Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00641


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 9. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1970 geborene und zuletzt als Raumpflegerin und Mitarbeiterin Produktion tätig gewesene X.___ meldete sich am 23. März 1999 unter Hinweis auf eine langanhaltende depressive Episode mittel- bis schweren Grades sekundären Ursprungs erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3, Urk. 6/7 f., Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 (Urk. 7/23) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zu (bei einem Invaliditätsgrad von 67 %; Urk. 7/23).

1.2    Nachdem die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente jeweils nach Durchführung amtlicher Revisionen mit Mitteilungen vom 12. September 2002 (Urk. 6/40) sowie 23. September 2004 (Urk. 6/58) bestätigt hatte, traf sie anlässlich eines weiteren, im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 6/60) neue medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere psychiatrisch von med. pract. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie orthopädisch-rheumatologisch von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, begutachten (Expertisen vom 16. Juni und 1. Juli 2011; Urk. 6/115). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 14. Dezember 2011 (Urk. 6/120) die Einstellung der bisherigen ganzen Rente. Eine Arbeitsvermittlung erklärte sie mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 (Urk. 6/142) als zurzeit nicht möglich. Auf die Neuanmeldung vom 27. Februar 2014 (Urk. 6/145) unter Hinweis auf eine Verschlechterung des psychischen Zustandes trat die IV-Stelle nicht ein (Verfügung vom 24. Juni 2014; Urk. 6/158); auch auf die Neuanmeldung vom 31. Mai 2016 (Urk. 6/164) unter Hinweis auf chronische Zervikalgien (Nackenschmerzen)/Kopfschmerzen, teils ausstrahlend in beide Arme bei Schmerzverarbeitungsstörung und depressiven Episoden, trat sie nicht ein (Verfügung vom 29. November 2016; Urk. 6/181).

1.3    Am 20. Februar 2018 (Urk. 6/184) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (Urk. 6/194) in Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten. Im Anschluss an den erhobenen Einwand vom 5. Juli 2018 (Urk. 6/195) und weiteren medizinischen Abklärungen verfügte sie am 13. August 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. August 2019 sei aufzuheben, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese materielle Abklärungen tätige, namentlich ein externes psychiatrisches Gutachten in die Wege leite; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

    Die IV-Stelle schloss am 18. Oktober 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).


2.    Vorliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf die Anträge betreffend Leistungszusprache sowie Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (E. 1.4).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können (zum Beispiel keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde, etc.). Deshalb könne nicht auf das Gesuch eingetreten werden (S. 1).

3.2    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht näher befasst und verweise stattdessen auf ein Gutachten aus dem Jahre 2011, welches noch unter veralteter Rechtsprechung erstellt worden sei. Zum heutigen Zeitpunkt hätten weder eine Indikatorenprüfung noch eine externe Begutachtung noch eine Begutachtung durch den RAD stattgefunden. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien gleichermassen falsch wie unvollständig (S. 4).

3.3    Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Dezember 2011 (Sachverhalt 1.2), welcher umfassende medizinische und erwerbliche Abklärungen zugrunde lagen. Die Verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 6/158) fällt hingegen ausser Acht, da es sich lediglich um eine Nichteintretensverfügung handelt. Selbiges gilt für die Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 6/181), wobei trotz Hinweis auf depressive Episoden in der Anmeldung keine psychiatrischen und somit umfassenden Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin im Sinne der Rechtsprechung erfolgten (E. 1.3).

4.    

4.1    Die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Dezember 2011 basierte im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Expertinnen med. pract. Y.___ (psychiatrisch) und Dr. Z.___ (orthopädisch-rheumatologisch) vom 16. Juni und 1. Juli 2011 (Sachverhalt 1.2; Urk. 6/115). Diese stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (Urk. 6/115/1-22 S. 15, Urk. 6/115/36):

- Status nach aktenanamnestischer Anpassungsstörung 2000, schwerer depressiver Episode 2002, aktuell remittiert

- Chronisch rezidivierende Cervikocephalgie mit/bei

- Fehlhaltung

- Muskulärer Dysbalance/muskulärer Dekonditionierung

- Ohne weiteres nachweisbares pathologisch-strukturelles Korrelat

- Rezidivierendes, selten auftretendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach mässig ausgeprägtem Morbus Scheuermann

- Initialen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend

- Muskulärer Dysbalance/muskulärer Dekonditionierung


    Sie gelangten zum Schluss, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe weder aus psychiatrischer noch aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht ein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin oder als Reinigungskraft, begründen könnte. Auch für allfällige Verweistätigkeiten sei die Beschwerdeführerin gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine körperlich schwere Arbeit sei ihr jedoch aus konstitutionellen (und somit IV-fremden) Gründen medizinisch nicht mehr zumutbar.

    Aufgrund einer fehlenden fachärztlich-psychiatrischen Dokumentation könne der Beginn der aktuell ermittelten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet nicht ermittelt werden. Überwiegend wahrscheinlich sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung durch Dr. A.___ (13. März 2009) medizinisch eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen sei. Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht bestehe auch im retrospektiven Längsschnitt zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten oder einer allfälligen Verweistätigkeit begründen könnte (Urk. 6/115/39).

4.2

4.2.1    Zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2018 ein (Urk. 6/191/1-4). Darin werden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittlere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), einer Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), chronischer Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) genannt. Aufgrund der genannten Störungen bestünden folgende Einschränkungen: erheblich eingeschränkte Anpassung an Regeln und Routinen, erheblich eingeschränkte Planung und Strukturierung von Aufgaben, erheblich eingeschränkte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, voll ausgeprägte beeinträchtigte Kompetenz- und Wissensanwendung, voll ausgeprägte beeinträchtigte Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, erheblich eingeschränkte Proaktivität und Spontanaktivitäten, erheblich beeinträchtigte Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, erheblich beeinträchtigte Selbstbehauptungsfähigkeit, erheblich beeinträchtigte Gruppenfähigkeit (S. 4).

4.2.2    In Bestätigung vorgenannten Berichtes befand Dr. B.___ in seiner Beurteilung zuhanden des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 24. Juli 2018 (Urk. 6/200/1-8) präzisierend, die Beschwerdeführerin sei zu Terminen sportlich und unauffällig gekleidet gekommen. Die Körperpflege und Kleidung seien schlicht und einfach gewesen. Die Frisur sei öfter vernachlässigt gewesen. Sie sei bewusstseinswach und -klar und zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Die Mimik und Gestik seien unruhig, traurig, weinerlich und ängstlich gewesen. Die Psychomotorik sei gehemmt und verlangsamt gewesen. Die Körperhaltung sei gebeugt, müde, kraftlos und abgespannt gewesen. Die Sprache, Stimme und Sprechweise seien leise, langsam, manchmal undeutlich, müde und stockend gewesen. Im Kontakt sei sie gehemmt, verschlossen, zurückhaltend, skeptisch und misstrauisch gewesen. Sie habe sehr selten Augenkontakt gezeigt. Sie habe ihren Kopf nach vorn gebeugt. Die Stimmung sei gedrückt, traurig, hoffnungslos und freudlos gewesen. Die Affektivität sei eingeengt, apathisch und weinerlich gewesen. In der Therapie habe sie ständig geweint. Der Antrieb sei vermindert gewesen. Eine relevante Antriebsminderung im Sinne der depressiven Hemmung habe vorgelegen. Das formale Denken sei verlangsamt, umständlich, schwerfällig, gehemmt und ab und zu sprunghaft gewesen. Das inhaltliche Denken sei negativistisch, nihilistisch, phobisch und misstrauisch gewesen und durch Insuffizienzgefühle, Ängste, Traumatisierungen, Perspektivlosigkeit, Hilflosigkeit und Resignation geprägt gewesen. Es hätten keine Hinweise auf psychotische Symptome sowie Halluzinationen, Wahn und lch-störungen bestanden. Eine residuale Minus-Symptomatik sei zum Tragen gekommen. Es hätten Apathie, Anhedonie, reduzierte Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit, Auffassungsstörung und soziale Isolierung bestanden. Während der Therapien habe sie apathisch, müde, unkonzentriert, erschöpft und niedergeschlagen gewirkt. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien reduziert gewesen. Im Rahmen der Therapie sei öfter ersichtlich, dass sie sich nicht auf das Gespräch konzentrieren und dem Gespräch habe folgen können. Es seien kleine Pausen gemacht worden. Das Altgedächtnis, Neugedächtnis und die Aufnahme, Speicherung und Wiedergabefähigkeit einfacher und komplexer Sinninhalte seien leicht bis mittelmässig beeinträchtigt gewesen. Die Intelligenzleistungen, die bei der Beschwerdeführerin zu beobachten gewesen seien, entsprächen dem Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin und zeigten keine organisch bedingten Einbrüche oder Hinweise auf einen dementiellen Prozess. Es handele sich um eine sehr schlichte Primärpersönlichkeit (S. 2 f.).

    Es ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwängen. Die Ernährungsgewohnheiten seien unregelmäßig. Der Appetit sei reduziert gewesen. Sie zwinge sich, etwas zu essen. Die Schlafstruktur sei durch Ein- und Durchschlafstörung geprägt gewesen. In der Exploration und Untersuchung hätten bewusstseinsnahe simulative oder aggravative Tendenzen nicht festgestellt werden können. Die Kritikfähigkeit und Urteilskraft seien nicht beeinträchtigt gewesen. Sie habe mehrmals geäussert, dass das Leben keinen Sinn habe. Es hätten Interessen- und Lustlosigkeit, Verlust der Lebensfreude, Zukunftsperspektivlosigkeit, Versagensgefühl, vermindertes Selbstwertgefühl und die Störung der Vitalität und unterschiedliche Schmerzen, die teilweise körperlich bedingt und teilweise psychisch bedingt seien, bestanden. Deswegen würden sie als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bezeichnet (S. 3).

    Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin an den oben genannten Störungen, die zu den schweren psychischen Störungen gehörten und die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich negativ auswirkten. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei ihr zu 100 % vor (S. 6).

4.2.3    Med. pract. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2018 (Urk. 6/193) in psychiatrischer Hinsicht zum Schluss, im Vergleich zur fachpsychiatrischen Begutachtung im Jahr 2011 bestünde keine wesentliche Änderung der Befunde. Es werde jedoch jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert auf Grund einer schweren depressiven Störung (ICD-10 F33.2). Auf Grund der Krankengeschichte sei diese Entwicklung im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2011 nicht nachvollziehbar. Auffallend im Rahmen der Anamnese seien die Angaben zum Zeitpunkt des Auszugs des Ehemanns (im Gutachten werde das Jahr 2010 angegeben, jetzt erst 2014; S. 3).


5.    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___. Zwar ist diesem darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem behandelnden Arzt Dr. B.___ andere Angaben bezüglich dem Auszug ihres Ehemannes aus der Wohnung tätigte als gegenüber der Gutachterin. Im Bericht des Dr. B.___ fehlt zudem eine nachvollziehbare, schlüssige Herleitung zu den von ihm gestellten Diagnosen sowie eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Y.___. Entgegen den Ausführungen von Dr. C.___ werden im Bericht von Dr. B.___ indes veränderte Befunde beschrieben. So hatte Dr. Y.___ festgehalten, die Auffassung und Konzentration würden nicht beeinträchtigt erscheinen. Die Unschärfen bei einzelnen biographischen Daten seien auf ein von Dekonditionierung, Passivität, Motivationslosigkeit und erheblicher Selbstlimitierung geprägtes Zustandsbild zurückzuführen. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert bei generalisierter Passivität und Motivationslosigkeit. Die Psychomotorik sei unauffällig, Gestik und Mimik seien herabgesetzt (Urk. 6/115 S. 14). Im Bericht des Dr. B.___ vom 16. April 2018 wird unter dem Titel «Psychostatus» festgehalten, die Psychomotorik sei verlangsamt und gemindert. Die Stimmungslage sei bedrückt, traurig und depressiv, emotional sei die Patientin unzureichend schwingungsfähig, wirke im Antrieb gehemmt und verlangsamt. Das formale Denken sei verlangsamt, gehemmt und teilweise umständlich. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien reduziert (Urk. 6/191 S. 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ im Gegensatz zu Dr. B.___ über kein ausgewiesenes Fachwissen im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich nicht, unbesehen auf seine Stellungnahme abzustellen.

    Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegen. Wie bereits ausgeführt (E. 1.5), reicht dies für eine Glaubhaftmachung einer Veränderung aus. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, auf das Leistungsgesuch einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung und materiellen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist sodann ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht