Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00639


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 20. Dezember 2019

in Sachen

X.___, geb. 2007


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 2007 geborene X.___ leidet unter anderem an einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung mit muskulärer Hypotonie sowie einem allgemeinen Entwicklungsrückstand und meldete sich am 2. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/5/6-12, Urk. 6/62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und erbrachte im Laufe der Zeit verschiedene Leistungen (Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag [Urk. 6/14, Urk. 6/81], Kostengutsprachen für ein Kommunikationsgerät [Urk. 6/22, Urk. 6/26, Urk. 6/31, Urk. 6/36, Urk. 6/48]). Am 6. Oktober 2017 ersuchte der Versicherte um die Kostenübernahme einer Buggy Fahr- und Sitzeinheit im Restwert von Fr. 1'125.-- (Urk. 6/57, Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/82, Urk. 6/89) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) ab (ebenso ein nachfolgendes Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2019; Urk. 6/97, Urk. 6/100).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei ihm unter dem Titel Hilfsmittel im Austausch zu einem Rollstuhl ein Reha-Buggy als Fortbewegungsmittel zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.).

    Die IV-Stelle schloss am 23. Oktober 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für eine Buggy Fahr- und Sitzeinheit im Restwert von Fr. 1'125.-- (Urk. 6/91). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).

2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

    Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Austauschbefugnis; Art. 21bis Abs. 1 IVG).

2.3    Rechtsprechungsgemäss unterliegt auch die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 161 E. 5.1).

2.4    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).

    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausserdem Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen könne keine definitive Diagnose abgeleitet werden. Dadurch sei derzeit keine Zuordnung zu einem von der Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechen möglich. Aus den eingereichten Berichten sei beim Versicherten eine Leidensbehandlung anzunehmen. Somit entfalle auch der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG. Der beantragte Reha-Buggy könne nur als Behandlungsgerät abgegeben werden. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer geh- und stehfähig. Die Invalidenversicherung könne Behandlungsgeräte nur im Zusammenhang mit einer zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme übernehmen. Deshalb sei eine Kostenübernahme für den Reha-Buggy durch die Invalidenversicherung nicht möglich (S. 2).

3.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass er für die Fortbewegung für weitere Strecken - ausserhalb der Wohnung und des Schulgeländes - behinderungsbedingt auf ein Transport-Hilfsmittel angewiesen sei, wobei als solches auch ein von Dritten geschobenes Hilfsmittel gelte. Die schlechte Gehfähigkeit gehe auch aus dem Abklärungsbericht vom 27. Februar 2017 hervor; so könne er nur auf dem Schulgelände und zu Hause kurze Strecken allein gehen. Darüber hinaus sei er auf Transport durch Dritte angewiesen (S. 4). Ein Buggy erfülle bei älteren Primarschulkindern den gleichen Zweck wie ein Rollstuhl. In Ziffer 9.01 HVI sei sogar ausdrücklich erwähnt, dass anstelle eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb ein Buggy abgegeben werden könne. Nachdem der abgegebene Buggy vorliegend nicht der Rehabilitation, sondern der Fortbewegung und damit dem gleichen Zweck wie ein Rollstuhl diene, sei die Beschwerde gutzuheissen (S. 5).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG mangels Vorliegens einer definitiven Diagnose für das Geburtsgebrechen 403 (kongenitale Oligophrenie; vgl. Urk. 6/62-63) beziehungsweise auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG, da eine Leidensbehandlung anzunehmen sei. Angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (Urk. 6/5/6-12, Urk. 6/71/4, Urk. 6/79-80), insbesondere auch der Einschätzung des RAD, wonach in diesem besonderen Fall noch keine definitive Diagnose gestellt worden, eine Zuordnung zu einem Geburtsgebrechen der Verordnung über Geburtsgebrechen derzeit nicht möglich und bei der langen Behandlungszeit ein Leiden anzunehmen sei (Urk. 6/84 S. 4), ist dies nicht zu beanstanden, was seitens Beschwerdeführerin im Übrigen unbestritten blieb (Urk. 1 S. 3 ff.).

    Damit bleibt ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Buggy Fahr- und Sitzeinheit unter dem Titel Hilfsmittel gestützt auf Art. 21 IVG (vgl. E. 2.2 hievor) zu prüfen.

4.2    Grundsätzlich fällt die Übernahme einer Buggy Fahr- und Sitzeinheit unter dem Titel «Rollstühle» nach Ziffer 9 des Anhangs zur HVI in Betracht, zumal sowohl in Ziffer 9.01 HVI als auch den Ausführungen zur entsprechenden Ziffer im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Rz 2073, 2080) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer alternativen Abgabe eines Kinder-Buggys anstelle eines Rollstuhls hingewiesen wird (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.4.2). Insofern ist eine Austauschbefugnis zu bejahen (vorstehend E. 2.2).

    Im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Entscheid des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2).

    Ziffer 9.01 ist nicht mit (*) bezeichnet.

4.3    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG für die invalide Person zur Erfüllung eines gesetzlich geschützten Zwecks notwendig sein. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (E. 2.2 hievor; Entscheid des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4    In den Berichten des Kantonsspitals Z.___ vom 18. April 2018 (Urk. 6/60/5) und vom 2. August 2019 (Urk. 6/97/4) wurde dem Beschwerdeführer eine Gehfähigkeit attestiert, wobei die zuständige Ärztin festhielt, dass eine mittlere bis schwere kognitive Beeinträchtigung bestehe. Es sei meist kaum absehbar, wie der Beschwerdeführer reagiere; er könne Gefahren überhaupt nicht einschätzen und seine Wege nicht planen. Daher benötige er ein stabiles Transportgerät, auch wenn er gehfähig sei.

    Gestützt darauf steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gehfähig und somit in der Lage ist, sich fortzubewegen. Dass er in der Fortbewegung funktionell nicht eingeschränkt ist, ergibt sich auch aus den aktuellsten Abklärungsberichten. Darin wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer immer wieder vom Tisch wegrenne, bisweilen in der Nacht aufstehe oder - ohne Führung an der Hand - einfach auf die Strasse rennen würde (Urk. 6/6/54 S. 2-4, Urk. 6/74 S. 5). Angesichts der grundsätzlich vorhandenen Gehfähigkeit fehlt es damit an der auch für die Hilfsmittelversorgung vorausgesetzten Notwendigkeit des Hilfsmittels.

4.5    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei behinderungsbedingt klar auf ein Transport-Hilfsmittel angewiesen (Urk. 1 S. 4) und seinen Anspruch auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 27. Februar 2017 (Urk. 6/54) stützt, übersieht er, dass die Notwendigkeit einer Führung an der Hand während des Gehens nicht in der fehlenden Gehfähigkeit, sondern in erster Linie in der fehlenden Fähigkeit der Gefahrenabschätzung begründet liegt. Daran würde jedoch auch der Einsatz eines Buggys nichts ändern, denn der Beschwerdeführer ist auch in diesem Falle auf eine begleitende Betreuungsperson angewiesen. Damit ist das beantragte Hilfsmittel auch nicht geeignet, den Zweck der selbständigen Fortbewegung zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_940/2010 vom 24. März 2011 E. 4), auch wenn ausser Frage steht, dass das beantragte Hilfsmittel den Betreuungspersonen des Beschwerdeführers die Fortbewegung im Freien erleichtert und insofern auch dem Beschwerdeführer selbst zu Gute kommt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Schule bereits 1:1 betreut wird (Urk. 6/74 S. 7) und den Schulweg mittels eines Transportdienstes zurücklegt (Urk. 6/54 S. 4 oben).

4.6    Hinsichtlich der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht (Urk. 6/74 S. 7), wo demzufolge auch der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte ausserhalb der Familie liegt (vgl. zum Ganzen auch BGE 135 I 161). Dass dem Beschwerdeführer ohne den beantragten Buggy der Aufenthalt in der Familie oder in der Schule grundsätzlich verunmöglicht würde, wird weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus den Akten. Zudem wird ihm die Kontaktaufnahme mittels des zugesprochenen Kommunikationsgerätes erleichtert.

4.7    Nach dem Gesagten erhellt, dass das beantragte Hilfsmittel weder im Sinne von Art. 8 IVG erforderlich noch unmittelbar geeignet ist, einen gesetzlich geschützten Zweck (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) zu erfüllen.

    Folglich ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensFrischknecht