Hand sowie die ästhetische Beeinträchtigung stünden aktuell im Vordergrund (S. 4 oben).

    Die Ärzte der B.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, die berufliche Tätigkeit als Servicekraft in einer Skihütte sei nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da bei der Tätigkeit beide Hände feinmotorisch eingesetzt werden müssten. Insofern bestehe ab dem 10. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine leichte Arbeit sei in körperlicher Hinsicht zumutbar. Bei einem Status nach traumatischer Amputation des Daumens und von drei Langfingern könne der verbliebene Finger nur für leichte Haltefunktionen und die Bedienung von leichtgängigen Schaltern eingesetzt werden. Alle anderen Aufgaben müssten mit der linken Hand bewältigt werden. Eine festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die primäre Versorgung der Patientin mit einer ästhetischen Prothese würde die Wiedereingliederung aus psychologischer Sicht erleichtern (S. 3 oben).

3.3    Vom 26. November bis 21. Dezember 2018 fand eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.___ statt (Urk. 7/81 S. 1). Die Verantwortlichen der Abklärungsstelle gaben im Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 7/81) an, nach der Abklärung seien aus der Sicht der Berufsberatung folgende Tätigkeitsfelder geeignet: Callcenter Beratung, Verkauf oder Umfrage, Sachbearbeitung, Gästebetreuung/Rezeption/Empfang oder Buchhandlung/Verkauf. Aufgrund der Vorkenntnisse und der Abklärungsresultate sei auch eine Handelsschule gut geeignet, um beruflich weiterzufahren (Urk. 7/81 S. 10 Ziff. 3.3).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (Urk. 7/93) an, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte sei ihr nicht mehr zumutbar. Für diese Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer körperlich leichten, einhändigen Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Ersteigen von Leitern, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50-70 %. Bei einem günstigen Verlauf lasse sich die Arbeitsfähigkeit allenfalls steigern.


4.

4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.2    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

4.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand des von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor dem Unfall erzielten Einkommens. Dabei handelte es sich um kurzfristige Anstellungen in der Gastronomie (Urk. 7/46). Gemäss IK-Auszug vom 16. März 2018 (Urk. 7/46) erzielte die Beschwerdeführerin beispielsweise im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 13'287.-- (Fr. 12'554.-- + Fr. 733.--), 2015 von Fr. 25'262.-- (Fr. 16'527.-- + Fr. 8'735.--) und 2016 von Fr. 15'970.-- (Fr. 3'870.-- + Fr. 8'957.-- + Fr. 3'143.--). Weiter ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren nicht durchgängig erwerbstätig war. Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt sich nicht sagen, dass sich die Beschwerdeführerin längerfristig und vor allem trotz eines Hochschulabschlusses mit einem tiefen durchschnittlichen Jahreseinkommen von unter Fr. 20'000.-- begnügt hätte. Zumal ein Einkommen in dieser Grössenordnung kaum für die Bestreitung des Existenzminimums genügt. Das Valideneinkommen ist daher aufgrund einer Hilfsarbeitertätigkeit zu bestimmen. Ob die Beschwerdeführerin mit einer qualifizierten Tätigkeit ein höheres Einkommen als mit einer Hilfsarbeitertätigkeit erzielt hätte, lässt sich dagegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen.

5.2    Ausgehend von den Tabellenlöhnen 2016 (T1 tirage_skill_level) hätte die Beschwerdeführerin im privaten Sektor in einer einfachen Tätigkeit körperlicher
oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau eins) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'363.-- pro Monat erzielen können. Unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich für das Jahr 2018 ein Einkommen von rund Fr. 55'104.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 : 104.4 x 105.4).

    Nach der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. D.___ ist der Beschwerdeführerin durch die infolge des Unfalles resultierende Behinderung eine körperliche leichte, einhändige Tätigkeit zumutbar, wobei er für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50-70 % attestierte (vorstehend E. 3.4). Dabei kann grundsätzlich der gleiche Tabellenlohn 2016 T1 tirage_skill_level verwendet werden. Aufgrund der eingeschränkten zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50-70 % resultiert eine Einschränkung von mindestens 30 %. Bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 30 % besteht daher grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen.

    Im Bericht der Fachleute des Abklärungsstelle C.___ vom 8. April 2019 wurden mögliche Tätigkeiten wie Gästebetreuung oder Sachbearbeitung erwähnt (vorstehend E. 3.3). Der Beschwerdeführerin steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulung zu, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. E. 1.2 und 1.4) erfüllt sind.

    Die Sache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5) als gegenstandslos.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger