Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00645


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 30. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, meldete sich am 15. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 9. Mai 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 7/38). Diese Verfügung hob sie mit Verfügung vom 9. Juni 2008 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/43) und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 15. November 2010 erstattet wurde (Urk. 7/96).

    Sie holte sodann ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Instituts Y.___ am 28. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/155/2-37).

    Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bis Januar 2013 befristete Renten zu (Urk. 7/195-199, Urk. 7/189 S. 5 oben).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 13. Mai 2014 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/206). Die IV-Stelle holte beim Y.___ ein Verlaufsgutachten ein, das am 4. August 2015 erstattet wurde (Urk. 7/234). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 stellte sie die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von November 2013 bis Juni 2014 in Aussicht (Urk. 7/239), wogegen der Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/243, Urk. 7/246). Die IV-Stelle holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der Y.___-Gutachter, die am 9. August 2016 erstattet wurde (Urk. 7/249), und ein weiteres polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Zentrums Z.___ am 27. August 2018 erstattet wurde (Urk. 7/281), ein.

    Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 2, Urk. 7/305 S. 1 oben) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gemäss dem Beschluss vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/304) von November 2013 bis Juni 2014 eine ganze Rente zu. Ab 1. Juli 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch.

    Am 25. September 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/316).


2.    Der Versicherte erhob am 16. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2013 eine ganze, unbefristete Rente zuzusprechen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt darauf über den Anspruch auf eine IV-Rente erneut zu verfügen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt darauf über den Anspruch auf eine Rente neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7

1.7.1    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

1.7.2    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, nach einer Operation vom 8. November 2013 habe keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Spätestens seit dem 1. Juli 2014 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte Tätigkeit aber wieder zu 80 % zumutbar gewesen (S. 3 Mitte). Eine über 20 % hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die Schmerzsymptomatik sei mitberücksichtigt worden. Der Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei aktuell beziehungsweise kurz- bis mittelfristig aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt nachvollziehbar erschwert. Die Arbeitsfähigkeit solle daher stufenweise im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen aufgebaut werden. Von Dezember 2018 bis Februar 2019 habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert. Da es sich um eine kurze Dauer gehandelt habe, könne die Einschränkung nicht berücksichtigt werden (S. 3 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die Gutachten des Y.___ davon ausgegangen, dass ein Rentenanspruch erst ab dem 1. November 2013 gegeben sei. Es sei jedoch abgemacht worden, dass der verschlechterte gesundheitliche Zustand mit einer stationären psychiatrischen Behandlung im Rahmen des nachfolgenden Revisionsverfahrens beurteilt werde. Der behandelnde Psychiater habe für die Zeit der stationären Behandlung als Folge der instabilen starken depressiven Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt (S. 5 f. Ziff. 18). Der erneute Beginn eines Rentenanspruches sei gestützt auf die medizinischen Akten per 1. Februar 2013 anzusetzen (S. 6 Ziff. 21).

2.3    Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Januar 2007 - näher abgestufte - Renten zu und verneinte einen Rentenanspruch ab 1. Februar 2013 (Urk. 7/195199, Urk. 7/189).

    Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2019 sprach sie ihm von November 2013 befristet bis Juni 2014 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Juli 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch.

    Strittig und im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ist zu prüfen, ob bereits vor dem 1. November 2013 ein Rentenanspruch bestand und ob ein solcher über den 30. Juni 2014 hinaus besteht.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2006 am Rücken operiert. Die Ärzte
der Universitätsklinik A.___ stellten im Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk. 7/13/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Lumboischialgien bei

- Rezidiv-Diskushernie L5/S1 rechts und Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1

- Status nach interlaminärer Fensterung L5/S1 rechts mit Entfernung einer Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts am 3. Mai 2006

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/84) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende schwere depressive Störung (ICD-10 F33.2) und ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (Ziff. 1.1). Dr. B.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermann seit dem 9. Dezember 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Zudem führte er aus, dass der Beschwerdeführer psychisch und physisch nicht arbeitsfähig sei (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 15. November 2010 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/96). Er stellte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 1 oben):

- mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer sekundären depressiven Entwicklung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F32.1)

- chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach Diskektomie und insgesamt vier Rückenoperationen

    Der Gutachter führte zur Arbeitsfähigkeit aus, eine anhaltende Verbesserung der Schmerzen sei trotz intensiver Therapiemassnahmen und vier Operationen am Rücken nicht erreicht worden. Für die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als Hilfszimmermann bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit attestierte der Gutachter medizinisch theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer sämtliche seinen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten zu 50 % zumutbar (S. 10 Ziff. 2-3).

3.4    

3.4.1    Die Ärzte des Y.___ erstatteten am 28. November 2012 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/155/2-37). Es beruhte auf am 30. Oktober 2012 erfolgten (S. 1) internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen.

    Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe als Hauptbeschwerden zirka seit Januar 2006 bestehende chronische Rückenschmerzen beschrieben, lumbosakral rechtsbetont mit Ausstrahlung in beide Beine. Der Schmerzcharakter sei ziehend und stechend. Aktuell bestehe ein Schmerzgrad von 5 auf der Schmerzskala. Die Schmerzen seien Tag und Nacht vorhanden. Dementsprechend sei die Schlafqualität deutlich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe weiter Beschwerden interskapulär angegeben, die seit zirka einem Jahr bestünden. Ein weiteres Hauptproblem sei der psychische Zustand (S. 12 Ziff. 3.1.1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe in Mazedonien das Abitur in chemisch-technologischer Richtung absolviert. Nach der Einreise in die Schweiz habe er ab Dezember 1999 als Hilfszimmermann und Isolateur gearbeitet. Aufgrund von Beschwerden seitens einer Diskushernie sei er seit dem 31. Januar 2006 arbeitsunfähig (S. 13 Ziff. 3.1.2 oben). Den Haushalt erledige vor allem seine Ehefrau. Gelegentlich helfe er bei leichten Tätigkeiten, wie das Geschirr abräumen und abwaschen, und er übernehme leichte Putzarbeiten wie Abstauben oder Staubsaugen (S. 13 Ziff. 3.1.2 unten).

3.4.2    Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, die Stimmung sei leicht depressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen in der Nacht und eine Müdigkeit am Tag angegeben, vor allem wegen der Schmerzen. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen und Zwänge hätten nicht bestanden (S. 18 Ziff. 4.1.2 oben).

    Der Gutachter nannte als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, S. 18 Ziff. 4.1.3). Diagnostisch bestünden eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, einer Antriebsstörung, einer erhöhten Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Schuldgefühlen in Bezug auf seine verstorbene Mutter und negativen Zukunftsperspektiven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation. Weiter bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit doch zunehmend ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Der Beschwerdeführer sei heute vom Einkommen der neben den Haushaltsarbeiten erwerbstätigen Ehefrau abhängig. Die Beziehung sei wiederholt angespannt und es komme zu Streitereien. Die psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren seien deutlich ausgeprägt und drückten sich im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen aus, die im Vordergrund stünden. Der Explorand führe die Schmerzen auch auf seine frühere, als anstrengend empfundene Arbeit zurück (S. 18 f. Ziff. 4.1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, die durch die depressive Episode bedingt sei. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Der Explorand sei nicht suizidal und leide nicht unter Konzentrationsstörungen. Die Schmerzstörung wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden, da deutlich auffällige Persönlichkeitszüge fehlten und auch der Längsverlauf dagegen spreche (S. 19 Ziff. 4.1.5 oben).

    Der Beschwerdeführer leide nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung und es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne. Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit antidepressiver Medikation. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums Cymbalta habe sich im unteren therapeutischen Bereich befunden, derjenige des anderen Medikamentes sei praktisch nicht nachweisbar gewesen. Reisen in die Heimat Mazedonien mit dem Flugzeug seien dem Beschwerdeführer trotz subjektiver starker Beschwerden möglich. Psychosoziale Faktoren spielten eine Rolle (S. 19 Ziff. 4.1.7 unten). Eine schwere depressive Episode könnten die Gutachter nicht bestätigen (S. 20 Ziff. 4.1.8 oben).

3.4.3    Zur orthopädischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Explorand habe über chronische Lumbalgien mit beidseitiger Ausstrahlung bis in sämtliche Zehen geklagt. Die vor etwa sieben Jahren einsetzende Symptomatik habe sich nach wiederholten operativen Eingriffen an der Wirbelsäule nicht relevant verbessert und bestehe 24 Stunden täglich. Weiter bestünden Beschwerden über der Brustwirbelsäule mit beidseitiger Ausstrahlung bis in die Hände (S. 25 Ziff. 4.2.4 oben). Der Explorand habe bei der Untersuchung der Wirbelsäule im thorakolumbalen Bereich eine unter Gegenspannung massiv eingeschränkte bis aufgehobene Beweglichkeit demonstriert, während diese im zervikalen Bereich frei gewesen sei. An den oberen und unteren Extremitäten habe ebenfalls eine freie Beweglichkeit bestanden. Bei der ausführlichen Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei es zudem wiederholt zu einem erheblichen Schmerzgebaren samt Gegenspannung gekommen. Zumindest vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv (S. 25 Ziff. 4.2.4 Mitte).

    Die vom Exploranden geklagten sehr diffusen Beschwerden an der Wirbelsäule samt Ausstrahlung bis in die Hände und Füsse liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen. Nachvollziehbar sei eine lumbale Bewegungseinschränkung nach wiederholten operativen Eingriffen einschliesslich einer Spondylodese. Die deutlichen Inkonsistenzen, das fehlende Ansprechen auf anamnestisch weiterhin intensiv durchgeführte konservative Therapiemassnahmen sowie eine langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz könnten als klare Hinweise für eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden (S. 25 Ziff. 4.2.4 unten).

    Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz stets als Hilfszimmermann und Isolateur im Holzbau tätig gewesen. Die letztgenannte Tätigkeit sei daher als angestammt anzusehen. Für diese bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung liege aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit vor. Die Reduktion der Leistung bestehe aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Zu vermeiden seien wiederholtes Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg (S. 26 Ziff. 4.2.5 oben). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich der orthopädischen Untersuchung andererseits (S. 28 Ziff. 4.2.9).

3.4.4    Aus neurologischer Sicht seien Tätigkeiten als Hilfszimmermann oder als Bauarbeiter nicht oder nur in sehr eingeschränktem Ausmass möglich. Für alle übrigen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 4.3.5).

3.4.5    Die Gutachter des Y.___ stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 5.1):

- chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Status nach Entfernung eines subligamentären Sequesters sowie Ausräumen des Zwischenwirbelraumes L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel S1 rechts vom 3. Mai 2006 bei mediolateralem Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts und radikulärem Reizsyndrom S1 rechts

- Status nach Diskographie vom 18. Oktober 2007

- Status nach Revisionsdiskektomie L5/S1, Foraminotomie, interkorporeller Spondylodese LWK5/SWK1 und transpedunkulärer dorsomedialer, dorsolateraler Fusion L4/S1 beidseits, Beckenspanentnahme von rechts sowie Hemilaminotomie beidseits L5/S1 vom 22. April 2008

- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, Nachdekompression, Foraminotomie und Neurolyse L5 rechts vom 11. Dezember 2009

- radiologisch kein Hinweis für relevante Diskopathie oder Neurokompression

- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)

    Die Gutachter nannten zudem als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 5.2):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- inkomplettes metabolisches Syndrom

- latente Hypothyreose

3.4.6    Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht für die angestammten Tätigkeiten als Hilfszimmermann und Isolateur sowie für jede weitere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten mit Wechselbelastung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % vollschichtig realisierbar mit einem erhöhten Pausenbedarf bis zu 10 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Die geringen Leistungseinbussen aus somatischer Sicht wirkten sich nicht zusätzlich zum psychiatrisch vorgegebenen Pausenbedarf aus (S. 34 Ziff. 6.2 oben). Im Verlauf bestehe für körperlich leichte Verweistätigkeiten spätestens sechs Monate nach der Intervention an der lumbalen Wirbelsäule vom 11. Dezember 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe das genannte Arbeits- und Leistungsprofil seit der aktuellen Untersuchung. Fraglich sei, ob zuvor eine grössere Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Dezember 2008 sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzunehmen. Spätestens seit Oktober 2012 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 34 Ziff. 6.3).

3.5    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter des Y.___ mit Schreiben vom 24. Januar 2013 (Urk. 7/159) aus, ab Januar 2006 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis November 2006 (sechs Monate nach der ersten Operation an der Wirbelsäule) auszugehen. Danach habe bis April 2008 in adaptierten Verweistätigkeiten arbiträr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Anschliessend habe postoperativ bis Oktober 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab November 2008 sei somatisch arbiträr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab Juni 2010 werde für Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt, welche sich spätestens im Oktober 2012 auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erhöht habe (S. 1).

3.6    Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2013 (Urk. 7/195-199) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juli 2008 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Februar 2009 wurde ihm eine Dreiviertelsrente und ab 1. März 2010 eine ganze Rente zugesprochen, welche ab dem 1. September 2010 und befristet bis 31. Januar 2013 auf eine Dreiviertelsrente reduziert wurde. Ab dem 1. Februar 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (Urk. 7/189 S. 5 oben).


4.

4.1    Die Ärzte der Klinik D.___ berichteten am 9. April 2013 (Urk. 7/165/1-2 = Urk. 7/234/45-46) über den Krankheitsverlauf und eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers.

    Sie führten zur Anamnese und zur aktuellen Psychopathologie aus, aufgrund von Insuffizienzgefühlen und dem Schwund des Selbstvertrauens komme es zu aggressiven Impulsdurchbrüchen. Weiter bestünden Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit, ein Verlust an Interessen und Freude, latente suizidale Gedanken sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Dies spreche für eine rezidivierende depressive Erkrankung bei aktuell schwerer Ausprägung mit psychotischen Symptomen aufgrund von Verfolgungsideen und Gedanken an eine schwere Schuld. Als zusätzlicher Triggerfaktor für die depressive Symptomatik sei ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom anzusehen nach inkomplettem Cauda equina-Syndrom 2006 mit vier Operationen und Segmentversteifung der Lendenwirbelsäule (LWS). Dies nehme auch hinsichtlich eigener oder tradierter Vorstellungen an die Stärke und Potenz eines Mannes beträchtliche negative Ausmasse für das Selbstbild an im Sinne einer depressiven Verstärkung (S. 1 oben). Als krankheitsunterstützend wirkten weiter narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer sei zur Stabilisierung und bei initial psychotischem Erleben auf die Akutstation der Klinik D.___ aufgenommen worden. Am 22. März 2013 sei er auf die Spezialstation für depressive Erkrankungen verlegt worden (S. 1 Mitte), ab 17. April 2013 könne die Therapie teilstationär weitergeführt werden (S. 1 unten).

    Der Patient werde zum aktuellen Zeitpunkt als nicht arbeitsfähig erachtet (S. 2).

    Im begleitenden Zeugnis vom 9. April 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 30. April 2013 attestiert (Urk. 7/165/3).

4.2    Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nahm am 10. Mai 2013 zum psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ Stellung (Urk. 7/171/1-7).

    Er gab zum Verlauf der Behandlung seit Dezember 2008 an, der Beschwerdeführer sei ihm wegen einer zunehmenden Depression überwiesen worden (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2008 keine Krankentaggelder mehr erhalten, was einen grossen finanziellen Druck und eine zusätzliche Belastung bedeute (S. 2 oben). Beim Versuch einer optimalen medikamentösen Einstellung habe sich gezeigt, dass er auf Medikamente sehr empfindlich reagiere, vor allem mit Magen-Darmbeschwerden. Die medikamentöse Therapie habe zu einer zumindest phasenweise verbesserten Stimmung geführt, die weniger stark depressiv gefärbt gewesen sei, sowie zu einer geringeren Reizbarkeit und einem weniger pessimistischen Lebensgefühl. Die Konzentration und das Gedächtnis seien unterschiedlich stark beeinträchtigt (S. 2 f.). In der Folge habe sich das psychopathologische Zustandsbild im Sinn einer Zunahme der depressiven Symptomatik sehr verschlechtert (S. 3 oben). Im Gesamtverlauf sei es immer wieder zu einer massiven und zum Teil anhaltenden Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, wobei neben den praktisch permanent vorhandenen Symptomen vor allem eine ausgeprägte Reizbarkeit, ein Gefühl der inneren Leere und Hoffnungslosigkeit, ein Gefühl der Ohnmacht sowie Suizidgedanken stark im Vordergrund gestanden hätten (S. 3 unten). Der Beschwerdeführer habe des Weiteren wieder von aggressiven Impulsen gegenüber seiner Familie berichtet (S. 4 oben).

    Der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen bis schweren rezidivierenden depressiven Störung (S. 4 Mitte). Er leide permanent unter einem verminderten Selbstwertgefühl sowie unter Schuldgefühlen, Gefühlen von Wertlosigkeit, negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen (fünf Symptome). Neben einer phasenweise zu beobachtenden psychomotorischen Hemmung habe der Beschwerdeführer immer wieder von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie von Suizidgedanken berichtet. Von den Symptomen einer leichten depressiven Episode leide der Patient permanent unter einem Verlust der Freude und der Interessen, einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie unter einer depressiven Verstimmung mit unterschiedlich starker Ausprägung. Gemäss ICD-10 sei eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren, wenn die Kriterien für eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung erfüllt seien und die Gesamtzahl der aufgelisteten Symptome mindestens acht betrage. Dies sei beim Beschwerdeführer über die vergangenen viereinhalb Jahre wiederholt und jeweils über längere Zeit und anhaltend der Fall gewesen. Mit Ausnahme des Y.___-Gutachters seien alle beurteilenden Fachärzte von einer mittelgradigen depressiven Störung ausgegangen (S. 4 unten). Dieser habe den Patienten einmal während rund 40 Minuten gesehen. Das Argument, dass der Patient kurze Strecken mit dem Auto fahren könne, sei wenig stichhaltig, da er aufgrund von Konzentrationsstörungen eben nur kurze Strecken fahren könne. Weiter müsse er immer wieder von seiner Frau in die Therapie gefahren werden (S. 5 oben).

    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht falle ihm schwer, da die Auswirkungen der Schmerzsymptomatik sowie die psychischen Symptome derart stark ineinander übergriffen und sich gegenseitig beeinflussten. Aus seiner Sicht bewege sich die Differenzierung auf einer rein theoretischen Ebene und sei nicht voneinander zu trennen (S. 6 Mitte). Aufgrund der deutlichen und anhaltenden depressiven Symptomatik sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht während der gesamten Behandlungszeit nie mehr als zu 50 % arbeitsfähig gewesen. In Phasen mit einer ausgeprägten Symptomatik habe der Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils 100 % betragen. Einen genauen zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit könne er aber nicht angeben (S. 6 unten).

    Im Schreiben vom 11. Juli 2013 gab Dr. B.___ an, es gehe dem Beschwerdeführer nach der Ankündigung einer erneuten Begutachtung psychisch wieder ausserordentlich schlecht. Zudem sei möglicherweise eine weitere Rückenoperation unumgänglich. Der Beschwerdeführer sei weiterhin und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/177).

    Am 8. November 2013 erfolgte ein erneuter operativer Eingriff am Rücken (vgl. Urk. 7/204/1).

4.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Schreiben vom 23. April 2014 (Urk. 7/234/49) aus, der Beschwerdeführer habe rückwirkend eine Rente erhalten bei einem Prozentsatz (Invaliditätsgrad) von 75-100 %, was aus seiner Sicht absolut gerechtfertigt sei. Der einzige Fehler bestehe darin, dass die Rente per 1. Februar 2013 auf 28 % reduziert worden sei. Dies sei absurd, da der Patient klinisch nicht besser dran sei. Aufgrund der falschen vorpsychiatrischen Beurteilung sei er dekompensiert und habe sich für zwei Monate in psychiatrischer Hospitalisation befunden. Während dieser Zeit sei er mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe er erneut operativ versorgt werden müssen. Es habe sich also bis zum jetzigen Zeitpunkt an seinem Gesundheitszustand nichts verändert.

4.4    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 7/205) als Diagnosen mittel- bis schwergradige depressive Episoden (ICD-10 F33.2) und ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (S. 1 oben).

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 75 % im Januar und Februar 2013, von 100 % von März bis Oktober 2013 und von 75 % seit November 2013 (S. 2).

4.5    Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) stellte im Bericht vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/234/47-48) folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach Verlängerungsfusion L3/4 am 8. November 2013 und Status nach zweimaliger Korrekturoperation nach failed back surgery 2008 und 2009 auf Höhe L4-S1

- zusätzlich rechtsbetonte ISG-Symptomatik

- bekannte schwere Depression

    Zudem gab er an, die Höhe L3/4 sei noch nicht vollständig ausgeheilt. Die Ausheilung sollte sicherlich bis Frühjahr 2015 erfolgt sein. Der Beschwerdeführer weise allerdings seit längerer Zeit eine ISG-Arthrose auf. Ob diese im weiteren Verlauf chirurgisch angegangen werden müsse oder nicht, hänge vom Verlauf der Beschwerden ab. Ab Mitte des nächsten Jahres könne die Belastungsfähigkeit prinzipiell gesteigert werden (S. 1 unten). Falls das Kreuzbeingelenk noch operativ versorgt werden müsse, würde sich die Erwerbsunfähigkeit noch verlängern (S. 2 oben).

4.6

4.6.1    Die Gutachter des Y.___ erstatteten am 4. August 2015 ein Verlaufsgutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/234/2-44). Es beruhte auf den am 26. und 27. Mai und 22. Juni 2015 erfolgten (S. 1) internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen.

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer leide unter physischen wie auch psychischen Beschwerden. Auf somatischer Ebene habe er Schmerzen im Bereich Rücken-Beine-Kopf, aktuell im zervikalen Bereich. Seit 2006 leide er unter chronischen Schmerzen im Bereich der Gluteal-Becken und der Lumbalgegend, ausstrahlend ins rechte Bein bis zu den Zehen. Es gebe wohl auch schmerzfreie Tage, letztmals vor ein paar Tagen. Insgesamt seien fünf Rückenoperationen durchgeführt worden, letztmals im November 2013. Seither könne er besser schlafen und die Schmerzen hätten auch an Intensität abgenommen. Der Schmerzcharakter sei als stechend, krampfartig, drückend bis brennend beschrieben worden (S. 19 Ziff. 3.1.1). An den Oberschenkeln leide er unter einer Hypästhesie. Sensomotorische Ausfälle seien nicht aufgetreten. Weiter bestünden seit Jahren Schmerzen im Bereich des Schulterblattes, die aktuell auch vorhanden seien (S. 20 Ziff. 3.1.1 oben). Von psychiatrischer Seite gehe es ihm ganz schlecht. Aktuell fühle er sich sehr depressiv. Er sei rasch erregt, dünnhäutig, leide unter einer Lust- und Antriebslosigkeit, habe Mühe, morgens aufzustehen und habe sich sozial zurückgezogen. Er fühle sich lebensmüde (S. 20 Ziff. 3.1.1 Mitte).

4.6.2    Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, mit Schlafen gehe es nicht schlecht. Der Schlaf sei besser geworden, nachdem er im November 2013 zum fünften Mal operiert worden sei (S. 24 Ziff. 4.1.1). Er sei bei Dr. B.___ in psychiatrischer Behandlung, die jede zweite Woche stattfinde. Im April/Mai 2013 sei er in der Klinik D.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Er habe grosse Probleme mit der Ehefrau gehabt, weil er nervös und aggressiv werde (S. 25 oben). Die Ehefrau erledige die Haushaltsarbeiten. Er könne Staubsaugen, wenn es ihm gut gehe, ohne dass er sich dabei beuge. Weiter könne er selber kleine Sachen einkaufen (S. 26 oben). Der affektive Kontakt habe gut hergestellt werden können. Die Stimmung sei depressiv gewesen. Die Konzentration sei leicht beeinträchtigt gewesen mit Schwierigkeiten bei der genauen Angabe von Lebensdaten, vor allem seiner beruflichen Karriere. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen (S. 26 Ziff. 4.1.2 unten).

    Der Gutachter nannte als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, S. 27 Ziff. 4.1.3). Es bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und einen etwas verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation. Im Verlauf sei es auch zu einer schweren depressiven Episode mit einer psychiatrischen Hospitalisation 2013 gekommen. Es bestehe eine ambulante-psychotherapeutische Behandlung mit antidepressiver Medikation. Trotzdem seien noch depressive Verstimmungen vorhanden. Weiter bestehe eine schwierige psychosoziale Situation mit gänzlicher finanzieller Abhängigkeit vom Einkommen der vollzeitig als Betriebsmitarbeiterin und zusätzlich als Reinigerin erwerbstätigen Ehefrau (S. 27 Ziff. 4.1.4 oben).

    Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Schmerzen im Bewegungsapparat mit verstärkten Schwindelbeschwerden. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Ein unbewusster Konflikt sei nicht erwiesen. Eine schwere psychiatrische Komorbidität zur Schmerzstörung, die therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine schwere chronische psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung, bestehe nicht (S. 27 Ziff. 4.1.4 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, die durch die vorliegende leichte bis mittelgradige depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung bedingt sei (S. 28 Ziff. 4.1.5). Aufgrund der heutigen Untersuchung könne die Beurteilung im Y.___-Gutachten von 2012 bestätigt werden. Die Ärzte der Klinik D.___ hätten 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese könne für die Zeit der damaligen Behandlung nachvollzogen werden. Gegenwärtig bestehe aber keine psychotische Symptomatik und die Depression sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt (S. 28 Ziff. 4.1.8).

4.6.3    Zur orthopädischen Untersuchung wurde ausgeführt, im Herbst 2013 sei eine Ausdehnung der Spondylodese auf das Segment LWK 3/4 erfolgt, wo sich in der Zwischenzeit ein objektiv günstiger Verlauf gezeigt habe. Bildgebend sei mehrfach ein stabiler ossärer Durchbau bestätigt worden. Der Explorand selbst bestätige dies indirekt dadurch, dass sich seine Situation durch den Eingriff ein wenig verbessert habe, namentlich bezüglich der Schlafqualität, auch wenn weiterhin Störungen bestünden. Er habe insgesamt über ein wechselndes Beschwerdebild berichtet mit besseren und schlechteren Tagen (S. 33 Ziff. 4.2.4 oben). Bei der Untersuchung des Rumpfes lasse sich die Versteifung der Lendenwirbelsäule klinisch gut erkennen, wohingegen proximal keine wesentlichen Einschränkungen zu verzeichnen seien. Interessant sei, dass der Explorand auf Nachfrage fast ausschliesslich über zervikothorakale Beschwerden berichtet habe, jedoch nicht über lumbale. Bei der Palpation habe vor allem der lumbale Bereich sehr dolent gewirkt (S. 33 Ziff. 4.2.4 unten).

    Der Explorand habe seit seiner Einreise in die Schweiz immer körperlich belastende Tätigkeiten ausgeübt. Aufgrund der verminderten Belastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteiles sei dies derzeit und wahrscheinlich bleibend nicht mehr möglich. Insofern müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Körperlich leichte Aktivitäten in wechselnder Position mit einer Hebe- und Tragelimite von 5 kg seien dagegen vollzeitig möglich. In Anbetracht eines etwas höheren Pausenbedarfs bestehe eine Leistungseinbusse von höchstens 20 % (S. 34 Ziff. 4.2.5). Die seit der letzten Beurteilung im Herbst 2012 erfolgten operativen Massnahmen seien vorübergehend mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten verbunden gewesen. Körperlich leichte Tätigkeiten wären wahrscheinlich bereits sechs Monate nach dem Eingriff wieder möglich gewesen, anhand eigener Befunde könnten sie diese Einschätzung sei dem Untersuchungszeitpunkt (Mai/Juni 2015) bestätigen (S. 34 Ziff. 4.2.6).

4.6.4    Aus neurologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis punktuell mittelschwere Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 4.3.5).

4.6.5    Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 5.1):

- chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrahlungen vorwiegend ins rechte Bein

- Status nach Verlängerungsfusion und Spinalkanalerweiterung L3/4 am 8. November 2013, nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) L4/S1, nach Dekompression, Foraminotomie und Neurolyse L5 rechts am 11. Dezember 2009, nach Revisionsdiskektomie, Foraminotomie und interkorporeller Spondylodese L5/S1 sowie dorsomedialer und dorsolateraler Fusion L4-S1 mit Beckenspanentnahme von rechts am 22. April 2008, nach Diskographie am 18. Oktober 2007 und nach Entfernung eines subligamentären Sequesters sowie Ausräumen des Zwischenwirbelraums L5/S1 von rechts mit Dekompression der Nervenwurzle S1 rechts am 3. Mai 2006

- mit residuellem Wurzelreizsyndrom S1 rechts

- Verdacht auf gewisse nichtorganisch bedingte Schmerzkomponenten

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 39 Ziff. 5.2):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Adipositas

- asymptomatische Hyperurikämie

- erhöhte Lebertransaminasen

- Differentialdiagnose: medikamentös bedingt (Dafalgan), Steatosis hepatis

- Schmerzmittelüberkonsum (ICD-10 F19.1)

4.6.6     Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht habe nach dem operativen Eingriff vom 8. November 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht seien ab Januar 2013 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden (S. 40 Ziff. 6.1 oben).

    Für die angestammte Tätigkeit als Hilfszimmermann und als Isolateur im Holzbau bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte ebenso für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Für eine körperlich leichte adaptierte Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, die vollschichtig realisierbar sei (S. 40 Ziff. 6.2 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig leichten bis mittelgradigen Episode festzustellen. Diese begründe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit sowie für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, die vollschichtig mit einem erhöhten Pausenbedarf umsetzbar sei (S. 40 Ziff. 6.2 unten). Dieses Arbeits- und Leistungsprofil würden sie mit Sicherheit spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt (Mai/Juni 2015) als zumutbar erachten (S. 41 Ziff. 6.3).

4.7    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 4. September 2015 (Urk. 7/237 S. 7 f.) aus, das Y.___-Gutachten vom 4. August 2015 beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, sei umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Auf das Gutachten könne daher abgestellt werden. Gemäss dem Gutachten bestehe für die angestammte Tätigkeit als Hilfszimmermann und Isolateur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine körperlich leichte adaptierte Tätigkeit bestehe ausser von November 2013 bis Juni 2014 aufgrund der Operation am Rücken eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 7 unten).

4.8    Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) führte in einer Stellungnahme von 11. April 2016 (Urk. 7/245/1-3) unter anderem aus, der orthopädische Gutachter habe die Krankengeschichte sehr objektiv und präzise und auch korrekt beschrieben (S. 1 Ziff. 2). Dessen Untersuchungen seien aus seiner Sicht ausgezeichnet, einzig bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ziele er völlig an der Realität vorbei (S. 3 Ziff. 9). Aufgrund der Gesamtkonstellation wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter gewissen, hier nicht erfüllten Bedingungen realistisch (S. 3 oben).

    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte in einer Stellungnahme vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/245/4-8) unter anderem aus, in der Ausprägung der depressiven Symptomatik zeigten sich - näher genannte - Schwankungen (S. 2 Ziff. 2). Die Beurteilung durch den psychiatrischen Y.___-Gutachter werde seines Erachtens der psychopathologischen Situation des Patienten nicht gerecht, sowohl bezüglich des Schweregrades der depressiven Störung als auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die Beurteilung zu optimistisch (S. 4 oben). Aus psychiatrischer Sicht habe die Arbeitsunfähigkeit von November 2013 bis Januar 2014 (richtig wohl: 2015) 50 % betragen und betrage seit Februar 2015 75 % (S. 5).

    Die Y.___-Gutachter führten auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. August 2016 (Urk. 7/249) aus, Dr. E.___ sei aufgrund der vor der Begutachtung im Universitätsspital G.___ durchgeführten SPECT/CT-Untersuchung von einer soweit stabilen Situation ausgegangen. Die Situation drehe sich somit ausschliesslich um die Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ gehe von einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die Gutachter des Y.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit dagegen mit 80 % ein (S. 2 Mitte). Die von den Gutachtern festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte definitiv ab dem Datum der Begutachtung. Für den Zeitraum ab Juni 2014 habe sie arbiträren Charakter. Der Beschwerdeführer habe allerdings den Eindruck eines seit längerem vergleichbaren Zustandsbildes vermittelt. Die rückwirkende Beurteilung sei daher mit gutem Grund vorgenommen worden (S. 2 f.). Dr. E.___ gehe allgemein davon aus, dass nach Versteifungsoperationen an der Wirbelsäule eine Rückkehr in den Erwerbsprozess oftmals nur noch eingeschränkt möglich sei. Auf welcher Datenlage seine Einschätzung beruhe, sei nicht zu erkennen (S. 3 oben). Zusammenfassend führten die den Gutachtern nachträglich zugestellten Dokumente nicht zu einer Änderung der medizinischen Beurteilung gemäss dem Gutachten vom 4. August 2015 (S. 3 unten).

    Ferner führten sie aus, die von Dr. B.___ attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gerechtfertigt. Es bestünden durchaus Ressourcen. Der Explorand habe eine abgeschlossene Berufsausbildung in seiner Heimat Mazedonien und verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung. Weiter lebe er nicht abgestumpft gegenüber seiner Umgebung. Er lebe in einer stabilen Beziehung mit seiner Ehefrau und dem schulpflichtigen Sohn, auch wenn die Beziehung zuweilen angespannt sei (S. 1 Mitte). Finanziell sei er von der voll erwerbstätigen Ehefrau abhängig. Die Verkehrsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Er unternehme Flugreisen nach Mazedonien und fahre selber kurze Strecken mit dem Auto.

    Weiter bestehe ein chronischer Verlauf mit einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die Behandlung sei adäquat mit einer guten Compliance. Die Behandlungsmöglichkeiten seien aber noch nicht ausgeschöpft. Dr. B.___ habe zur Opioid-Analgetika-Medikation nicht Stellung genommen. Durch diese könne es zu verstärkten Konzentrationsstörungen und einer vermehrten Müdigkeit kommen. Bei psychisch überlagerten Schmerzen seien Opioid-Analgetika ungünstig und sollten nicht verordnet werden. Aufgrund des Gutachtens sei nicht davon auszugehen, dass der Explorand die Arbeitsfähigkeit bei einer optimalen Behandlung nutzen und wieder arbeiten werde. Dies ergebe sich vor allem durch eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Dabei spielten auch psychosoziale Faktoren eine Rolle, wie die angespannte finanzielle Situation (S. 1 f.). Es seien vor allem nicht krankheitswertige Faktoren, die bei der Selbsteinschätzung des Exploranden eine Rolle spielten. Bei der Begutachtung habe sich eine nicht in allen Bereichen bestehende Konsistenz ergeben. So sei es dem Exploranden möglich trotz subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen, Flugreisen zu unternehmen und auch selber Auto zu fahren. Auch im Untersuchungsgespräch sei er ruhig und angepasst gewesen (S. 2 oben).

4.9    Laut Bericht vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/268/4-6) von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) fand am 17. November 2017 eine weitere Operation (Osteosynthesematerialentfernung, Dekompression L3/4) statt (S. 1 Mitte). Ferner äusserte er sich dahingehend, dass seines Erachtens bei diesem Patienten schon längst eine ganze Rente hätte zugesprochen werden sollen (S. 2 unten).

5.

5.1    Die Gutachter des Zentrums Z.___ erstatteten am 27. August 2018 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/281).

    Sie führten aus, aufgrund von therapieresistenten Schmerzen seien seit 2006 fünf Eingriffe im Bereich der Lendenwirbelsäule erfolgt. Der Beschwerdeführer sei aus somatischen sowie psychischen Gründen seit Anfang 2006 arbeitsunfähig geschrieben (S. 5 Ziff. 4.1 oben).

5.2    Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit 2005 Rückenschmerzen habe. Die Schmerzen würden in die Beine rechts mehr als links ausstrahlen (S. 38 Ziff. 3.2 Mitte). Im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung sei eine eingeschränkt bewegliche Halswirbelsäule (HWS) bei freier spontaner Beweglichkeit demonstriert worden. Die Angabe von multiplen Schmerzen im Rahmen der Untersuchung sei neuroanatomisch zum grossen Teil nicht nachvollziehbar. In einem MRI der HWS vom 2. Mai 2018 hätten sich degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylosen, Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen der HWK 3-7 ohne eine Nervenwurzelkompression dargestellt (S. 45 Ziff. 6 oben). Bezüglich der LWS habe sich ebenfalls eine Differenz zwischen der demonstrierten Bewegungseinschränkung und der spontan freien Beweglichkeit ergeben (S. 45 Ziff. 6 Mitte).

    Diskrepant zur subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Bereichen Freizeit und Haushalt. So sei er unter anderem in der Lage, Spaziergänge und Fernreisen per Flugzeug, zum Beispiel in die Türkei, zu unternehmen (S. 47 Ziff. 7.2 unten). Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeige Verdeutlichungstendenzen (S. 48 Ziff. 7.3 oben). Aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 49 Ziff. 8 Mitte). Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes und der LWS und ohne häufiges Bücken seien zu 100 % möglich (S. 50 oben). Nach der Operation vom 17. November 2017 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten geschätzt. Ab Mitte Februar 2018 werde für eine leidensangepasste Tätigkeit erneut von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 51 Ziff. 2 b).

5.3    Die internistische Untersuchung ergab keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 2).

5.4    Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es nachts häufig zu panikartigen Zuständen gekommen sei, mit plötzlichem Erwachen, Herzrasen und Atemnot sowie Krämpfen in den Händen (S. 67 Ziff. 3.2 unten). Zum Untersuchungszeitpunkt habe er sich verhältnismässig gut gefühlt. Es gebe jedoch auch viele Tage, an denen er sich stark zurückziehe und an Freudlosigkeit und Lustlosigkeit leide (S. 68 oben).

    Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2008 bei Dr. B.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zweimal sei eine stationäre psychiatrische Behandlung erfolgt (S. 71 oben). Er habe sich hinsichtlich der Gesprächsführung anfangs kooperativ und motiviert gezeigt. Im weiteren Verlauf habe er sich teilweise unterschwellig gereizt gezeigt, verbunden mit einer sichtlich nachlassenden Konzentration. Im Interaktionsverlauf hätten sich zunehmend formalgedankliche Defizite gezeigt in Form von Umständlichkeit und teils Haftenbleiben mit Verlangsamung des Gedankenduktus. Auffassungsdefizite sowie Wortfindungsstörungen hätten sich selten gezeigt (S. 72 Ziff. 4.1 oben). Es sei eine Störung der Vitalgefühle festgestellt worden sowie Insuffizienzgefühle, Freudlosigkeit, Deprimiertheit, Existenzängste, eine erhöhte Ängstlichkeit, intermittierende panikartige Zustände und ein vermehrtes Albtraumerleben (S. 73 oben). Hinweise auf eine vorliegende Persönlichkeitsakzentuierung bestünden nicht (S. 73 Mitte).

    Die in den Akten berichtete depressive Störung könne bestätigt werden. Der Ausprägungsgrad habe sich zum Untersuchungszeitpunkt als mittelgradig erwiesen. Es bestehe eine anhaltende depressive Episode, mindestens seit 2008 und keine rezidivierende depressive Störung (S. 74 Ziff. 6 Mitte). Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 seien unzureichend erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auf aktives Nachfragen über anhaltende Schmerzen berichtet, die aber durchaus in Qualität und Quantität differierten und die nicht andauernd als schwer und quälend erlebt würden (S. 74 Ziff. 6 unten).

    Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), mindestens seit 2008 (S. 75 oben). Aktuell bestehe eine stabile soziale Situation. Es bestehe ein gesicherter Wohnsitz und die Ehefrau sei berufstätig, wodurch die Finanzen, wenn auch nur knapp, gesichert seien (S. 75 f.). Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Denkbar seien näher umschriebene Änderungen der Medikation. Auch eine teilstationäre Behandlung sei in Betracht zu ziehen, um den psychischen Gesundheitszustand nachhaltig zu verbessern. Die Etablierung einer externen Tagesstruktur und die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit werde prinzipiell als sinnvolle Massnahme erachtet zur Erlangung von mehr Selbstwert und sozialer Integration und der damit verbundenen Chance, den Gesundheitszustand zu verbessern und zu stabilisieren (S. 76 Ziff. 7.2 unten).

    Zur Plausibilität wurde ausgeführt, der geschilderte Tagesablauf des Versicherten, sein männliches Rollenverständnis und der festgestellte Schweregrad der zugrundeliegenden depressiven Störung könnten die Selbsteinschätzung des Versicherten und des behandelnden ambulanten Psychiaters hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nicht plausibel machen. Zwar seien die vom Versicherten geklagten Symptome grösstenteils kongruent mit der im Rahmen des Interviews durchgeführten Verhaltensbeobachtung, der erhobenen Psychopathologie. Eine überwiegend aufgehobene Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne hieraus jedoch nicht abgeleitet werden (S. 76 f. Ziff. 7.3).

    Als Diskrepanz habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer ausser beim Tragen von schweren Einkäufen bei der Verrichtung von Haushaltstätigkeiten keine Unterstützung benötige und gemäss seinen eigenen Angaben keinerlei Einschränkungen bestünden. Dass er im Haushalt nur beim Staubsaugen und beim Einräumen der Geschirrspülmaschine helfe, habe er mehr auf seine «Ungeschicklichkeit» zurückgeführt als auf gesundheitliche Einschränkungen (S. 77 oben).

    Aus den Vorberichten des ambulanten Psychiaters Dr. B.___ seien wesentlich höhergradige Arbeitsunfähigkeiten zu entnehmen, nämlich 75 % von Mai 2012 bis Oktober 2013, 50 % von November 2013 bis Januar 2014 sowie 75 % seit Februar 2014 und sodann 100 % gemäss dem letzten Bericht vom März 2018, primär aufgrund einer hinzugetretenen Panikstörung. Dr. B.___ begründe die jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten von 2012 an primär mit dem Schweregrad des depressiven Zustandsbildes. Die darin aufgeführten psychopathologischen Symptome unterschieden sich teilweise nur wenig mit den Symptomen der jeweiligen Gutachten, jedoch scheine Dr. B.___ die vorliegende Psychopathologie stärker alltags- und somit auch berufseinschränkend aufzufassen und mit einem anderen Schweregrad zu interpretieren als dies die jeweiligen anderen psychiatrischen Fachärzte täten (S. 79 Mitte).

    Einige der von Dr. B.___ aufgeführten Symptome seien jedoch weder in den Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) beziehungsweise des Y.___ (vorstehend E. 3.4 und 4.6) noch im aktuellen Gutachten beobachtet worden. Die von ihm aufgeführten psychopathologischen Symptome wie anhaltend depressive Verstimmung, Beeinträchtigung von Konzentration, Antriebs- und Energielosigkeit, Gefühl innerer Leere, vermindertes Selbstwertgefühl, Schlafstörung, Zukunftsängste, erhöhte Reizbarkeit, Freud- sowie Lustlosigkeit habe der Explorand auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung präsentiert, jedoch hätten diese im Gesamtkontext wesentlich weniger alltags- und berufseinschränkend imponiert. Beurteilt anhand von ICD-10 Kriterien könnten die drei typischen Hauptsymptome, welche schweregradunabhängig aufträten, wie gedrückte Stimmung, Interessensverlust und Freudlosigkeit sowie Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit, auch aktuell bestätigt werden (S. 79).

    Die für eine schwere depressive Episode nach ICD-10 Kriterien geforderten Kriterien wie vorhandene erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit oder starke motorische Gehemmtheit hätten sie nicht sehen können und würden auch nicht in der beschriebenen Psychopathologie von Dr. B.___ geschildert. Ebenso beschrieben die ICD-10 diagnostischen Leitlinien bei einer schweren depressiven Episode, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale und häusliche Aktivitäten fortzuführen, was der Explorand aber im Rahmen des Interviews klar bejaht habe. Auch hinsichtlich dieses Aspekts zeigte sich der Explorand nicht über Jahre hinweg schwer beeinträchtigt, so dass eine durchgängige schwer depressive Episode über Jahre hinweg fragwürdig erscheine (S. 79 unten). Ein deutlicher Appetitverlust sei ebenso nicht vorzufinden gewesen, im Gegenteil habe der Explorand von einer Gewichtszunahme innert der letzten Jahre berichtet (S. 79 f.). Somit könnten sie das von Dr. B.___ attestierte schwer depressive Zustandsbild anhand seiner beschriebenen Psychopathologie auch retrospektiv nur erschwert nachvollziehen. Ebenso scheine die daraus resultierende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Basis der Befunde nicht gerecht zu werden, da der Patient aktuell eben sehr wohl von Aktivitäten im Haushalt, Autofahrten sowie von kurzen Hometrainer-Aktivitäten berichtet habe, was sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit decke. Von einer Sistierung derartiger Tätigkeiten in den letzten Jahren habe der Versicherte auch nicht berichtet (S. 80 oben).

    Des Weiteren habe insbesondere die von Dr. B.___ aufgeführte neu hinzugetretene Panikstörung nach ICD-10 Kriterien aus näher dargelegten Gründen nicht vergeben werden können (S. 80 Mitte).

    Die Argumentation von Dr. B.___, wonach die Schmerzen permanent vorhanden seien, widerspreche den aktuell erhobenen Befunden. Demnach könne der Beschwerdeführer im Alltag sehr wohl noch Autofahren, leichte Haushaltstätigkeiten verrichten und Flüge wahrnehmen. Dies weise unter anderem auf eine gewisse Adaption des empfundenen Schmerzerlebens hin. Weiter könne angenommen werden, dass Dr. B.___ aufgrund des Einbezuges der Schmerzkomponente in die Beurteilung des depressiven Zustandsbildes zu einer anderen Schweregradbeurteilung komme (S. 80 unten).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine Einschränkung der Leistung von 20 % aufgrund zunehmender Konzentrationsdefizite, einer formalgedanklichen Verlangsamung und einer erhöhten Tagesmüdigkeit (S. 83 Ziff. 8 Mitte). Eine angepasste Tätigkeit sollte wenig Konzentration erfordern und es sollte ein wohlwollendes und wertschätzendes Arbeitsklima vorhanden sein (S. 83 Ziff. 8 unten).

    Betreffend Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 82 f. Ziff. 7.4) führten die Gutachter folgende Ressourcen an: Partnerschaft, Spaziergänge, Hometrainer-Aktivität, soziale Kontakte zur Familie, Teamfähigkeit und Sozialkompetenz, hohe Integrationsfähigkeit, was letztlich auch zu einer erfolgreichen Einbürgerung geführt habe. Die vorhandenen Ressourcen, unter anderem die täglichen Spaziergänge sowie Hometrainer-Aktivität, deuteten auf noch vorhandene Regulationsmöglichkeiten des Antriebsverlustes hin, so dass auch in einer Arbeitstätigkeit von einer noch vorhandenen Belastbarkeit, wenn auch reduziert, ausgegangen werden könne. Die mehrjährige durchgängige Arbeitstätigkeit beim selben Arbeitgeber und der damit verbundene berufliche Aufstieg zeigten eine gut ausgeprägte Sozialkompetenz und Teamfähigkeit auf, welche auch in einer adaptieren Tätigkeit sicherlich hilfreich und förderlich seien (S. 82 Mitte).

    Ein eingeschränktes Belastungsprofil ergebe sich durch Konzentrationsdefizite, verminderte Auffassung, formalgedankliche Verlangsamung und Umständlichkeit sowie durch die vorliegende Schlafproblematik und daraus resultierende Tagesmüdigkeit mit Antriebsverlust (S. 82 unten).

    Die in der Vergangenheit bereits aufgeführte depressive Erkrankung könne als einflussnehmend auf die Arbeitsfähigkeit deklariert werden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich diese in mittelgradiger Ausprägung gezeigt. Aufgrund der bereits mehrjährigen Chronifizierung der Erkrankung sei die Prognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund noch nicht ausgeschöpfter Behandlungsmöglichkeiten als unsicher zu formulieren. Aus gutachterlicher Sicht sei der Explorand gesamthaft noch zu 80 % arbeitsfähig, was bei der Umsetzung in einer adaptierten Tätigkeit längerfristig zu einer Besserung des Ausprägungsgrades der Depression und damit der Arbeitsfähigkeit beitragen könnte, da hierdurch einerseits der Selbstwert positiv beeinflusst werden könnte und - wie der Versicherte in der Exploration mehrfach erwähnt habe - auch Schamgefühle, die für seine fehlende Arbeitstätigkeit eine grosse Rolle spielten, reduziert werden könnten (S. 82 f.).

5.5    Die neurologische Untersuchung ergab für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine durchgehende Arbeitsfähigkeit (S. 96 f. Ziff. 8).

5.6    Die Gutachter des Z.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2):

- pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Status nach fünfmaliger Operation der LWS

- Zervikobrachialsyndrom beidseits ohne radikuläre Reizung

- mittelgradige depressive Episode anhaltend seit mindestens 2008 (ICD-10 F32.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nannten die Gutachter arterielle Hypertonie und Adipositas (S. 6 Ziff. 4.2). Die depressive Erkrankung habe sich in mittelgradiger Ausprägung gezeigt. Aufgrund der mehrjährigen Chronifizierung der Erkrankung sei die Prognose vor dem Hintergrund noch nicht ausgeschöpfter Behandlungsmethoden unsicher. Der Beschwerdeführer werde gesamthaft als 80 % arbeitsfähig erachtet. Dies könne bei der Umsetzung in einer adaptierten Tätigkeit längerfristig zu einer Besserung des Ausprägungsgrades der Depression und damit der Arbeitsfähigkeit beitragen (S. 7 Ziff. 4.3 oben). Die Gutachter gaben als Ressourcen die Partnerschaft, Spaziergänge, die Hometrainer-Aktivität und soziale Kontakte zur Familie an. Weiter bestünden eine Teamfähigkeit und Sozialkompetenz und eine hohe Integrationsfähigkeit, was letztlich auch zu einer erfolgreichen Einbürgerung geführt habe (S. 7 Ziff. 4.5 unten).

5.7    Die Gutachter attestierten in leidensangepassten Tätigkeiten gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 9 Ziff. 4.8). Nach der Operation am 8. November 2013 werde für 6 Monate postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eingeschätzt. Ab Mai 2014 werde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, ab Juli 2014 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Nach der Operation am 17. November 2017 werde eine 3-monatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt (S. 9 unten). Ab Mitte Februar 2018 werde erneut von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen (S. 9 f.).


6.

6.1    Laut Austrittsbericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 7/295/1-5) erfolgte vom 25. Oktober bis 10. Dezember 2018 eine weitere stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik D.___, und als psychiatrische Diagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt (S. 1 Mitte).

6.2    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 20. März 2019 ein psychiatrisches Gutachtem im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 7/295/6-21). Er stützte sich dabei unter anderem auf die von ihm am 25. Februar und 11. März 2019 geführten Untersuchungsgespräche (S. 2 Mitte).

    Er nannte als Diagnosen eine rezidivierende, sich chronifizierende depressive Störung mit zum Zeitpunkt der Untersuchung mittelgradigem Ausmass mit Panikattacken (ICD-10 F33.1) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom mit aggressiven, apathischen und labilen Zügen (ICD-10 F62.8). Die depressive Störung wechsle in ihrem Ausmass. Leichte Episoden wechselten sich mit mittelgradigen und schweren ab, wobei sich der Schweregrad des depressiven Zustandsbildes in den letzten Jahren verstärkt habe (S. 10 Ziff. 6 oben). Eine mittelgradige Depression habe direkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Menschen mit einem solchen Ausmass einer Depression seien während diesen Zuständen nicht fähig, einer Arbeit nachzugehen. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung als Folge einer anderen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung führe zum Verlust der Fähigkeit, Spannungen zu regulieren, Herausforderungen des Alltags zu meistern, Ängste auszuhalten, Beziehungen adäquat zu pflegen und Stimmungen zu modulieren. Beim Beschwerdeführer finde sich eine chronische Schmerzstörung (S. 10 Ziff. 6 Mitte). Es finde sich eine Persönlichkeitsänderung mit labilen, aggressiven und apathischen Anteilen. In der Untersuchung habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer rasch wütend geworden sei, stark gereizt sei, sich nicht verstanden fühle und er sich sehr schäme. Weiter habe er Stimmungseinbrüche, werde er von Angst überschwemmt, habe Panikattacken und leide an starken Albträumen. Er mache sich selbst Vorwürfe, ziehe sich sozial total zurück und habe keine Lebensfreude (S. 10 Ziff. 6 unten).

    Die Behandlungsmöglichkeiten bei solchen chronifizierten Störungen seien alle ausgeschöpft. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den regulären Arbeitsmarkt zurückfinden werde. Zur Linderung der Symptomatik könnten ergotherapeutische Massnahmen und eine Tagesstruktur ausserhalb der eigenen Wohnung beitragen. Die Massnahmen gehörten nicht zum Rahmen einer Arbeitsintegration (S. 12 Ziff. 7.2).

    Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt auch in einer angepassten Tätigkeit nicht fähig, eine Arbeitsleistung zu erbringen (S. 15 oben).

6.3    Am 3. Juni 2019 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, eine Stellungnahme (Urk. 7/303 S. 16 f.). Sie führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass der Versicherte nach einer so langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt ohne weitere Hilfe aktuell, kurz bis mittelfristig, nicht im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen werde. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sei mit Unterstützung zumutbar. Er würde zunächst sehr niederschwellig und in sich langsam steigernden Schritten an den Arbeitsprozess herangeführt werden müssen (S. 17 unten).


7.

7.1    Im Y.___-Gutachten von 2012 wurden als Diagnosen ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (mit operativen Eingriffen 2006, 2007, 2008 und 2009) und eine leichte bis mittelgradige Episode genannt (vorstehend E. 3.4.5).

    Im Bericht über die Hospitalisierung in der Klinik D.___ im März/April 2013 wurde als Diagnose eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen genannt (vorstehend E. 4.1). Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ nannte als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Störung, dies im Mai 2013 (vorstehend E. 4.2) und im Mai 2014 (vorstehend E. 4.4). Der behandelnde Chirurg Dr. E.___ nannte im Oktober 2014 als Diagnose einen Status nach Verlängerungsfusion am 8. November 2013 und Status nach zweimaliger Korrekturoperation nach failed back surgery 2008 und 2009, eine ISG-Symptomatik und eine bekannte schwere Depression (vorstehend E. 4.5).

    Im Y.___-Gutachten von 2015 wurden als Diagnosen ein chronisches, lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode genannt (vorstehend E. 4.6.5).

    Im Z.___-Gutachten von 2018 wurden als Diagnosen ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Status nach fünfmaliger Operation der LWS, ein Zervikobrachialsyndrom beidseits ohne radikuläre Reizung und eine mittelgradige depressive Episode, anhaltend seit mindestens 2008, genannt (vorstehend E. 5.6).

    Im Zusammenhang mit einer erneuten psychiatrischen Hospitalisierung im Oktober/Dezember 2018 wurden als psychiatrische Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt (vorstehend E. 6.1). Der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter Dr. H.___ nannte im März 2019 als Diagnosen eine rezidivierende, sich chronifizierende depressive Störung mit zum Zeitpunkt der Untersuchung mittelgradigem Ausmass mit Panikattacken (ICD-10 F33.1) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom (vorstehend E. 6.2).

7.2    Gestützt auf die Beurteilung im Y.___-Gutachten von 2012, wonach für angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (vorstehend E. 3.4.6), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem eine bis Januar 2013 befristete (Dreiviertels-) Rente zu (vorstehend E. 3.6).

    Im Zusammenhang mit der Hospitalisierung in der Klinik D.___ im März/April 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vorstehend E. 4.1). Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ attestierte im Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 4.2), sodann attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Januar und Februar 2013, von 100 % von März bis Oktober 2013 und von 75 % seit November 2013 (vorstehend E. 4.4). Der behandelnde Chirurg Dr. E.___ äusserte im April 2014 die Ansicht, im Frühjahr 2013 habe aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und aus somatischer Sicht sei der Gesundheitszustand gleich (schlecht) geblieben (vorstehend E. 4.3).

    Im Y.___-Gutachten, das nach Untersuchungen im Mai und Juni 2015 erstattet wurde (vorstehend E. 4.6.1), wurde ab dem Untersuchungszeitpunkt eine Arbeits-fähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.6.6). Der RAD-Arzt Dr. F.___ ging von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit ab Juli 2014 aus (vorstehend E. 4.7).

    Im Z.___-Gutachten vom August 2018 (vorstehend E. 5) wurde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wie folgt festgelegt: 50 % ab Mai 2014, 80 % von Juli 2014 bis Oktober 2017, 0 % von November 2017 bis Mitte Februar 2018 (vorstehend E. 5.7).

    Der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter Dr. H.___ attestierte im März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 6.2). Die RAD-Psychiaterin Dr. I.___ führte am 3. Juni 2019 aus, zwar sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar, jedoch sei nachvollziehbar, dass der Versicherte nach einer so langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt ohne weitere Hilfe aktuell, kurz bis mittelfristig, nicht im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen werde. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sei mit Unterstützung zumutbar. Er würde zunächst sehr niederschwellig und in sich langsam steigernden Schritten an den Arbeitsprozess herangeführt werden müssen (vorstehend E. 6.3).

7.3    Im Vergleich zu den Verhältnissen, die zur Befristung der Rentenzusprache bis Januar 2013 veranlassten, ist im Zeitverlauf eine Verschlechterung eingetreten. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin mit der Zusprache einer ganzen Rente, ab November 2013 und befristet bis Juni 2014, aus. Strittig ist unter anderem, ab wann diese Verschlechterung anzunehmen ist.

7.4    Aktenmässig ausgewiesen ist eine im März 2013 eingetretene manifeste Verschlechterung des psychischen Zustands (vorstehend E. 4.1), die auch nach Einschätzung im Y.___-Gutachten von 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der damaligen Behandlung begründete (vorstehend E. 4.6.2 am Ende).

    Zur Beurteilung durch Dr. B.___, wonach die Arbeitsunfähigkeit 75 % im Januar und Februar 2013, 100 % von März bis Oktober 2013 und 75 % seit November 2013 betragen habe (vorstehend E. 4.4), wurde im Y.___-Gutachten ausgeführt, dieser habe eine mittel- bis schwergradige Episode diagnostiziert, gegenwärtig bestehe aber keine schwere depressive Episode. Bei einer schweren depressiven Episode seien Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr möglich, was beim Exploranden nicht der Fall sei. Auf die Beurteilung durch Dr. B.___ könne (deshalb) nicht hinreichend abgestützt werden (Urk. 7/234 S. 29 oben).

    Als Begründung dafür, dass retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit der Hospitalisierung, nicht aber bis jedenfalls vor der Rückenoperation im November 2013 ausgewiesen sein soll, vermag die Argumentation im Y.___-Gutachten nicht zu überzeugen. Dass im Begutachtungszeitpunkt (Mai/Juni 2015) keine schwere depressive Episode bestanden habe, ist nicht geeignet, die von Dr. B.___ von März bis Oktober 2013 - aufgrund einer damals mittelgradig bis schwer ausgeprägten Depression - attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Zweifel zu ziehen.

    Dies führt zum Schluss, dass - wie von Dr. B.___ attestiert - ab März 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen ist.

    Somit ist der Beginn der zugesprochenen ganzen Rente auf drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu datieren (vorstehend E. 1.7.1). Mithin besteht der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2013. 

7.5    Strittig ist sodann die erfolgte Befristung der zugesprochenen Rente per Juni 2014. Diesbezüglich divergieren die Beurteilungen durch die Y.___-Gutachter einerseits und die behandelnden Ärzte andererseits. Bei der Würdigung dieser Differenz ist vorab die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten, was den gutachterlichen Schlussfolgerungen oft hinsichtlich der Beweiskraft einen entscheidenden Vorteil gegenüber (abweichenden) Berichten aus therapeutischen Zusammenhängen verschafft (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Ins Gewicht fällt auch, dass sich Dr. E.___ engagiert zu einem allfälligen Rentenanspruch und damit zu nicht fachlich-medizinischen Aspekten äusserte, für welche er nicht zuständig ist (vorstehend E. 4.9). Entscheidend ist sodann, dass sich die Gutachter mit den von behandelnder Seite erhobenen Einwänden eingehend auseinandergesetzt und dazu so fundiert Stellung genommen haben (vorstehend E. 4.8), dass ihre Beurteilung als schlüssiger zu werten ist als die anderslautende der Behandler.

    Somit ist hinsichtlich der Befristung der zugesprochenen Rente der Beurteilung im Y.___-Gutachten, wonach eine 80%ige Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Juni 2015 bestand (vorstehend E. 4.6.6), zu folgen, und deren Datierung auf September 2015 (vorstehend E. 1.7.2) ist nicht zu beanstanden.

7.6    Was den Zeitraum danach betrifft, ist auf das Z.___-Gutachten abzustellen. Dieses genügt den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Insbesondere überzeugen die Begründungen für die erfolgten Beurteilungen und namentlich die Auseinandersetzung mit der davon abweichenden Einschätzung durch den behandelnden Psychiater (vorstehend E. 5.4). Ferner erfolgte die Beurteilung auch mit Blick auf die - beschwerdeweise ebenfalls thematisierten (Urk. 1 S. 22 ff. Ziff. 70 ff.) - Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3). Sie umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Es wurden ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist mithin klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

    Somit ist von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen, dies von Juli 2015 bis zur Operation vom 17. November 2017 und wiederum ab Mitte Februar 2018. Vom 17. November 2017 bis Mitte Februar 2018 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 5.7), womit der Beschwerdeführer von Februar bis April 2018 Anspruch auf eine befristete ganze und ab Mai 2018 keinen Anspruch auf eine Rente hat (vorstehend E. 1.7).

7.7    Die Entwicklungen nach erfolgter Begutachtung konnten die Gutachter nicht berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die erneute psychiatrische Hospitalisierung ab 25. Oktober 2018 infolge einer schweren depressiven Episode (vorstehend E. 6.1). Dr. H.___ nannte in seinem Gutachten im März 2019 als Diagnose eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung, und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt (vorstehend E. 6.2).

    Die RAD-Psychiaterin Dr. I.___ führte schliesslich im Juni 2019 aus, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Hilfe aktuell, kurz bis mittelfristig, nicht im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen werde. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sei «mit Unterstützung» zumutbar. Er würde zunächst sehr niederschwellig und «in sich langsam steigernden Schritten an den Arbeitsprozess herangeführt» werden müssen (vorstehend E. 6.3).

    Die von Dr. I.___ abgegebene Beurteilung bedeutet im Klartext, dass für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit bestand: Der erste Arbeitsmarkt, auch der ausgeglichene, bietet keine Beschäftigungsmöglichkeit für jemanden, der nicht bloss nur mit Unterstützung arbeitsfähig ist, sondern sogar erst an den Arbeitsprozess herangeführt werden muss, dies überdies sehr niederschwellig und in sich langsam steigernden Schritten.

    Somit ist aufgrund der Entwicklungen nach erfolgter Begutachtung wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Für deren Datierung liegen wenige, aber hinreichende Angaben vor. Es ist dies die psychiatrische Hospitalisation vom 25. Oktober bis 10. Dezember 2018 (vorstehend E. 6.1) und die von Dr. H.___ gestützt auf seine Untersuchungsgespräche vom 25. Februar und 11. März 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 6.2).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, ein jedenfalls dreimonatiges Andauern der eingetretenen Verschlechterung ab 1. Februar 2019 anzunehmen.

    

8.    Die führt zusammengefasst zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer von März 2013 (vorstehend E. 7.4) bis September 2015 (vorstehend E. 7.5) und von Februar bis April 2018 (vorstehend E. 7.6) sowie ab Februar 2019 (vorstehend E. 7.7) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dahingehend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde abzuändern.

9.

9.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juli 2019 mit der Feststellung abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer von Juni 2013 bis September 2015, von Februar bis April 2018 und ab Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher