Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00628


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war von Juli 2013 bis Ende Dezember 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 14. August 2015) als Verkäuferin in der Z.___ in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/5/1, Urk. 7/42).

    Nachdem die Versicherte am 9. November 2016 im Auftrag ihrer Krankentaggeldversicherung von ihrem Coach zur Früherfassung gemeldet worden war (Urk. 7/3) und die Krankentaggeldversicherung ihre Akten eingereicht hatte (Urk. 7/5), meldete sich die Versicherte am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf verschiedene bestehende psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/18) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 21. Januar 2018; Urk. 7/42). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 9. Februar 2017 bei der IV-Stelle erstmals ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/74 S. 4). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 20. November bis 15. Dezember 2017, durchgeführt von der A.___ (vgl. Schreiben vom 9. November 2017, Urk. 7/28), sowie anschliessend für die Zeit vom 18. Dezember 2017 bis 17. März 2018 ein Belastbarkeitstraining (vgl. Mitteilung vom 13. Dezember 2017, Urk. 7/33). In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein sechsmonatiges Aufbautraining vom 18. März bis 17. September 2018 (vgl. Mitteilung vom 14. März 2018, Urk. 7/47). Aufgrund des positiven Verlaufs gewährte die IV-Stelle schliesslich Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt vom 18. September 2018 bis 17. März 2019 (vgl. Mitteilung vom 4. September 2018, Urk. 7/64). Am 11. Januar wurde das Arbeitstraining abgebrochen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Mitteilung vom 18. Januar 2019, Urk. 7/73). Während den Eingliederungsmassnahmen sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu (Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/67, Urk. 7/69), letztmals für den 11. Januar 2019 (Urk. 7/73).

    Nach Einsicht in den Schlussbericht Arbeitstraining der Fachpersonen der A.___ vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/72; vgl. auch die vorangegangenen Berichte vom 4. September 2018 [Urk. 7/66], vom 15. Juni 2018 [Urk. 7/63], vom 2. März 2018 [Urk. 7/45] und vom 13. Dezember 2017 [Urk. 7/35]) sowie das Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 18. Januar 2019 (Urk. 7/74) vervollständigte die IV-Stelle die ihr vorliegenden Akten und nahm medizinische Abklärungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/76) und holte den Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/77) ein. Gestützt auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/83) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid-verfahren (Vorbescheid vom 10. Mai 2019 [Urk. 7/84], Einwand vom 7. Juni 2019 [Urk. 7/88] und 5. Juli 2019 [Urk. 7/91]) mit Verfügung vom 29. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Juli 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, was sie mit der Einkommens- und Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums C.___ substanziierte (vgl. Urk. 3).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21Oktober 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychosoziale Belastungen (Unfall, gewalttätiger Mann, Inhaftierung und die anschliessenden Drohungen, Aufenthalt im Frauenhaus, wechselnde Wohnsituation) nachvollziehbar, hierbei handle es sich aber um eine vorübergehende, behandelbare Einschränkung respektive um keine langandauernden Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. September 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie sei den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation mit den Ängsten und der ständigen inneren Anspannung nicht gewachsen. Die Einschätzung des RAD überzeuge nicht. Die diagnostizierte Panikstörung zusammen mit der rezidivierenden depressiven Störung und der differenzialdiagnostisch vermuteten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotionalen Zügen seien geeignet, einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bewirken.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die psychischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen und die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 bzw. ab Ende des Taggeldbezugs Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


3.

3.1    Seit dem 20. August 2015 war die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung in der D.___ (2 x wöchentlich), wo eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert und bei guter Prognose eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Ärztliches Zwischen-/ Schlusszeugnis - Krankentaggeldversicherung vom 19. November 2015, Urk. 7/5/2f.). In der Folge veranlasste die Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über welche am 18. Dezember 2015 berichtet wurde (vgl. Urk. 7/5/4-10). Der psychiatrische Gutachter konstatierte, im Zusammenhang mit Lebensproblemen sie es bei der Beschwerdeführerin mehrmals zu depressiven Episoden gekommen (16-jährig, zweimal während der ersten Ehe). Seit August 2015 stecke sie erneut in einer depressiven Episode, welche durch einen Streit mit der Tochter ausgelöst worden sei und auf den die Beschwerdeführerin mit Zerstörungswut reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe aber von einer bereits vorher bestehenden psychischen Belastung berichtet. So sei sie unruhig gewesen und habe die Anwesenheit vieler Leute kaum ausgehalten. Dr. E.___ stellte fest, die Beschwerdeführerin sei im privaten Lebensbereich eingeschränkt und erledige den Haushalt nur teilweise selbständig, beim Einkaufen sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihrer Kinder reagiere sie oft nervös, was sich mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbaren lasse. Der psychiatrische Gutachter hielt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), familiäre Schwierigkeiten (ICD-10: Z63) sowie Probleme wegen negativer Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61) fest und attestierte ihr bis Ende 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2016 sei sie wieder zu 40 % arbeitsfähig. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei noch unsicher, die Prognose sei langfristig jedoch gut. Dr. E.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Februar 2016 wieder im vorherigen Ausmass arbeitsfähig sein werde.

3.2    Am 17. Februar 2016 begab sich die Beschwerdeführerin mit Unterbauchschmerzen und Hypermenorrhoe ins F.___, wo die Diagnose eines Uterus myomatosus gestellt und am 8. März 2016 ein operativer Eingriff durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/5/11f.). Bei persistierenden Schmerzen wurde am 15. April 2016 eine Revision des rezidivierend infizierten Wundhämatoms im Bereich der Myomenukleation durchgeführt (vgl. Urk. 7/5/15). In gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen wurde die Beschwerdeführerin am 20. April 2016 nach Hause entlassen. Die Ärzte attestierten ihr bis am 15. Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/5/14).

3.3    Seit Ende April 2016 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. Dieser berichtete, die aktuelle Krankheitsphase habe im August 2015 in Form von Angstzuständen als Folge von Problemen am Arbeitsplatz begonnen. In der Folge habe sie sich in ambulante psychiatrische Behandlung (D.___) begeben. Die im März 2016 aufgetretene gynäkologische Problematik und Behandlung seien für die Beschwerdeführerin sehr traumatisierend gewesen und hätten zur Entwicklung von teils hypochondrischen, teils panikartigen Ängsten geführt. Nachdem sich im Mai 2016 eine gewisse Stabilisierung abzuzeichnen begonnen habe, sei die Situation in der Ehe eskaliert und es sei zu häuslicher Gewalt seitens des Ehemannes gekommen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin ins Frauenhaus gezogen und es sei zu einer akuten Verschlechterung der panikartigen Ängste gekommen. Es folgten die Trennung im Juni 2016 sowie die 90-tägige Inhaftierung des Exmannes. Dr. H.___ hielt in seinem Arztbericht vom 22. Juli 2016 (Urk. 7/5/19-22) ein vermindertes Durchhaltevermögen, mangelnde Energie, Depressivität und Ängste sowie verminderte Konzentrations- und Gedächtnisleistungen fest. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: Z73.1), differenzialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6). Gegenwärtig bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne aber gerechnet werden.

3.4    In seinem Verlaufsbericht vom 24. Februar 2019 (Urk. 7/77) konstatierte Dr. H.___, trotz gewisser Besserungen würden nach wie vor eine ausgeprägte Sensibilität, Stimmungsschwankungen betont in Richtung Depressivität bzw. gelegentlich in Richtung Reizbarkeit/Aggressivität, eine wechselnde Konzentration, Gedächtnisdefizite, Angstzustände, ein wechselnder Antrieb, Überforderungsgefühle sowie bereits nach alltäglichen Belastungen und insbesondere bei sozialen Begegnungen Ängste, teils verbunden mit Panikattacken, bestehen. Hieraus resultierten eine Selbstunsicherheit und ein Vermeidungsverhalten. Des Weiteren würden immer noch Ängste vor ihrem Exmann bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit seiner vermuteten Haftentlassung, da er ihr in der Vergangenheit angedroht habe sie umzubringen. Belastend und die depressive Symptomatik verstärkt hätten ausserdem der Tod ihres Vaters im Sommer 2017, die Verdachtsdiagnose eines malignen Leberzellkarzinoms bei ihrem Bruder im August 2018 sowie der Taxiunfall im Dezember 2018 in der Türkei, bei dem ihre Tochter in ihrer Anwesenheit schwer verletzt wurde und anschliessend notfallmässig habe operiert werden müssen. In diesem Zusammenhang habe sich eine rückläufige Leistungsfähigkeit gezeigt und die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend überfordert gefühlt. Es würden Einschränkungen bezüglich Konzentration und Ausdauer sowie bezüglich der psychophysischen Belastbarkeit einschliesslich Ängste vor anderen Menschen bestehen. Auf dem freien Arbeitsmarkt liege entsprechend weiterhin keine Arbeitsfähigkeit vor. Im geschützten Bereich seien der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit von 4 Stunden zumutbar. Aufgrund der chronifizierten Problematik und des bisherigen Therapieverlaufs äusserte Dr. H.___ Zweifel an einer höheren Arbeitsfähigkeit.

3.5    Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung hielt RAD-Arzt Dr. B.___ am 10. April 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/83 S. 5) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor. Eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung aufgrund der ausgeprägten psychosozialen Belastung (gewalttätiger Mann, Heirat 2015, im Verlauf Inhaftierung und anschliessende Drohungen, Aufenthalt im Frauenhaus, wechselnde Wohnsituation, Autounfall in der Türkei) sei nachvollziehbar. Der Abbruch des Arbeitstrainings sei wegen der belastenden Situation eines Autounfalles während des Urlaubaufenthaltes in der Türkei erfolgt.


4.    Gemäss vorliegender Aktenlage bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leicht-bis mittelgradig, sowie der Panikstörung ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Wohl ergeben sich aus den Berichten von Dr. H.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand seiner Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal er wiederholt über schwierige soziale Umstände berichtet und seine Ausführungen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Indes beruht die Stellungnahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Facharzt lediglich auf die unzulänglichen Befunde des behandelnden Psychiaters abstützen. Ferner wurde das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitstrainings aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2018, und damit vor dem Unfall im Dezember 2018, vorübergehend von vier auf drei Stunden täglich reduziert. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf unter 50 % geschätzt (vgl. Abschlussbericht vom 15. Januar 2019, Urk. 7/72). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.2) darf aufgrund der Diagnosen, vorliegend immerhin (auch) eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne weiteres auf Therapierbarkeit geschlossen bzw. die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz verneint werden.

    Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahme des RADArztes nicht eingehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren bezüglich einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte mittelgradige rezidivierende depressive Störung sowie die Panikstörung ein Ausmass erreicht haben, das invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Zur abschliessenden Klärung sind weitere medizinische Angaben notwendig. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen, jedenfalls ein psychiatrisches Gutachten, einhole. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben.


5.    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler