Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00643


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 19. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___, seit dem Jahr 2009 als Hebamme im Spital Y.___ tätig (Urk. 7/63/1), verursachte am 3. Juni 2016 einen Autounfall, bei welchem sie Mehrfachverletzungen mit/bei Kompressionsfraktur BWK11, Rippenfraktur Costa 8 links und Processi transversi-Frakturen BWK2-4 links erlitt und deshalb am 4. Juni 2016 operiert wurde (Spondylodese BW10 auf BW12 und Ballonkyphoplastie BWK11 [Urk. 7/8/1 und 7/8/17 f.]). Unter Hinweis auf diesen Unfall und die lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 20März 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/8, Urk. 7/25), der BVG-Versicherung - insbesondere die drei Gutachten, welche bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, in Auftrag gegeben worden waren (Urk. 7/18, Urk. 7/26, Urk. 7/54) – sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/65) bei. Um die Wiedereingliederung beim bisherigen Arbeitgeber zu unterstützen, erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. rz 2018 Kostengutsprache für eine achtsamkeitsbasierte beruflich orientierte Einzelbegleitung (ABOB [Urk. 7/28]). Am 16. April 2018 wurde die berufliche Eingliederung – unter Weiterführung der Einzelbegleitung ABOB – abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet, weil sich die Versicherte gesundheitlich zu keiner weiteren Pensumsteigerung in der Lage fühlte (Urk. 7/31). Am 23. April 2018 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2018 (Urk. 7/63/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. November 2018 [Urk. 7/72]; Einwand vom 17Januar 2019 [Urk. 7/77] mit ergänzender Begründung vom 14. März 2019 [Urk. 7/84]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 2019 für die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. September 2017 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Oktober 2017 bis 30. November 2017 eine halbe Invalidenrente und vom 1. Dezember 2017 bis 31. August 2018 eine Viertelsrente zu. Für die Zeit danach wurde ein Rentenanspruch verneint (Urk. 2/1 und Urk. 2/2 [= Urk. 7/87 und Urk. 7/97-7/117]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien abzuändern und es sei ihr ab 1. September 2017 eine unbefristete Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen, insbesondere eine Weiterbildung beziehungsweise eine Umschulung im pädagogischen Bereich zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Mitteilung an die IV-Stelle nach, wonach sie an einem Plattenepithelkarzinom G2 im distalen Rektum erkrankt sei (Urk. 10, Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

1.4    Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das ärztlich festzulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

    In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

1.6    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.7    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.8    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2018 eine 100%ige angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als Hebamme sei es ihr beispielsweise möglich, eine Tätigkeit als Dozentin im Gesundheitswesen auszuüben. Ebenso seien - aufgrund der umfassenden Erfahrungen in der Pflege von Kindern und der damit verbundenen Beratung sowie in der Begleitung von Studierenden - beratende Tätigkeiten, Sterbebegleitung oder eine Anstellung in der Neonatologie denkbar. Gemäss dem Bundesamt für Statistik könne die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 107'987.-- erwirtschaften, woraus ein rentenausschliessender IV-Grad von 10 % resultiere. Zudem bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung, da die Beschwerdeführerin bereits über diverse Weiterbildungen und Kurse verfüge, welche ihr das Finden einer entsprechenden Stelle ermöglichen sollten (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie zwar diverse Weiterbildungen abgeschlossen habe. Diese befähigten sie aber lediglich zur Ausübung des Berufes der Hebamme und nicht zu anderen Tätigkeiten, schon gar nicht zur Lehrerin. Als normale Pflegefachfrau mit beratender Funktion könne sie nur einen bedeutend tieferen Lohn realisieren. Das bedeute, dass ohne weitere Ausbildung auch nach dem 1. September 2018 ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad bestehe. Zudem seien alle Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt (Urk. 1).


3.    

3.1    Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen an einem Status nach Kompressionsfraktur Th11 vom 3. Juni 2016, Ballonkyphoplastie Th11 und Spondylodese Th10-12 vom 4. Juni 2016 litt. Ebenso zeigte sich ein Status nach mehrfachen Frakturen (Processi transversi Th2-4 links und 8. Rippe links [vgl. Urk. 7/18/7, Urk. 7/25/26, Urk. 7/26/6, Urk. 7/54/7, Urk. 7/69/5]). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) legte seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 zu Gunsten der Beschwerdeführerin zugrunde, dass orthopädisch-traumatologisch erfahrungsgemäss von einer dauerhaften körperlichen Limitierung der Wirbelsäule, speziell der dorsolumbalen Übergangsregion, ausgegangen werden müsse. Insbesondere sei mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester/Hebamme mit dauerhaft schmerzhaften Funktions- und Belastungseinschränkungen der Wirbelsäule zu rechnen, weshalb in diesem Bereich eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/69/5 f.). Gestützt wird diese Einschätzung durch die Hausärztin pract. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/42/12) sowie durch Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 14. September 2018 (Urk. 7/54/6) und entspricht im Übrigen dem von der Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 geleisteten Arbeitspensum als Hebamme beim bisherigen Arbeitgeber. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmender Beurteilung der Hausärztin (Urk. 7/42/12), der Gutachter (Urk. 7/26/7 f., Urk. 7/54/6) sowie des RAD (Urk. 7/69/5 f.) hingegen spätestens seit Juni 2018 vollständig arbeitsfähig. Der RAD formulierte hierfür folgendes Belastungsprofil:

    Körperlich wechselbelastende leichte Tätigkeiten, unter Meidung monotoner und/ oder repetitiver Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt und/oder verdreht, Meidung häufiger Überkopfarbeiten, Meidung dauerhafter schlagender/ stossender/vibrierender Krafteinwirkungen, Meidung unerwarteter asymmetrischer Lasteneinwirkungen, Meidung feucht-kalter und zugiger Arbeitsumgebung (Urk. 7/69/5).

3.2    Keine der Parteien stellte die Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil in Frage, weshalb auch nicht weiter auf sie einzugehen ist. Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens seit Juni 2018 zu 100 % arbeitsfähig ist.


4.

4.1    Die Anmeldung der Beschwerdeführerin ging am 20. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/3), womit ein Rentenanspruch frühestens am 1. September 2017 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). In diesem Zeitpunkt war das Wartejahr offensichtlich bestanden (vgl. E. 1.2).

4.2    Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde, während die restlichen 10 % auf den Bereich Freizeit entfallen (vgl. Urk. 7/11, 7/63/2). Dies führt im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades zur Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1.4).

4.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.4    Dem Arbeitgeberfragebogen vom 15. November 2018 (Urk. 7/63/2, 7/63/5, 7/63/14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 als Hebamme im Spital Y.___ mit einem Pensum von 90 % ein jährliches Einkommen von Fr. 91’698.-- (Fr. 7'053.70 x 13) erwirtschaftet hätte. Bereits ab Juni 2016 betrug das Jahresgehalt bei einem Arbeitspensum von 90 % Fr. 91’698.-- (Urk. 7/63/5); eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung fand demnach nicht statt und ist mithin auch nicht in Anschlag zu bringen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, die noch zu Beginn des Jahres 2016 erzielten Zulagen für Abend-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit (vgl. Urk. 7/63/22) zu berücksichtigen. Weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall unverändert beim bisherigen Arbeitgeber tätig wäre, kann zur Festsetzung des Valideneinkommens daher das im Jahr 2016 erzielte Einkommen im Umfang von Fr. 107'637.-- herangezogen werden, wobei zu beachten ist, dass dieser Lohn für einen Beschäftigungsgrad von 100 % geschuldet war, die Beschwerdeführerin aber nur mehr noch im Umfang von 90 % tätig wäre (vgl. Urk. 7/63/22; 7/63/2 und 5 sowie Urk. 7/11).

4.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.6    Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war die Beschwerdeführerin nach wie vor im Spital Y.___ tätig und versuchte ihre Arbeitsfähigkeit entsprechend ihren gesundheitlichen Möglichkeiten zu steigern. Im September 2017 war sie in einem Pensum von 20 %, im Oktober und November 2017 in einem Pensum von 40 % und ab Dezember 2017 bis Juli 2018 in einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/25/2 f., Urk. 7/63/12). Folglich ist das Invalideneinkommen in diesem Zeitraum nach der konkreten beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die Beschwerdeführerin beim Spital Y.___ stand, zu bemessen und entspricht dem jeweiligen prozentualen Anteil eines Vollzeiteinkommens.

4.7    Das Arbeitsverhältnis wurde vom Spital Y.___ per 31. Juli 2018 aufgelöst (Urk. 7/63/11) und die Beschwerdeführerin befand sich in der Folge auf Arbeitssuche. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist daher fortan ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen.

    Die IV-Stelle stellte hierfür auf die LSE-Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Berufsgruppe Ziffer 22 «Akademische und verwandte Gesundheitsberufe», Frauen über 50 Jahre, ab (Urk. 7/69/7 f.), während die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe kein akademisches Studium abgeschlossen und könne ohne weitere Ausbildung auch nicht den Lohn für ein solches erzielen. Ebenso wenig könne sie ohne weitere Ausbildung eine Dozententätigkeit ausüben (Urk. 1 S. 5).

    Der IV-Stelle ist bezüglich der Anwendung der LSE-Tabelle T17 beizupflichten. So ist es der gelernten Kinderkrankenschwester und diplomierten Hebamme FH (Urk. 7/2) aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gemäss RAD zwar nicht mehr möglich, den körperlich anstrengenden Beruf einer Hebamme uneingeschränkt auszuüben. Jedoch stehen ihr aufgrund ihrer langjährigen (über 30 Jahre [Urk. 7/75]) Berufserfahrung im Gesundheitsbereich diverse Berufe in dieser Branche offen, welche ihr gesundheitlich zumutbar sind. Dabei ist offenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur bei der Tätigkeit als Hebamme, sondern auch in einem anderen Gesundheitsberuf im oberen Bereich des erzielbaren Salärs befinden würde. Denn sowohl aus ihrem Lebenslauf als auch aus den Arbeitszeugnissen ergeben sich ihre deutlich überdurchschnittlichen, besonderen Fähigkeiten und Leistungen sowie über Jahre hinweg ausgeführten Zusatzaufgaben wie beispielsweise Schichtleitung, Tagesplanung, Ausbildung von Studierenden sowie Einführung und Betreuung von neuen Mitarbeitenden (Urk. 7/75). All diese Fähigkeiten und Erfahrungen sind nicht nur in der Hebammentätigkeit, sondern in nahezu allen Gesundheitsberufenchst gefragt. Mit anderen Worten sind die sehr guten Qualifikationen der Beschwerdeführerin in weiten Bereichen der Gesundheitspflege relevant und werden entsprechend entlöhnt, sei dies nun auf dem Gebiet der Neonatologie, der Sterbebegleitung oder anderen Tätigkeiten, welche körperlich weniger anstrengend wie der Beruf der Hebamme sind. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle eine Tätigkeit im Bereich «Akademische und verwandte Gesundheitsberufe» gemäss Ziffer 22 der LSE-Tabelle T17 als zumutbar erachtet und den entsprechenden Lohn herangezogen hat. Dies ergibt unter Zugrundelegung der massgebenden LSE 2016 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, G-S 45-96) und der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 113'249.-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 9'000.-- : 40 x 41.7 x 12 : 102.5 x 103.1 [T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, Q 86–88 Gesundheitswesen]). Das Abstellen auf den Bereich «Assistenzberufe im Gesundheitswesen» gemäss Ziffer 32 derselben Tabelle mit einem Monatslohn von Fr. 7’486.-- würde den Möglichkeiten und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung tragen. Dasselbe würde bei Anwendung der LSE-Tabelle T1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziffer 86-88 «Gesundheits- und Sozialwesen» gelten, zumal der entsprechende Verdienst bei Frauen selbst im Kompetenzniveau 4 einen Monatslohn von lediglich Fr. 7’538.-- (LSE 2016) ergibt. So oder anders würde selbst beim Zugrundelegen dieser beiden letztgenannten Tabellenwerte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. E. 4.8).

    Die Anwendung der LSE-Tabelle T17 lässt sich auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen, wonach beim Invalideneinkommen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», beizuziehen sind. Denn das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Ebenso kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 («Privater Sektor») auf eine andere Tabelle (im Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 ist dies die Tabelle TA7 [«Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen»]) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 [Urteil vom 19. September 2000, U 66/00, E. 3b]; vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2007, 9C_87/2007). Dies kann aufgrund der obigen Erwägungen bejaht werden.

4.8    Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 1.4 und 1.5). Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich.

    Die Beschwerdeführerin war im September 2017 in einem Pensum von 20 %, im Oktober und November 2017 in einem Pensum von 40 % und ab Dezember 2017 in einem Pensum von 50 % tätig (vgl. E. 4.6). Die IV-Stelle sprach ihr daher zu Recht für den September 2017 eine ganze Rente ([100 % - 20 %] : 100  % x 90 % = 72 %), für Oktober und November 2017 eine halbe Rente ([100 % - 40 %] : 100  % x 90 % = 54 %) und von Dezember 2017 bis August 2018 eine Viertelsrente ([100 % - 50 %] : 100  % x 90 % = 45 %) zu.

    Ab Juni 2018 war der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Diese Veränderung ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 1.6) ab September 2018 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt resultiert keine Erwerbseinbusse mehr (Fr. 107'637.-- - Fr. 113'249.-- [Ziffer 22 der LSE-Tabelle T17, E. 4.7]) beziehungsweise ergibt sich beim Abstellen auf Ziffer 32 der LSE-Tabelle T17 (vgl. E. 4.7) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 11 % (Fr. 7'486.-- : 40 x 41.7 x 12 : 102.5 x 103.1 = Fr. 94'198.--; Einkommenseinbusse: Fr. 13'439.--; Gewichtung 0.9) oder in Anwendung der LSE-Tabelle T1 ein solcher von rund 11 % (Fr. 7'538.-- : 40 x 41.7 x 12 : 102.5 x 103.1 = Fr. 94'852.--; Einkommenseinbusse: Fr. 12'785.--; Gewichtung 0.9). Damit erübrigen sich bereits aus diesem Grund Weiterungen zur Frage nach einem allfälligen Umschulungsanspruch (E. 1.6 - 1.7).

4.9    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch mit dem von der Beschwerdeführerin bezeichneten Lohn von Fr. 7’415.-- monatlich für ein 90 %-Pensum als (normale) Pflegefachperson mit Beratungsfunktion (Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/3) ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad von 7 % resultiert (Fr. 7’415.-- : 9 x 10 x 12 = Fr. 98'867.--; Einkommenseinbusse: Fr. 8'770.--; Gewichtung 0.9). Hinsichtlich von der Beschwerdeführerin bestrittenem Anforderungsprofil ist auf das in E. 4.7 Ausgeführte zu verweisen.


5.    Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 (Urk. 10, Urk. 11) und damit nach Verfügungserlass entstandene und mitgeteilte neue Krankheitsbild ist allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung von der Beschwerdegegnerin zu prüfen (Art. 87 Abs. 3 IVV).


6.     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling