Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00637
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___, welche zuletzt als Löterin gearbeitet hatte (Urk. 10/164), bezog vom 1. September bis am 30. November 2001 eine halbe und ab dem 1. Dezember 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/47, Urk. 10/53; Urk. 10/67, 10/79, Urk. 10/100). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 10/140) hob die SVA Aargau, IV-Stelle, die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Auf entsprechendes Gesuch (vgl. Urk. 10/141, Urk. 10/148, Urk. 10/150) erteilte die SVA Aargau, IV-Stelle, am 31. Juli 2014 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Y.___ vom 4. August bis 31. Oktober 2014 (Urk. 10/157, vgl. auch Urk. 10/162, Urk. 10/176); in der Folge wurde die berufliche Massnahme bis 31. Januar 2015 verlängert (Urk. 10/179, Urk. 10/191, Urk. 10/197).
Am 27. März 2015 stellte X.___ erneut ein Gesuch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/201). Die SVA Aargau, IV-Stelle, nahm daraufhin medizinische Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/246, Urk. 10/247, Urk. 10/252) verneinte sie mit Verfügung vom 2. November 2016 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 10/254). Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. April 2017 ab (Urk. 10/268).
1.2 Am 28. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___, welche neu im Kanton Zürich wohnte, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/280-282). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 10/284) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/285, Urk. 10/287, Urk. 10/291). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch von X.___ zu verneinen (Urk. 10/297). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Urk. 10/302, Urk. 10/311). Am 17. Oktober 2018 wurde bei X.___ eine Abdominalplastik inklusive Nabelversetzung durchgeführt (Urk. 10/326/8). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 10/318, Urk. 10/324, Urk. 10/326) und gab X.___ die Möglichkeit, sich dazu vernehmen zu lassen (Urk. 10/328, Urk. 10/329). Mit Verfügung vom 5. August 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde und beantragte Unterstützung durch die Invalidenversicherung, insbesondere die Zusprache einer Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), seit der letzten IV-Verfügung vom 2. November 2016 sei es zu keiner dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin die gleiche Diagnose. Bei der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Behandler handle es sich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Rheumatologe verweise bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die gutachterliche Abklärung im Jahr 2013. Aus chirurgischer Sicht lägen keine Einschränkungen vor.
Bezüglich des Antrags auf berufliche Massnahmen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die IV-Stelle Aargau berufliche Massnahmen bezogen habe. Es seien ihr Arbeitsvermittlung und Arbeitstraining zugesprochen worden. Mit dem Arbeitstraining sei die Leistung auf 50 % aufgebaut worden und die Beschwerdeführerin habe so auf Stellensuche gehen können. Die Bewerbungsunterlagen seien zum damaligen Zeitpunkt aktualisiert worden. Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unverändert sei, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Arbeitsvermittlung PLUS.
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), es gehe ihr gesundheitlich schlecht. Seit 1997 habe sie eine sehr schlechte Lebensqualität. Sie sei nun 57 Jahre alt und bemühe sich sehr, eine Teilzeitstelle zu finden. Sie habe jedoch während 23 Jahren nicht gearbeitet, weshalb sie über keine Zeugnisse verfüge. Sie habe zudem zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen. Sie brauche deshalb Unterstützung von der Beschwerdegegnerin; eine Erhöhung der Rente um mindestens 20 %.
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Die Beschwerdegegnerin bezeichnete die angefochtene Verfügung vom 5. August 2019 als «Verfügung kein Rentenanspruch» (Urk. 2). Im Rahmen der Erwägungen nahm sie jedoch nicht nur zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente, sondern auch zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung Stellung. Gemäss Dispositiv wies die Beschwerdegegnerin zudem nicht nur das Rentenbegehren, sondern generell das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2019 war somit sowohl der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente als auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Beide Ansprüche sind deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen.
3.
3.1
3.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
3.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
4.
4.1 Im Rahmen des mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 10/254) abgeschlossenen Neuanmeldeverfahrens hatte die SVA Aargau, IV-Stelle, eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vorgenommen, welche vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. April 2017 bestätigt wurde (Urk. 10/268). Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet somit die Verfügung vom 2. November 2016.
4.2
4.2.1 Bei der mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 10/254) erfolgen Ablehnung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin war die SVA Aargau, IV-Stelle, davon ausgegangen, dass im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 10/140), mit welcher die ganze Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben worden war, keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die SVA Aargau, IV-Stelle, erachtete eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer 80%igen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit als zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 20 %. Der Entscheid der SVA Aargau, IV-Stelle, - beziehungsweise des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau (Urk. 10/268) - basierte unter anderem auf den folgenden ärztlichen Berichten:
4.2.2 Med. pract. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte mit Bericht an die SVA Aargau, IV-Stelle, vom 5. Januar 2016 (Urk. 10/233) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), einen Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsveränderungen nach problematischen bariatrischen Operationen 1997 und 1999, eine weiterbestehende Adipositas und ein komplexes Schmerzsyndrom genannt. Die Beschwerdeführerin habe aktuell kein bestehendes Arbeitsverhältnis, eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie deshalb bisher nicht bescheinigt worden. Im Rahmen von Integrationsmassnahmen sei aus psychischer Sicht im geschützten Rahmen ein Pensum von 40 % pro Woche zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre komplexe somatopsychische Vorgeschichte deutlich in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt. Die Belastbarkeit sei durch eine Hypervigilanz, gesteigerte Ermüdbarkeit, starke Tagesmüdigkeit, Schlafstörungen, Angstzustände und Schmerzen reduziert. Die Leistungsfähigkeit werde durch Konzentrationsstörungen, Grübeln, vermindertes Selbstvertrauen und Entscheidungsschwierigkeiten beeinträchtigt.
4.2.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, erklärte mit Bericht an die SVA Aargau, IV-Stelle, vom 6. April 2016 (Urk. 10/239), aufgrund der Röntgenuntersuchungen von 2015 und seiner klinischen Untersuchung schätze er die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht auf 50 % für vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Diese Einschätzung sei subjektiv und könne letztlich nur durch eine Arbeitsabklärung objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin gebe an, seit 2013 weniger mobil zu sein und schneller Schmerzen zu verspüren. Diese Aussage stehe in Übereinstimmung mit den Röntgenaufnahmen vom 31. August 2015, welche eine deutliche Pangonarthrose ergäben. Die klinischen Befunde mit Schwellung der Weichteile, bewegungsabhängigen Schmerzen, Krepitationen und positiven Zohlen-Zeichen bestätigten die vorwiegend femorpatelläre Arthrose.
4.2.4 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (Urk. 10/260/48) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, fest, dass sich seit ihrer Beurteilung vom 5. Mai 2015 am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts geändert habe. Damals hatte Dr. B.___ festgehalten (Urk. 10/260/49), die Beschwerdeführerin sei bei einem BMI von 39,8 kg/m2 körperlich stark eingeschränkt. Im Vordergrund stünden multiple Rücken- und Gelenkprobleme, welche deutlich ausgeprägter seien als in der Vergangenheit. Zudem bestehe eine deutliche Dekonditionierung. Aufgrund der im Vordergrund stehenden orthopädischen Probleme könne der Beschwerdeführerin eine maximale Arbeitstätigkeit von 40 % zugemutet werden. Sitzende Tätigkeiten seien zu bevorzugen. Langdauernde, stehende Tätigkeiten beeinflussten die Beschwerden weiter negativ.
4.3 Die rentenaufhebende Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 10/140), im Vergleich zu welcher mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 10/254) keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt worden war, hatte sich aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf ein medizinisches Gutachten des C.___ vom 6. Mai 2013 (Urk. 10/127) samt ergänzender Stellungnahme vom 24. Juni 2013 (Urk. 10/131) gestützt. Die Gutachter hatten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/127/27-28):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- sekundäre Lymphödeme beidseits, links mehr als rechts (ICD-10 I89)
- Status nach Fettschürzenoperation und anamnestisch Lymphknotenentfernung Oberschenkel beidseits
- Längsnarbe medialer Oberschenkel beidseits
- morbide Adipositas (ICD-10 E66.9/L30.4)
- Status nach vertikaler Gastroplastik 1997
- Status nach Revisionsoperation 1999 mit Fettschürzenoperation abdominal/Oberschenkel beidseits
- aktuell: BMI 49,4 kg/m2
- Intertrigo inguinal beidseits links mehr als rechts
- chronischer ventraler Knieschmerz links (ICD-10 M17.1)
- anamnestisch Status nach Eingriff im Alter von etwa sechs Jahren aufgrund einer Schnittverletzung
- radiologisch deutliche Degenerationszeichen femoropatellär und weniger auch medial (Röntgen 26. Februar 2013)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten die C.___-Gutachter genannt (Urk. 10/127/28):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom links ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und Hüftgelenke
- leichtgradige hypochrome, mikrozytäre Eisenmangelanämie (ICD-10 D50/K21.9)
- Ferritin aktuell 6 µg/L
- Differentialdiagnose bei anamnestisch Refluxösophagitis
- anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)
- aktuell: kein Hinweis auf obstruktive Ventilationsstörung (Spirometrie 26. Februar 2013)
Die Gutachter hatten der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80%, vollschichtig realisierbar, attestiert (Urk. 10/127/31).
4.4
4.4.1 Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
4.4.2 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht an die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 31. August 2018 (Urk. 10/308) als Diagnosen:
- Depression
- aktuell mittelgradige Episode
- Anpassungsstörung
- morbide Adipositas
- Juli 2017: 88 kg, Körpergrösse 157cm, BMI 35,7 kg/m2
- Frühdumping-Syndrom diätetisch initial unter guter Kontrolle
- Zustand nach symptomatischer Hypoglykämie Frühjahr 2018
- anamnestisch Bewilligung einer kontinuierlichen BZ-Messung
- rezidivierender Substratmangel: (Eisen, Vitam D, Zink, Vitamin A)
- rezidivierende Malcompliance bezüglich Supplementation seit November 2016
- März 2015 Knochendensitometrie normal
- Status nach laparoskopischer Magencorpus-Fundus-Resektion, Roux-Y-Magenbypass antecolisch antegastrisch (BP 100cm, Alim. 150 cm)
- 1998 Status nach vertical gastric banding nach Mason
- 1999 Status nach Revisionsoperation wegen rezidivierender Emesis
- Status nach zweimaliger Hämatemesis bei Magenulzera und offener Klammernahtreihe 2006
- Status nach Fettschürzenoperation Oberschenkel beidseits und akzidenteller Lymphknotenexstirpation links
- chronisches Lymphödem der unteren Extremität links
- verbleibende Fettschürze am Bauch: unter aktueller Hydrodynamik Bahnung einer Urininkontinenz, Atemnot und Einschränkung der Belastbarkeit und rezidivierenden Pilzinfekten der Haut
- symptomassoziierte unregelmässige Kostaufnahme
- allergisches Asthma bronchiale
- Gonarthrose links
- symptomatisch mit konsekutiver Einschränkung der Mobilität
Physisch bestehe weiterhin das Problem der Fettschürze nach Gewichtsabnahme mit Entwicklung einer Urininkontinenz unter dem erhöhten intraabdominellen Druck, wiederholte Pilzinfekte der Haut und statikassoziierte Rückenschmerzen aufgrund des nach ventral verschobenen Körpermittelpunktes. Die Beschwerdeführerin berichte glaubhaft, dass eine Belastung im Stehen unter diesen Umständen auch hinsichtlich der dann symptomatischen Gonarthrose nicht möglich sei. Hinzu komme auch durch die psychische Situation mit zunehmendem Angsterleben und Unsicherheit unter der aktiven Depression, dass die Konzentrationsfähigkeit und Fokussierung auf eine regelmässige Tätigkeit im Arbeitsalltag nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin könnte hier keine zuverlässige Leistungskurve bieten. Unter den gegebenen Umständen scheine die Eingliederung in den Arbeitsprozess aus ärztlicher Sicht nicht möglich, da eine psychische sowie somatische Stabilisierung bisher nicht zu beobachten gewesen sei. In diesem Kontext bitte sie um einen positiven IV-Bescheid, um einer weitergehenden Überforderung mit dann zu erwartender weiterer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation entgegenzuwirken. Um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer allmählichen Belastungssteigerung auch im Sinne einer therapeutischen Massnahme zur Steigerung der Resilienz zu bieten, wäre eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ärztlich zu rechtfertigen.
4.4.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Bericht an Dr. D.___ vom 22. November 2018 (Urk. 10/316/5-7), sie hätten nach klinisch eindrücklicher Schilderung von Dumping-Episoden ein kontinuierliches Glukose Monitoring durchführen können. Hier habe sich tatsächlich eine massive Häufung von lebensbedrohlichen Unterzuckerungen gezeigt, teilweise mit Blutzuckerwerten von 1,9 mmol pro Liter. Hier seien der Beschwerdeführerin wiederholt neuroglykopenische Symptome aufgefallen, die natürlich eine erhebliche vitale Bedrohung darstellten. Bereits in der vorgängigen Betreuung in F.___ seien diätetische Massnahmen beziehungsweise Versuche mit medikamentöser Beeinflussung unternommen worden. Dabei sei Acarbose klinisch nicht in der nötigen Dosis vertragen worden. Gleichzeitig hätten sie in der Auswertung der Ernährungsprotokolle eine sehr einseitige, vor allem kohlenhydratreiche Zufuhr feststellen müssen. Die Beschwerdeführerin habe dies mit den Zahnprothesen begründet. Es falle ihr schwer, faserreiche, eiweissreiche Nahrungsmittel zu konsumieren, da diese nicht ausreichend gekaut werden könnten, was sich wiederum negativ auf die Proteinversorgung auswirke. Sie würden mit einfachen Ernährungsberatungsmassnahmen keine Stabilisierung der Situation erzielen können. Auch mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Anpassung der IV-Einschätzung stelle die erhobene Diagnose eine relevante Verschlechterung dar. Hier könne mit drohender Unterzuckerung und plötzlicher Bewusstlosigkeit kaum eine Arbeit in einer körperlich regelmässigen einseitig belastenden Situation oder aber einer gefährdeten Umgebung gesucht oder angenommen werden. Eine geschützte Tätigkeit wäre zu bevorzugen. Er möchte die Krankenkasse anfragen, aufgrund der unzureichenden Dumping-Kontrolle einen Therapieversuch mit VICTOZA zu unternehmen. Weiterhin werde die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Ernährungsberaterin ihre Nahrungszusammensetzung qualitativ bessern. Er möchte anregen, die Beschwerdeführerin bei der Sanierung der Dentalproblematik zu unterstützen. Durch eine Steigerung der kohlenhydratarmen, faserreichen und eiweissreichen Kost könnte auch eine Minderung der Dumping-Tendenz erzielt werden.
4.4.4 Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2018 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/318/9-11):
- Pangonarthrose links mit/bei
- Genua valga
- Fussfehlstatik (Senf-Spreizfüsse)
- erheblicher Femoropatellararthrose
- Fibrostosen am Ansatz der Quadrizepssehne
- morbide Adipositas
- Status nach mehrfachen Operationen am Magen-Darmtrakt (Magenband, Magen-Bypass Operation 2013)
- Reduktionsplastik der Bauchhaut 2018
- chronisches Lymphödem der unteren Extremitäten links mit/bei
- Status nach kosmetischer Operation eines überschüssigen Hautlappens am linken Oberschenkel mit Durchtrennung der Lymphbahnen
- Depression
- myofasziales Syndrom
- schultergürtelbetont
Nach der Revisionsoperation der Bauchhaut habe die Beschwerdeführerin immer noch Beschwerden von der Narbe. Als Folge der Magenreduktion habe sich wahrscheinlich auch ein Dumping-Syndrom entwickelt. Die Beschwerdeführerin könne keine festen Speisen kauen, da sie beidseitig nicht festsitzende Zahnprothesen habe, sodass sie beim Kauen stark behindert sei. Sie habe sich deshalb in den letzten Monaten nur von flüssiger Nahrung oder Brei ernährt und das habe zusammen mit dem reduzierten Magendarmtrakt zu einem schnellen Anfluten der Kohlenhydrate mit entsprechender reaktiver Hypoglykämie mit Bewusstseinsverlust und Stürzen geführt. Zwischenzeitlich habe sie eine Diätberatung und einen Warnsensor bekommen. Im Moment gehe es einigermassen. Das Problem mit dem Gebiss sollte wenn möglich im nächsten Jahr in der Türkei gelöst werden. Dort könne die Beschwerdeführerin Zahnimplantate viel günstiger als in der Schweiz einsetzen lassen. Bezüglich der Knieproblematik habe sich die Situation seit der Arbeitsabklärung im Jahre 2015 nicht geändert. Es bestünden nach wie vor schnell einsetzende belastungsabhängige Knieschmerzen. Angesichts auch der internistischen Situation könne im Moment keine belastende Physiotherapie durchgeführt werden. Für leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.4.5 Med. pract. G.___, Oberarzt, von der H.___, nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2019 (Urk. 10/324) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Die Arbeitsunfähigkeit sei bisher durch die Hausärztin aufgrund körperlicher Einschränkung eingeschätzt worden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Arbeitstätigkeit aufgrund des depressiven Zustandsbildes nur mit stark reduzierter Leistungsfähigkeit bis zu maximal 20 % ausgeführt werden. Gründe dafür seien ein verminderter Antrieb, und reduzierte kognitive Eigenschaften wie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen.
4.4.6 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und für Handchirurgie, erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2019 (Urk. 10/326), betreffend Abdominoplastik inklusive Nabelversetzung vom 17. Oktober 2018 sei die Situation abgeheilt. Aus plastisch-chirurgischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1 Aus den zitierten ärztlichen Berichten ergibt sich in psychiatrischer Hinsicht, dass im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eine Depression (E. 4.4.2, E. 4.4.4, E. 4.4.5), aktuell mittelgradige Episode (E. 4.4.2) beziehungsweise gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; E. 4.4.5) und eine Anpassungsstörung (E. 4.4.2) diagnostiziert wurden.
Der behandelnde Psychiater med. pract. G.___, welcher mit Bericht vom 14. Januar 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) als Diagnose anführte, nannte als Symptome der Beschwerdeführerin insbesondere eine niedergeschlagene Stimmung und inneres Unruhegefühl, Durchschlafstörungen sowie verminderter Antrieb und Konzentrationseinschränkung (Urk. 10/324/2). Wie sich aus den oben zitierten ärztlichen Berichten ergibt, hatten bereits die C.___-Gutachter in ihrem Gutachten vom 6. Mai 2013 (E. 4.3, Urk. 10/127) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) diagnostiziert. Med. pract. Z.___ hatte mit Bericht vom 5. Januar 2016 (E. 4.2.2, Urk. 10/233) zudem ebenfalls eine depressive Störung diagnostiziert (ICD-10 F33.4). Die von med. pract. Z.___ damals erhobenen Symptome, namentlich eine durch Hypervigilanz reduzierte Belastbarkeit, starke Tagesmüdigkeit, Schlafstörungen, Angstzustände und Schmerzen sowie eine durch Konzentrationsstörungen, Grübeln, vermindertes Selbstvertrauen und Entscheidungsschwierigkeiten beeinträchtigte Leistungsfähigkeit (Urk. 10/233/4), lassen darauf schliessen, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit damals zumindest gleich stark war, wie diejenige, welche den von med. pract. G.___ erhobenen Befunden entspricht. Nachdem med. pract. G.___ in seinem Bericht auch nicht anführte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2016 verschlechtert hätte, ergibt sich aus seinem Bericht keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
Die Hausärztin Dr. D.___, welche in ihrem Bericht vom 31. August 2018 (E. 4.4.2) neben einer Depression auch eine Anpassungsstörung als psychiatrische Diagnose nannte, führte als psychische Symptome Angsterleben und Unsicherheit sowie die Unmöglichkeit der Konzentrationsfähigkeit und Fokussierung auf eine regelmässige Tätigkeit im Arbeitsalltag an. Die Beschwerdeführerin könne keine zuverlässige Leistungskurve bieten. Aus diesen (nicht fachärztlichen) Angaben ergibt sich kein Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Wie med. pract. G.___ führte im Übrigen auch Dr. D.___ keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an. Laut Abschlussbericht der H.___ betreffend tagesklinische Behandlung vom 20. September bis 15. Dezember 2017 sollte die Neuanmeldung denn auch aufgrund einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes erfolgen; der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2013 nicht verändert (Urk. 10/280/6).
Dr. A.___, welcher Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie ist, nannte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2018 (E. 4.4.4) zwar als Diagnose eine Depression, er führte jedoch weder diesbezügliche Befunde noch psychisch bedingte Einschränkungen an (Urk. 10/318/9-11). Analoges gilt für Dr. I.___, welcher als Diagnose eine Depression und eine Anpassungsstörung nannte (Urk. 10/326). Aus den Berichten von Dr. A.___ und Dr. I.___ ergeben sich daher ebenfalls keine Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
Da sich auch ansonsten aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben, ist von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.2 Aus somatischer Sicht sind die folgenden Diagnosen, welche in Rahmen des Neuanmeldeverfahrens gestellt wurden, vorbestehend: allergisches Asthma bronchiale (vgl. E. 4.3; E. 4.4.4), sekundäre Lymphödeme beidseits (vgl. E. 4.3; E. 4.4.2, E. 4.4.4), Gonarthrose links (ICD-10 M17.1; E. 4.3; E. 4.4.2, E. 4.4.4), Rückenschmerzen (E. 4.2.4, E. 4.3; E. 4.4.2) sowie morbide Adipositas (E. 4.2.2, E. 4.3; E. 4.4.2, E. 4.4.4). Hinweise, dass es bezüglich dieser Leiden zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen wäre, liegen nicht vor. Dr. A.___ erklärte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2018 (Urk. 10/318/10) vielmehr ausdrücklich, dass betreffend Knieproblematik sich die Situation nicht geändert habe. Betreffend morbide Adipositas ergibt sich zudem, dass sich der BMI von 39,8 kg/m2 (E. 4.2.2) beziehungsweise 49,4 kg/m2 (E. 4.3) auf 35,7 kg/m2 (E. 4.4.2) reduziert hat.
Aus somatischer Sicht neu gestellt wurde die Diagnose Dumping-Syndrom (E. 4.4.2, E. 4.4.3, E. 4.4.4). Med. pract. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin erklärte dazu (Urk. 10/332/6), es sei im Rahmen einer Stoffwechselabklärung das Risiko einer Unterzuckerung sowie ein Dumping-Syndrom festgestellt worden. Es handle sich hierbei um Einschränkungen, welche durch entsprechende Ernährungsumstellung therapierbar seien. Die von Dr. E.___ beschriebenen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (beispielsweise keine Tätigkeiten in gefährdeter Umgebung) könnten aus arbeitsmedizinischer Sicht nachvollzogen werden, die Notwendigkeit eines geschützten Rahmens lasse sich jedoch nicht erkennen. Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Einschätzungen von med. pract. J.___ und Dr. E.___ ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin Tätigkeiten in gefährlicher Umgebung grundsätzlich nicht mehr möglich sind. Eine durch die genannten Symptome bedingte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird hingegen weder von Dr. E.___ noch med. pract. J.___ attestiert. Auch wenn die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 10/254) qualitativ stärker in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, stellt diese Veränderung bei einem vorbestehenden Invaliditätsgrad von 20 % keine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 545 e contrario). Diese zusätzliche Einschränkung ist nämlich grundsätzlich ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihren angestammten Tätigkeiten als Verkäuferin (Urk. 10/164, Urk. 10/23/1; Urk. 10/127/11) beziehungsweise Löterin (Urk. 10/164, Urk. 10/211/1), welche ihr weiterhin im gleichen Umfang wie zuvor zumutbar sind (vgl. E. 4.2.1).
5.3 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung.
6.2 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Arbeitsfähigkeit – bezogen auf die von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 10/164; vgl. E. 5.2) – nur insoweit eingeschränkt, als lediglich noch eine 80%igen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit besteht. Aufgrund dieser geringgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erweisen sich aus gesundheitlichen und somit auch invalidenversicherungsrechtlichen Gründen Arbeitsvermittlungsmassnahmen nicht als notwendig, verursacht die gesundheitliche Einschränkung doch keine relevanten Probleme bei der Stellensuche (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Da die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 7 und Urk. 8/1-8), ist dem Gesuch stattzugeben. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler