Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00640
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 13. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, verfügt über einen KV-Lehrabschluss und arbeitete nach einer Familienpause (zwei Kinder geboren 1978 und 1981) seit 1983 im Einzelunternehmen ihres Ehemannes, der Y.___ ohne Barlohn. Wegen eines persistierenden neuropathischen Schmerzsyndroms der linken Hand bei Rhizarthrose und nach zweier operativer Eingriffe im Juni 2016 sowie 2017 meldete sich die Versicherte am 21. Februar 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/4, Urk. 8/23, Urk. 8/24), einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 8/11), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/10, Urk. 8/17, Urk. 8/20, Urk. 8/27) sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung der Y.___ (Urk. 8/15, Urk. 8/29) bei. Am 22. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumagologie, Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, untersucht (Urk. 8/34). Eine weitere Untersuchung fand am 30. August 2018 statt (Urk. 8/43). Gestützt auf diese Aktenlage stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2018 in Aussicht, ihr vom 1. bis 31. August 2017 eine Dreiviertelsrente und vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/47) wogegen X.___ am 12. November 2018 Einwand erhob (Urk. 8/48). Mit Verfügung vom 2. August 2019 sprach die IV-Stelle wie vorbeschieden eine Dreiviertelsrente für August 2017 und eine befristete ganze Rente von 1. September 2017 bis 31. August 2018 zu (Urk. 2/1-2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 13. September 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr sei eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1). Zur Begründung führte sie aus, ihr Gesundheitsschaden habe sich Ende August 2018 nicht verbessert. Am 4. Oktober 2019 (Urk. 4) reichte sie einen Bericht von Dr. med. A.___, Handchirurgie FMH, vom 27. September 2019 (Urk. 5) nach. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 auf Abweisung (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangte (Urk. 9).
Auf weitere Parteivorbringen sowie die aufgelegten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).
1.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bis 31. Dezember 2017 richtete sich die Invaliditätsbemessung nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis, wie sie grundlegend in BGE 125 V 146 dargelegt wurde; seit 1. Januar 2018 werden die Bemessungsgrundsätze in den revidierten Art. 27 und 27bis IVV legiferiert und sind gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden.
1.4
1.4.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4.2 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5
1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, berichtet der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2017 (Eingangsdatum) unter Beilage des Operationsberichts vom 6. Juni 2017 und des Konsultationsberichts vom 26. September 2017 (Urk. 8/27). Wegen einer STT-Gelenksarthrose sei am 7. Juni 2017 eine Arthroplastik des Daumensattelgelenkes links in der Klinik C.___ durchgeführt worden, wobei keine Besserung der Beschwerden eingetreten sei. Bei der dritten Neuraltherapie sei ein Ast des Ramus superficialis nervis radialis verletzt worden und seither bestünden bleibende Neuromschmerzen. Bei persistierenden Schmerzen habe er (Dr. B.___) eine Restarthrose zwischen Trapezoideum und Scaphoid sowie eine Arthrose zwischen Scaphoid und Capitum gefunden. Trotz Trapezoideumresektion (Operation vom 6. Juni 2017) bestünden Schmerzen in der radialen Handwurzel und Neuromschmerzen. Eine baldige Besserung der Schmerzen im Bereich der linken Hand sei nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2017 zu 20 % arbeitsfähig für leichte Bürotätigkeit. Nebst der Problematik in der linken (dominanten, vgl. Urk. 8/25/5) Hand vermerkte er eine beginnende Sattelgelenkarthrose rechts sowie eine scapholunäre Dissoziation und Scaphoidpseudarthrose rechts.
2.2 Am 22. Februar 2018 untersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin ein erstes Mal (Bericht vom 27. Februar 2018, Urk. 8/34). Nach ausführlicher Darlegung der Anamnese und Erhebung des orthopädisch/handchirurgischen Körperstatus’ diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine erhebliche Funktionsstörung der linken Hand bei persistierendem neuropathischen Schmerzsyndrom linke Hand bei Status nach Resektions-Interpositionsarthroplastik Daumensattelgelenk links bei Rhizarthrose links (Operation 7. Juni 2016), Status nach Resektion des Os trapezoideum links bei STT-Arthrose links (Operation 6. Juni 2017), Neuromschmerzen wegen Läsion des Ramus superficialis nervi radialis nach Neuraltherapie linke Hand (funktionelle Einhändigkeit) und (2) eine Funktionsstörung der rechten Hand bei beginnender Sattelgelenksarthrose, Instabilität im Daumensattelgelenk rechts und SL-Dissoziation und Scaphoidpseudarthrose rechts. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Hepatopathie, Verdacht auf ein degeneratives Halswirbelsäulen-Syndrom sowie Verdacht auf Fusswurzelarthrose beidseits fest. Nach der zweiten Operation (6. Juni 2017) hätten sich zwar die Beschwerden am Daumensattelgelenk gebessert, die neuropathischen Schmerzen seien jedoch verblieben. Die von den behandelnden Ärzten zurzeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbende Bürokauffrau sei nachvollziehbar. Es bestünden Einschränkungen für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, für Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, Tätigkeiten mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte/Nässe-Exposition für Benutzung der linken Hand. Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Bürokauffrau sei angepasst. Unter Auflistung der bisher von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten schätzte der RAD-Arzt die Arbeitsfähigkeit zurzeit seit 1. Dezember 2017 bis zum Beginn der geplanten stationären Therapie in D.___ auf 20 %. Danach sei eventuell eine erneute Untersuchung erforderlich.
2.3 In der Folge fand mangels Kostengutsprache des Krankenversicherers keine stationäre Rehabilitation statt (vgl. 8/42). Am 30. August 2018 untersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin daher ein zweites Mal. In seinem Bericht vom 3. September 2018 (Urk. 8/43) führte er aus, die Beschwerdeführerin habe nach Ablehnen der Rehabehandlung durch die Krankenkasse Ergotherapie sowie TENS-Behandlungen durchgeführt, die jetzt beendet seien. Weiter sei eine Therapie im Zentrum E.___ vorgeschlagen. Selbständig führe sie Pilates-Übungen sowie Bewegungsübungen und Krafttraining durch. Die linke Hand schmerze im Daumen links und Unterarm. Als subjektive Beschwerdeschilderung wird dargelegt, es handle sich um stechende, teilweise elektrisierende Schmerzen bei Beugung und Bewegung und diese seien teilweise auch pulsierend. Die Beweglichkeit der Finger und des Handgelenkes sei gut, aber schmerzhaft; die Kraft gemindert. Auch die Feinmotorik sei erheblich eingeschränkt. Am linken Daumen sei auch die Gefühlempfindung ellenseitig gemindert. Sie sei nicht kälte- oder wetterempfindlich. Sie habe beim Schreiben auch Schmerzen im linken Unterarm. Im rechten Handgelenk klage sie über Schmerzen am Daumensattelgelenk. Das Handgelenk sei gut beweglich, die Finger frei und die Funktion der rechten Hand seien gut. Seit der letzten Untersuchung seien die Beschwerden rechts schlimmer geworden, was ihr Sorgen mache. Der Tagesablauf wird im Vergleich zur Untersuchung am 26. Februar 2018 unverändert geschildert: Sie gehe morgens um 9.00 Uhr ins Büro, welches sich in ihrem Wohnhaus befinde (Urk. 8/43/3, Urk. 8/34/3). Zu ihren Aufgaben gehörten die Führung des Sekretariates, der schriftliche und telefonische Kontakt bzw. die Unterstützung der Kunden, sowie das Einkaufen, Verwaltung und Bereitstellen von Material. Sie koordiniere und überwache die Termine, Montagen und den Unterhalt. Sie betreue Rechnungs- und Offertenwesen sowie den Zahlungsverkehr. Sie sei auch für die Buchhaltung inklusive Jahresabschluss und die Steuererklärungen zuständig. Sie müsse gelegentlich Gewichte bis zu 20 kg tragen. Das Bedienen eines PC’s mache ihre keine Probleme, aber das Schreiben mit dem Stift (Urk. 8/43/4, Urk. 8/34/4). Nach dem vom Ehemann zubereiteten Mittagessen gehe sie mit dem Hund spazieren und erhole sich dann bis zum Abendessen (Urk. 8/43/3, Urk. 8/34/3). Hinsichtlich der linken Hand vermerkt Dr. Z.___ insoweit eine Verbesserung, als der Feingriff im Februar 2018 als nicht möglich (Urk. 8/34/6), im August 2018 als erschwert bezeichnet wird (Urk. 8/43/7). Unverändert werde die linke Hand als Beihand gehalten. Jedoch lag im August 2018 keine Verfärbung der linken Hand mehr vor, bei normaler Temperatur, keiner Schwitzneigung und keiner vermehrten Behaarung (Urk. 8/43/7). Im Februar gleichen Jahres befundete er noch eine rot-lila Verfärbung der gesamten linken Hand, die auch etwas kühler sei (Urk. 8/34/6). Zwischenzeitlich messe er seitengleiche Temperaturen beider Hände und keine Differenzen auch nach Einfluss von kaltem Wasser. Die Regulationsstörung der Durchblutung der linken Hand bei neuropathischem Schmerzsyndrom nach Verletzung des Ramus superficialis nervi radialis links habe sich weitgehend normalisiert (Urk. 8/43/11). Ferner trug die Beschwerdeführerin im Februar 2018 links eine Daumenorthese (Urk. 8/34/6), im August 2018 nur noch selten, beispielsweise zum Autofahren (Urk. 8/43/7). Ferner erhob der RAD-Arzt keinen Abstand mehr links beim Fingerkuppen-Hohlhandabstand (Urk. 8/34/8, Urk. 8/43/8). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, in einer angepassten Tätigkeit (leichte wechselbelastete Tätigkeiten ohne Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk [Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen], ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände), worunter auch die angestammte Bürotätigkeit zu zählen sei, würden folgende Arbeitsfähigkeiten bestehen (bzw. hätten bestanden):
- 0 % vom 07.06.2016 - 20.07.2016
- 50 % vom 21.07.2016 - 16.12.2016
- 0 % vom 17.12.2016 - 19.02.2017
- 50 % vom 20.02.2017 - 05.06.2017
- 0 % vom 06.06.2017 (OP) - 30.11.2017
- 20 % vom 1.12.2017 - 30.08.2018
- 70 % vom 31.08.2018 auf Dauer
Zu den medizinisch-theoretisch Einschränkungen in einer Haushaltstätigkeit machte Dr. Z.___ keine Angaben. Nach eigenen Angaben seien ihr alle Tätigkeit möglich, bei denen die linke Hand nicht eingesetzt werden müsse. Sie brauche Hilfe beim Gemüse putzen und könne weder Staubsaugen noch Einkaufen (Urk 8/43/4).
Dr. Z.___ schloss seinen Bericht mit dem Vermerk, bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht mehr zu 100 % arbeiten würde. Eine Abklärung des Aussendienstes (AD) sollte daher erwogen werden.
2.4 Dr. A.___ führte in ihrem beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 27. September 2019 (Urk. 5) aus, bei der klinischen Untersuchung zeige sich nun auf der linken Seite eine Handgelenksbeweglichkeit von Extension/Flexion
60-0-35°, rechts 50-0-40°; das Handgelenk an und für sich sei links gut beweglich, IP (sei) ebenfalls beweglich und nicht gross schmerzhaft. Sobald man in Nähe der Narbe oder des Innervationsgebietes des Nervus radialis superficialis komme, komme es zu massiven Schmerzen. Die Hand sei nur leicht dystroph, die Stellung des Daumens soweit korrekt. Auf der rechten Seite bestünden starke Schmerzen vor allem scapholunär und über dem proximalen Scaphoid, mediocarpal (sei es) ebenfalls schmerzhaft, aber stabil, CMC I nur minim druckdolent, die Sensibilität sei allseits intakt. Als Diagnose führte sie auf (1) ein Schmerzsyndrom Hand links bei Status nach (St. n.) Rhiz- und STT-Arthrose, St. n. Trapezresektion, dann Trapezoid-Nachresektion, (2) eine Läsion des Ramus superficialis Nervus radialis bei Neuraltherapie links und (3) SNAC-/SLAC-Wrist Stadium II bis III rechts. Die Beschwerdeführerin brauche nur schon für die Bewältigung ihrer alltäglichen Sachen wie Haushalt, Körperpflege, ihre meiste Energie und Kraft auf. Wegen der Schmerzen an der linken Hand müsse sie sich ihre Arbeit im Büro genauestens einteilen. Deshalb sei es nicht verständlich, wieso der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sein sollte. Sie (Dr. A.___) verstehe nicht, dass die Beschwerdeführerin eine 30%ige-Rente zugesprochen bekomme, ihrer Meinung nach müsste diese mindestens 50 % sein. Dieser Meinung schliesse sich der ehemalige Behandler Dr. B.___ an.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte keine Aussendienstabklärung zum Umfang (auch hinsichtlich des Verlaufs) der erwerblichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Einzelunternehmen Y.___ oder im Haushalt durch, jedoch fanden betriebliche Abklärungen sowie Erhebungen vor Ort durch den Krankentaggeldversicherer statt. Aus dem Schadeninspektoren-Bericht vom 18. Oktober 2017 (Urk. 8/25) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für den Ehemann die Bürotätigkeiten erledige, der ein selbständiges Geschäft für Alarmanlagen und Sicherheitssysteme hat. Die Firma, von ihnen beiden aufgebaut, bestehe lediglich aus dem Ehemann, der Beschwerdeführerin sowie einem Mitarbeiter für technische Installationen. Geplant gewesen sei, dass der 70-jährige Ehemann eher etwas weniger, sie dafür etwas mehr für die Firma tätig sein würde (Urk. 8/25/4). Zurzeit könne sie keinerlei sportliche Aktivitäten mehr nachgehen und auch nicht mehr selber Autofahren. Sie fühle sich zurzeit nicht arbeitsfähig, arbeite aber rund zwei Stunden pro Woche im Büro, trotz der Schmerzen, um wenigstens die Zahlungen für den Ehemann zu erledigen (Urk. 8/25/5). Sie habe sich nun auch eine Putzfrau zugelegt, weil sie die Hausarbeit nicht mehr selber machen könne bzw. nur noch sehr wenig tue (Urk. 8/25/6).
3.2 Den Erfolgsrechnungen 2014 (einschliesslich Vorjahreswert 2013) bis 2016 der Y.___ (Urk. 8/15, Urk. 8/29) ist zu entnehmen, dass der Bruttogewinn (Reingewinn jeweils im Klammern) 2013 Fr. 78'504.30 (Fr. 69'141.58), 2014 Fr. 56'783.25 (Fr. 48'730.59), 2015 Fr. 52'462.18 (Fr. 46'542.43) und 2016 Fr. 62'065.95 (Fr. 56'510.28) betrug. Unter dem Betriebsaufwand werden keine Lohnkosten aufgeführt, jedoch Fremde Arbeiten unter Warenaufwand, der in den Jahren 2013 Fr. 54'647.--, 2014 Fr. 33'954.--, 2015 Fr. 26'926.-- und 2016 Fr. 54'009.-- betrug.
Gemäss Handelsregistereintrag (einsehbar unter hra.zh.ch) ist der 1947 geborene Ehemann Inhaber des Einzelunternehmens, die Beschwerdeführerin verfügt über Einzelunterschrift.
3.3 In der Krankmeldung der Kollektiv-Taggeldversicherung (Urk. 8/4/1) wird ein vertraglicher Grundlohn brutto von Fr. 21'900.-- pro Jahr angegeben. Ebenfalls geht daraus hervor, dass die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin 40 Stunden pro Woche bei betriebsüblichen 40 Wochenstunden betrug. Die IKs der Beschwerdeführerin (Urk. 8/11) enthalten Eintragungen in den Jahren 1974 bis 1978.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war seit 7. Juni 2016 ununterbrochen zwischen 100 % und 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. E. 2.3), weshalb das Wartejahr im Juni 2017 ablief (E. 1.2.1). Zu diesem Zeitpunkt betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit der letzten 365 Tage 65 % (vgl. die Berechnung in Urk. 8/45/9). Infolge ihrer Anmeldung im Februar 2017 konnte ein Rentenanspruch jedoch frühestens im August 2017 entstehen (E. 1.2.2). Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit der letzten 365 Tag vor 30. August 2017 betrug ebenfalls unter 70 %, jedoch war im September 2017 die dreimonatige Frist analog Art. 88a Abs. 2 IVV (E. 1.4.1; vgl. hierzu nachfolgend auch E. 4.5) abgelaufen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2017 erwarb (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 11/00 vom 22. August 2001 E. 3, in: SVR 2002 IV Nr. 8 S. 19). Hinsichtlich Rentenbeginn und Höhe erweist sich die angefochtene Verfügung daher als rechtens, was auch nicht strittig ist.
Zu prüfen bleibt, ob im massgebenden Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt eine rentenwirksame Änderung eingetreten ist (E. 1.4.1).
4.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine gänzlich unveränderte Arbeitsunfähigkeit seit August 2017 (Rentenbeginn) nicht ausgewiesen und weisen die vorliegenden Akten eine Verbesserung der Funktionalität der linken Hand seit der zweiten Operation im Juni 2017 aus. So berichtete Dr. B.___ am 24. Mai 2017, dass die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen nur zu 50 % arbeite, mehr gehe nicht. Die geplante Operation (Juni 2017) bewirke für 2-3 Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit anschliessendem Aufbau der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % (Urk. 8/17/6). Dr. B.___ attestierte nach der Operation, welche immerhin eine Verbesserung der arthrosebedingten Schmerzen brachte (vgl. Urk. 8/35/1, Urk. 8/34/2), ab Dezember 2017 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.1), womit jedenfalls im Vergleich zur noch im August 2017 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Verbesserung ausgewiesen ist. Eine solche ergibt sich auch anhand der von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübten Bürotätigkeiten, welche im Oktober 2017 nach eigenen Angaben zwei Stunden pro Woche umfassten (vgl. E. 3.1), im Februar 2018 dann drei Stunden pro Tag (Urk. 8/34/3). Wenn RAD-Arzt Dr. Z.___ im Februar 2018 die vom behandelnden Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % noch unverändert beliess, um das Resultat der geplanten stationären Schmerzbehandlung abzuwarten, während dessen die Beschwerdeführerin über vier Wochen vollständig arbeitsunfähig gewesen wäre, so ist dies zugunsten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn auch davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Verbesserung schon früher einsetzte und - wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendete (Urk. 1) - nicht erst im August 2018. Immerhin sind den Befunderhebungen von Dr. Z.___ nochmals funktionelle Verbesserungen zwischen Februar und August 2018 zu entnehmen. Beispielsweise trug die Beschwerdeführerin keine Orthese mehr, konnte wieder Autofahren (vgl. Urk. 8/25/5), zeigte eine leicht verbesserte Beweglichkeit und keine Temperaturunterschiede mehr. Ferner berichtete sie selber von einer (leichten) Schmerzverbesserung durch die seither besuchten ambulanten Therapien (E. 2.3). Eine Verbesserung zwischen Juni 2017 und August 2018 insgesamt ist daher durch die medizinische Aktenlage sowie eigene Angaben der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Mit der (kontinuierlichen) Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich ein Revisionsgrund gegeben.
4.3 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ basiert auf Kenntnis der vollständigen medizinischen Akten, einer vollständigen Anamnese, der subjektiven Beschwerden und Einschränkungen sowie des Tagesablaufes, auf eigenen, eingehenden Untersuchungen und Darlegung der objektiven Befunde sowie einer Auseinandersetzung mit den früheren Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Damit genügt dieser Bericht den Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht vollumfänglich (E. 1.5.2). Auch ist anhand seines Anforderungsprofils einer geeigneten Tätigkeit schlüssig, dass die Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten leichten Bürotätigkeit im Einzelunternehmen ihres Ehemannes noch zu 70 % ihres früheren Pensums einsatzfähig ist. Dies erhellt sich auch daraus, dass sie offensichtlich weiterhin in der Lage ist, die anfallenden Aufgaben zu erfüllen, und kein Hinweis darauf vorliegt, dass die Administration seither an Drittpersonen ausgelagert worden wäre. Hinsichtlich Diagnosestellung und funktioneller Auswirkungen weicht Dr. Z.___ ausserdem nicht von den Darlegungen von Dr. A.___ (E. 2.4) ab, Dr. A.___ schätzt lediglich das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht anders. Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es einerseits nicht Sache des Arztes ist, sich über den massgeblichen Invaliditätsgrad zu äussern, andererseits es einer Erfahrungstatsache entspricht, wonach behandelnde Haus- oder Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ferner müsste die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu: BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen) anrechnen lassen, dass sie unter Umständen ihre Aufgaben schmerzbedingt einteilen bzw. auf den ganzen Tag verteilen müsste, weshalb der diesbezügliche Einwand von Dr. A.___ (E. 2.4) nicht verfängt, gegenteils bestätigt dieses Vorbringen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, die notwendigen Sekretariatsarbeiten weiterhin auszuführen.
Nach dem Gesagten ist auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abzustellen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2017, also im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, (noch) zu 80 % arbeitsunfähig war, (spätestens) seit 30. August 2018 in ihrer angestammten Bürotätigkeit im Einzelunternehmen ihres Ehemannes zu 70 % leistungsfähig ist.
4.4 Zu prüfen verbleibt der daraus resultierende Invaliditätsgrad. Wie sich aus dem Vergleich der Erfolgsrechnungen (E. 3.2) ergibt, scheint der Ausfall der Beschwerdeführerin seit Juni 2016 keine Auswirkungen auf den Reingewinn gezeitigt zu haben; eine Vergabe der Sekretariatsarbeiten an bezahlte Dritte ist weder behauptet noch nachgewiesen. Da die Beschwerdeführerin seit mindestens August 2018 wieder zu 70 % in ihrer bisherigen Aufgabenstellung im Einzelunternehmen leistungsfähig ist, kann mit der Beschwerdegegnerin ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass keine die Arbeitsunfähigkeit von 30 % übersteigende Einschränkung in diesem Tätigkeitsbereich ausgewiesen ist, weshalb ein Rentenanspruch entfällt.
4.5 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, von jenem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Deshalb ist bei ausgewiesener verbesserter Leistungsfähigkeit ab 30. August 2018 eine Aufhebung der Rente erst per 1. Dezember 2018 Folge zu leisten.
5. Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Anspruch auf eine ganze Rente nicht per 31. August 2018, sondern per 30. November 2018 zu befristen ist. Die Verfügung vom 2. August 2019 ist insoweit aufzuheben, als sie die ganze Rente per 31. August 2018 befristet.
6. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- und angesichts des geringen Obsiegens der Beschwerdeführerin, zu 1/8 (Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu 7/8 (Fr. 700.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. August 2019 insoweit berichtigt, als die ganze Rente nicht per 31. August 2018, sondern per 30. November 2018 zu befristen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu sieben Achteln (Fr. 700.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler