Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00632
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 11. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
schadenanwaelte.ch
Rain 41, Postfach 4138, 5001 Aarau 1 Fächer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___, Mutter vierer 1986, 1988, 1989 und 2002 geborener Kinder, reiste im Oktober 2000 in die Schweiz ein und war zuletzt als Fabrikarbeiterin (Verpackung) bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 11/4/1, Urk. 11/7/2, Urk. 11/13). Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere depressive Störung sowie Ganzkörperschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 21. Februar 2013, Urk. 11/13) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Urk. 11/32) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Die am 20. Dezember 2013 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/34) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00019 vom 13. März 2015 ab (Urk. 11/44/1-11).
1.2 Mit Datum vom 19. November 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/54). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung gab sie auf entsprechende Aufforderung (vgl. Schreiben vom 28. November 2018, Urk. 11/56) hin den Bericht von Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Dezember 2018 zu den Akten (Urk. 11/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/59, Urk. 11/60, Urk. 11/65) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. September 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2019 auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Zudem legte sie den Bericht von Dr. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 30. Juli 2018 auf (Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet (Urk. 12). Mit Datum vom 5. November 2019 (Datum Poststempel) gab die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Neuanmeldung keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (Urk.2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihr Gesundheitszustand habe sich gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juli 2018 relevant verändert (Urk. 1). Die rezidivierende Störung mittelgradiger Ausprägung sei trotz Behandlungen seit anfangs 2016 nicht besser geworden, sondern habe sich chronifiziert und sich daher allem Anschein nach zu einer verselbständigten Krankheit entwickelt mit neuen Diagnosen, vorwiegend eine Zwangsstörung (Urk. 13).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. November 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsverneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2-3 S. 109 ff.), mithin der gerichtlich rechtskräftig bestätigte abweisende Leistungsentscheid vom 4. Dezember 2013 (Urk. 11/44, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1; E. 1.1).
4. Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 13. März 2015 auf die nachfolgende medizinische Aktenlage (vgl. Urk. 11/44 E. 3 f.):
4.1 Im Bericht über das Arbeitsassessment am Universitätsspital B.___ vom 8. März 2013 hielt die beurteilende Oberärztin folgende arbeitsrelevanten Diagnosen fest (Urk. 11/14/7):
- Zervikospondylogenes Syndrom
- Haltungsinsuffizienz, Hypokyphose der kranialen Brustwirbelsäule (BWS)/Hyperkyphose der kaudalen BWS
- 01/2013 RX Halswirbelsäule (HWS): Osteochrondrose C5/C6, Akzessorische Halsrippe C7 beidseits
- Lumbospondylogenes Syndrom
- Haltungsinsuffizienz, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS), Kettentendomyose laterale Beinseite beidseits
- 01/2013 Magnetic Resonance Imaging (MRI) LWS/ISG: Diskushernie L4/L5 und L5/S1 ohne Neurokompression, Spondylarthrose L4/L5, Iliosakralgelenk (ISG) unauffällig
- Enthesiopathie Ansatz Fascia plantaris beidseits, Erstdiagnose (ED) 2004
- Bilateraler Knicksenkfuss
- 01/2013 Neuanpassung orthopädische Schuheinlagen
- Enthesiopathie am Epicondylus humeri radialis beidseits, ED 2007
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie sodann folgende Diagnosen auf (Urk. 11/14/7):
- Depressive Verstimmung, ED 2008
- Aktenanamnestisch Hypochondrie
- Restless legs syndrom 01/2013 ENMG
- Autoimmune Gastritis 12/2008 Gastroskopie
- Substituierter Vitamin B12-Mangel
- Hypercholesterinämie
- Arterielle Hypertonie
Die arbeitsbezogen relevante Problematik bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie beider Füsse. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin von schwierigen Familienverhältnissen zufolge der Stimmungsschwankungen und Unberechenbarkeit ihres Ehemannes berichtet (Urk. 11/14/7). Die funktionelle Leistungsprüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin für Verpackungsarbeiten am Tisch sowie für jede andere – näher umschriebene - optimal angepasste Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei; Verpackungsarbeiten am Fliessband seien indes nur zu 50 % zumutbar (Taktvorgabe, längerdauerndes Stehen mit reduzierter Möglichkeit zur Wechselbelastung). Daraus ergebe sich aus rein rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Arbeitstätigkeit von 100 % (Urk. 11/14/8).
4.2 In psychiatrischer Hinsicht hielt die damals behandelnde Dr. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 8. Oktober 2013 im Wesentlichen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) mit reaktiver mittelgradiger Depression (ICD-10: F32.1) seit Jahren fest (Urk. 11/28/2). In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit, ohne Lastentragen bestehe indes eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies nach einer Einschulung und nach einem langsamen Anstieg des Pensums. Sodann benötige die Beschwerdeführerin weiterhin regelmässige Zyklen der Ergotherapie und Physiotherapie sowie eine Krisen– und Erhaltungsmedikation (Urk. 11/28/4f.).
4.3 Unter Berücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt anwendbaren «Foersterkriterien» (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3) kam das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2015 zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 11/44 E. 4.3).
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung 19. November 2018 (Urk. 11/54) keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte, wurde sie von der IVStelle mit Einschreibebrief vom 28. November 2018 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung zu äussern hätten; gleichzeitig wies die IVStelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten würde (Urk. 11/56; vgl. E. 1.4).
5.2 Innert angesetzter Frist legte die Beschwerdeführerin den Bericht des seit Januar 2016 und zuletzt in dreiwöchiger Kadenz behandelnden Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2018 auf. Darin hielt dieser (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit ausgeprägter Angstsymptomatik (ICD-10: F33.1) bei multifaktoriellen psychosozialen Belastungsfaktoren, (2) eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Wasch- und Kontrollzwänge, ICD-10: F42.1), (3) spezifische (isolierte) Phobien, Flugangst (ICD-10: F40.2) und (4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit/bei chronischem cervico- und lumbovertrebralem Schmerzsyndrom, chronischen Fussschmerzen beidseits und chronischen Kopfschmerzen beidseits fest (Urk. 11/57/2). Die bewusstseinsklare, in allen Qualitäten voll orientierte Beschwerdeführerin sei im Kontaktverhalten zurückhaltend, abwartend und schweigsam. Ihre Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sei bei erhaltener Auffassungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin gehemmt, verlangsamt, wortkarg, deutlich grübelnd und eingeengt auf ihre Gesundheit und langjährigen psychosozialen Belastungen. Es bestünden hypochondrische und zukunftsbezogene Befürchtungen. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter Flugangst, Zwangsgedanken, -Impulsen sowie -handlungen (Wasch- und Kontrollzwänge). Diese würden ihr Alltagsleben mittelgradig beeinträchtigen. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an persistierenden Schmerzen (mit teilweise brennendem Gefühl) an diversen Körperstellen, aktuell insbesondere in den Füssen und Knien beidseits. Ihre Mobilität und Ausdauer seien schmerzbedingt eingeschränkt. Die Schmerzen nähmen bei körperlichen und psychischen Belastungen sowie bei Anstrengung deutlich zu. Im Zusammenhang mit den geschilderten Angstzuständen seien lch-Störungen in Form von Derealisation und Depersonalisation teilweise vorhanden. Sodann sei die Beschwerdeführerin im Affekt niedergeschlagen und deprimiert. Sie habe ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit berichtet. Das Selbstwertgefühl sei vermindert und der Antrieb leicht gehemmt. Ferner bestünden teilweise eine psychomotorische Unruhe sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Appetit sei vermindert und die Stresstoleranz gering. Für eine akute Suizidalität und Fremdgefährdung bestünden keine Anhaltspunkte (Urk. 11/57/2 f.).
Die multifaktoriellen psychosozialen Belastungssituationen würden die psychischen Erkrankungen aufrechterhalten. Bei der seit Jahren chronifizierten Depression, Angst-, Zwangsstörung sowie den Schmerzen mit ausgeprägten dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und fehlenden persönlichen Ressourcen seien die aktuellen psychotherapeutischen Behandlungsansätze eher rudimentär. Sie fokussierten darauf, einen funktionalen Umgang mit den psychischen Erkrankungen und sehr belastenden psychosozialen Situationen zu erlernen, bzw. darauf, die Situation mittelfristig günstig zu verändern. Mittels supportiven und psychoedukativen sowie integrativen Ansätzen in Kombination mit Psychopharmaka könne die Patientin entlastend begleitet werden. Damit hätten sich die depressive und Angstsymptomatik leicht verbessert (Urk. 11/57/3f.).
6.
6.1 Der im Neuanmeldungsverfahren einzig aufgelegte Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2018 enthält keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem ablehnenden Leistungsentscheid vom 4. Dezember 2013. Im Gegenteil hielt Dr. Z.___ darin eine leichte Verbesserung fest; zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schwieg er sich aus (vgl. Urk. 11/57/3). Sodann vermögen weder neu gestellte Diagnosen noch eine Chronifizierung der beklagten Leiden per se eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5). Insbesondere hat die damals behandelnde Dr. C.___ bereits Ende 2013 eine Chronifizierung der psychischen Leiden festgehalten (Urk. 11/28/2, E. 4.2) und ist nicht einzusehen, inwiefern aufgrund der neu dokumentierten Wasch- und Kontrollzwänge resp. Flugangst eine wesentliche Veränderung anzunehmen wäre. Bei alle dem hat die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde zu Recht nicht behauptet, es sei in psychiatrischer Hinsicht im massgeblichen Zeitraum eine wesentliche Veränderung eingetreten. Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch die Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, für sich allein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3).
6.2 Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintrat. Dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde denn auch weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht (vgl. Urk. 11/65, Urk. 1, Urk. 13). Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann; für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist vielmehr der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Damit ist der beschwerdeweise (neu) aufgelegte Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juli 2018 (vgl. Urk. 3/3) unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
6.3 Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Leo Sigg als unentgeltlicher Rechtsvertreter (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4).
8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
8.3 Im Neuanmeldungsverfahren hat die Beschwerdeführerin einzig den Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2018, worin dieser eine leichte Verbesserung festhielt, aufgelegt. Die beschwerdeweise Argumentation erschöpfte sich sodann darin, es sei gestützt auf den neu eingereichten und damit unbeachtlichen Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juli 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sowie eine Chronifizierung zu vermuten. Bei dieser Ausgangslage waren die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden.
8.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. September 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Leo Sigg als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Leo Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger