Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00633


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 17. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war letztmals vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 bei der Y.___ AG als Verkäuferin erwerbstätig gewesen (Urk. 6/14/1-5 Ziff. 2.1), als sie sich am 16. November 2015 unter Hinweisen auf ein Burnout-Syndrom und auf eine mittelschwere Depression (Urk. 6/1 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk 6/41) hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (Urk. 6/45/1-4) fest, dass keine Invalidität vorliege und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen. Das hiesige Gericht hob in Gutheissung der am 21. Februar 2017 dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 6/46) mit Entscheid vom 21. März 2018 (Urk. 6/58; Prozess Nr. IV.2017.00237) die Verfügung vom 27. Januar 2017 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten an die IV-Stelle zurück.

1.2    In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. März 2018 (Urk. 6/58; Prozess Nr. IV.2017.00237) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch (Gutachten vom 11. April 2019; Urk. 6/75/1-21) und neuropsychologisch (Gutachten vom 8. Februar 2019; Urk. 6/75/22-34) begutachten und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78, Urk. 6/79 und Urk. 6/85) mit Verfügung vom 9. August 2019 (Urk. 6/87 = Urk. 2) erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (S. 1).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. August 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä    tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her    stellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min    destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

1.6    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.7    Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation (zu diesem Begriff Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121) oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1). In einem solchen Fall, das heisst bei Vorliegen von Ausschlussgründen, erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfahren. Inkonsistentem Verhalten, soweit es über blosse Verdeutlichung hinausgeht, das heisst aggravatorische Züge aufweist, darf bei der Beurteilung der Auswirkungen einer psychischen Störung auf das funktionelle Leistungsvermögen Rechnung getragen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) und auf tatsächlich vorhandene Ressourcen geschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6.2.2).

1.8    Gemäss BGE 141 V 281 ergibt sich hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1).

    Es soll indes keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3 und 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3; BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.9    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.10    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2019 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund des eingeholten bidisziplinären Gutachtens davon auszugehen sei, dass die aktuellen funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die Erkrankung und den Verlust ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht worden seien, und dass eine von psychosozialen Faktoren losgelöste Erkrankung nicht festgestellt worden sei, weshalb eine rentenbegründende, langdauernde gesundheitliche Einschränkung nicht ausgewiesen sei (S. 2; vgl. auch Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass die durch den Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit auch rechtlich relevant sei (Urk. 1 S. 13), und dass gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leistungsbegründend sei (S. 14). Obwohl psychosoziale Faktoren ursprünglich als Auslöser zu der seit mehr als vier Jahren nie vollständig remittierten depressiven Störung beigetraten hätten, müsse gegenwärtig von einer chronifizierten und von den auslösenden Faktoren verselbständigten depressiven Erkrankung ausgegangen werden (S. 19). Indem die psychosozialen Faktoren einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten, wirkten sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus (S. 20). Es sei daher auf das eingeholte Administrativgutachten abzustellen und ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 22 f.).


3.

3.1    Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.

3.2    Die Ärzte der Klinik Z.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 6/19/1-2), dass die Beschwerdeführerin vom 21. September bis 15. November 2015 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation (S. 1). Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. September bis 29. November 2015 und erwähnten, dass sie einen Arbeitseinstieg im kommenden Jahr bei einem geringen Arbeitspensum für realistisch erachteten (S. 2).

    Mit Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 6/20/6-9) attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. September 2015 bis 29. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 31. März 2016 eine solche von 70 % (Ziff. 1.6).

3.3    Die Ärzte der Privatklinik A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2015 (Urk. 6/13) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Juli bis 20. August 2015 (Ziff. 1.3) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben

- andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis

- psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

    Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode von ihrem Hausarzt zur stationären Behandlung zugewiesen worden sei. Im Einzelgespräch sei der Fokus auf die aktuelle Belastungssituation im Sinne einer schweren Erkrankung ihres Ehegatten gelegt worden (Ziff. 1.4). Sie attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 9. Juli bis 20. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Ziff. 1.6).

3.4    Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (Urk. 6/30/38-39), dass er die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 untersucht habe, und führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem reaktiven Geschehen im Sinne einer Anpassungsstörung im Rahmen eines psychosozialen Summationseffektes leide (S. 1), wobei Anpassungsstörungen prinzipiell als überwindbar gälten und versicherungsmedizinisch-normativ im Zeitverlauf nicht für eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit qualifizierten. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen sei für weitere 1-2 Monate von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, danach für weitere 1-2 Monate von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % und anschliessend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2).

3.5    Dr. C.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 2. September 2016 (Urk. 6/37/8-9) aus, dass eine neuropsychologische, normativ-kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin und auf jede andere, bildungsadäquate Tätigkeit ergeben habe (S. 2).

3.6    Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. März 2017 (Urk. 6/52/20-23) die folgenden Diagnosen (S. 2):

- rezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung, zurzeit teilremittiert

- Erschöpfungssyndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belastungsfaktoren

Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre 2011 unter einer depressiven Episode gelitten. Nachdem ihr Ehegatte im Jahre 2013 an einer schweren Depression erkrankt sei, sei auch sie selbst von ihrem Hausarzt antidepressiv behandelt worden. Anschliessend sei ihr Ehegatte zusätzlich an Krebs erkrankt und werde gegenwärtig palliativ behandelt. Trotz dieser Belastungen habe sie begonnen, einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anzugehen, bis sich ihr Zustand vor ungefähr zwei Wochen wieder verschlechtert habe. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es nicht möglich, die zukünftige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (S. 2).

Mit Bericht vom 10. Oktober 2018 (Urk. 6/66) führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, insbesondere die bisherige Tätigkeit im Verkauf, nicht mehr zumutbar sei. Es sei ihr indes die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten (S. 1). Nachdem ihr Ehegatte im Jahre 2013 an einer schweren Depression und anschliessend zusätzlich an Krebs erkrankt sei, sei sie im Jahre 2015 ambulant psychotherapeutisch behandelt worden. Anschliessend sei sie in der Klinik A.___ und in der Klinik Z.___ stationär psychiatrisch behandelt worden. Auf Grund der äusseren Belastungen durch die Erkrankung ihres Ehegatten sei es indes nur punktuell zu anhaltenden gesundheitlichen Verbesserungen gekommen. Nach dem Tod ihres Ehegatten Ende des Jahres 2017 sei sie umgezogen und habe eine Tätigkeit als Assistentin des Leiters einer Garage in einem teilzeitlichen Umfang aufgenommen. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten weitgehend stabilisieren können. Ob und wann sich die Belastbarkeit auf das Niveau, wie es vor ihrer Erkrankung bestanden habe, zurückentwickeln werde, sei gegenwärtig noch nicht abzuschätzen (S. 2).

3.7    Dr. E.___, Neuropsychologin, erwähnte in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 8. Februar 2018 (Urk. 6/75/22-34), dass die neuropsychologische Exploration der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019 weitgehend reguläre kognitive Teilresultate ergeben habe, jedoch isoliert unterdurchschnittliche Ergebnisse hinsichtlich der geteilten Aufmerksamkeit, der verbalen Merkspanne sowie der kurz- und langfristigen Abrufleistung der weit unterdurchschnittlich erworbenen nonverbalen Informationen ergeben habe. Bei der bestehenden maximal leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um kognitive Residuen im Rahmen einer depressiven Restsymptomatik. Bei Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Kognitionen könne es zu leichten Einschränkungen kommen (S. 9). Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 30 % auszugehen, wobei die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft durch Dr. F.___ in dessen psychiatrischem Gutachten zu beurteilen sei (S. 10).

3.8    Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten Gutachten vom 11. April 2019 (Urk. 6/75/1-21), dass die Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. E.___ vom 8. Februar 2018 nach einem entsprechenden Konsensgespräch in sein Hauptgutachten integriert worden seien (S. 4 oben). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem schlechter gewordenen Gedächtnis sowie unter einer Konzentrationsstörung leide, weshalb in der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte bis mittelstark ausgeprägte kognitive Störung objektiviert worden sei. Zudem leide sie unter einer schnellen Erschöpfung mit Antriebsmangel sowie mit Hypersensitivität auf äussere Reize und unter wiederkehrenden niedergeschlagenen Phasen mit einem Gefühl von Einsamkeit. Diese Symptome entsprächen einem leichten depressiven Syndrom (S. 14 Mitte Ziff. 6.1).

    Unter Berücksichtigung der anamnestischen Daten und der Anamnese während der aktuellen Untersuchung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugeben, dass in der Zeit zwischen 2015 und 2017 eine relevante depressive Symptomatik bestanden habe (S. 15 unten), wobei diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf schwere psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die schwere und schliesslich zum Tode führende Krebserkrankung ihres Ehegatten psychisch verkraften müssen. Gleichzeitig sei es auch zu einer hohen körperlichen Belastung durch die Pflege des Ehegatten sowie durch mehrere Umzüge gekommen. Bei dieser depressiven Symptomatik habe es sich um eine Erschöpfungsreaktion (Burnout-Syndrom) gehandelt. Nach dem Versterben ihres Ehegatten im Oktober 2017 habe sich die Beschwerdeführerin als schnell erschöpft, überreizt, hypersensitiv und schnell gereizt erlebt, weshalb insgesamt in objektiver Hinsicht eher von einem gereizten und vorwurfsvollen Beschwerdebild als von einem schweren depressiven Syndrom mit klassischer Symptomatik auszugehen sei. Bei der seither weiterbestehenden depressiven Restsymptomatik beziehungsweise nach einer Teilremission der depressiven Symptomatik handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion nach einer schweren psychischen und körperlichen Belastung durch die Erkrankung und den Tod des Ehegatten (ICD-10 F43.21; S. 16).

    Die Beschwerdeführerin, welche über Kompetenzen verfüge, und sich durch ein Engagement zur Erbringung eines leistungskräftigen Einsatzes auszeichne, weise gute Ressourcen auf, um die Funktions- und Fähigkeitsstörungen zu überwinden. Ungünstig wirke sich aus, dass es durch den Verlust ihres Ehegatten zu einer gewissen Vereinsamung gekommen sei, dass sie nur eingeschränkte Kontakte zu ihren Familienangehörigen unterhalte, und dass sie über einen nur sehr kleinen Freundeskreis verfüge. Im gesamten Verlauf der depressiven Symptomatik seit dem Jahre 2015 seien starke psychosoziale Faktoren an der Ausprägung der Symptomatik beteiligt gewesen. Nach dem Verlauf und dem in der Aktenlage beschriebenen Symptomprofil sei es unwahrscheinlich, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von den äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handle (S. 18). Auch bei den bestehenden kognitiven Störungen handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um depressionsassoziierte Störungen (S. 17).

    Die Ausübung der gegenwärtigen Tätigkeit in der Administration einer Autogarage sei der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten. Demgegenüber sei ihr die angestammte Tätigkeit im Verkauf und Service in einer Confiserie wegen belastender Kundenkontakte in zeitlicher Hinsicht lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten. Zusätzlich bestehe auf Grund des leichten bis mittelschweren kognitiven Syndroms eine Leistungseinschränkung im Umfang von 30 %. Insgesamt sei davon auszugehen, dass ab Beginn des Jahres 2018 in Bezug auf die tigkeit in der Administration einer Autogarage eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe. Vor diesem Zeitpunkt habe eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, da im Zeitraum von 2015 bis 2017 stärkere externe Belastungsfaktoren wirksam gewesen seien, und da die depressive Symptomatik während dieser Zeit stärker ausgeprägt gewesen sei. Die Ausübung optimal angepasster Tätigkeiten, bei welcher es sich um nicht sozial fordernde Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Pausen, die in einem kleinen Team oder überwiegend alleine ausgeführt werden könnten, handle, sei der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 % bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf Grund kognitiver Einschränkungen im Umfang von 30 % zuzumuten (S. 19). Insgesamt sei der Beschwerdeführerin daher die Ausübung einer ideal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von circa 60 % zuzumuten (S. 20).

3.9    Dr. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2017 (Urk. 6/77/3-5) aus, dass Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 11. April 2019 eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion nach Beginn einer schweren Erkrankung des Ehegatten im Jahre 2015 und nach dessen Versterben im Jahre 2017 sowie eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung im Rahmen einer depressiven Restsymptomatik diagnostiziert habe (Urk. 6/77/3). Aktuell sowie kurz- bis mittelfristig bestehe auf Grund kognitiver Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Umfang von 50 %. Unter Fortführung einer integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung sei der Verlauf nach einem Jahr bis zwei Jahren neu zu beurteilen. Auf das Gutachten von Dr. F.___ könne vollumfänglich abgestellt werden (Urk. 6/77/5 oben).


4.

4.1    Vorliegend gilt es in Bezug auf die erwähnten Akten zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 21. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00237; Urk. 6/58) erwog, dass die bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 6/45/1-4) beteiligten Ärzte multifaktorielle Belastungsfaktoren beziehungsweise eine multifaktorielle Belastungssituation oder einen psychosozialen Summationseffekt festgestellt hätten, und dass sämtliche beteiligten psychiatrischen Fachärzte, abgesehen von Dr. B.___, welcher eine Anpassungsstörung diagnostiziert habe, davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode oder unter einer rezidivierenden depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung gelitten habe. Das hiesige Gericht erwog sodann, dass psychosoziale Belastungsfaktoren zwar in gewisser Hinsicht an der Entstehung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin mitbeteiligt gewesen seien, dass den vorhandenen medizinischen Akten indes nicht zu entnehmen sei, dass die erhobenen psychiatrischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die psychosozialen Umstände zu erklären seien beziehungsweise gleichsam in ihnen aufgingen (E. 3.4). Da auf Grund der medizinischen Aktenlage zudem nicht von einer lediglich leichtgradigen depressiven Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten auszugehen sei, könne von einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht abgesehen werden (E. 3.5).

4.2    In diagnostischer Hinsicht ging Dr. D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung, zurzeit teilremittiert, sowie unter einem Erschöpfungssyndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belastungsfaktoren gelitten habe. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche bereits im Jahre 2011 unter einer depressiven Episode gelitten hätte, auf Grund der Krebserkrankung ihres Ehegatten ab dem Jahre 2015 wegen einer depressiven Störung psychotherapeutisch behandelt worden sei. Nach dem Versterben ihres Ehegatten im Jahre 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf des Jahres 2018 stabilisiert (vorstehend E. 3.6). Demgegenüber vertrat Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 11. April 2019 (vorstehend E. 3.8) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2015 und 2017 nicht unter einer rezidivierenden depressiven Störung, sondern unter einer relevanten depressiven Symptomatik gelitten habe, welche durch schwere psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht worden sei. Dabei handle es sich in diagnostischer Hinsicht um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach einer schweren psychischen und körperlichen Belastung infolge der Krebserkrankung und des Todes ihres Ehegatten. Die Krebserkrankung und der Tod ihres Ehegatten hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer Erschöpfungsreaktion beziehungsweise einem Burnout-Syndrom geführt. Nach dem Tod ihres Ehegatten im Oktober 2017 sei es zu einer Teilremission der depressiven Symptomatik gekommen, wobei die verbleibende depressive Restsymptomatik einem leichten depressiven Syndrom entspreche. Die festgestellten kognitiven Störungen seien depressionsassoziiert.

4.3    Während Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ohne Kundenkontakte im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten sei, vertrat Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 11. April 2019 (vorstehend E. 3.8) die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten, noch im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei.

4.4    In Würdigung der medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer relevanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symptomatik litt, und dass diese Symptomatik ursprünglich durch die Erkrankung und das Versterben ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht beziehungsweise ausgelöst wurde. Anschliessend litt die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Symptomatik beziehungsweise unter einer depressiven Restsymptomatik im Sinne eines leichten depressiven Syndroms sowie unter depressionsassoziierten kognitiven Störungen. Insgesamt ist vorliegend indes davon auszugehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren massgeblich an der Entstehung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin mitbeteiligt waren. Da sodann - insbesondere im Zeitraum von 2015 bis 2017 - nicht ausschliesslich von einer lediglich leichtgradigen depressiven Symptomatik auszugehen ist, kann von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht abgesehen werden.


5.

5.1    Das Gutachten von Dr. F.___ vom 11. April 2019 (vorstehend E 3.8.) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10). Denn der Gutachter, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung verfügt, hatte Kenntnis sämtlicher medizinischer Vor-akten, setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass Dr. F.___ in seinem Gutachten davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer relevanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symptomatik litt, und dass diese Symptomatik durch die Erkrankung und das Versterben ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht beziehungsweise ausgelöst wurde, und dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Symptomatik beziehungsweise lediglich noch unter einer einem leichten depressiven Syndrom entsprechenden depressiven Restsymptomatik sowie unter depressionsassoziierten kognitiven Störungen litt.

5.2    Obwohl Dr. F.___ in seinem Gutachten eine gewisse Aggravationstendenz feststellte und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die vorhandenen Symptome lebhaft und sehr betont geschildert habe (Urk. 6/75/1-21 S. 18), lässt sich daraus nicht auf ein eindeutig über eine unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgehendes, die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitendes aggravatorisches Verhalten schliessen. Ausschlussgründe (vgl. vorstehend E. 1.7) sind vorliegend daher zu verneinen.

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen. Dr. F.___ hat sich in seinem Gutachten indes bei der Beantwortung der Fragen gemäss dem Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin damit befasst. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vertrat Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 11. April 2019 (vorstehend E. 3.8) sodann die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei.

5.4    Im Folgenden gilt es daher im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, ob sich der Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientierte, und ob bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418). Die gutachterlichen Feststellungen von Dr. F.___ stellen eine genügende Grundlage dar, um diese Prüfung vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2).


6.

6.1    Zu beurteilen sind die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. Vorerst gilt es die Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prüfen. Dies Kategorie wird nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).

6.1.1    Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ging der Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer relevanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symptomatik, anschliessend ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Symptomatik beziehungsweise unter einer einem leichten depressiven Syndrom entsprechenden depressiven Restsymptomatik sowie unter depressionsassoziierten kognitiven Störungen litt. Der Gutachter ging sodann davon aus, dass diese Symptomatik durch psychosoziale Faktoren verursacht beziehungsweise ausgelöst wurde, und dass die relevante depressive Symptomatik, welche in der Zeit von 2015 bis 2017 bestanden habe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine schwere psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen gewesen sei, und dass es unwahrscheinlich sei, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handle (Urk. 6/75/1-21 S. 18). Der Gutachter ging daher davon aus, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren die depressive Symptomatik in dieser Zeit deutlich überlagerten. Auf Grund dieser gutachterlichen Aussagen ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht um ein verselbstständigtes psychisches Leiden handelt. Die Frage, ob es sich hierbei um eine leichte oder mittelschwere depressive Störung handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn massgeblich ist die rechtliche Frage, inwiefern sich die Depression funktionell auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.5.1.1). Gestützt auf die gutachterlichen Angaben ist daher von einer eher geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome auszugehen.

6.1.2    In Bezug auf den Behandlungserfolg oder -resistenz, also den Verlauf und den Ausgang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin regelmässig psychotherapeutisch behandelt werde, und dass durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich verbessert werden könne (Urk. 6/75/1-21 S. 20), wobei davon auszugehen sei, dass mit einem zunehmenden Abstand vom Tod ihres Ehegatten auch mit einer weiteren Remission der depressiven Restsymptomatik und der depressionsassoziierten kognitiven Störungen zu rechnen sei (Urk. 6/75/1-21 S. 17). Eine Behandlungsresistenz stellte der Gutachter nicht fest.

6.1.3    In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» kam der Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über Kompetenzen verfüge und sich durch ein Engagement zur Erbringung eines leistungskräftigen (beruflichen) Einsatzes auszeichne, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über gute Ressourcen verfüge. Ungünstig wirkten sich indes die Vereinsamung durch den Verlust des Ehegatten, die sehr eingeschränkten Kontakte zu Familienangehörigen und ein kleiner Freundeskreis aus (Urk. 6/75/1-21 S. 18).

6.2    Betreffend die Kategorie «Konsistenz» stellte Dr. F.___ zwar eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen fest (Urk. 6/75/1-21 S. 17 Ziff. 7.3). Dies vermag jedoch angesichts des geschilderten Tagesablaufs nicht zu überzeugen. So hat die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf mit regelmässigem Aufstehen, zur Arbeit gehen am Vormittag, Erledigen des Haushalts, Betreiben von Yoga, Spaziergängen und Terminerledigungen am Nachmittag. Sie koche gerne und nehme das selbstgekochte Abendessen ein. Sie reise gerne und sei im März in Thailand gewesen, wobei dies anstrengend gewesen sei (Urk. 6/75 S. 12 Mitte). Der geschilderte Tagesablauf lässt auf bestehende Ressourcen und eine nicht gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus schliessen. So ist – angesichts der gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen beispielsweise die nachmittägliche Haushaltserledigung nebst Yoga, Spaziergängen und Terminerledigungen möglich sein soll, eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang jedoch nicht. Dies betrifft auch den Ferienaufenthalt im Ausland, zumal das Empfinden, wonach dieser anstrengend gewesen sei, nicht ohne Weiteres auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt. Hinsichtlich des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» hielt der Gutachter fest, dass während des Zeitraums, als die Beschwerdeführerin unter ausgeprägten Depressionssymptomen gelitten habe, unverständlicherweise keine Änderung des verabreichten Medikaments versucht worden sei. Gegenwärtig sei indes ein zeitnahes Absetzen des Antidepressivums gerechtfertigt (Urk. 6/75/1-21 S. 17). Der Gutachter stellte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung sodann eine Aggravationstendenz fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die noch vorhandenen Symptome lebhaft und sehr betont geschildert habe (Urk. 6/75/1-21 S. 18).


7.

7.1    Dr. F.___ ging bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten, vor allem durch depressionsassoziierte kognitive Defizite im Umfang von 40 % beeinträchtigt werde. Die Beurteilung durch Dr. F.___, welcher einerseits davon ausging, dass es unwahrscheinlich sei, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handle, welcher damit ein verselbstständigtes psychisches Leiden ausschloss, und welcher andererseits dennoch eine Arbeitsunfähigkeit in optimal behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 40 % feststellte, vermag indes nicht zu überzeugen. Denn es ist davon auszugehen, dass Dr. F.___ offensichtlich die psychosozialen Belastungsfaktoren, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausklammerte. Insgesamt vermag der Gutachter nicht aufzuzeigen, weshalb trotz einer eher geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome und trotz guter Ressourcen funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren sollten, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten auswirken (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten durch Dr. F.___ kann daher aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Dies schliesst nicht aus, dass das Gutachten von Dr. F.___, welches insgesamt ein stimmiges Gesamtbild vermittelt, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt, und dass ihm daher Beweiskraft zuzumessen ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt eine rechtliche Beurteilung der medizinischen Indikatorenprüfung durch den Gutachter unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben jedoch, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht zu verneinen ist. Dieses Vorgehen stellt keine losgelöste juristische Parallelprüfung der Indikatoren dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5).

7.2    Nach Gesagtem gelingt es der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher, von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärungen nicht, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn obwohl die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig abklärte, bleibt die Arbeitsfähigkeit vorliegend vage und unbestimmt. Der Beweis für die Anspruchsgrundlage wurde daher nicht geleistet und ist nicht zu erbringen. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vgl. vorstehend E. 1.3).

7.3    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtete (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4) und einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte.

    Demzufolge ist die Beschwerde ist abzuweisen.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



MosimannVolz