Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00630
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Kuoni
Urteil vom 10. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ verlegte ihren Wohnsitz im Jahr 1985 in die Vereinigten Staaten, heiratete dort und kehrte im Dezember 2008 in die Schweiz zurück. Ab April 2013 war sie als Betreuungsassistentin in unterschiedlichen Pensen in einem Kinderhort tätig. Unter dem Hinweis auf seit dem 12. Januar 2017 bestehende Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates meldete sie sich am 2. August 2017 (Eingang) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3/1-2, Urk. 7/4 f., vgl. auch Urk. 7/69/1, Urk. 7/72, Urk. 7/74 f. und Urk. 7/50/2). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und entschied am 8. Februar 2018, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/17). Am 13. Oktober 2018 erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengutsprache für einen Rollator (Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. März 2019 [Urk. 7/56]; Einwand vom 7. Juni 2019 [Urk. 7/77]), verneinte sie hingegen mit Verfügung vom 30. Juli 2019 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 2 [= Urk. 7/81]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 30. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Februar 2018 zuzusprechen; eventuell sei eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen und der Rentenanspruch neu zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss der medizinischen Beurteilung sei die bisherige Tätigkeit als Betreuungsassistentin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung von folgendem Belastungsprofil, sei jedoch eine volle Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar: Leichte Tätigkeit im Sitzen, keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten, kein Verharren in Zwangshaltungen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 12. September 2019 im Wesentlichen vorgebracht, die Stellungnahme des RAD, worauf sich die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht stütze, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Mit der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit von 100 % widerspreche der RAD-Arzt den übrigen Arztberichten in den IV-Akten diametral. Er habe keine eigene Untersuchung vorgenommen. Er stelle in seiner Stellungnahme zwar auf die Diagnosen der Arztberichte ab, komme aber ohne nähere Begründung zur gegenteiligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die RAD-Stellungnahme sei nicht schlüssig und vermöge den Anforderungen an eine beweiskräftige Aktenbeurteilung nicht zu genügen. Aufgrund der medizinischen Akten stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig sei. Von der Spitex würden mittlerweile nicht nur hauswirtschaftliche Leistungen, sondern auch Leistungen in psychiatrischer Hinsicht erbracht. Es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2017 auszugehen. Auch die Pensionskasse Z.___ gehe von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus und richte der Beschwerdeführerin eine Rente aus. Nebst dem Hinweis des Hausarztes werde auch im Bericht des Vertrauensarztes vom 16. November 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig sei. Diese sei für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren sein sollte, nachzuholen und es sei unter Berücksichtigung der psychiatrischen Einschränkungen der Rentenanspruch neu zu berechnen (Urk. 1).
3.
3.1 Im provisorischen Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 17. Mai 2017 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/13/6):
- Chronisches Schmerzsyndrom zervikal und lumbal
- Hemikranielle Kopfschmerzen rechts mit dezentem sensomotorischem Hemisyndrom links EM 11.01.2017
- Status nach Gastric By-Pass (Juni 2014)
Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in das multimodale angepasste Therapieprogramm aufgenommen worden. Es sei eine deutliche Verbesserung der Schmerzen im Bereich der Nacken- sowie auch der lumbalen Region mit elektrostimulierender Therapie erreicht worden. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin noch Schmerzen gehabt, diese hätten sich jedoch deutlich reduziert gezeigt und der Umgang mit den eigenen Schmerzen habe sich positiv entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe sich auch beim Gehtest stark verbessert (Urk. 7/13/7).
3.2 Im Bericht des Vertrauensarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. Juni 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/11/2):
- Mehrsegmental degenerative Veränderungen, MRI der ganzen Wirbelsäule vom 7. Februar 2017
- Diskopathien ohne neurale Kompromittierung C5/C6 und C6/C7, kleine Diskushernie thorakal 5/thorakal 6 ohne Myelopathie. Mässiggradige Spondylarthrose L4/L5, degenerative neuroforaminale Stenosierung L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links
- Konsekutive Belastbarkeitseinschränkung
- Nicht näher spezifizierbares, die linke Körperhälfte betontes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie
- mit ungünstiger Wirkung auf die axiale Belastbarkeit
- und muskulärer Dekonditionierung mit ungenügender muskulärer Abstützung
Dr. B.___ hielt sodann fest, am 12. Januar 2017 sei es zu einer Dekompensation gekommen, wofür er den Grund nicht angeben könne. Es habe sich eine Somatisierungsstörung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt, wie dies differenziert im Bericht der Klinik A.___ vom 17. Mai 2017 ausgeführt worden sei. Die Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden seit dem 12. Januar 2017. Für die angestammte Tätigkeit gehe er von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein niedriges Pensum aus. In einer weniger rückenbelastenden Tätigkeit ohne repetitiv gebückte Arbeitsabläufe bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich jedes Pensums. Es liege ein nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Syndrom im Sinne multipler Tenderpoints vor, welches einer Fibromyalgie entspreche. Dieses befinde sich in der linken Körperhälfte, wobei die Achsenskelette gut kompensiert seien. Es lägen keine anderen pathologischen somatisch-rheumatologisch fassbaren Befunde vor (Urk. 7/11).
3.3 Im Bericht vom 20. März 2018 zur Verlaufskontrolle vom 9. März 2018 führte Dr. B.___ aus (Urk. 7/18/3), grundsätzlich ändere sich nichts an seiner Beurteilung (Urk. 7/18/3). Der klinische Befund entspreche demjenigen im Juni 2017 (Urk. 7/18/6). Zusammenfassend bestehe anhaltend eine linksseitige Tenderpointbildung mit Generalisierungstendenz im Sinne einer linksseitigen lokalisierten Fibromyalgie, wobei die rechte Körperhälfte kaum mehr Tenderpoints aufweise. Der übrige Untersuch sei schmerzfrei und unauffällig, insbesondere auch im Bereiche des Achsenskelettes. Offensichtlich bestehe gemäss der Schmerzevaluation durch Frau Dr. C.___ eine erhebliche psychosoziale und psychische Belastungssituation; diese habe zusammen mit der Dekonditionierung zu einer chronischen Schmerzentwicklung ohne somatisches Korrelat geführt (Urk. 7/18/6). Er (Dr. B.___) gehe von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus für eine monoton stehende und zum Teil gewichtsbelastende Tätigkeit, bezogen auf jedes Pensum. Für jede andere, weniger rückenbelastende Tätigkeit mit Wechsel zwischen stehenden und sitzenden Arbeitsabläufen attestiere er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die beste «Therapie» sei aus seiner Sicht eine berufliche Integration in eine Verweistätigkeit mit einem Mindestpensum wie das angestammte (Urk. 7/18/4).
3.4 Im Austrittsbericht vom 2. August 2018 des Universitätsspitals D.___, Klinik für Neurologie, über den stationären Aufenthalt vom 25. Juli 2018 bis am 2. August 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am 25. Juli 2018 bei rasch progredienten brennenden Schmerzen der Beine mit zunehmender Kraftminderung notfallmässig zugewiesen worden. Sie habe vorgängig dazu an einem gastrointestinalen Infekt gelitten, der über 14 Tage mit Metronidazol behandelt worden sei. In der Zusammenschau bleibe die Ursache für die beschriebene Symptomatik (bei Verdacht auf Polyneuropathie) bei verschiedenen Differentialdiagnosen noch unklar. Aufgrund der fluktuierenden Klinik und der vorbekannten Depression sei ätiologisch eine funktionelle Überlagerung möglich (Urk. 7/47/28). Die neuropathischen Schmerzen der Beine und die initiale Gangunsicherheit hätten sich während des Aufenthaltes gebessert. Die Beschwerdeführerin sei am 2. August 2018 in gutem Allgemeinzustand ins Rehabilitationszentrum E.___ verlegt worden (Urk. 7/47/28).
3.5 Im Austrittsbericht vom 1. September 2018 des Rehabilitationszentrums E.___, Klinik für Neurologie, über den stationären Aufenthalt vom 2. August 2018 bis zum 1. September 2018 wurde ausgeführt, der stationäre Aufenthalt sei zur neurologischen Rehabilitationsbehandlung erfolgt. Ziele der Rehabilitation seien die Verbesserung der Gehsicherheit, die Erweiterung der maximalen Gehstrecke und das Erreichen einer Selbständigkeit im Alltag gewesen. Klinisch im Vordergrund gestanden seien sensible Dysästhesien mit wechselnden Lokalisationen ohne Dermatomzugehörigkeit. Bei Verdacht auf eine multifaktorielle Genese der Beschwerden und Funktionseinschränkungen sei die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthaltes engmaschig psychotherapeutisch betreut worden. Sie habe sich hinsichtlich der Belastbarkeit steigern können. Auch im Mobilitätstraining habe sie Fortschritte gemacht. Insgesamt habe eine zufriedenstellende Leistungssteigerung erreicht werden können (Urk. 7/36/4 f.).
3.6 Der Vertrauensarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 16. November 2018 fest, es sei seit dem letzten Bericht von Dr. B.___ zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Abnahme der allgemeinen Belastbarkeit gekommen. Ende Juli 2018 sei die Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie gestellt worden, somatische Ursachen seien aber nicht gefunden worden (Urk. 7/45/8). Er empfehle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/45/10). Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeder Tätigkeit (Urk. 7/45/2).
3.7 Der Arzt des RAD, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ging in seiner Stellungnahme vom 18. März 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil aus. Eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit sei anhand der objektivierbaren Befunde nicht nachvollziehbar. Es sei nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich ändern werde, die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden, jedoch sei eine psychiatrische Therapie zu empfehlen. Es liege eine schwere Erkrankung vor, welche alle Lebensbereiche betreffe. Es bestehe teilweise eine Therapieresistenz. Ob bei der Beschwerdeführerin Ressourcen bestünden, sei nicht bekannt (Urk. 7/55/6 f.).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 18. März 2019 (Urk. 7/55/7). Diese vermag jedoch nicht zu überzeugen: Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass verschiedene Beurteilungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorliegen. Dabei ist fraglich, ob es sich bloss um divergierende Beurteilungen des gleichen Sachverhaltes handelt oder ob es im Verlauf zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Anlässlich des Klinikaufenthaltes in E.___ wurde für die Beschwerdeführerin ein Rollator bestellt (Urk. 7/38), für welchen die Beschwerdegegnerin schliesslich Kostengutsprache erteilte (Urk. 7/39). Ausserdem ergaben sich wiederholt Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Symptomatik. So diagnostizierte beispielsweise der Hausarzt Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 19. November 2018 eine chronische Depression mit Schwierigkeiten hinsichtlich der Lebensbewältigung (Urk. 7/47/5). Auch im Austrittsbericht des D.___ vom 2. August 2018 wurde eine rezidivierende depressive Störung, bestehend seit 2002, erwähnt (Urk. 7/47/23). Dr. G.___ setzte sich jedoch zu wenig mit den sich in den Akten befindenden Arztberichten auseinander. Er äusserte sich insbesondere auch nicht zur hier interessierenden Frage, inwiefern die aus somatischer Sicht – zu einem nicht unerheblichen Teil – nicht erklärbaren Schmerzen psychisch überlagert sind. Bei der vorliegenden multifaktoriellen Genese der Beschwerden (vgl. E. 3.5), der im Raum stehenden Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 7/11/2; vgl. auch Urk. 7/47/7) sowie der erheblichen psychosozialen und psychischen Belastungssituation (E. 3.3) kann die psychische Komponente nicht ausser Acht gelassen werden, zumal bereits mehrere Ärzte zu einer psychiatrischen Abklärung (Urk. 7/13/2 und Urk. 7/45/10) oder Behandlung geraten haben (Urk. 7/11/4 und Urk. 7/47/7). Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin einer konsequenten psychologischen oder psychiatrischen Behandlung entzieht (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/30 und Urk. 7/42), ändert daran nichts. Selbst Dr. G.___ empfahl eine psychiatrische Therapie (Urk. 7/55/7). Weshalb er in Anbetracht dessen keine psychiatrische Abklärung empfahl, lässt sich daher nicht nachvollziehen. Des Weiteren erscheint es widersprüchlich, dass er einerseits von einer schweren Erkrankung mit Einschränkung in allen Lebensbereichen ausging (Urk. 7/55/7), andererseits aber trotzdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vorstehenden Berichte kein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt.
4.2 Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Damit mangelt es an verlässlichen medizinischen Voraussetzungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und an der Grundlage für einen Entscheid. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer und somatischer Hinsicht und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen ist auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen, ob die (alleinstehende) Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige oder als (Teil-)Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Sie war ab April 2013 zwar in tiefen Pensen zwischen 27 % und 50 % tätig (Urk. 7/3, Urk. 7/69/1, Urk. 7/72, Urk. 7/74, Urk. 7/75 und Urk. 7/50/2). Sie machte jedoch geltend, sie habe ihr tiefes Pensum immer erhöhen oder eine andere Teilzeittätigkeit annehmen wollen (Urk. 1 S. 9). Dies zeige sich auch darin, dass sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung für ein Pensum von 100 % angemeldet habe (Urk. 7/71).
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelKuoni