Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00635
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 7. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war zuletzt als Kranführer/Bauarbeiter tätig (Urk. 6/14/1-8) und meldete sich erstmals am 13. September 2011 unter Hinweis auf eine Sehnenretraktion und Muskelatrophie der Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 = 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte mit Mitteilung vom 23. Dezember 2011 Beratung und Unterstützung zwecks Erhaltung des Arbeitsplatzes (Urk. 6/27), welche per 24. April 2012 (einstweilen) abgeschlossen wurde (Urk. 6/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/41 = 6/42; Urk. 6/43, 6/50) holte die IV-Stelle in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 13. August 2013 erstattet wurde (Urk. 6/75), und verneinte mit Verfügung vom 30. März 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/125). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. September 2017 im Verfahren IV.2016.01157 wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 6/148).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten, welches am 19. Dezember 2018 erstattet wurde (Urk. 6/174). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/182, Urk. 6/185) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/187 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 13. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab März 2012 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 1) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die angestammte Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter seit März 2011 nicht mehr zumutbar sei (S. 2 oben). Für angepasste Tätigkeiten bestehe seit März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund vermehrten Pausenbedarfs eine 20%ige Leistungseinschränkung vorliege. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von 29 %, womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (S. 2 Mitte).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass dem rheumatologischen Fachgutachten aus näher genannten Gründen kein Beweiswert zukomme und weitere Abklärungen vorzunehmen seien (S. 6-10 Ziff. 7.2.2). Ferner rechtfertige es sich, den Tabellenlohn um den maximalen Leidensabzug von 25 % zu kürzen (S. 11 f. Ziff. 8.2.1). Bezüglich der Berechnung des Valideneinkommens seien die in den Jahren 2007 und 2008 getätigten Überstunden zu berücksichtigen und es sei auf das letzte Jahreseinkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitsbedingte Unterbrüche erzielte, abzustellen (S. 13 f. Ziff. 9).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Gutachten vom 7. Januar 2013 (Urk. 6/59/2-9) zuhanden des Krankenversicherers als Diagnosen ein schweres Supraspinatus-Defizit bei Status nach misslungener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (S. 7 Ziff. 5). Dazu führte er aus, da es nicht möglich gewesen sei, die schwere Rotatorenmanschettenläsion durch einen ersten Rekonstruktionsversuch in den Griff zu bekommen, sei eine beträchtliche Verbesserung auch durch grössere weitere chirurgische Eingriffe nicht zu erwarten (S. 8 Ziff. 7). Die bisherige Tätigkeit als Kranführer komme aufgrund der Störung gar nicht mehr in Frage (S. 8 Ziff. 8). Eine angepasste Tätigkeit auf Tischhöhe sei möglich, sicher zu 50 %. Je nach Erfolg und Symptomfreiheit könne eventuell eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden, möglicherweise bis zu 100 % (S. 8 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Kranführer bestünden keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Nach stufenweiser Einarbeitung sei eine volle Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen angepassten Tätigkeit möglicherweise jetzt schon gegeben (S. 8 Ziff. 10). Bei entsprechend eingeschränkter Arbeitsbelastung könne mit einem langfristig gleichbleibenden Zustand ohne weitere Verschlechterung gerechnet werden (S. 8 Ziff. 11). Es könne direkt mit 8.5 Stunden pro Tag angefangen werden. Gegebenenfalls sei bei Einstiegsschwierigkeiten eine vorübergehende Reduktion angebracht (S. 8 Ziff. 13 lit. a). Unter Einbezug der ohnehin reduzierten Produktionsleistung einer leidensangepassten Tätigkeit solle eine Leistung zu 100 % möglich sein, gegebenenfalls vorübergehend auch mit einer teilweisen Reduktion beim Einstieg (S. 9 Ziff. 13 lit. b). Die Therapiemöglichkeiten seien, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und mögliche Arbeitsleistung, weitgehend ausgeschöpft (S. 9 oben).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des Begutachtungszentrums D.___ vom 13. August 2013 (Urk. 6/75) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38):
- persistierende periarthropathische Schulterbeschwerden links, aktuell unter dem klinischen Bild einer Frozen shoulder
- Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis) und Bicepstenotomie sowie AC-Gelenksresektion am 25. März 2011
- Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Re-Rekonstruktion (Subscapularis und Supraspinatus), subacromiales Debridement, anterolaterale Acromioplastik und AC-Resektion links am 26. April 2013
Dazu führten die Gutachter aus, im Vordergrund stehe die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks mit Schmerzen (S. 40 oben). In guter Korrelation mit der Aktenlage, insbesondere auch mit dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Januar 2013, müsse auch aus aktueller rheumatologischer Sicht eine weitere Arbeitsfähigkeit als Kranführer vorläufig als nicht möglich beurteilt werden. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte weiterhin, im Prinzip seit der ersten Schulteroperation am 25. März 2011, wobei anschliessend lediglich Arbeitsversuche durchgeführt worden seien, die aber missglückt seien (S. 40 Mitte).
In einer angepassten Tätigkeit, derzeit ohne Mithilfe des linken Armes, allenfalls intermittierend für leichte Haltefunktionen, bestehe dabei aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In jeglicher Tätigkeit, in der der Beschwerdeführer den linken Arm nicht gebrauchen müsse, bestehe auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuellen Beschwerdesituation müsse jedoch mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf, respektive einem etwas verlangsamten Arbeitstempo gerechnet werden, so dass diesbezüglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % angenommen werden müsse. Diese Beurteilung gelte wohl ebenfalls seit der ersten Schulteroperation im März 2011 (S. 40 unten).
Da abgesehen von der linken Schulter keine Beschwerden und keine relevanten pathologischen Befunde am Bewegungsapparat hätten gefunden werden können, könnten aus rein rheumatologischer Sicht auch keine zusätzlichen Einschränkungen, seien diese qualitativ oder quantitativ, begründet werden (S. 41 oben).
Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass dem Beschwerdeführer - in guter Korrelation mit der Aktenlage - weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer zu attestieren sei. Diese Arbeitsunfähigkeit werde andauern und habe Gültigkeit seit der ersten Schulteroperation am 25. März 2011. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe hingegen seit März 2011 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 41 Mitte).
4.
4.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik F.___, nannte in seinem Austrittsbericht vom 20. Juni 2017 über die am 16. Juni 2017 erfolgte Schulteroperation (Urk. 6/158) die folgenden Austrittsdiagnosen (S. 1):
- Rotatorenmanschettenruptur rechts (Supraspinatus transmural total und Subscapularis obere 3/4)
- AC-Gelenksarthrose rechts
- Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Re-Rekonstruktion (Subscapularis 1 Arthrocare-Anker, Supraspinatus 2 Arthrocare-Anker), subacromiales Débridement, anterolateralter Acromioplastik, AC-Resektion links am 26. April 2013 bei/mit:
- Status nach Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur (Supraspinatus) links bei
- Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Bicepstenotomie der linken Schulter am 25. März 2011
- AC-Gelenksarthropathie links bei
- Status nach AC-Gelenksresektion links vom März 2011
- Diskushernie C6/7 links mit sensomotorischem Defizit C7 links
Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 2).
4.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2. März 2018 (Urk. 6/156) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2015 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.1), und nannte die folgenden, hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2.5):
- depressive Störung seit zirka 2013
- therapieresistentes cervicospondylogenes/-cephales Syndrom
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- subtotale Ruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter seit November 2010
- Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter und AC-Gelenks-arthrose rechts seit 2014
- Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits
- mediale Meniskusläsion des linken Knies nach Kniedistorsion am 6. Mai 2009
Er attestierte dem Beschwerdeführer seit 28. Oktober 2015 für die Tätigkeit als Kranführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der Gesamtsituation mit schweren körperlichen Einschränkungen und einer depressiven Störung erachte er das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben (S. 2 Ziff. 2.7). Eine Tätigkeit müsste als angelernte Hilfskraft vorgesehen werden, mit nur geringer Belastung der Arme bis maximal 5 kg (S. 2 Ziff. 3.5).
4.3 Dr. Z.___, Dr. A.___, Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) sowie Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, erstatteten am 19. Dezember 2018 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Verlaufsgutachten (Urk. 6/174). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 6/176), ein psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 6/173), ein rheumatologisches Teilgutachten (Urk. 6/175), ein allgemeininternistisches Teilgutachten (Urk. 6/178) und ein neurologisches Teilgutachten (Urk. 6). Sie nannten die folgenden relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f. Ziff. 4.2):
- persistierende periarthropatische Schulterbeschwerden beidseits
- Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis) und Bizepstenotomie sowie AC-Gelenksresektion links am 25. März 2011
- Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Re-Rekonstruktion (Subscapularis und Supraspinatus), subacromialem Débridement, antero-lateraler Acromioplastik und AC-Gelenksresektion links am 26. April 2013
- Status nach klinisch Frozen shoulder links anlässlich der Erstbegutachtung am 3. Juli 2013
- Status nach Schulterarthroskopie und arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts (Supraspinatus und Subscapularis), Bizepsrenotomie und Acromioplastik anterior und lateral sowie AC-Gelenksresektion am 16. Juni 2017
- klinisch Schulterimpingement beidseits
- klinisch AC-Gelenksirritation beidseits
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/173) wurde festgehalten, dass insbesondere keine depressive Episode zu diagnostizieren sei, da keine Anhedonie, keine Reduktion des Antriebs und der Interessen vorhanden seien (S. 12 Ziff. 7.1). Bis anhin hätten nie ambulante oder stationäre psychologische, psychiatrische oder psychopharmakologische Behandlungen stattgefunden, was ebenfalls die Absenz von psychopathologischen Befunden unterstreiche. Insgesamt sei nicht von einer Veränderung des psychopathologischen Befunds seit der letzten Begutachtung im Jahr 2013 auszugehen (S. 13 Ziff. 7.2).
Aus rheumatologischer Sicht wurde im Teilgutachten vom 22. November 2018 (Urk. 6/175) aufgeführt, dass entsprechend dem klinischen Bild ausgeprägte Funktionseinschränkungen im Sinne einer verminderten Beweglichkeit beider Schultergelenke bestünden. Die nahezu unveränderte Muskeltrophik zeige dagegen, dass durchaus im Rahmen der eingeschränkten Beweglichkeit eine Funktionsfähigkeit der Arme vorliegen müsse. Entsprechend der Beurteilung, dass die Kreuzschmerzen überwiegend nicht-somatisch zu begründen seien, müssten diesbezüglich auch keine relevanten funktionellen Einschränkungen angegeben werden. Insgesamt sei die beschriebene Bewegungseinschränkung vor allem auf Gegeninnervationen zurückzuführen (S. 14 Ziff. 7.2). Es bestünden ferner Inkonsistenzen, insbesondere bezüglich des Lasègue-Manövers und der unter Ablenkung möglichen Langsitzposition oder auch bezüglich der Angabe der kaum mehr einsetzbaren Arme bei fehlender Muskelatrophie (S. 14 Ziff. 7.5). Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gleichgeblieben (S. 16 Frage 2b).
Aus allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen gestellt (Urk. 6/178). Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 6/179) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Im Vordergrund stünden beidseits die Schultergelenksschmerzen mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit. Diesbezüglich sei auf das rheumatologische Teilgutachten zu verweisen (S. 17 Ziff. 8).
In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Krankführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei anzunehmen, dass dies andauernd der Fall sein werde (S. 10 Ziff. 4.7). In einer körperlich leichten Tätigkeit, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden könne, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Entsprechend der Begründung im Vorgutachten müsse wegen der Schmerzsituation eine Leistungseinbusse von etwa 20 % angenommen werden, was weiterhin seit der Erstbegutachtung gelte. Somit bestehe gesamtmedizinisch wie bereits 2013 eine Einschränkung in adaptierter Tätigkeit von 20 % (S. 11 Ziff. 4.8).
5.
5.1 Das D.___-Verlaufsgutachten vom Dezember 2018 (vorstehend E. 4.3) erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.6). Es beruht auf den notwendigen psychiatrischen, rheumatologischen, allgemeininternistischen und neurologischen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der Vorakten. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
5.2 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung (vgl. vorstehend E. 4.3) zeigten sich keinerlei Hinweise auf klinisch relevante Bewusstseins-, Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen (vgl. Urk. 6/173 S. 10 oben). Das Ergebnis der auf der Hamilton-Depressions-Skala beruhenden Fremdbeurteilung lag unter dem Schwellenwert für eine Depression (vgl. Urk. 6/173 S. 10 unten). Eine Reduktion des Antriebs und der Interessen war nicht feststellbar. Überdies hatten nie ambulante oder stationäre psychologische, psychiatrische oder psychopharmakologische Behandlungen stattgefunden, was die Absenz psychopathologischer Befunde zusätzlich unterstreicht (Urk. 6/173 S. 12 f.). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ist daher nicht ersichtlich. Diese Schlussfolgerungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1).
Aus somatischer Sicht diagnostizierten die Gutachter persistierende periarthropathische Schulterbeschwerden beidseits. Bezüglich der vom Beschwerdeführer als im Vordergrund stehend beschriebenen Schulterbeschwerden (Urk. 6/179 S. 7 Ziff. 3.1, S. 14 Ziff. 7.1) konnten klinisch ausgeprägte Funktionseinschränkungen im Sinne einer verminderten Beweglichkeit beider Schultergelenke festgestellt werden (Urk. 6/174 S. 9 Ziff. 4.3). Aufgrund der Schulterbeschwerden sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kranführer ausgewiesen. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden könne, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung. Entsprechend der Begründung im Vorgutachten vom August 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) müsse jedoch wegen der Schmerzsituation seit der Erstbegutachtung eine Leistungseinbusse von etwa 20 % angenommen werden. Das zumutbare Belastungsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im D.___-Gutachten erscheinen unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet.
5.3 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, das D.___-Verlaufsgut-achten beruhe weder auf allseitigen Untersuchungen, noch hätten den Gutachtern die vollständigen Vorakten - namentlich nicht der Operationsbericht vom 16. Juni 2017 und die Arthro-MRI der beiden Schultern vom 22. März 2017 - vorgelegen (Urk. 1 S. 8).
Die von den Gutachtern beigelegte Aktenzusammenfassung enthält sämtliche relevanten ärztlichen Untersuchungsberichte (Urk. 6/176, Urk. 6/177), insbesondere der provisorische Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 (Urk. 6/143/3-4; vgl. Urk. 6/176/4) sowie der in der Aktenbeilage als Bericht des F.___s vom 20. Juni 2016 bezeichnete Austrittsbericht der Hospitalisation vom 16. Juni bis 19. Juni 2017 (vorstehend E. 4.1, Urk. 6/176/4). Im Zusatz zur Aktenzusammenfassung (Urk. 6/177) wurde ferner der Sprechstundenbericht vom 27. März 2017 über die am 22. März 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/172/3-4) aufgelistet, welcher insbesondere die vom Beschwerdeführer erwähnten Arthro-MRI der beiden Schultern aufführt. Somit lagen den Gutachtern alle relevanten medizinischen Akten für eine fundierte Befunderhebung und Diagnostik vor.
5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers äusserten sich Dr. C.___ und Dr. A.___ eingehend und in ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu den geklagten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. C.___ waren klinisch deutliche Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens mit 4 von 5 positiven Waddel-Zeichen, Inkonsistenzen bezüglich des Lasègue-Manövers und der unter Ablenkung möglichen Langsitzposition sowie ausgeprägte Gegeninnervationen beobachtbar. In der klinischen Untersuchung fanden sich keine überzeugenden Hinweise auf ein Facettensyndrom oder auf diskogene Kreuzschmerzen, weshalb Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise von einer nicht-somatisch bedingten Ursache der Kreuzbeschwerden ausging (Urk. 6/175 S. 13 unten). Ferner wurden bezüglich der nicht als vordergründig erscheinenden Kreuzschmerzen bisher auch keine Therapieversuche, insbesondere auch keine physiotherapeutischen Massnahmen, wahrgenommen (Urk. 6/175 S. 4 unten), was gegen eine starke Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde spricht. Dr. A.___ stellte klinisch keine Hinweise für eine cervikale radikuläre Symptomatik insbesondere nicht der Nervenwurzel C6 und C7 fest. Auch bezüglich der angegebenen Zervikalgie und Lumbalgie bestanden keine Hinweise auf eine lumbale radikuläre Symptomatik (Urk. 6/179 S. 16 oben). Die Gutachter äusserten sich demnach ausführlich und schlüssig zu den geklagten cervicalen und lumbalen Beschwerden, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass den durch sie gewürdigten unspezifischen Kreuzschmerzen und der klinisch festgestellten Cervikalgie ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurden. Die Diagnoseherleitung erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig, womit die vom Beschwerdeführer bemängelte fehlende Auseinandersetzung mit den Diagnosen von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) das Gutachten nicht zu entkräften vermag.
Grundsätzlich ist es den Gutachterpersonen überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2018 vom 10. April 2019 E. 6.2.1). Anlässlich der Begutachtung fand eine eingehende klinische Untersuchung statt. Gestützt hierauf und in Würdigung der Vorakten sowie aufgrund der diversen festgestellten Inkonsistenzen kamen die Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass von weiteren bildgebenden Abklärungen keine anderen Erkenntnisse zu erwarten wären. Gemäss Dr. C.___ sei entsprechend des Alters des Beschwerdeführers durchaus zu erwarten, dass bei radiologischen Abklärungen degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule dargestellt würden. Diese seien jedoch mit dem klinischen Kontext in Zusammenhang zu bringen, weshalb aus gutachterlicher Sicht diesbezüglich kein Handlungsbedarf bestehe (Urk. 6/175 S. 14 Ziff. 7.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gutachter auf weitere bildgebenden Abklärungen verzichteten.
5.5 Ferner ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Widerspruch zu der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) zu erblicken. Dieser führte aus, dass eine angepasste Tätigkeit auf Tischhöhe im Zeitpunkt der Begutachtung sicher zu 50 % möglich sei. Es könne sogar eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden, möglicherweise bis zu 100 %. Überdies gab er an, dass nach stufenweiser Einarbeitung eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglicherweise bereits gegeben sei (Urk. 6/59/2-9 S. 7 Ziff. 9-10). Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Y.___ erweist sich daher als entbehrlich.
Bezüglich des Verlaufs ist anzumerken, dass die 20%ige Leistungseinschränkung gemäss Dr. C.___ seit der Erstbegutachtung durch das D.___ gelte (Urk. 6/175 S. 15). Aufgrund der neu aufgetretenen Beschwerden habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt verschlechtert (vgl. Urk. 6/175 S. 16), weshalb das Belastungsprofil diesbezüglich angepasst wurde. Das Hinzutreten der Beschwerden der rechten Schulter führte jedoch insgesamt nicht zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils. Eine über die Rekonvaleszenz nach der Operation hinausgehende Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch nicht durch die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ attestiert (vgl. Urk. 6/143).
5.6 Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten und der zuverlässigen gutachterlichen Beurteilung hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen, insbesondere der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch eine EFL (vgl. Urk. 1 S. 10), wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils eine Leistungseinschränkung von 20 % ausgewiesen ist.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
6.2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Kranführer respektive Bauarbeiter erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin stützte sich daher für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden Fr. 69'225.-- pro Jahr verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 21. September 2011, Urk. 6/14/1-7 Ziff. 2.10). Der Beschwerdeführer wandte diesbezüglich ein, er habe regelmässig Überstunden geleistet, weshalb auf das im Jahr 2008 erzielte Einkommen als Valideneinkommen abzustellen sei (Urk. 1 S. 13).
Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, so ist dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 3.1). Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2).
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 27. Mai 2015 erzielte der Beschwerdeführer aufgrund der Überstunden im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 80'096.-- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 88'281.--. Für das vorhergehende Jahr 2006 ist ein Jahreseinkommen von Fr. 69'526.-- und für das Jahr 2005 lediglich ein Einkommen von Fr. 62'877.-- ausgewiesen (Urk. 6/103). Einzig in den Jahren 2007 und 2008 zeigt sich gegenüber den Vorjahren ein markanter Anstieg des Einkommens wegen aussergewöhnlich vieler Überstunden. Die krankheitsbedingten Absenzen in den Jahren 2009 und 2010 waren jedoch nicht über einen so langen Zeitraum (Urk. 6/14 S. 4 f. Ziff. 2.14), als dass sie zu erklären vermöchten, weshalb 2009 im Vergleich nur sehr wenige und 2010 keine Überstunden geleistet wurden. Es fehlt daher an der erforderlichen Regelmässigkeit von in der Vergangenheit geleisteten Überstunden, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin und regelmässig Überstunden in diesem Ausmass geleistet worden wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das im Arbeitgeberfragebogen festgehaltene Einkommen von Fr. 69'225.-- abgestellt hat.
Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung - vom Indexstand (Männer) von 2'171 im Jahr 2011 auf den Indexstand von 2'188 im Jahr 2012 (www.bsf.admin.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39) - anzupassen, womit ein Valideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 69'767.-- resultiert (Fr. 69’225.--: 2'171 x 2'188).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar (vorstehend E. 5.6), weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herangezogen wird, was einem von Männern im Jahr 2012 für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 5'210.-- entspricht. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02), aufgerechnet auf ein Jahr und bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52'142.-- (Fr. 5'210.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 100 x 80)
6.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 12).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Abzug nicht als angemessen. Das zumutbare Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte Tätigkeiten, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden können, wobei eine 20%ige Leistungseinbusse aufgrund der Schmerzsituation angenommen wurde. Die verminderte Beweglichkeit beider Schultergelenke schränkt den Beschwerdeführer nicht derart ein, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten im Bereich der Hilfsarbeitertätigkeit weiter eingegrenzt wird. Es ist auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Ferner kann das Erfordernis einer verstärkten Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben sich demnach sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich niedergeschlagen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte.
6.5 Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'767.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'142.-- beträgt Fr. 17'625.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Der Invaliditätsgrad erreicht damit nicht die Erheblichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch (vgl. vorstehend E. 1.2).
7. Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi